BVwG L503 2012683-1

L503 2012683-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Fristversäumung, Geltendmachung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2012683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2012683.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 21.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") stellte am 01.07.2014 beim AMS L. einen Antrag auf Arbeitslosengeld, wobei ihm das Antragsformular ausgehändigt wurde. Seitens des AMS L. wurde als Abgabefrist auf dem gegenständlichen Antrag der 15.07.2014, 11:45 Uhr, vermerkt.

2. Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde durch das AMS L. ausgesprochen, dass dem BF der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 16.7.2014 gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag nicht innerhalb der seitens des AMS gesetzten Frist (15.07.2014), sondern erst am 16.07.2014 eingebracht worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom "20.01.2014" (gemeint wohl: 20.07.2014) erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts wird begründend ausgeführt, dass ihm die Abgabefrist nicht bekannt gewesen sei. Der Berater des AMS hätte ihm lediglich mitgeteilt, "dass ich am 15.07.2014 um 11.45 h einen Termin habe, an dem ich den Antrag abgeben soll". Diesen Termin habe er mit einem am selben Tag vereinbarten Termin beim Optiker um 17:00 Uhr verwechselt, weshalb er sich zwar am 15.07.2014 beim Arbeitsamt eingefunden habe, allerdings erst um 16:50 Uhr. Nachdem er seinen Irrtum erkannt habe, habe er sich mit dem AMS telefonisch in Verbindung gesetzt und die Situation erklärt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Fristversäumnis zum Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes bis zur tatsächlichen Einbringung des Antrages führe, worauf er sofort einen Termin vereinbart habe. Seiner Bitte um Nachsicht sei nicht entsprochen worden.

Nach Wiederholung des Gesetzestextes von § 46 Abs. 3 AlVG führt der BF wörtlich aus, er "habe bereits am 30.06.2014 beim AMS angerufen, da an jenem Tag meine Arbeitslosigkeit eintrat, dieser Anruf ist wie auch der Anruf vom 15.07.2014 laut Einzelverbindungsnachweis meines Netzanbieters klar belegbar. - TB-merkmal erfüllt.

Am darauf folgenden Tag den 01.07.2014, einen Tag nachdem dem die Arbeitslosigkeit eintrat, habe ich zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld, bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und bei meinem Berater den Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten. TB-Merkmal erfüllt."

In einem wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG beantragt. Nach Wiederholung des Gesetzestextes des § 71 Abs. 1 AVG wird nochmals auf die Verwechslung der Frist mit dem Optiker und dem AMS hingewiesen. Weiters habe ihm der Berater nicht erklärt, dass der "Termin zum Einbringen des Antrages auch die Frist sei, bis welcher der Antrag spätestens einlangen muss." Weiters wird wörtlich ausgeführt: "Der Anruf, der mich zum spontanen Vergewissern des AMS Termines veranlasste, war deshalb unvorhersehbar für mich und verursachte Verwechslung mit dem Optikertermin um 17:00 Uhr. Eine solche spontane Vergewisserung, welche durch einen Anruf erfolgte, passiert gelegentlich auch sorgfältigen Menschen und ist iSd § 71 (1) Z 1 als minderer Grad des Versehens zu werten. Tb-Merkmal erfüllt".

Ersucht werde um Korrektur betreffend den Zeitpunkt, ab dem ihm das Arbeitslosengeld gebühre.

4. Mit Schreiben vom 29.07.2014 räumte das AMS dem BF Parteiengehör zu den durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ein und lud ihn ein, bis zum 12.08.2014 dazu Stellung zu nehmen; ansonsten werde nach Aktenlage entschieden. Nach kurzer Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes wird in dem Schreiben zum Parteiengehör ausgeführt, dass Arbeitslosengeld nur auf Antrag zu gewähren sei. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei persönlich mit dem dafür vorgesehenen, bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular geltend zu machen und erst mit der fristgerechten Übergabe an das AMS vollzogen. Nach Wiederholung des Gesetzestextes zu § 46 Abs. 1 AlVG wird ausgeführt, dass die seitens des BF vorgebrachten Gründe (Verwechslung des Termins zur Antragsrückgabe mit dem Optikertermin) keine zwingenden Gründe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen seien.

5. Am 12.08.2014 übermittelte der BF dem AMS mittels E-Mail seine Stellungnahme, in der er eingangs insbesondere angab, er habe den AMS-Termin vom 15.07.2014, 11:45 Uhr, mit dem Optikertermin vom 15.07.2014, 17:00 Uhr, verwechselt. Wörtlich führt der BF sodann etwa aus:

"Weiters heisst es auf Seite 3 ihres Schreibens unter § 46 Abs. 1 AlVG, eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Sie führen weiters an, dass bisher ein solcher zwingender Grund nicht vorliegt. Die besagte Vorsprache bezieht sich iSd Gesetzes auf eine zumindest einmalige Vorsprache beim AMS meinerseits. Weiters habe ich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme tatsächlich während des eigentlichen AMS Termins vom 15.07.2014 meinen Kranschein erneuern lassen und ich habe bei besagter Firma später tatsächlich zum Arbeiten begonnen.

Zum zweiten ist ein solcher zwingender Grund zum Wegfall der Vorsprache iSd Gesetzes gar nicht notwendig, da ich tatsächlich zweimal beim AMS am 01.07.2014 und am 16.07.2014 vorgesprochen habe. Also gilt mein Anspruch laut diesem Gesetz erst ab dann als geltend gemacht, wenn ich zumindest einmal bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen habe, das habe ich, und das vollständig ausgefüllte Formular übermittelt habe, das habe ich auch. Da diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und iSd Gesetzes keine Vorsprache bei der Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld notwendig ist und die Behörde streng nach dem Gesetz handeln muss, muss sie mir das Arbeitslosengeld ab dem ersten Juli bewilligen. Ein zwingender Grund für das Wegfallen der Vorsprache wie in diesem Schreiben beanstandet muss demnach nicht gegeben sein um eine Vorsprache zu ersetzen."

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.08.2014, GZ LGSOÖ/Abt. 4/2014-0566-4-000496-11, wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld persönlich mit dem dafür vorgesehenen bundeseinheitlich aufgelegtem Antragsformular geltend zu machen sei. Die Antragstellung sei erst mit Übergabe des Antrages an die regionale Geschäftsstelle vollzogen. Der BF habe das am 1.7.2014 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 15.7.2014 versehene Antragsformular erst am 16.7.2013 abgegeben. Die Terminverwechslung sei unbestritten in der Sphäre des BF gelegen. Ein triftiger Grund für die Fristversäumnis sei in den widersprüchlichen Aussagen des BF nicht zu erblicken. Der BF hätte sich die Abgabefrist des Antrages verlängern lassen können. Überdies sei der BF seitens des AMS anlässlich der Ausgabe des Antragsformulars hinreichend über die Konsequenzen einer verspäteten Abgabe desselben informiert worden. Im Punkt "Wichtig" auf Seite 1 des Antragsformulars werde ausdrücklich auf die Wichtigkeit einer Terminverlängerung hingewiesen, falls die vereinbarte Frist nicht eingehalten werden könne. Andernfalls gebühre die Leistung erst ab dem Tag, an dem der Antrag abgegeben werden. Im gegenständlichen Fall sei die Antragsrückgabe erst am 16.7.2014 erfolgt.

7. Mit Schreiben vom 11.9.2014 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Eingangs wird ausgeführt, § 46 Abs. 1 AlVG verlange nicht die Abgabe des Formulars innerhalb einer bestimmten Frist, damit die Antragstellung vollzogen sei. § 46 Abs. 1 zweiter Satz AlVG bestimme für die Geltendmachung des Anspruchs lediglich eine persönliche Vorsprache und die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars. Der BF habe zweimal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular abgegeben. Eine Fristsetzung sei außer bei elektronisch gestellten Anträgen, was bei ihm nicht zutreffe, "diesem Gesetz" nicht zu entnehmen.

Sofern das AMS die Wahrnehmung zweier Termine (Optiker und AMS) zur gleichen Zeit als nicht nachvollziehbar hält, werde dies nicht bestritten. Er habe die Termine zeitlich verwechselt. Gedanklich habe er um 11:45 Uhr einen Termin beim Optiker gehabt, welchen er als nicht wichtig eingestuft habe, weswegen er sich stattdessen den Kranschein von der Bauakademie besorgt habe. Den Denkfehler habe er erst beim Eintreffen beim AMS bemerkt. Die Ansicht der Behörde, er hätte durch eine Kontaktaufnahme mit dem AMS die Frist verlängern können, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn er sich dessen bewusst gewesen wäre, dass es sich um eine einzuhaltende Frist handle und um keinen Termin, hätte er unmöglich vor Bewusstsein seines Fehlers mit der Behörde Kontakt aufnehmen können. Um Neubeurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit 01.07.2014 werde gebeten.

8. Im Akt befindet sich schließlich eine Beschwerdevorentscheidung des AMS L. vom 11.09.2014, GZ LGSOÖ/Abt. 4/2014-0566-4-000581-11, mit welcher eine Beschwerde des BF gegen die - mit Bescheid vom 31.07.2014 erfolgte - Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.

Dagegen brachte der BF keinen Vorlageantrag ein.

9. Am 08.10.2014 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem BF wurde am 01.07.2014 vom AMS der Antrag auf Arbeitslosengeld übergeben. Darin wurde er ausdrücklich aufgefordert, den ausgefüllten Antrag bis spätestens 15.07.2014 um 11:45 Uhr beim AMS persönlich abzugeben. Im Antrag wird auf die Konsequenzen einer Fristüberschreitung hingewiesen.

Der BF hat den Antrag auf Arbeitslosengeld sodann verspätet am 16.7.2014 beim AMS abgegeben. Vom BF wird als Grund für die verspätete Abgabe im Wesentlichen ausgeführt, er habe den Termin beim AMS mit einem Termin beim Optiker verwechselt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unstrittig hervor. So wird insbesondere auch seitens des BF die Abgabe des Antragsformulars am 16.07.2014 nicht bestritten. Insbesondere befindet sich im Akt auch das Antragsformular, auf dem auf der ersten Seite ausdrücklich vermerkt und groß umrandet ist, dass der Antrag bis zum 15.07.2014, 11:45 Uhr abzugeben ist, widrigenfalls die Leistung erst ab dem Tag der tatsächlichen Abgabe gewährt werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Frage, ab wann das Arbeitslosengeld gebührt:

§ 17 AlVG lautet auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

[...]

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

[...]

3.4. Einschlägige Rechtsprechung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrages und der für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlichen Arbeitsbescheinigung ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (VwGH 21.12.2011, Zl. 2009/08/0151 mit weiteren Judikaturhinweisen).

3.5. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Arbeitslose muss im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend machen und innerhalb der ihm von der regionalen Geschäftsstelle bestimmten Frist den Antrag abgeben. Wird diese Frist ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (§ 46 Abs 1 letzter Satz AlVG).

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF vom AMS eine Frist zur Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars bis zum 15.07.2014, 11:45 Uhr, gewährt wurde und dass der BF diese Frist nicht eingehalten hat; vielmehr hat der BF erst am 16.07.2014 das Formular abgegeben, ohne um eine Fristverlängerung ersucht zu haben.

Sofern der BF als Grund für die verspätete Abgabe vorbringt, er habe den Termin beim AMS mit einem Termin beim Optiker verwechselt, so ist darin nach Ansicht des BVwG unzweifelhaft kein triftiger Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 AlVG zu erblicken. Dem BF wäre es nämlich zumutbar gewesen, seine Termine zu kontrollieren und sich zu vergewissern, wann er tatsächlich den Termin beim AMS hat, sodass es der BF doch an der erforderlichen Sorgfalt hat mangeln lassen.

Der BF hat das Formular verspätet abgegeben und wurde daher zu Recht ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 16.07.2014 gebührt.

Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Geltendmachung des Anspruchs von Arbeitslosengeld (§ 46 Abs 1 AlVG) von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt zu § 46 Abs 1 AlVG eine Rechtsprechung des VwGH (siehe z. B. VwGH 21.12.2011, Zl. 2009/08/0151); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund der Beschwerde und des Vorlageantrags der BF - als geklärt.

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