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L503 2015051-1•BVwG L503 2015051-1
L503 2015051-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015
ersatzlose Behebung, Identität der Sache, Notstandshilfe,<br/>Rechtskraft
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 24.04.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gem. § 28 Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit (im Akt des BVwG zur Zl. XXXX befindlichem) Schriftstück vom 17.03.2014, GZ: XXXX, teilte das AMS der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") mit, dass ihr Ansuchen vom 13.03.2014 um Zahlungserleichterung betreffend die Rückzahlung der derzeitigen offenen Forderung in Höhe von € 7.562,69 aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse "nicht bewilligt" werden könne. Es werde daher bis zur Abstattung der offenen Forderung die Hälfte ihres Leitungsbezuges einbehalten. Sollte die BF aus dem Leistungsbezug ausscheiden und die Rückforderung nicht zur Gänze beglichen sein, so werde die BF ersucht, den offenen Betrag mit der angefügten Zahlungsanweisung einzuzahlen.
2. Im Akt des BVwG zur Zl. XXXX befindet sich eine mit der BF am 13.03.2014 vor dem AMS aufgenommene Niederschrift, in welcher die BF ein Ratenansuchen gem. § 25 AlVG stellte. Aus dieser Niederschrift geht konkret hervor, dass ein Rückforderungsbetrag in Höhe von €
7. 562,69 offen sei und die BF ein Ratenansuchen in Höhe von monatlich € 25 stellte. Weiters gab die BF entsprechende Informationen zu ihren Vermögensverhältnissen zu Protokoll. Seitens des AMS wurde auf der Niederschrift angemerkt, dass die BF für den genannten Betrag eine Stundung vom Jahr 2012 bis 2014 habe. Durch den derzeitigen Leistungsbezug der BF sei die Stundung allerdings aufgehoben worden.
Im Akt des BVwG zur Zl. XXXX befinden sich weitere diverse Dokumente die BF betreffend aus den Jahren 2012 und 2011, darunter insbesondere ein Bescheid des AMS vom 29.12.2011, demzufolge der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 30.11.2011 widerrufen wird und wonach die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von € 7.614,39 verpflichtet sei.
3. Mit (im Akt des BVwG zur Zl. XXXX befindlichem) Schriftsatz vom 10.04.2014 erhob die BF Beschwerde gegen die in Form eines (bloßen) Schreibens erfolgte Erledigung des AMS vom 17.03.2014 zur GZ: XXXX (siehe oben Punkt 1.), der zufolge ihr Antrag auf Zahlungserleichterung abgewiesen werde.
Begründend wurde auf § 25 Abs. 4 AlVG verwiesen, demzufolge die regionalen Geschäftsstellen bei Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren können, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich sei. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Ratenzahlung bestehe, wobei darüber bescheidmäßig abzusprechen sei. Das erwähnte Schreiben sei weder als Bescheid bezeichnet, noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung; dennoch liege hier ein bekämpfbarer Bescheid vor, da es für die Qualifikation als Bescheid nicht auf die ausdrückliche Bezeichnung als solchen ankomme, zumal der Inhalt der genannten Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung, durch die ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis, nämlich das Recht auf Ratenzahlung, begründet oder festgestellt werde. Der Spruch des Bescheides ergebe sich aus der Feststellung in der Erledigung, dass das Ansuchen der BF vom 13.03.2014 um Zahlungserleichterung nicht bewilligt werden könne; der normative Gehalt dieser Anordnung sei unbestritten, weshalb das Schreiben als bekämpfbarer Bescheid zu qualifizieren sei.
Der Bescheid sei jedoch einerseits nicht ausreichend begründet; die Behörde stelle bei ihrer Ablehnung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF ab, ohne näher zu begründen, warum die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF einer Ratenzahlung entgegenstehen sollten; dies ergebe sich umso mehr daraus, dass in der Niederschrift vom 13.03.2014 auf Seite 2 festgehalten werde, dass der BF € 495,97 zum Leben bleiben würden. Der Bescheid sei andererseits aber auch inhaltlich rechtswidrig; aus dem Berechnungsblatt ergebe sich eindeutig, dass die BF aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den gesamten Rückforderungsbetrag auf einmal zurückzuzahlen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ratenzahlung von monatlich € 25 stattgegeben wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Ratenzahlung in anderer Höhe gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu festzustellen, dass über den Antrag auf Ratenzahlung bescheidmäßig abzusprechen sei. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Mit (im Akt des BVwG zur Zl. XXXX befindlichem) Bescheid vom 23.04.2014, GZ: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF gem. § 63 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Vorliegen eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, zurück.
Begründend führte das AMS aus, die Beschwerde der BF richte sich gegen ein Schreiben der Landesgeschäftsstelle XXXX, mit dem ihr Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht bewilligt worden sei; diesem Schreiben würden allerdings die wesentlichen Merkmale eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) fehlen. Eine Beschwerde könne sich jedoch stets nur gegen einen Bescheid richten, sodass die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen sei.
5. Mit (im Akt des BVwG zur Zl. XXXX befindlichem) Schriftsatz vom 29.04.2014 stellte die BF einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
6. Mit Bescheid vom 24.04.2014 zur GZ: XXXX wies das AMS den Antrag der BF auf Gewährung einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) vom 13.03.2014 gem. § 25 Abs. 4 AlVG "mangels Vorliegen der Voraussetzungen" ab. Begründend wurde nach Wiedergabe von § 25 Abs. 4 AlVG lediglich wörtlich ausgeführt: "Ratenzahlungen können nur gewährt werden, wenn sie die Einbringlichkeit der Forderung nicht gefährden. Aufgrund Ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation würde eine Ratengewährung die Einbringlichkeit gefährden."
7. Gegen diesen Bescheid vom 24.04.2014 erhob die BF mit Schriftsatz vom 06.05.2014 fristgerecht Beschwerde.
Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass das AMS über den diesbezüglichen Antrag der BF bereits mit Schreiben (Bescheid) vom 17.03.2014 entschieden habe, weshalb eine entschiedene Sache gem. § 68 AVG vorliege, welche einer neuerlichen bescheidmäßigen Erledigung nicht mehr zugänglich sei.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass keine entscheidende Sache vorliege, so sei der Bescheid auch inhaltlich rechtwidrig. Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet; die Behörde stelle bei ihrer Ablehnung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF ab, ohne näher zu begründen, warum ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ratenzahlung entgegenstehen sollten, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass in der Niederschrift vom 13.03.2014 festgehalten werde, dass der BF monatlich € 495,97 zum Leben bleiben würden. Aus dem Berechnungsblatt ergebe sich eindeutig, dass die BF aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den gesamten Rückforderungsbetrag auf einmal zurückzuzahlen. Darüber hinaus begründe die Behörde auch nicht, warum die Einbringlichkeit der Forderung durch die Gewährung einer Ratenzahlung gefährdet werden würde.
Die BF könne aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keinesfalls den gesamten aushaftenden Betrag auf einmal begleichen; gerade eine Ratenzahlung würde der Behörde die Rückzahlung des Betrages sichern. Zudem ergebe sich weder aus § 25 Abs. 4 AlVG noch aus sonstigen Bestimmungen des AVG oder der Judikatur des VwGH, dass die Einbringlichkeit der Forderung Voraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung wäre; das in § 56 Abs. 3 Z 3 AlVG festgesetzte Erfordernis der Einbringlichkeit der Forderung beziehe sich nur auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie eine Ratenzahlung überhaupt die Einbringlichkeit der Forderung gefährden könne, da der Behörde weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten, die Forderung einzubringen, offenstehen würden.
Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von monatlich €
25 stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Ratenzahlung in anderer Höhe gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Am 04.12.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das AMS.
Darin wird ausgeführt, einen Anhaltspunkt dafür, ob Ratenzahlungen zu bewilligen seien oder nicht, gebe das Gesetz nur durch die Verknüpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensverhältnisse des Schuldners mit dem Erfordernis, die Einbringung der Forderung durch die Zahlungserleichterung nicht zu gefährden. Unter dem Aspekt der sozialen Rechtsanwendung dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Rückforderungstatbeständen um "Vergehen gegen die Solidargemeinschaft der Beitragsleistenden und um deren Wiedergutmachung" handle.
Aufgrund der bisherigen Ereignisse (offene Forderung aus dem Jahr 2011, letztes Dienstverhältnis 2003, Stundung, "BU-Pension" vom 01.01.2007 bis 31.01.2014, weiteres Pensionsantragsverfahren "negativ 2/2014") habe das Ratenansuchen aus Sicht des AMS XXXX nicht bewilligt werden können, da mit einer weiteren Abdeckung des bereits seit 2011 entstandenen Übergenusses nicht zu rechnen gewesen sei, das heiße, dass das AMS die Einbringlichkeit dieser offenen Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung als gefährdet angesehen habe. Bei einem solchen Sachverhalt sei die Abstattung der offenen Forderung durch Hälfteeinbehalt des Leistungsbezuges (schuldmindernd und zinsenfrei) abgedeckt.
Mit Bescheid vom 19.05.2014 habe das AMS den Leistungsbezug der BF mangels Verfügbarkeit (Arbeitsunfähigkeit mit offenem Ende) eingestellt; seither sei die BF Sozialhilfeempfängerin. Am 05.11.2014 und am 02.12.2014 habe die BF jeweils € 30 zur Einzahlung gebracht. Der Übergenuss habe sich daher auf aktuell € 6.887,34 reduziert.
9. Mit Entscheidung vom heutigen Tage, Zl. XXXX, sprach das BVwG aus, dass es sich bei dem "Schreiben" des AMS vom 13.03.2014 (siehe oben Punkt 1.) sehr wohl um einen Bescheid gehandelt habe; aus diesem Grunde wurde der Bescheid des AMS vom 23.04.2014, GZ: XXXX, mit welchem das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF gegen das "Schreiben" vom 17.03.2014 gem. § 63 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Vorliegen eines Bescheides zurückgewiesen hatte, aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Entscheidung vom heutigen Tage, Zl. XXXX, sprach das BVwG aus, dass es sich bei dem "Schreiben" des AMS vom 13.03.2014 (siehe oben Punkt 1.) sehr wohl um einen Bescheid handelt; aus diesem Grunde wurde der Bescheid des AMS vom 23.04.2014, GZ: XXXX, mit welchem das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF gegen das "Schreiben" vom 17.03.2014 gem. § 63 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Vorliegen eines Bescheides zurückgewiesen hatte, aufgehoben.
Somit hat das AMS über den Antrag der BF vom 13.03.2014 bereits mit - in Form eines "Schreibens" ergangenen - Bescheid vom 17.03.2014 abgesprochen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 24.04.2014 erging folglich nochmals in ein- und derselben Sache.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und durch eine Einsichtnahme in den Akt des BVwG zur Zl. XXXX. Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unstrittig hervor.
Zu A) Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs 5 VwGVG
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).
3.2. Im konkreten Fall ist der festgestellte Sachverhalt folgender rechtlicher Beurteilung zu unterziehen:
Da es sich bei dem "Schreiben" des AMS vom 17.03.2014, mit welchem der Antrag der BF vom 13.03.2014 abgewiesen wurde, sehr wohl um einen Bescheid handelt (siehe die Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zl. XXXX), wurde über diesen Antrag bereits bindend abgesprochen. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.04.2014 wurde sodann nochmals über ein- und dieselbe Sache abgesprochen.
In Anbetracht dessen kann der Bescheid vom 24.04.2014 aber keinen Bestand haben: So folgt aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheids, dass eine neuerliche Entscheidung der Behörde über ein- und dieselbe Sache unzulässig ist; dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass der erste Bescheid formell noch nicht rechtskräftig ist - nach Erlassung eines Bescheids darf (außerhalb von Rechtsmitteln und gesetzlich genau festgelegten Ausnahmen) nicht ein weiterer Bescheid in ein- und derselben Sache ergehen (siehe z. B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 218).
Somit konnte spruchgemäß nur mit einer Aufhebung des Bescheids des AMS vom 24.04.2014 gem. § 28 Abs 5 VwGVG vorgegangen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zu der Rechtsansicht, dass eine Behörde nicht zweimal in ein- und derselben Sache entscheiden darf, umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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