954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 7 Abs. 2 FINIG)
Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.
Eine Aufsichtsorganisation kann die Unterstellung davon abhängig machen, dass die Vermögensverwalter und Trustees einem besonderen gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstehen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.