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FINIV · Verordnung über die Finanzinstitute
Art. 54
Art. 53
Art. 55
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Art. 54
Art. 53
Art. 55
954.11
FINIV
Federal Council Ordinance
01.01.2020
Originalquelle
(Art. 33 Abs. 4 FINIG)
Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach den Artikeln 32 und 33 Absatz 4 FINIG sowie nach Artikel 49 namentlich:
die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
die Führung von Anteilskonten.
Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 26 Absatz 2 FINIG sinngemäss.
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