BVwG L503 2016296-1

L503 2016296-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Krankheit, Krankmeldung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Vereitelung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2016296-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2016296.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 19.11.2014, GZ: XXXX, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS XXXX zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.09.2014 sprach das AMS XXXX aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG vom 17.09.2014 bis zum 11.11.2014 verliert; Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine Einstellung bei der Firma XXXX vereitelt, da er die Arbeit zum vereinbarten Arbeitsbeginn nicht angetreten habe.

Im Akt befindet sich eine mit dem BF vor dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 23.09.2014, wobei es um die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung ging. In dieser Niederschrift wurde festgehalten, dass der BF die Möglichkeit gehabt habe, am 17.09.2014 eine Beschäftigung als Tischler beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung gemäß Kollektivvertrag aufzunehmen.

Weiters wurde festgehalten, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die konkret geforderte Arbeitszeit sowie im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten, seine Gesundheit und Sittlichkeit, im Hinblick auf die tägliche Wegzeit und im Hinblick auf allfällige Betreuungspflichten keinerlei Einwendungen habe. Der BF gab lediglich niederschriftlich zu Protokoll, er habe die Arbeit nicht angetreten, da er an Nierenkoliken gelitten habe; es liege allerdings für den 17.09.2014 keine ärztliche Krankmeldung vor.

Weiters wurde im Protokoll eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers festgehalten, in welcher dieser angab, dass der BF eine zugesagte Arbeitsstelle bei einem Kunden in XXXX nicht angetreten habe; der BF habe "mit dieser Aktion" den Ruf des Dienstgebers beim Kunden geschädigt und - "was noch schlimmer" sei - "einem anderen Bewerber die Chance auf eine Arbeitsstelle genommen".

2. Mit Schreiben vom 27.10.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin gab er sinngemäß an, er habe es aufgrund seiner Schmerzen unterlassen, sich für den fraglichen Tag krank zu melden; er habe dieses Krankheitsbild des Öfteren. Außerdem habe er bei der Firma XXXX Tags davor gar nicht zugesagt. Zudem sei er die Strecke zur Arbeitsstelle am Abend noch abgefahren, was darauf hindeute, dass er arbeitswillig sei. Er würde keinen Termin bzw. keine Arbeitsaufnahme absichtlich versäumen, da er sich dessen bewusst sei, dass dies seine Existenz gefährden würde. Aus diesen Gründen ersuche er, den Bescheid wieder aufzuheben.

3. Mit Aktenvermerk vom 31.10.2014 hielt das AMS XXXX nach telefonischem Nachfragen fest, dass die reguläre Arbeitszeit beim potentiellen Dienstgeber um sechs Uhr beginne.

4. Am 31.10.2014 richtete das AMS XXXX ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde dem BF vorgehalten, dass er mit der Firma XXXX einen Dienstvertrag abgeschlossen habe, dem zu Folge er am 17.09.2014 um 06:00 Uhr bei der XXXX zu arbeiten beginnen hätte müssen; er sei ohne Kontaktaufnahme mit zumindest einer der beiden Firmen nicht zur Arbeit erschienen.

In seiner niederschriftlichen Befragung vom 23.09.2014 habe er angegeben, dass er gesundheitliche Probleme gehabt habe, aber keine ärztliche Krankmeldung erfolgt sei.

In seiner Beschwerde führe der BF aus, dass er nicht daran gedacht habe, einen Arzt aufzusuchen und sich krankschreiben zu lassen, da er dieses Krankheitsbild öfters habe. Da jedoch bei der OÖGKK kein Krankenstand gespeichert sei, sei der BF am 17.09.2014 nicht arbeitsunfähig gewesen.

Warum der BF nicht daran gedacht habe, sich krankschreiben zu lassen - er habe angeblich öfter Nierenkoliken - sei für die Entscheidung über seine Beschwerde nicht maßgeblich.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 14.11.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 10.11.2014 gab der BF eine Stellungnahme ab.

Darin führte der BF aus, es sei nicht richtig, dass er ohne Kontaktaufnahme mit einer der vom AMS erwähnten Firmen nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe seinem Arbeitskollegen, der selbst Arbeiter bei der XXXX sei und mit dem er auf Montage nach XXXX hätte fahren sollen, sowohl telefonisch als auch per SMS mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen könne. Da eine Küchenmontage prinzipiell zu zweit durchgeführt werde, sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitskollege seinem Vorgesetzten die Krankmeldung weiterleiten werde. Zudem habe er auch Herrn XXXX von der Firma XXXX per SMS informiert, dass er die Stelle bei der XXXX krankheitsbedingt nicht antreten könne.

Wie er bereits in seiner Beschwerde angegeben habe, habe er am 17.09.2014 aufgrund eines Harnröhren- bzw. Nierenkoliks unter starken Schmerzen gelitten. Dieses Krankheitsbild sei ihm bereits bekannt und trete aufgrund seiner Krankengeschichte (Krebserkrankung im Jahr 2003) des Öfteren auf. Dies sei bereits ärztlich abgeklärt worden, wobei die einzige Behandlungsmöglichkeit die Gabe von rezeptpflichtigen Schmerzmitteln sei, welche er bereits zu Hause habe und die von ihm auch eingenommen würden; ein Arztbesuch hätte somit hinsichtlich einer Behandlung seiner Krankheit nichts gebracht. Aufgrund seiner starken Schmerzen, welche mehrere Tage lang angedauert hätten, habe er jedoch nicht daran gedacht, sich eine Krankenstandsbescheinigung, welche nur zwei Tage rückdatiert werden könne, ausstellen zu lassen.

Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des AlVG bestehe unabhängig von einer etwaigen Krankmeldung; aufgrund seiner starken Schmerzen sei er am 17.09.2014 und auch noch einige Tage danach jedenfalls arbeitsunfähig gewesen.

Er habe am 16.09.2014 bei der Firma XXXX bekannt gegeben, die Stelle bei der XXXX anzutreten, was er nicht getan hätte, wenn er von vornherein vor gehabt hätte, die Stelle nicht antreten zu wollen.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.11.2014 wies das AMS

XXXX die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte das AMS aus, da sich der BF nicht rechtzeitig (das heißt, vor dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme) persönlich, telefonisch oder per SMS bei einer der beiden Firmen (XXXX) gemeldet und diese über sein gesundheitliches Problem nicht informiert habe und auch ein Krankenstand bei der OÖ GKK nicht gespeichert sei, sei er am 17.09.2014 nicht arbeitsunfähig gewesen und habe daher das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt; eine verspätete Mitteilung an den Dienstgeber könne die Rechtsfolgen nicht mehr sanieren.

Da gegen den BF bereits einmal eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG verhängt worden sei, betrage die jetzige Ausschlussfrist aus näher dargelegten rechtlichen Gründen 8 Wochen und bestehe daher im Zeitraum vom 17.09.2014 bis zum 11.11.2014 kein Anspruch auf Notstandshilfe.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2014 stellte der BF einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.

8. Am 19.12.2014 langte der Akt beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Das AMS hat es verabsäumt, jegliche Beweiswürdigung und darauf aufbauend jegliche Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die vom BF vorgebrachte Erkrankung, welche angeblich seinem Arbeitsantritt entgegengestanden sei, als Schutzbehauptung zu werten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft;

Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

Der VwGH hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Der für gegenständliches Verfahren relevante § 10 AlVG lautet auszugsweise:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. (...)

3.3.2. Gegenständlich hat das AMS sinngemäß (lediglich) damit argumentiert, der BF habe nicht vor Antritt der zugewiesenen Beschäftigung dem Dienstgeber mitgeteilt, dass er die Beschäftigung krankheitsbedingt nicht antreten könne und habe vor allem keine Krankmeldung bei der OÖGKK vorgenommen, sodass sein Vorbringen hinsichtlich seiner krankheitsbedingten Verhinderung unbeachtlich und somit der Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG erfüllt sei.

Damit hat das AMS den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aber in keiner Weise ermittelt: So führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass allein die Unterlassung einer Krankmeldung nicht die Erfüllung des Tatbestands gem. § 10 Abs 1 AlVG bedeute, sondern es komme vielmehr darauf an, ob die Erkrankung nur als Schutzbehauptung vorgebracht werde, vgl. etwa VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0023:

"Mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage kann in der Unterlassung einer Krankmeldung beim Arbeitsamt nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erblickt werden. Ein solcher könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose eine, die Teilnahme verhindernde Krankheit nur vorgeschützt hätte."

Maßgeblich ist in diesem Verfahren folglich die Frage, ob die vom BF vorgebrachte krankheitsbedingte Verhinderung eine Schutzbehauptung ist oder nicht, wobei diesbezüglich Ermittlungen anzustellen sein werden.

So gab der BF etwa in seiner Stellungnahme vom 10.11.2014 an, er habe seinem Arbeitskollegen, mit dem er auf Montage hätte fahren sollen, seine Erkrankung telefonisch und per SMS mitgeteilt. Im Verfahren vor dem AMS blieb völlig offen, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht bzw. was der genaue Inhalt der SMS bzw. des Telefonats war und wann diese vom BF getätigt wurden. Insofern ist es angebracht, diesen "Arbeitskollegen" ausfindig zu machen und allenfalls zeugenschaftlich zu befragen, zumal der Inhalt einer allfälligen Kontaktaufnahme doch Hinweise auf die Glaubwürdigkeit des BF im Hinblick auf seine Erkrankung zu geben vermag. Gleiches gilt auch für die Behauptung des BF in seiner Stellungnahme vom 10.11.2014, er habe zudem Herrn XXXX von der Firma XXXX per SMS informiert; auch hier blieb völlig offen, ob dies den Tatsachen entspricht und wenn ja, wann sich der BF bei Herrn XXXX meldete und was der Inhalt war. All diese Umstände können aber Hinweise auf die Glaubwürdigkeit des BF geben.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF angab, er würde an chronischen Erkrankungen leiden bzw. sei er 2003 an Krebs erkrankt und er sei aufgrund seines Gesundheitszustands eben am fraglichen Tag nicht imstande gewesen, zu arbeiten. In diesem Zusammenhang sind vom BF auch ärztliche Unterlagen anzufordern (die in Anbetracht des vom BF beschriebenen Krankheitsbildes wohl bestehen müssten - der BF gab im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 10.11.2014 an, er nehme rezeptpflichtige Schmerzmittel ein, sodass es diesbezüglich jedenfalls ärztliche Unterlagen gibt). Auch diese Ermittlungsergebnisse hätten dann beweiswürdigend in die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der BF die krankheitsbedingte Verhinderung nur als Schutzbehauptung vorgebracht hat, einzufließen.

3.3.3. In Anbetracht dessen hat das AMS im bekämpften Bescheid grundlegende Ermittlungsschritte im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das BVwG den Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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