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L501 2005826-1•BVwG L501 2005826-1
L501 2005826-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015
Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung,<br/>Versicherungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.03.2013, Zl. VR/RS de, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag gemäß §§ 34, 44, 49, 58, 113 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ASVG sowie §§ 6, 46 BMSVG, zu DG-Kontonummer XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.03.2013, Zl. VR/RS de, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Herrn Ing. XXXX (in der Folge Ing. T.W.) mit Schreiben vom 06.09.2012 ersucht, den dargelegten Sachverhalt dahingehend zu überprüfen, ob Herr Ing. T.W. infolge der am 26.09.2008 erfolgten Abtretung eines Teiles seines Geschäftsanteiles an Herrn Mag. XXXX (in der Folge Mag. U.S.) sowie der tatsächlichen Ausgestaltung nicht als Dienstnehmer im Sinne des ASVG zu qualifizieren sei und bejahendenfalls die zu Unrecht vorgeschriebenen und geleisteten GSVG-Beiträge zu retournieren.
Seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, wurde diese Sachverhaltsdarstellung zwecks Abklärung, ob die von Herrn Ing. T.W. ausgeübte Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (in der Folge GmbH) eine allfällige Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer gemäß ASVG begründet, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge GKK) übermittelt.
I.2. Mit Bescheid vom 07.03.2013, Zl. VR/RS ks, stellte die Gebietskrankenkasse fest, dass Herr Ing. T.W. aufgrund seiner Tätigkeit für die GmbH in der Zeit von 26.09.2008 bis 23.01.2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Mit Bescheid vom 08.03.2013, Zl. VR/RS de, verpflichtete die Gebietskrankenkasse die GmbH für Herrn Ing. T.W. für den Beschäftigungszeitraum 26.09.2008 bis 23.01.2012 allgemeine Beiträge in Höhe von € 61.464,65 sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 1.074,49 zu entrichten; zudem wurde ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 14.471,04 vorgeschrieben.
Die vorstehend bezeichneten Bescheide wurden von der GmbH mit Einspruch vom 03.04.2013 fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.
I.3. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 25.04.2013 gab die GKK dem Einspruch der GmbH gegen den im Spruch angeführten Bescheide Folge und sprach einerseits aus, dass Herr Ing. T.W. hinsichtlich seiner für die GmbH in der Zeit von 26.09.2008 bis 23.01.2012 ausgeübten Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (§4 Abs. 2 ASVG) und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei sowie andererseits die GmbH nicht verpflichtet sei, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt € 77.010,18 zu entrichten.
Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages von Herrn Ing. T.W. vom 07.03.2013 trat die Einspruchsvorentscheidung gemäß § 412 Abs. 3 ASVG außer Kraft.
I.4. Mit Schreiben vom 03.06.2013 legte die GKK den fristgerecht erhobenen Einspruch der GmbH vom 03.04.2013 samt Akt und Stellungnahme dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und führte aus, dass die GmbH ihrem Einspruch den Beschluss des LG Ried vom 26.03.2013 beigelegt habe, in dem nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren sowie unmittelbarer Beweisaufnahme durch Vernehmung aller Beteiligten festgestellt worden sei, dass der Tätigkeit von Herrn Ing. T.W. weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zu Grunde gelegen sei; sie habe daraufhin ihre Einspruchsvorentscheidung vom 25.04.2013 erlassen, wobei sich der Sachverhalt aus dem Gesellschaftsvertrag, der niederschriftlichen Aussage des Erstmitbeteiligten, den vorgelegten Verhandlungsprotokollen des LG Ried, den schriftlichen Stellungnahmen der Parteien sowie dem Beschluss des LG Ried vom 26.03.2013 ergeben habe. Die Schilderungen durch die Dienstgebervertreter der GmbH vor dem Landesgericht seien greifbarer, detaillierter und schlüssiger als jene in den zuvor an die GKK gerichteten Stellungnahmen gewesen. Herr Ing. T.W. sei daher nicht als Dienstnehmer der GmbH tätig gewesen, sodass die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft und die Vorschreibung der Beiträge nicht zu Recht erfolgt seien.
I.5. Am 02.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sache vorzutragen und insbesondere zu den im Verfahren XXXX vor dem ASG XXXX getätigten Aussagen erneut Stellung zu nehmen.
I.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005826-2/3E, wurde die Versicherungspflicht von Herrn Ing. T.W. verneint und der Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2013, Zl. VR/RS ks gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die GmbH wurde am 09.11.2002 in das Firmenbuch (FN XXXX) eingetragen; zuvor firmierte sie als XXXXin einem anderen Geschäftszweig. Gesellschafter waren ab 09.11.2002 Herr Ing. T.W., Herr XXXX (in der Folge R.K.) und die XXXX (jeweils mit einer Stammeinlage von EUR 12.000,-). 2007 schied die XXXXals Gesellschafterin aus; ab diesem Zeitpunkt waren Herr Ing. T.W. und Herr R.K. zu jeweils 50% Gesellschafter der GmbH (mit einer Stammeinlage von jeweils EUR 18.000,-) und auch jeweils alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer. Per 08.10.2008 wurde Herr Mag. U.S. Gesellschafter der GmbH, wobei ab diesem Zeitpunkt Herr Ing. T.W. und Herr R.K. jeweils einen 35%-Anteil (Stammeinlage jeweils EUR 12.600,-) und Herr Mag. U.S. einen 30%-Anteil (Stammeinlage EUR 10.800,-) an der GmbH hielten. Geschäftsführer mit Wirksamkeit 26.09.2008 waren alle drei Gesellschafter, welche jeweils gemeinsam mit einem der anderen Geschäftsführer (oder einem Prokuristen) vertretungsbefugt waren.
Der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 26.09.2008 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"6. Geschäftsführung und Zeichnung
Die Gesellschaft hat einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer, die durch Gesellschafterbeschluss zu bestellen sind.
Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen vertreten. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten, sofern die Generalversammlung nicht einzelnen Geschäftsführern eine Alleinvertretungsbefugnis einräumt. [...]
Zustimmungspflichtige Maßnahmen und Geschäfte:
Für Rechtshandlungen, Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, oder mit denen ein außergewöhnliches Risiko verbunden ist, haben die Geschäftsführer vor der Vornahme derartiger Maßnahmen die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen.
Beschlüsse über nachfolgende Rechtshandlungen bedürfen dabei einer qualifizierten Mehrheit von 65% (65 von 100) der abgegebenen Stimmen;
Generalvollmachten für den gesamten Geschäftsbetrieb
Gesellschaften
Übernahme von Garantien und/oder Bürgschaften
Verpflichtungen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ("laufender Geschäftsbetrieb") gehören oder die für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind.[...]
Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen. Je € 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter hat jedoch mindestens eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 65 % (65 von 100) der abgegebenen Stimmen:
Zustimmung zur Teilung, Verpfändung bzw. Belastung von Geschäftsanteilen
Zustimmung zur Übertragung eines Geschäftsanteiles an Personen, die noch nicht der Gesellschaft angehören
Bestellung und Abberufung von Prokuristen
Gewinnverwendung und Gewinnverteilung
Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 75 % (75 von 100) der abgegebenen Stimmen:
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Abschluss und Auflösung von Geschäftsführerverträgen;
Änderung des Gesellschaftsvertrages, wie insbesondere Änderung des Unternehmensgegenstandes
Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschafter sind in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
[...]"
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, den hg. Akt samt L 501 2005826-2, das Firmenbuch, den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 26.09.2008 sowie durch Abführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2015.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm. 17]).
Zu A)
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschla¿ge vorgeschrieben werden, wenn [...] das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde [...].
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005826-2/3E, wurde die Versicherungspflicht von Herrn Ing. T.W. verneint und der Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2013, Zl. VR/RS ks gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sowie eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG nicht gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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