954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 32 FINIG)
Die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger durch die Fondsleitung umfasst insbesondere:
den Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;
die Berechnung des Nettoinventarwerts;
die Festsetzung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Gewinnausschüttungen;
die Geltendmachung aller zum Anlagefonds gehörenden Rechte.
Institute, die ausschliesslich die Administration für eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach KAG1praktizieren, nehmen die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds wahr und sind als Fondsleitungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 32 FINIG bewilligungspflichtig.