BVwG L503 2011243-1

L503 2011243-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Notstandshilfe, Rechtsbelehrung, Vereitelung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2011243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2011243.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des AMS Wels vom 06.08.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A.)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des AMS Wels vom 06.08.2014, GZ: XXXX, gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des AMS Wels vom 20.06.2014 zur Versicherungsnummer XXXX gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") bezieht seit 1993 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. zuletzt Notstandshilfe.

2. Mit im Akt befindlichen Schreiben des AMS W. vom 17.02.2014 wurde eine zwischen dem AMS und dem BF bis zum 17.05.2014 geschlossene Betreuungsvereinbarung festgehalten. Darin wurde die Ausgangssituation des BF geschildert, das Ziel seiner Betreuung definiert und wurde auch ausgeführt, was vom BF erwartet werde. Der nächste Kontrollmeldetermin des BF sei der 17.06.2014.

3. Aktenkundig ist, dass der BF ein mit 26.05.2014 datiertes Schreiben von "in-takt" mit wörtlich folgendem Inhalt erhielt:

"Sehr geehrter Herr Dr. XXXX!

Wir haben in Absprache mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice/Betreuer folgenden Einstiegstermin für unsere Trainingsmaßnahme XXXX vereinbart.

Termin: Montag, 02. Juni 2014 (erster Maßnahmentag - bis 16:00 Uhr),

Uhrzeit 9.30 Uhr, Ort: In-Takt, XXXX

Dieser Termin ist verbindlich. Sollten Sie verhindert sein, informieren Sie bitte umgehend Frau B. beim AMS W. oder Frau H. / Frau A. bei In-Takt.

Mit freundlichen Grüßen

D. H.; Mag. E. A."

4. Im Akt befindet sich eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS W. vom 17.06.2014, wobei es um die Weigerung des BF, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung (siehe soeben Punkt 3.) teilzunehmen, ging. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er sei nicht bereit, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da die Maßnahme "gegen die Menschenrechte gemäß Artikel 23 Punkt 3 (Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung) und gegen Punkt 1 von Artikel 23 (Recht auf freie Berufswahl) verstößt".

5. Mit Aktenvermerk des AMS vom 18.06.2014 wurde festgehalten, dass die Reintegrationsmaßnahme "Intakt" in vollem Umfang den Zumutbarkeitsbestimmungen des AlVG entspreche, was auch in den diversen Betreuungsvereinbarungen dokumentiert worden sei. Der BF sei seit Jahren ohne nachhaltige Beschäftigung und beziehe Notstandshilfe. Ein schrittweises Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages, Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelung der Rahmenbedingungen, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen, sei daher unerlässlich.

6. Mit Bescheid vom 20.06.2014 zur Versicherungsnummer XXXX wurde durch das AMS W. ausgesprochen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 02.06.2014 bis zum 13.07.2014 verliert. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei nicht bereit, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen; Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

7. Mit Schriftsatz vom 11.07.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Darin führt der BF aus, dass ihm das AMS nicht mitgeteilt hätte, um welche konkrete Tätigkeit es sich bei XXXX gehandelt hätte. Die Begriffe "Büroservice/Dienstleistungen/Gastronomie seien keineswegs zur Konkretisierung geeignet. Weder sei ihm seitens des AMS der Grund für die Teilnahme an der "Trainingsmaßnahme", noch wie dadurch seine Qualifikation verbessert werden würde, mitgeteilt worden.

Auch würden die Teilnehmer nur ihre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung weiterbezahlt bekommen, aber keine kollektivvertragliche Entlohnung erhalten. Das Fehlen eines Kollektivvertrages stehe im konkreten Fall im Widerspruch zu "Artikel 23 Punkt 3 der Menschenrechte". Der Leistungsanspruch von EUR 27,21 pro Tag liege unter der Mindestsicherung und könne für eine Vollzeitbeschäftigung wohl kaum als "angemessen" und "befriedigend" bezeichnet werden. Da sich Österreich verpflichtet habe, die Menschenrechte einzuhalten, sei es nicht nur sein Recht, sondern seine Pflicht, als "guter" Staatsbürger eine solche "Trainingsmaßnahme", welche an Zwangsarbeit erinnere, abzulehnen. Weiters würden die Zwangszuweisungen an den "Zweiten Arbeitsmarkt" gegen das Recht auf freie Berufswahl und auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen verstoßen.

Weiters führte der BF in seiner Beschwerde wörtlich aus:

XXXX wirbt auf der Homepage damit, dass jährlich rund 32 000 Personen mit psychischen und sozialen Problemen von ihnen Hilfe bekommen. Da diese Einrichtung auch mir ihre Unterstützung angedeihen lassen wollte, müsste ich fast annehmen, dass alle an dieser Zuweisung beteiligten Stellen und Personen davon ausgegangen sind, dass ich schon alleine aufgrund meiner Berufswahl und Arbeitslosigkeit entsprechende Probleme haben müsste. Natürlich wäre das ein weiterer Verstoß gegen die Menschenrechte, weil ich dies als Angriff auf meine Ehre und meinen Beruf interpretieren und als Diskriminierung verstehen könnte."

Beantragt wird die Aufhebung des Bescheids vom 20.6.2014 und Fortzahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.06.2014 bis 13.07.2014; eine umfassende schriftliche bzw. mündliche Erklärung des AMS zu den angeführten Beschwerdepunkten; die Weiterleitung der Beschwerde an den Leiter des AMS in Österreich und an den Bundesminister für Soziales.

8. Im Schreiben vom 18.07.2014 listete das AMS die bisherigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) an den BF auf und führte aus, dass er ein abgeschlossenes Studium als Historiker habe und überwiegend als Deutschtrainer in der Erwachsenenbildung tätig gewesen sei.

Weiters wird ausgeführt, der BF sei mit Betreuungsplan am 19.5.2014 darüber informiert worden, dass auf Grund seiner langen Arbeitslosigkeit eine Reintegration nach langer Erwerbslosigkeit, Aktivierung, Intensivierung der Bewerbungsaktivitäten und Erarbeitung breiter Beschäftigungsfelder nötig sei. Bei einem Einladungsschreiben sei eine verbindliche Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung erforderlich.

Der BF habe am 26.05.2014 eine schriftliche Einladung erhalten, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung bei XXXX ab Montag, 02.06.2014 um 9:30 h teilzunehmen; Ort: XXXX. Er besitze den Führerschein B und einen PKW, sodass der Ort der Maßnahme von seinem Wohnort aus mit dem PKW bei einer Entfernung von 2,5 km in drei Minuten erreichbar sei. Inhalt der Maßnahme sei das Heranführen des Teilnehmers an die Anforderungen des Regelarbeitsmarktes und Betriebspraktika. Aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit sei daher ein schrittweises Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages, Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelung der Rahmenbedingungen, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen, unerlässlich.

Die Veranstaltungszeiten der Maßnahme seien von Montag bis Donnerstag von 8:00 h bis 16:30 h und am Freitag von 8:00 h bis 13:30 h. Während der Maßnahme sei er durch das AMS unfallversichert und erhalte weiter die Notstandshilfe in entsprechender Höhe.

In einem Erkenntnis vom 6.7.2011, Zl. 2011/08/0389, habe der VwGH ausgesprochen, das es notorisch sei und keiner näheren Begründung bedürfe, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen könne. Soweit sich die Beschwerdeführerin daher auf die von ihr erworbenen Fachkenntnisse beruft, übergeht sie ihre in anderer Hinsicht bestehenden Vermittlungsdefizite.

Bei seiner langen Absenz vom Arbeitsmarkt sei das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages, Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelung der Rahmenbedingungen unbedingt erforderlich, um seinen Bewerbungsnachteil bei gleicher Qualifikation gegenüber anderen Bewerbern auszugleichen.

Der BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens zum 04.08.2014 schriftlich Stellung nehmen, ansonsten werde nach Aktenlage entschieden.

9. In seiner Stellungnahme vom 23.07.2014 verwies der BF zunächst auf seine Beschwerde, welche er uneingeschränkt aufrecht halte und worüber er sich eine entsprechende Stellungnahme und Entscheidung erwarte. Die Wiedereingliederungsmaßnahme würden eine Form der Zwangsarbeit darstellen und seine Würde und Integrität verletzen. Er besitze keinen PKW, sondern stehe ihm ein solcher lediglich fallweise zur Verfügung. Der Schulungsort könne von seinem Wohnort nicht in drei Minuten erreicht werden. Der ihm tatsächlich anhaftende Bewerbungsnachteil - nämlich "die Missachtung der Gleichbehandlung durch die öffentlichen Stellen, das Fehlen eines Parteibuchs, keine einflussreichen Freunde und Seilschaften, die einem zu einer Stelle verhelfen, die von der öffentlichen Hand finanziert wird" - könne durch keinerlei Wiedereingliederungsmaßnahme ausgeglichen werden.

10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.08.2014 wies das AMS

W. die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs wird in der rechtlichen Beurteilung zunächst die Verwaltungsgerichtshofjudikatur bezüglich der Verpflichtung von Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, wenn sie mit ihren bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden können (VwGH 8.9.2000, 200/19/0035, 20.4.2005, 2004/08/0031, 6.7.2011, 2011/08/0389, 24.11.2010, 2008/08/0230), wörtlich zitiert und sodann der Wortlaut des § 9 Abs. 8 AlVG wiedergegeben. Danach wird auf das Alter des BF hingewiesen, sowie dass der BF bei der Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme bereits seit vier Jahren arbeitslos gewesen sei.

Weiters wird ausgeführt, es sei notorisch und bedürfe keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich sei, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen könne.

Das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages und das Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelungen sei bei der langen Arbeitslosigkeit des BF jedenfalls erforderlich. Diese Möglichkeit, diese notwendige Strukturierung seines (Arbeits)Alltages wieder zu erlernen, habe ihm die vom AMS W. zugewiesene Maßnahme geboten.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der kollektivvertraglichen Entlohnung bei einem Transitarbeitsplatz seien die §§ 12 Abs. 5 und 18 Abs. 4 AlVG maßgebend, wonach die Maßnahme zur Wiedereingliederung nicht als Transitarbeitsplatz zu qualifizieren sei, weshalb nur die Notstandshilfe gebühre.

Bezüglich der Wegzeit zwischen Wohn- und Schulungsort sei anzumerken, dass bei einer Vollzeitmaßnahme von 39 Stunden pro Woche eine Wegzeit in eine Richtung im Ausmaß von einer Stunde zumutbar sei. Laut Routenplaner betrage die Entfernung zwischen den beiden Orten 2,5 km und sei mittels Fußmarsch in 35 Minuten und mittels Leichtmotorrad in 7 Minuten zu bewältigen.

Die vorgebrachten Gründe würden die Zumutbarkeit der Maßnahme nicht beeinträchtigen, weshalb für den Zeitraum vom 02.6.2014 bis 13.07.2014 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.

11. Mit Schreiben vom 18.08.2014 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin bestritt er die seitens des AMS festgestellte vierjährige Arbeitslosigkeit. Im Wortlaut "Sie beziehen seit August 1993 (mit kurzen Unterbrechungen) beim ArbeitsmarktserviceXXXX Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe" orte er eine Tendenz, ihn in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. In weiterer Folge führte der BF seine Arbeitszeiten an. Er sei vom November 1993 bis September 1994 und von Jänner 1995 bis Februar 1998 als Lehrer beschäftigt gewesen. Vom März 1999 bis November 2001 habe er ein Doktorratsstudium absolviert. Von März bis Dezember 2002 sei er im OÖ Landesarchiv beschäftigt gewesen. Von März 2003 bis November 2005 hätte er als freiberuflicher Historiker gearbeitet. Anlässlich dieser Beschäftigungsdauer könne man nicht von "kurzen Unterbrechungen" sprechen.

Er betrachte die vorgesehen Wiedereingliederungsmaßnahme als völlig "sinnlos" und "reine Schikane". Die Wiedereingliederungsmaßnahme würde ihn keinen Schritt weiterbringen. Überdies könne er dabei nichts lernen.

12. Der Verwaltungsakt langte am 28.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Akt enthalten ist ein mit 17.07.2014 datierter Versicherungsverlauf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF bezieht seit einigen Jahren Notstandshilfe.

1.2. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt erhielt der BF ein mit 26.05.2014 datiertes Schreiben von "in-takt" mit wörtlich folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Dr. XXXX!

Wir haben in Absprache mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice/Betreuer folgenden Einstiegstermin für unsere Trainingsmaßnahme XXXX vereinbart.

Termin: Montag, 02. Juni 2014 (erster Maßnahmentag - bis 16:00 Uhr),

Uhrzeit 9.30 Uhr, Ort: In-Takt, XXXX

Dieser Termin ist verbindlich. Sollten Sie verhindert sein, informieren Sie bitte umgehend Frau B. beim AMS W. oder Frau H. / Frau A. bei In-Takt.

Mit freundlichen Grüßen

D. H.; Mag. E. A."

1.3. An der unter Punkt 1.2. dargestellten Maßnahme nahm der BF nicht teil, woraufhin der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 02.06.2014 bis zum 13.07.2014 ausgesprochen wurde.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor Beginn der Maßnahme vom AMS darüber in Kenntnis gesetzt wurde, warum nach Ansicht des AMS die konkrete Maßnahme für den BF notwendig sei; insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF vor Beginn der Maßnahme vom AMS über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, aus dem der festgestellte Sachverhalt klar hervorgeht.

Die obige Feststellung, dass der BF seitens des AMS mit der konkret zugewiesenen Maßnahme vor Beginn der Maßnahme niemals dergestalt konfrontiert wurde, dass ihm dargelegt wurde, warum nach Ansicht des AMS die konkrete Maßnahme für den BF notwendig sei und die Feststellung, dass der BF vor Beginn der Maßnahme vom AMS nicht über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt wurde, beruht darauf, dass sich entsprechende Dokumente nicht im Akt befinden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung der Bescheide

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum temporären Verlust der Notstandshilfe wegen der Weigerung, an einer Maßnahme teilzunehmen:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

(...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt,

(...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027).

Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme (also auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen) können - naturgemäß - nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden (Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0215 bis 0218, und E 26.1.2000, 99/03/0132). Allenfalls käme eine neuerliche Zuweisung zu einer später beginnenden Maßnahme in Betracht (VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035).

3.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie bereits dargelegt, befindet sich im Akt als Aufforderung an den BF, an der konkreten Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 02.06.2014 teilzunehmen, lediglich das oben zitierte, lapidare Schreiben von "in-takt" (dabei handelt es sich wohl um einen Verein) vom 26.05.2014. Es ist keinerlei Schreiben des AMS aktenkundig, in welchem der BF zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn 02.06.2014 aufgefordert wurde, geschweige denn ein Schreiben, mit dem dem BF seitens des AMS vor Beginn der Maßnahme dargelegt wurde, warum diese konkrete Maßnahme für ihn erforderlich sei. Im Akt befinden sich in dieser Hinsicht nämlich lediglich eine Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2014, gültig bis zum 17.05.2014 (die somit im relevanten Zeitraum ohnedies nicht mehr gültig war), in welcher die Situation des BF allgemein festgehalten wurde, sowie ein Beiblatt des AMS OÖ, in welchem in wenigen Worten der Kurs "XXXX" beworben wird, wobei aber auch in keiner Weise ersichtlich ist, ob dieses Beiblatt dem BF jemals zur Kenntnis gebracht wurde bzw. ob es sich dabei überhaupt um die Maßnahme handelt, die dem BF im Wege von "in-takt" zugewiesen wurde.

In Anbetracht all dieser Umstände ist folglich auch keinerlei Hinweis aktenkundig, dass der BF vom AMS anlässlich der Aufforderung zur Teilnahme an der Maßnahme - eine solche ist ja, wie dargestellt, seitens des AMS offensichtlich nie erfolgt, sondern nur seitens "in-takt" - auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen wurde. Somit kann gegenständlich - im Sinne der oben dargestellten, ständigen Rechtsprechung - nicht von einer ungerechtfertigten Weigerung des BF, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, gesprochen werden; siehe dazu etwa VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das AMS versuchte, die soeben aufgezeigten Mängel im weiteren Verfahrensverlauf zu sanieren. So erfolgte anlässlich der niederschriftlichen Befragung des BF vor dem AMS vom 17.06.2014 die Belehrung des BF hinsichtlich der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG. Im Parteiengehör vom 18.07.2014 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2014 setzte sich das AMS sodann ausdrücklich mit den beruflichen Defiziten des BF in Verbindung mit den Zielen der konkret zugewiesenen Maßnahme auseinander. Allerdings sind diese vom AMS nachträglich gesetzten Schritte - der Beginn der Maßnahme wäre ja der 02.06.2014 gewesen und erfolgte auch die Bezugssperre mit 02.06.2014 - irrelevant: Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme (also auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen) können - naturgemäß - nach Beginn der Maßnahme nämlich nicht mehr nachgeholt werden (so explizit VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035).

Aus diesem Grunde ist der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid (die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt I.).

3.4. Mit Spruchpunkt I. wurde seitens des BVwG somit die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom 20.06.2014 nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des dem materiellen Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der ersatzlosen Behebung des Erstbescheides.

Es widerspricht nach Ansicht des BVwG nämlich der vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu jüngst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn diese darauf beschränkt wären, in Fällen wie dem gegenständlichen lediglich die Beschwerdevorentscheidung zu beheben, wobei die belangte Behörde sodann an die Rechtsansicht des BVwG gebunden wäre. In Konstellationen wie der gegenständlichen, in der der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann, ist daher auch der zu Grunde liegende Erstbescheid vom BVwG ersatzlos zu beheben, was zur Folge hat, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlichen entscheiden darf.

Aus diesem Grunde war auch der Bescheid des AMS vom 20.06.2014 ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt II.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur mangelnden Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - siehe dazu die rechtlichen Ausführungen oben - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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