(Art. 2 Abs. 2 Bst. b FINIG)
Als Arbeitnehmerbeteiligungspläne gelten Pläne, die:
- eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern); und
- sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten.