BVwG G307 2100572-1

G307 2100572-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2100572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2100572.1.00

Spruch

G307 2100572-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015,

Zahl 79833101-140293810, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1, 2 und 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005 sowie

§ 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX übermittelte das Landesgericht XXXX (LG XXXX) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) zu Zahl XXXX sein Urteil vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 2, 130 2., 3. und 4. Fall, sowie 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Ferner wurde zugleich das zu Zahl XXXX vom Oberlandesgericht

XXXX ergangene Urteil, wonach die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 9 Monate hinaufgesetzt worden sei, beigeschlossen. Dieses Urteil sei mit XXXX rechtskräftig geworden.

Mit Schreiben vom 02.12.2014 verständigte das BFA das Justizministerium, dass beabsichtigt sei, gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

2. Am 17.12.2014 forderte das BFA den BF auf, zur beabsichtigten Erlassung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes unter Beifügung von Fragen zu dessen Integration Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 19.12.2014, beim BFA eingelangt am 22.12.2014, antwortete der BF auf die soeben angeführte Aufforderung. Darin brachte der BF vor, er bitte um Übersetzung des an ihn ergangenen Schreibens ins Polnische.

In einer weiteren Mitteilung des BFA an den BF wurde diesem mitgeteilt, dass die Amtssprache Deutsch sei und ihm zugegangene Aufforderungen in dieser Sprache abzufassen seien.

3. In einem neuerlichen Schreiben des BF vom 20.01.2015 teilte dieser dem BFA mit, dass er am 19.09.2013 nach Österreich gekommen sei und sich seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalte. Er habe keine Kinder und keine sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er verfüge über keine Kranken- und Unfallversicherung in Österreich und ebenso wenig über einen Freundeskreis. Ferner habe er keine persönlichen Bindungen zum Heimatland, kein Bargeld und wolle nicht freiwillig nach Polen zurückkehren. Er wolle in Österreich arbeiten, leben und sich für eine Zukunft ein normales Leben aufbauen.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 07.08.2014, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Dursetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt und (Spruchpunkt III.).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF habe das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen und sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Sowohl das Ausmaß der über den BF verhängten Strafe als auch die Art der von ihm gesetzten Delikte sowie der dadurch entstandene Schaden ließen den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen. Das vom BF gesetzte Verhalten sei als schwer zu gewichten, weil sich aus diesem eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, die dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass der BF die ihm zur Last gelegte Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und in der Absicht begangen hätte, sich dadurch deine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es könne daher insgesamt keinem Zweifel unterliegen, dass das kriminelle Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung und Bekämpfung von Eigentumsdelikten und der Kriminalität überhaupt berühre. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für die Person, Eigentum und sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Aus der Aktenlage hätten keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich festgestellt werden können. Somit könne eine Prüfung, ob ein etwaiger Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gedeckt bzw. verhältnismäßig wäre, unterbleiben. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Aus diesem Grund sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe dem BF daher nicht erteilt werden können. Die geschilderte Abwägung führe auch dazu, einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

5. Mit dem beim BFA eingebrachten, mit 04.02.2015 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin beantragte der BF den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, allenfalls Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren, allenfalls der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, der BF sehe sein Fehlverhalten ein und bedaure es zutiefst. Durch die verhängte Freiheitsstrafe habe er tatsächlich eine Läuterung erfahren und würde er keinesfalls mehr gegen gesetzliche Bestimmungen in Österreich verstoßen. Er sei einsichtig und bereit, sein Leben gänzlich zu ändern. In dem der Beschwerde handschriftlich beigefügten Schreiben hielt der BF ferner fest, es sei ihm bewusst, falsch gehandelt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen und habe Menschen ihres Eigentums beraubt. Dennoch bitte der BF um eine "zweite Chance", in Österreich bleiben zu dürfen. Er beabsichtigte auch, einen Asylantrag zu stellen und bitte um etwas Zeit, diese Angelegenheit zu regeln, vor allem weil er nur über beschränkte Möglichkeiten verfüge und unter Zeitdruck stehe, weil die Korrespondenz per Post erfolge und einige Zeit in Anspruch nehme.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 06.02.2015 vorgelegt und sind am 11.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Polen) geboren, polnischer Staatsangehöriger und ledig.

Der BF verfügte im Bundesgebiet über folgende Hauptwohnsitzmeldungen:

vom XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX

seit XXXX in der Justizanstalt XXXX.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Der BF verfügt über keine sozialen oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich, geht keiner geregelten Arbeit nach und besitzt im Bundesgebiet keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.

1.3. Der BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 2, 130 2., 3. und 4. Fall, sowie 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX, Zahl XXXX wurde die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 9 Monate hinaufgesetzt. Das letztgenannte Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen polnischen Personalausweis mit der Nr. XXXX vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Verurteilungen des BF sind der im Akt befindlichen Kopie der Urteile des LG XXXX und des OLG XXXX sowie dem Strafregisterauszug der Republik Österreich zu entnehmen.

Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die gesundheitlichen und arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in seinen beiden Stellungnahmen vom 19.12.2014 und 20.01.2015, wonach er kein die Arbeitsfähigkeit und seinen Gesundheitszustand beeinträchtigendes Vorbringen getätigt hat, sondern selbst angab, einer Arbeit nachgehen zu wollen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF und dem Umstand, dass dieser nicht darzutun vermochte, über die Genannten hinaus über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom OLG XXXX rechtskräftig am XXXX wegen schweren, teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Die Begehung dieses Verbrechens stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch sein Handeln die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sein Vorsatz auch auf Gewerbsmäßigkeit abzielte. Hinzu kommt die Dauer der Freiheitsstrafe.

Wenn der BF nun vorbringt, sich um Arbeit in Österreich bemühen zu wollen und sein Verhalten zu bereuen, so ist dem zu entgegnen, dass er diese Überlegungen bereits vor dem Setzen seines strafrechtlichen Verhaltens hätte anstellen können. Ferner hätte ihm bewusst sein müssen, dass - gerade durch das Gewicht der von ihm begangenen Straftaten - eine große Gefahr bestünde, sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verlieren.

Zudem vermochte der BF kein schützenwertes Familienleben iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) zu vermitteln, verfügt er eigenen Angaben zufolge über keine Bindungen im Bundesgebiet.

Vielmehr hat der BF durch sein die österreichischen Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen, die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft zu achten und wahren aufgezeigt, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF mit dessen vermögensrechtlicher und wirtschaftlicher Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben, woran dessen behauptete Arbeitsbemühungen nichts zu ändern vermögen, haben diese gegenwärtig durch das wiederholt strafrechtsrelevante Verhalten des BF eine Relativierung erfahren und daher auch hinter dieses zurückzutreten.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei zu lange bemessen, ist zu entgegen, dass es der belangten Behörde vor dem Hintergrund der ihr durch § 67 Abs. 3 Z 1 FPG eingeräumten Möglichkeiten bei entsprechender Begründung sogar offen gestanden wäre, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängten, wodurch die gewählte Dauer von 10 Jahren als durchaus angemessen erschien.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.

3.2.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Anknüpfend an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen und war das Absehen hievon wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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