954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 9 FINIG)
Finanzinstitute müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.
Sie müssen ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben. Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Betriebsorganisation entsprechen.
Finanzinstitute müssen über das Personal verfügen, das ihrer Geschäftstätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.
Das Risikomanagement muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.
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