BVwG L503 2010707-1

L503 2010707-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Fristversäumung, Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2010707-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2010707.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des AMS Wels vom 30.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 7.7.2014 wurde durch das AMS W. ausgesprochen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") der Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 03.07.2014 gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 03.07.2014 eingebracht.

Dieser Bescheid wurde am 16.07.2014 per Hinterlegung zugestellt.

2. Im Akt befindet sich eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS W. vom 03.07.2014, wobei es um das Fristversäumnis der Abgabefrist am 20.6.2014 ging. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der BF die Rückgabe des Antragsformulars auf Notstandshilfe eigenen Angaben zufolge "übersehen" habe, da er den Antrag auf Notstandshilfe bei seinen "Unterlagen vom Kranschein" deponiert habe.

Weiters befindet sich im Akt das vom BF ausgefüllte Formular, mit dem er einen Antrag auf Notstandshilfe stellte. Unter der Rubrik "Ausgegeben am (Geltendmachung)" befindet sich ein Stempelabdruck mit Datum "5. Juni 2014". Weiters ist auf dem Antrag vermerkt, dass dieser bis spätestens "20.06.2014" persönlich beim AMS abzugeben sei.

3. Mit Schreiben vom 11.07.2014 erhob der BF "Einspruch" gegen den Bescheid des AMS W. und führte begründend aus, dass er an dem Tag, an dem er sich beim AMS W. "angemeldet" habe - nämlich am 05.06.2014 - auch die Prüfung für den Kranschein absolviert habe. Den "Fragebogen" habe er sodann bei den Kursunterlagen verstaut und in weiterer Folge darauf vergessen. Erst durch ein Telefonat mit dem AMS W. habe er sich wieder daran erinnert. Er hoffe auf einen positiven Bescheid.

4. Mit Schreiben des AMS W. vom 15.07.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs unter Wiederholung des Sachverhalts mitgeteilt, dass der von ihm vorgebrachte Grund für das Fristversäumnis nicht triftig und somit rechtlich irrelevant sei. Die Antragstellung sei erst dann vollzogen, wenn der Antrag ausgefüllt wieder an die regionale Geschäftsstelle übergeben worden sei.

In weiterer Folge wurde dem BF bis zum 28.07.2014 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.

5. In seiner Stellungnahme vom 25.07.2014 führte der BF aus, nach bestandener "Kranprüfung" habe er sich umgehend auf Jobsuche gemacht und habe tatsächlich seit dem 14.07.2014 eine Arbeit als Kranfahrer. Aus diesem Grund ersuche er um Nachsicht für sein Fristversäumnis.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.07.2014 wies das AMS

W. die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Begründend wurde nach Darlegung des gesamten bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe persönlich mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular geltend zu machen sei. Die Antragstellung sei erst mit Übergabe des Antrages an die regionale Geschäftsstelle vollzogen. Der BF habe das am 05.06.2014 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis zum 20.06.2014 versehene Antragsformular erst am 03.07.2013 abgegeben. Sofern der BF die verspätete Rückgabe des Antrages damit begründet, den Antrag nach bestandener Kranprüfung bei den Unterlagen für die Kranprüfung abgelegt zu haben, sei dies objektiv kein triftiger Grund für das Fristversäumnis. Überdies sei der BF seitens des AMS anlässlich der Ausgabe des Antragsformulars hinreichend über die Konsequenzen einer verspäteten Abgabe desselben informiert worden. Im Punkt "Wichtig" auf Seite 1 des Antragsformulars werde ausdrücklich auf die Wichtigkeit einer Terminverlängerung hingewiesen, falls die vereinbarte Frist nicht eingehalten werden könne. Andernfalls gebühre die Leistung erst ab dem Tag, an dem der Antrag abgegeben werde. Im gegenständlichen Fall sei die Antragsrückgabe erst am 03.07.2014 erfolgt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Zustellnachweis am 01.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 08.08.2014 brachte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag ein.

8. Am 13.08.2014 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF erschien am 05.06.2014 zum Zwecke der Beantragung von Notstandhilfe beim AMS W. und wurde ihm das entsprechende Formular mit der Bestätigung "Ausgegeben am (Geltendmachung): 5. Juni 2014" ausgehändigt; in diesem Formular wurde seitens des AMS festgehalten, dass der BF den ausgefüllten Antrag bis spätestens 20.06.2014 persönlich abzugeben habe; in diesem Zusammenhang wurde im Formular auch ausdrücklich auf die Konsequenzen einer Fristüberschreitung hingewiesen.

Der BF hat den Antrag auf Notstandshilfe sodann erst am 03.07.2014 beim AMS abgegeben. Hinsichtlich seiner Fristversäumnis gab der BF im gesamten Verfahren stets gleich lautend an, er habe an dem Tag, an dem ihm das Formular ausgehändigt worden sei (dem 05.06.2014) auch die Kranführerprüfung absolviert, sodass er das Formular mit seinen Kursunterlagen vermengt und in weiterer Folge auf das Formular vergessen habe. Da die Absolvierung der Kranführerprüfung dazu geführt habe, dass er mittlerweile eine Arbeit gefunden habe, ersuche er um Nachsicht bezüglich seiner Säumnis.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unstrittig hervor. So wird insbesondere auch seitens des BF die verspätete Abgabe des Notstandshilfeantrages nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Frage, ab wann die Notstandshilfe gebührt:

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 17 AlVG lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

[...]

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

[...]

3.4. Einschlägige Rechtsprechung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrages und der für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlichen Arbeitsbescheinigung ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (VwGH 21.12.2011, Zl. 2009/08/0151 mit weiteren Judikaturhinweisen).

3.5. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Arbeitslose muss im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend machen und innerhalb der ihm von der regionalen Geschäftsstelle bestimmten Frist den Antrag abgeben. Wird diese Frist ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (§ 46 Abs 1 letzter Satz AlVG).

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF vom AMS eine Frist zur Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars bis zum 20.06.2014 gewährt wurde und dass der BF diese Frist nicht eingehalten hat; vielmehr hat der BF erst nach einem Telefonat mit dem AMS am 03.07.2014 das Formular abgegeben.

Sofern der BF als Grund für die verspätete Abgabe vorbringt, er habe einfach darauf "vergessen", so ist darin nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft kein triftiger Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 AlVG zu erblicken. An dieser Einschätzung vermag auch das sinngemäße Vorbringen des BF nichts zu ändern, er habe am 05.06.2014 - an dem Tag, an dem er sich das Formular beim AMS abgeholt habe - die Kranführerprüfung abgelegt und aus diesem Grunde das Formular mit den Kursunterlagen vermengt und in weiterer Folge darauf vergessen. So mag dem BF zwar zugestanden werden, dass die Ablegung der Kranführerprüfung für ihn eine gewisse psychische Belastung darstellte; allerdings ist zu betonen, dass der BF bis zum 20.06.2014 Zeit für die Abgabe des Formulars gehabt hätte, zumal er die Kranführerprüfung ja bereits am 05.06.2014 abgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund hat es der BF doch an der gebotenen Sorgfalt mangeln lassen, sodass hier kein triftiger Grund im Sinne von § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG vorliegt.

Der BF hat das Formular verspätet abgegeben und wurde daher zu Recht ausgesprochen, dass die Notstandshilfe (erst) ab dem 03.07.2014 gebührt.

Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Geltendmachung des Anspruchs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 46 Abs 1 AlVG) von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt zu § 46 Abs 1 AlVG eine Rechtsprechung des VwGH (siehe z. B. VwGH 21.12.2011, Zl. 2009/08/0151); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund der Beschwerde des BF - als geklärt, wobei nochmals zu betonen ist, dass gegenständlich nicht der vom AMS festgestellte Sachverhalt, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts vom BF in Frage gestellt wurde.

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