954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 29 FINIG)
Die nach Artikel 29 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten und müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen, höchstens aber 20 Millionen Franken, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 2.
Verwalter von Kollektivvermögen müssen:
Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen halten; oder
eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.
Als Fixkosten nach Absatz 1 gelten:
Personalaufwand;
betrieblicher Geschäftsaufwand;
Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.1
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
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