(Art. 9, 22 und 23 FINIG)
- Auf Vermögensverwalter und Trustees kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR1zur Anwendung. Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR sind nicht anwendbar.
- Unterliegen die Vermögensverwalter und Trustees strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.