954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 46 FINIG)
Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben dauernd Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber 20 Millionen Franken zu halten.
Als Fixkosten gelten:
Personalaufwand;
betrieblicher Geschäftsaufwand;
Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der ERV1einzuhalten.