954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 9 FINIG)
Wertpapierhäuser müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleisten.
Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion des Handels.
Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG bestimmen eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Diese muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Risiken, insbesondere über das Risikomanagement.1
Footnotes
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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