954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 74 FINIG)
Vermögensverwalter und Trustees, die bis zum Inkrafttreten des FINIG von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach GwG1beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG:
von einer Aufsichtsorganisation die Zusage einer Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG erhalten; und
bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen.
Sie erstatten einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG:
der Aufsichtsorganisation vor der Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG; oder
der Selbstregulierungsorganisation vor dem Anschluss nach Artikel 14 GwG.