BVwG L501 2007189-1

L501 2007189-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2007189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2007189.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.02.2014, zu DG-Kontonummer XXXX, GZ. 046-113(2)-9/14, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.300,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 und 05.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 17.02.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 31.01.2014 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX (in der Folge Frau M.J.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Dem Bescheid war eine Meldung der Finanzpolizei Team XXXX vom 06.02.2014 vorangegangen, wonach im Rahmen einer in der Betriebskantine XXXX, (in der Folge Kantine) durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass für die bei der bP beschäftigten Frau M.J. keine Anmeldung beim Hauptverband der Sozialversicherung vorliege. Seitens der Kontrollorgane sowie der Kollegenschaft habe wahrgenommen werden können, dass Frau M.J. vermutlich täglich in der Kantine, sowohl im Verkauf (Buffet) als auch bei der Essensausgabe (Speisesaal und Küche) tätig gewesen sei. Sie habe daher seit dem Zeitpunkt ihres Antritts der vorzeitigen Alterspension eine komplette Arbeitskraft im Betrieb der bP sozialversicherungsfrei ersetzt. Die bP habe gegenüber dem Kontrollorgan angegeben, dass Frau M.J. kein Entgelt erhielte und sie die Tätigkeit aus Liebe ausführe.

Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob die bP fristgerecht Einspruch. Sie brachte vor, dass Frau. M.J. seit 1972 ihre Lebensgefährtin sei, sie zwei gemeinsame Kinder hätten und die Lebensgemeinschaft bereits am 28.1.1983 rückwirkend mit 10.10.1976 vom Gemeindeamt XXXX bestätigt worden sei. Ihre Lebensgefährtin sei seit 1.2.2010 in Alterspension, ihre nunmehrige Mithilfe im Betrieb erfolge im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht völlig unentgeltlich. Der Beschwerde angeschlossen war eine Eidesstattliche Erklärung von Frau M.J., wonach sie mit ihrem Lebensgefährten nach ihrer Pensionierung vereinbart habe, dass sie ihm ohne Bezahlung, ohne feste Dienstzeiten, aus freien Stücken, solange sie Lust dazu haben, im Betrieb helfen werde.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.04.2014 die Beschwerde mitsamt den Unterlagen sowie einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie brachte vor, dass Frau. M.J. von 1974 bis 31.1.2010 im Betrieb ihres Lebensgefährten beschäftigt und rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Die seit Antritt der Alterspension ausgeübte Tätigkeit von Frau M.J. könne nicht als familiäre Mithilfe gewertet werden, da die bP und sie weder verheiratet noch sonst verwandt seien. Zwar könnten auch Tätigkeiten eines Lebensgefährten ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft haben, doch sei anders als bei familienrechtlichen Beistandspflichten bei Lebensgemeinschaften nicht jede Mitarbeit im Erwerb des anderen Partners von solch besonderer Typizität. So erachte die Rechtsprechung bei Lebensgefährten auch gemäß § 863 ABGB konkludent abgeschlossene Arbeitsverträge für zulässig, zudem gelte das Anspruchslohnprinzip.

Am 07.10.2014 und 05.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Eingangs schilderte die bP unter Vorlage entsprechender Befunde den schlechten Gesundheitszustand ihrer Lebensgefährtin sowie ihr daraus resultierendes Unvermögen sich über längere Zeit in engen Räumen aufzuhalten, weshalb nur eine kurze Befragung möglich sei. Auch sie selber habe sich von ca. Mai 2013 bis Juni 2014 immer wieder in Krankenbehandlung befunden. Die Kantine, welche aus einem Buffet und einem einen Stock tiefer gelegenen Restaurant mit ca. 120 Sitzplätzen bestanden habe, sei von ihr gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin seit ca. Mai 1990 geführt worden. In der Regel habe sie sowohl vor als auch nach der Pensionierung ihrer Lebensgefährtin gemeinsam mit ihr die Wohnung um 06.00 Uhr in der Früh verlassen und seien sie gemeinsam wieder um 18:00 Uhr heim gekommen. Im Buffet seien Lebensmittel sowie kleine - direkt im Buffet zubereitete - Speisen, wie Würstel und Leberkäsesemmeln, verkauft worden. Ihre Lebensgefährtin habe im Buffet gearbeitet. Sie habe zwar Vorgaben gegeben, sich aber im Großen und Ganzen im Buffet nicht eingemischt, da ihre Lebensgefährtin "am Ball" gewesen sei und daher gewusst habe, welche Lebensmittel sich absetzen lassen. Da geplant gewesen sei, dass ihre Lebensgefährtin die Arbeit im Buffet beende, sei vor ca. 6 oder 7 Jahren Frau XXXX (in der Folge Frau S.F.) als zweite Servicekraft aufgenommen worden, welche das Buffet später gemeinsam mit einer zweiten Halbtagskraft führen hätte sollen. Es sei jedoch bald ersichtlich gewesen, dass der Umsatz nicht auf das Warenangebot, sondern auf den kommunikativen, freundlichen Umgang der Lebensgefährtin mit der Kundschaft zurückzuführen sei; ohne sie wäre der Umsatz um 50% geringer ausgefallen. Zur Einstellung der zweiten Halbtagskraft sei es nie gekommen, auch weil das Geschäft stark rückläufig gewesen sei. Bei Urlaub oder Krankenstand hätten sich ihre Lebensgefährtin und Frau S.F. gegenseitig vertreten, fallweise habe auch sie mitgeholfen. In der Kantine hätten sich auch nach den offiziellen Öffnungszeiten (07.00 Uhr bis 14.30 Uhr) immer Gäste aufgehalten;

diese hätten sich die "Gespritzten" selber eingeschenkt und das Geld auf die Theke gelegt. Ihre Lebensgefährtin habe für die Unterhaltung gesorgt und "noch eher kassiert" als sie. Die daraufhin seitens der Befragenden getätigte Feststellung, es habe sich somit in den von der Lebensgefährtin im Buffet erfüllten Aufgaben durch deren Pensionierung weder zeitlich noch inhaltlich etwas geändert, wurde von der bP bestätigt und ergänzend bemerkt, dass sie vorher Geld bekommen habe und nachher per Gaudi in das Unternehmen gegangen sei, weil es ihr Spaß gemacht habe. Auf Vorhalt der Anzeige der Finanzpolizei, wonach die Lebensgefährtin von der Kollegenschaft sowohl im Verkauf als auch bei der Essensausgabe im Speisesaal gesehen worden sei, führt die bP aus, dass es auch vorgekommen sei, dass ihre Lebensgefährtin die für die Essensausgabe im Restaurant zuständige Servicekraft XXXX (in der Folge Frau A.B.) kurz vertreten habe; der Unterschied zu nach der Pensionierung sei vielleicht, dass die Lebensgefährtin öfters unten im Büro gesessen sei und deshalb mehr mit den Leuten bei der Essensausgabe kommuniziert habe. In der Zeit vor ihrer Pensionierung habe die Lebensgefährtin - so wie alle Dienstnehmer der Kantine - ihren Lohn mittels Verrechnungscheck erhalten. Während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit 2013 habe XXXX(in der Herr Folge M.G.) das Restaurant geführt und im Buffet Nachschau gehalten, ihre Lebensgefährtin habe das Buffet betreut. Es stimme nicht, dass XXXX (in der Folge Herr A.E.) ihre Lebensgefährtin arbeitend angetroffen habe. Herr A.E. sei zuerst bei ihr im Restaurant gewesen und sei sie dann mit ihm ins Buffet gegangen. Seine Lebensgefährtin sei jedoch bei ihrem Eintreffen nicht im Buffet gewesen. Sie habe zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Waschküche des Gebäudes ihre private Wäsche gewaschen; dies sei vom Finanzamt geduldet worden.

Die Zeugin Frau S.F. war mit 25 Wochenstunden bei der bP beschäftigt. Sie hat gemäß ihrer Aussage zumeist von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr im Buffet gearbeitet. In dieser Zeit sei sie alleine im Verkauf tätig gewesen; vor 09:00 Uhr sei die bP oder ihre Lebensgefährtin anwesend gewesen, nach 13:00 Uhr Frau M.J. Das Buffet sei von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von Frau M.J. geführt worden. Das Geschäft sei aber eigentlich schon um 13:00 Uhr vorbei gewesen, insbesondere in der Zeit so von Mai bis September, weshalb sie, wenn Frau M.J. nicht übernehmen habe könne, das Buffet zugesperrt habe. Während eines Urlaubes oder eines Krankenstandes sei sie von Frau M.J. oder der bP ersetzt worden. Ab und zu sei sie auch beim sogenannten "inoffiziellen Teil" anwesend gewesen. An diesem "inoffiziellen Teil" hätten ca. 4 bis 5 Personen teilgenommen; die Getränke seien dabei teilweise von ihr ausgegeben worden, teilweise von den Gästen selber geholt worden, teilweise habe sie

kassiert, teilweise sei angeschrieben worden. Die Gäste seien insbesondere wegen Frau M.J. gekommen, sie hätten gerne miteinander geplaudert. Als Herr A.E gemeinsam mit einem Kollegen das Buffet betreten habe, seien nur ein paar Gäste und sie selbst anwesend gewesen; Frau M.J. sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Buffet gewesen, sie sei erst später dazu gestoßen. Frau M.J. habe mit Herrn A.E. gesprochen, sie glaube, dass das Gespräch vor dem Buffet stattgefunden habe, jedenfalls sei Frau M.J. des Öfteren hin und her, da sie ihren Ausweis gesucht habe.

Die Zeugin Frau A.B. hat gemäß ihrer Aussage bei der Essensausgabe im Restaurant gearbeitet, sodass sie keinen Unterschied im Ausmaß der zeitlichen Anwesenheit von Frau M.J. vor und nach deren Pensionierung habe wahrnehmen können. Der Chef sei für sie die bP gewesen, von Frau M.J. sei sie in ihrer Tätigkeit nicht unterstützt worden, sie habe ihre Arbeit alleine verrichtet. Dem Einwurf der bP, ihre Lebensgefährtin sei ins Restaurant gekommen und habe die Gäste begrüßt, stimmte die Zeugin zu und meinte "Ja, wenn sie wen gesehen hat, hat sie heraus geschrien "Hallo".

Der Zeuge Herr M.G. war seiner Aussage nach Küchenchef im Restaurant, weshalb er aufgrund der räumlichen Trennung vom Buffet An- und Abwesenheiten der Lebensgefährtin der bP nicht wahrnehmen habe können; die bP als auch ihre Lebensgefährtin seien krankheitsbedingt des Öfteren abwesend gewesen.

Der Zeuge Herr A.E. gab eingangs an, dass alle im Kontrollblatt aufgeführten Personen bei der Kontrolle arbeitend angetroffen worden seien; bei welcher Arbeit Frau M.J. angetroffen worden sei, könne er nicht sagen, dies sei zu lange her. Er habe zunächst die Kontrolle bei der bP im Restaurant angekündigt und anschließend mit seinem Kollegen das Küchenpersonal kontrolliert, bevor er sich - glaublich mit der bP - in das Buffet begeben habe. Ob er Frau M.J. unmittelbar nach dem Betreten des Buffets angetroffen habe, könne er nicht mehr sagen, jedenfalls habe er aber mit ihr gesprochen; die bP habe die Lebensgefährtin dahingehend beeinflusst, jede weitere Aussage zu verweigern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP lebt seit 1972 mit Frau M.J. in Lebensgemeinschaft, sie haben zwei gemeinsame Kinder. Von 1974 bis zum Antritt ihrer Alterspension am 02.01.2010 war Frau M.J. im Betrieb

des Lebensgefährten beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. Die bP war seit ca. Mai 1990 bis zu ihrem Pensionsantritt am 01.05.2014 Betreiberin/Gewerbeinhaberin des Gastgewerbebetriebes "Betriebskantine XXXX". Sowohl vor als auch nach der Pensionierung von Frau M.J. verließen die bP und ihre Lebensgefährtin ihre Wohnung in der Regel arbeitsbedingt um ca. 06:00 Uhr in der Früh und kamen sie um ca. 18:00 Uhr wieder zurück. Bei geringerem Arbeitsanfall kam Frau M.J. nicht in die Arbeit oder verließ am Nachmittag für kurze Zeit die Kantine gemeinsam mit dem Lebensgefährten. Frau M.J. führte keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Kantine bestand aus einem Buffet und einem Restaurant mit ca. 120 Sitzplätzen, welches einen Stock tiefer lag. Frau M.J. unterstützte ihren Lebensgefährten teilweise beim Einkauf und arbeitete zumeist in der Zeit vor 09:00 Uhr sowie ab ca. 13:00 Uhr im Buffet, in dem Lebensmittel sowie kleine - direkt im Buffet zubereitete - Speisen, wie Würstel oder Leberkäsesemmeln verkauft wurden. 50% des erzielten Umsatzes war nach Meinung der bP auf den kommunikativen, freundlichen Umgang ihrer Lebensgefährtin mit der Kundschaft zurückzuführen. In der Kantine wurden auch nach den offiziellen Öffnungszeiten zumindest Getränke konsumiert, wobei Frau M.J. teilweise für Getränke sowie die Unterhaltung sorgte. Zu Beginn ihrer Tätigkeit bekam Frau M.J. von ihrem Lebensgefährten klare Arbeitsanweisungen, beispielsweise hinsichtlich der Positionierung der Waren, nach fünf Jahren war dies nicht mehr notwendig. Die von Frau M.J. im Buffet der Kantine wahrgenommenen Aufgaben haben sich nach ihrem Pensionsantritt am 01.02.2010 weder zeitlich noch inhaltlich geändert. Herr A.E hat die von ihm am 31.01.2014 in der Kantine durchzuführende Kontrolle zunächst der bP im Restaurant angekündigt, anschließend mit seinem Kollegen das Küchenpersonal kontrolliert und sich schließlich in das Buffet begeben, wo er unmittelbar nach dem Betreten nur Frau S.F. und ein paar Gäste antraf. Frau M.J., die zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Waschküche des Gebäudes mit Duldung des Finanzamtes ihre private Wäsche wusch, traf erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Herrn A.E. und wurden sodann ihre Daten aufgenommen.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Einsicht in die Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 28.01.1983, der Eidesstattlichen Erklärung der Frau M.J. vom 25.02.2014, den ärztlichen Befunden des AKH Wien betreffend Frau M.J. (Situationsbericht

vom 27.09.2014, Patientenbrief vom 27.09.2014, Implantatnachweis) und der Auflistung ‚Krankheitsverlauf' betreffend die bP. Die Feststellung zur Beschäftigung von Frau M.J. in der Kantine ergibt sich unzweifelhaft aus der eigenen Aussage der bP sowie jener der Zeugin Frau S.F. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Feststellung der Lebensgemeinschaft durch die Aussagen der bP und Frau M.J., die gemeinsame Meldeadresse sowie die Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX vom 28.01.1983. Das Fehlen der unmittelbare Betretung von Frau M.J. bei der Arbeit ergibt sich aus dem diesbezüglich spontan - in Reaktion auf die Aussage von Herr A.E. - erstatteten Vorbringen der bP in der mündlichen Verhandlung, welches durch die Aussage der Zeugin Frau S.F. - "Frau M.J. war zum Zeitpunkt des Betretens des Buffets von Herrn A.E. nicht im Buffet anwesend. Sie ist erst später dazu gestoßen." - untermauert wird. Stimmig in diesem Zusammenhang auch die weitere Aussage der bP, ihre Lebensgefährtin habe zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Waschküche ihre private Wäsche gewaschen, verbunden mit dem leicht verlegenen Hinweis, dass dies vom Finanzamt geduldet worden sei. Der Zeuge Herr A.E. konnte bezüglich der Betretung aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes keine gesicherte Aussage machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm. 17]).

Zu A) Beitragszuschlag

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschla¿ge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 2 ASVG knüpft die Verhängung des Beitragszuschlages nach Abs. 1 Z 1 leg.cit. an die unmittelbare Betretung einer nicht zur Pflichtversicherung angemeldeten Person bei der Arbeit. Da jedoch gemäß den Feststellungen eine unmittelbare Betretung von Frau M.J. durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes nicht stattgefunden hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht gegeben und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die nach § 113 Abs. 2 ASVG ohnehin klare Rechtslage stützen.

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