BVwG G307 2011837-1

G307 2011837-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2011837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2011837.1.00

Spruch

G307 2011837-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, Zl. IFA 1003144403 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 iVm. § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Der mit der Beschwerde in einem erhobene Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 74 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX Tag, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer sieben monatigen bedingten Freiheitsstrafe unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Dabei wurden als mildernd das Geständnis der BF, ihr junges Alter, die teilweise Sicherstellung der Beute, deren untergeordnete Rolle sowie deren Unbescholtenheit, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

2. Im Rahmen des Ergebnisses der Beweisaufnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), der BF mit, dass, unter Vorhalt des zuvor genannten Urteils des LG XXXX, beabsichtigt sei, gegen diese ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Hiezu wurde der BF eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme eingeräumt.

3. Mit per Post am 13.06.2014 eingebrachten Schriftsatz, nahm die BF mittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), XXXX, Stellung und brachte vor, erstmals vor zwei Jahren ins Bundesgebiet zum Besuch ihres hier lebenden Freundes, XXXX, eingereist zu sein, sich jedoch dennoch wechselweise in Rumänien und Österreich aufgehalten zu haben und erst seit Mai 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein. In Rumänien habe sie die Grundschule sowie das Gymnasium besucht, welches sie mit Matura abgeschlossen habe. In Österreich verfüge sie über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, besuche jedoch Deutschkurse und stünde die BF seit XXXX zu Baumeister XXXX in einem, EUR 1000,- monatlich lukrierenden Arbeitsverhältnis, welches voraussichtlich mit XXXX einvernehmlich gelöst und die BF für die Dauer von zwei Monaten wieder in Rumänien Aufenthalt nehmen werde. Vorangegangene Arbeitsverhältnisse verneinend, vermeint die BF ihren Unterhalt teils durch ihren damaligen Freund teils durch Zuwendungen ihrer in Rumänien wohnhaften Familie bestritten zu haben, und aufgrund ihrer Beschäftigung bei XXXX, über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung zu verfügen.

Ihre weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet nach neuerlicher Rückkehr aus Rumänien in voraussichtlich 2 1/2 Monaten, sei mit dem Aufenthalt ihres Freundes in Österreich und dem Wunsch einer geregelten Arbeit nachzugehen begründet.

4. Mit dem oben angeführten Bescheid, dem RV der BF am 25.08.2014 zugestellt, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, die BF sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX, wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 241e Abs. 1 erster Fall StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt der BF beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit der Person, Eigentum und an sozialem Frieden.

Die BF habe dadurch die Grundinteressen der Gesellschaft massiv verletzt, weshalb ein öffentliches Interesse an ihrer Ausreise bestehe. Sohin sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wöge, als das gegenläufige private Interesse der Fremden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation der BF in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Die BF verfüge über keinerlei sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet, sei ledig und für niemanden obsorgeverpflichtet sowie läge deren Lebensmittelpunkt in Rumänien, weshalb mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF verbunden sei. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von der BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in der BF einen positiven Gesinnungswandel ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Mit dem per Post am 02.09.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob die BF gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, sowie die belangte Behörde zum Ersatz der verzeichneten Kosten des Verfahrens an die BF verurteilen.

Begründend führte die BF aus, die von der belangten Behörde festgestellte Nachhaltigkeit wegen widerkehrender Missachtung der Rechtsordnung erweise sich als tatsachenwidrig. Vielmehr sei die BF einzig wegen des Einbruchs in ein KFZ strafrechtlich belangt worden. Unabhängig davon normiere § 67 Abs. 1 FPG, dass strafrechtliche Verurteilungen sowie generalpräventive Überlegungen nicht ohne weiteres die Maßnahme eines Aufenthaltsverbotes begründen könnten, weshalb sich gegenständliches als unverhältnismäßig und rechtswidrig erweise.

Mangels erfolgter Feststellungen zu den Lebensumständen der BF lasse sich keine Nachhaltigkeit im negativen Sinne begründen. Vielmehr beabsichtige die BF eine geregelte Beschäftigung in Österreich aufzunehmen und habe sich diese bisher wohlverhalten.

Darüber hinaus stelle die von der belangten Behörde angestrengte Interessenabwägung eine Scheinbegründung dar welche das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf Freizügigkeit der Unionsbürger übersehe. Sohin stelle das verhängte Aufenthaltsverbot und dessen Dauer, mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 67 FPG einen Verstoß gegen eben jene unionsrechtliche Bestimmung sowie des Privat- und Familienlebens der BF dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.09.2014 vorgelegt und sind am 11.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist rumänische Staatsbürgerin, heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren.

Die BF ist ledig und treffen diese keine Obsorgepflichten.

Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 1 und 241e Abs. 1

1. Fall StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

vom XXXX bis XXXX in XXXX, als Nebenwohnsitz

seit XXXX , in XXXX.

Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Rumänien und erweist sich deren Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund immer wieder erfolgter Rückreisen nach Rumänien als lediglich vorübergehend.

Bis auf einen Freund verfügt die BF über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Es konnte weder festgestellt werden, ob die BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt noch ob sie Deutschkurse besucht oder solche abgeschlossen hat.

Die BF geht seit XXXX einer Beschäftigung, wobei sie EUR 1000,- in Verdienst bringt, nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die BF verfügt über einen rumänischen Reisepass, welcher auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister Erwähnung findet und ihre Identität wiedergibt.

Aus dem ZMR ergeben sich auch die bisher aufrechten Wohnsitze der BF.

Die rechtskräftige Verurteilung ist dm im Akt befindlichen, diesbezüglichen Urteil des LG XXXX zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit beruhen auf den Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2014.

Die familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Ausführungen der BF.

Der nur vorübergehende Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der in Rumänien gelegene Lebensmittelpunkt ergibt sich aus den Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme, worin diese eingestand, immer wieder nach Rumänien zurückgekehrt zu sein und trotz behaupteter dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet beginnend mit Mai 2014 deren erneut geplante Ausreise nach Rumänien für die Dauer von 2 Monaten in ihrer Stellungnahme vorangekündigt hat.

Die Feststellung fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache und allfälliger Bemühungen zur Erlangung dieser, beruhen darauf, dass die BF zwar vorbrachte Deutschkurse zu besuchen jedoch keine diesbezüglichen Bestätigungen in Vorlage gebracht hat.

Weitere Integrationsmerkmale sind weder der Beschwerde noch deren Ergänzung zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, ihr im Hinblick auf die Verringerung der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots jedoch stattzugeben:

Die BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen Einbruchsdiebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der BF. Im Rahmen des Urteils wurden als mildernd zwar das Geständnis der BF, die teilweise Sicherstellung der Beute, die Unbescholtenheit sowie deren Alter, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Wenn der RV der BF nun meint, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG lägen nicht vor, so kann sich das erkennende Gericht dieser Meinung nicht anschließen. Wie soeben erwähnt, befindet sich die BF noch in der Probezeit und deuten die Erschwerungsgründe sowie das Gewicht der ihr angelasteten strafbaren Handlungen sehr wohl auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin. Auch wenn die BF zuletzt legal beschäftigt war und über einen Freund im Bundesgebiet verfügt, kann die rechtskräftige Verurteilung in ihrer Gesamtheit und das daraus abzuleitende verpönte Verhalten nicht außer Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich auch - wie vom BFA zutreffend hervorgehoben - eine mangelnde Einsicht zur Einhaltung der österreichischen Gesetze.

Wenn die belangte Behörde auch Nachhaltigkeitsüberlegungen angestrengt hat, bedarf es verfahrensgegenständlich nicht des näheren Eingehens auf diese, erachtet nämlich § 67 Abs. 1 FPG dieses Erfordernis nur im Fall des bereits 10 Jahre andauernden Aufenthaltes - welcher gegenständlich im Fall der BF nicht gegeben ist - der einen der genannten Personenkreise angehörenden Person als erforderlich.

Im Ergebnis kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn diese nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen den öffentlichen vor jenen der BF den Vorzug gibt, blieb die BF nämlich nähere Angaben zur Beziehung zu ihrem Freund schuldig und gab selbst an, sich immer nur kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Der Wunsch zukünftig in Österreich beruflich Fuß fassen zu wollen, vermag das zuvor erwähnte, die gesellschaftlichen Interessen Österreichs verletzende, Verhalten der BF nicht zu verdrängen. Vielmehr nahm die BF den möglichen Verlust ihres Aufenthaltsrechtes und damit deren Möglichkeit des Aufrechterhaltens ihrer Beziehung zu ihrem Freund sowie der Arbeitsaufnahme bzw. Weiterführung im Bundesgebiet hin und vermochten diese Umstände die BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Ergänzend sei erwähnt, dass die unionsrechtliche Personenfreizügigkeit die Annahme der weiterhin bestehenden Möglichkeit der Aufrechterhaltung der sozialen Beziehung zum besagten Freund der BF, in Form von Besuchsfahrten, auch nach deren Rückkehr nach Rumänien begründet zulässt.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall der BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Gemessen an den von der BF begangenen Straftaten, der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen Österreichs, der im Urteil erwähnten Milderungsgründe sowie dem gezeigten Willen der BF, im Bundesgebiet beruflich Fuß fassen zu wollen, erweist sich, unter Beachtung eines angemessenen nach oben offen lassenden, die Berücksichtigung schwerer wiegender Rechtsverletzungen zulassenden, Rahmes in Bezug auf die Ausschöpfung der zulässigen Dauer, gegenständlich eine im Verhältnis stehende Reduktion des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf ein Jahr als angebracht.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

3.2.3. Abschließend ist festzuhalten, dass in der gegenständlich erfolgten, auf nationalem Recht beruhenden, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Verletzung des Privat- und Familienlebens der BF erkannt werden kann. Vielmehr war - wie oben dargestellt - nach Abwägung aller sich gegenüberstehenden Interessen, insbesondere vor dem Hintergrund fehlender eine hinreichende Integration vermittelnder Momente auf Seiten der BF, den - in Art 8 Abs. 2 EMRK Deckung findenden - öffentlichen das größere Gewicht beizumessen. Auch eine unionsrechtliche Rechtswidrigkeit ist, mangels Absolut Stellung der ins Treffen geführten Grundfreiheiten, nicht zu erblicken. So erlaubt das Unionsrecht selbst (vgl. bspw. Art 52 AEUV; Art 27 RL 2004/38/EG) als auch der EUGH einen rechtfertigenden Eingriff in diese beim Vorliegen legitimer Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH 23.10.2007, verb RS C-11/06 und Rs C-12/06, Morgan und Bucher). Gemessen an diesen Kriterien stellt weder die im Sinne dieser Rechtfertigungsgründe gelegene nationale Regelung des § 67 FPG noch die darauf gestützte tatsächliche Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Bezug auf die BF einen illegitimen Eingriff in ihre unionsrechtlichen Grundfreiheiten dar.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürger, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig.

Angesichts des nunmehr bestätigten Aufenthaltsverbotes erweist sich mangels Vorliegens, die sofortige Ausreise bedingender Momente iSd. zuvor zitierten, Norm die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs in der Dauer von einem Monat als rechtens und war der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.

Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Kostenersatzantrages):

3.4.1. Der gemäß §17 VwGVG gegenständlich anwendbare mit Kosten der Beteiligten betitelte § 74 AVG lautet wie folgt:

"(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen seitens der unterliegenden Partei.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

3.4.2. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd. §§ 17 VwGVG iVm. 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangten Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, war der Antrag der BF auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz ihrer im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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