954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG1erbringt, muss:
die Bestimmungen des FIDLEG einhalten;
ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen.
Das Verbot zur Errichtung einer Vertretung einer ausländischen Fondsleitung nach Artikel 58 Absatz 2 FINIG2gilt ausschliesslich für Vertretungstätigkeiten in Bezug auf die Leitung und Verwaltung von Anlagefonds.
Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss es für jede Vertretung eine Bewilligung einholen.3
Das ausländische Finanzinstitut muss vor der Aufhebung einer Vertretung die Genehmigung der FINMA einholen.4