(Art. 2 FINIG)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern:
1. Bewilligungsträgern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 Buchstaben f–i FINIG,
2. Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG1, oder
3. ausländischen Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen des FINIG und des KAG gleichwertig ist.
SR 951.31 ↩
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