BVwG L508 1421325-2

L508 1421325-2Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, internationale Judikatur, non<br/>refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1421325-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1421325.2.00

Spruch

L508 1421325-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Erstaufnahmestelle West) vom 30.12.2014, Zl. 810702108/140187998, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte am 11.07.2011 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren vor dem BAA im Wesentlichen vor, dass sein Onkel den Vater des BF im Zuge eines Grundstücksstreites getötet habe. Der Onkel habe vier Söhne und der BF sei der einzige Sohn seines Vaters. Er sei geflüchtet, weil er sich gegen diese nicht wehren hätte können.

2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 02.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu im Wesentlichen aus:

Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die Ermordung seines Vaters detailliert und so zu schildern, dass der Eindruck gewonnen werden konnte, dass er dabei anwesend gewesen sei. Er habe lediglich geschildert, dass der Vater den Cousin im Zuge eines Streites schlug, als der Vater auf dem Weg zur Moschee gewesen sei, sei er von seinen Bruder erschossen worden. Als der BF hingelaufen sei, habe der Onkel auch auf ihn geschossen. Der Vater sei auf dem Weg ins Spital gestorben. Warum der BF beispielsweise in der Nähe des Friedhofs gewesen sei, wohin er geflüchtet war, als sein Onkel auf ihn schoss, wie der BF bzw. andere Personen seinem Vater halfen, derartige Umstände habe er in keiner Weise erwähnt. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass der BF als junger Mann, dessen Vater vom eigenen Bruder angeschossen wird, die Vorfälle besonders detailreich schildern könne. Trotz wiederholt eingeräumter Möglichkeit sei der BF aber bei seiner Kurzversion geblieben. Befragt, in welches Spital der Vater gebracht worden sei, habe der BF zunächst angegeben, dass das Spital in Peschawar gewesen sei. "Wir" - gemeint offensichtlich der BF und weitere Personen - hätten das Spital aber nicht erreicht, da der Vater auf dem Weg dorthin verstarb. Befragt, wo der Vater verstarb, wich der BF der Frage aus und gab allgemein an: "mitten am Weg" in einem Dorf, ohne das Dorf zu nennen. Dann habe der BF seinen Sachvortrag geändert, indem er angab, sein Schwiegervater habe den Vater ins Spital gebracht.

Nicht schlüssig erscheine in diesem Zusammenhang auch, dass der Onkel die Grundstücksanteile der Tante sowie des Vaters des BF gefordert habe, da er ein Spieler sei und deswegen bereits sein eigenes Grundstück verkaufen musste.

Laut Angaben des BF hätte der Onkel nach dem Tod des Vaters leichtes Spiel gehabt und hätte die Grundstücke des Vaters einnehmen können. Der BF habe aber diesbezüglich danach gefragt angegeben, dass diese Grundstücke nunmehr von seiner Tante bewirtschaftet würden. Unter Berücksichtigung der Stellung einer Frau in Pakistan, würde man die Augen vor der Realität schließen, wenn man annimmt, der Onkel hätte nicht - auch bei Weigerung der Tante - die Grundstücke des Vaters des BF eingenommen. Wenn der BF diesbezüglich ausführte, Frauen hätten bzgl. Grundstücksstreitigkeiten keine Probleme, widerspreche dies dem Amtswissen, wonach Männer in der pakistanischen Gesellschaft das Sagen hätten. Zudem sei im Falle von Grundstücksstreitigkeiten zwischen Onkel und Tante nicht nachvollziehbar, dass diese nach der Ermordung des Vaters des BF nicht fluchtartig das Dorf verlassen hätte, da sie damit rechnen musste, ebenfalls ermordet zu werden. Der Umstand, dass die Tante mit ihrer Familie noch immer im Haus des Vaters des BF lebt und auch die Grundstücke bewirtschaftet, hinterlasse den Eindruck, dass die vom BF behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der BF zwischen dem Mord am Vater und Ausreise noch 40 Tage im Heimatort aufgehalten hat. Daran könne auch seine Erklärung, er sei nicht mehr nach Hause gegangen, der Schwiegervater habe im Dorf gewohnt, der BF außerhalb, nichts ändern.

Der BF habe auch trotz mehrmaliger Befragung nicht angeben können, wann sein Vater verstarb. Es müsse aber zumindest davon ausgegangen werden können, dass eine ungefähre zeitliche Einordnung der Geschehnisse jederzeit möglich sein müsste, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim BF um einen jungen gesunden Mann handelt und er auch angab, dass sein Vater vor dem Fastenmonat verstorben sei. Erst nach mehrmaliger Befragung, zu welcher Jahreszeit der Vater gestorben sei, sei der BF dieser Frage zunächst ausgewichen, indem er angab, es sei weder kalt noch warm gewesen, bevor er angab, dass der Vater glaublich im Juni oder Juli 2010 ermordet worden sei.

Auch die Ungereimtheiten bei der Schilderung der Reiseroute seien ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF.

Soweit der BF vorgebracht habe, Paschtunen seien in Pakistan nicht sicher, könne dieser Schilderung nicht gefolgt werden. Aus den Länderfeststellungen gehe vielmehr hervor, dass die Paschtunen neben den Punjabis zu den beiden größten Volksgruppen Pakistans gehören. Es gäbe keine Hinweise, dass die Sicherheit von Paschtunen nicht gewährleistet sei.

2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

3. Gegen den Bescheid des BAA vom 02.09.2011 wurde mit Schriftsatz vom 13.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Neben Wiederholungen sowie allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen brachte der BF im Wesentlichen vor:

Der angefochtene Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung angefochten. Die Behörde sei ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung nicht ausreichend nachgekommen und habe den BF auch nicht angeleitet, ergänzende Angaben zu machen. Das Ermittlungsverfahren sei weder vollständig noch ordnungsgemäß erfolgt. Die Feststellungen des BAA beschränken sich lediglich auf allgemeine Informationen. Es habe das Vorbringen des BF nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt. Der BF habe ausreichend konkrete Antworten gegeben und viele Details genannt. Es wäre Sache des BAA gewesen, die Angaben zu hinterfragen. Der Erstbefragung komme nur untergeordnete Bedeutung zu, zudem sei sie sehr kurz gewesen und habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Ferner sei das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden, indem ihm nicht alle Ergebnisse des Beweisverfahrens in formeller Weise vorgehalten wurden. Der BF beantrage daher seine neuerliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.06.2013 wurden den Verfahrensparteien die aktuellen, im Kern nicht von der Beurteilung durch das BAA abweichenden Länderfeststellungen zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Pakistan mit der Einladung übermittelt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF wurde gleichzeitig aufgefordert, binnen dieser Frist auch allfällige seine Integration begründende Umstände bekannt zu geben bzw. zu belegen.

5. Im Zuge einer Stellungnahme vom 20.06.2013 führte der BF im Wesentlichen aus, dass sich der Inhalt der Länderberichte im Wesentlichen mit seinen Vorstellungen decke und diesen nicht entgegen getreten werde. Der BF habe mehrere Deutschkurse absolviert. Kürzlich habe er sich an den Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser beteiligt, da ihm eine Arbeitsaufnahme nach den geltenden Bestimmungen verwehrt sei. Ferner übermittle der BF einen Arztbrief und Unterlagen bgzl. einer Augenerkrankung. Der BF habe keine Bindungen mehr zu Pakistan. Er habe keine Geschwister, die Eltern seien verstorben.

6. Die gegen den Bescheid vom 02.09.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013, Zl. E12 421.325-1/2011/8E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes und des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.

7. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2013 zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen.

8. Nach einer Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit am 06.11.2014 wurde der BF am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass sein Leben in Pakistan gefährdet sei. Dort herrsche Krieg.

9. Am 12.11.2014 stellte der BF durch seinen Beschwerdeführervertreter (nachfolgend: BFV) schriftlich seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hierbei brachte der BFV vor, dass der BF nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens nicht in sein Herkunftsland zurückkehren haben können, da sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert habe. Ferner habe der BF in Österreich Integrationsschritte gesetzt.

Als Beweis hierfür wurden die Einvernahme des BF, der vorliegende Behördenakt und vorzulegende Bestätigungen und Zeugnisse angeboten.

Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass der BF bis zu seiner Flucht im pakistanisch/afghanischen Grenzgebiet gelebt habe. Die (verstorbene) Mutter sei Afghanin, der (verstorbene) Vater sei Pakistani gewesen. Bereits dies habe einige Konflikte mit sich gebracht. Der Bruder sei schließlich durch die Taliban rekrutiert worden und sei bei einem Kampf gefallen. Der BF habe ebenfalls eine Aufforderung erhalten, sich den Taliban anzuschließen. Bei einer Rückkehr fürchte der BF die Verfolgung durch die Taliban, da er sich einer Rekrutierung entzogen habe. Effektive staatliche Hilfe hätte er nicht zu erwarten. Andererseits fürchte er auch eine Einberufung zum pakistanischen Militär.

Als Beweis hierfür wurden die Einvernahme des BF, aktuelle Nachrichten zur Sicherheitslage in Pakistan und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gefährdungslage im Herkunftsland angeboten.

10. Im Rahmen der am 19.11.2014 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass er in Pakistan in Gefahr sei. Sei Bruder habe mit den Taliban gearbeitet und sei getötet worden. Jetzt hätte er in den Nachrichten gehört, dass die Familienmitglieder auch rekrutiert werden würden. Andererseits hätte er Probleme mit dem Militär, weil sein Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet habe und die Regierung dies nicht wolle. Er könne dort nicht leben, weil ihm sowohl vom Militär als auch von den Taliban Gefahr drohe.

In den Nachrichten könne man hören und sehen, was in Pakistan - etwa Militäraktionen - im Gebiet der Paschtunen ablaufe. Die Regierung nehme einen fest und man werde bestraft. Diese Änderungen der Fluchtgründe seien ihm seit 2010 bekannt. Er stelle erst jetzt einen Antrag, weil er erst seit Kurzem die Nachrichten verfolgen würde. Zudem sei es erst seit dem Tod seines Bruders - glaublich 2011 nach seiner Ausreise - zu einem Problem geworden.

11. Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2014 führte der BF zunächst aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.

In der Folge gab der BF zu Protokoll, dass in seiner Heimatregion bereits seit 2010 Unsicherheit und Krieg herrsche. Seither hätte sich nichts geändert. Die Taliban und das Militär hätten immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen.

Sein Bruder sei im Jahr 2011 verschwunden. Wann es genau gewesen sei, wisse er nicht. Bis 2011 hätte er auch noch mit seinen Onkeln mütterlicherseits Kontakt gehabt. Diese hätten ihm berichtet, dass sein Bruder bei der Militäroperation ums Leben gekommen sei. Seitdem hätte er von niemandem mehr etwas gehört.

Auf eine entsprechende Aufforderung, seine Gründe für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz von der Erstbefragung vor der Polizei am 19.11.2014 zu wiederholen, gab der BF zu Protokoll: "Der Grund, den ich gesagt habe, war die Militäroperation und die Unsicherheit in meinem Dorf. Ich habe in Pakistan auch keine Angehörigen mehr."

In der Folge verneinte der BF jeweils die Fragen, ob sich an seiner persönlichen Situation, an der allgemeinen Situation oder an seinem Familienleben etwas geändert habe, seit er das Land verlassen habe.

Das Militär und die Taliban würden ihn töten wollen. Das Militär wolle ihn töten, weil sein Bruder mit den Taliban zusammengearbeitet habe und wenn jemand mit den Taliban zusammenarbeitet, würden die Familienmitglieder der Person vom Militär getötet und von den Taliban rekrutiert. Seit der Operation im Jahr 2011 sei dies so. Dies wisse er auch seit dem Jahr 2011. Zudem würden einen die Taliban töten, wenn man nicht mit diesen zusammenarbeite. Dies sei schon immer so gewesen.

Befragt, ob die von ihm erwähnte Operation schon im Gang gewesen sei, als er sich noch in Pakistan befunden habe, erwiderte der BF:

"Ja. Die Operation hat im 2. Monat 2010 begonnen und ich bin im 8. Monat 2010 aus Pakistan ausgereist."

Seine ersten Asylgründe - eine Grundstücksstreitigkeit - seien wegen seines Onkels väterlicherseits gewesen. Dies sei schon relevant, aber jetzt hätte er größere Probleme.

Abschließend wurde dem BF vom Bundesamt gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die Verfahrensanordnung zugestellt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im Übrigen wurden vom BF ein Schreiben des BFV vom 24.11.2014, drei bereits im Erstverfahren vorgelegte Bestätigungen über Deutschkurse, eine Bestätigung über den Arbeitseinsatz bei der Hochwasserhilfe samt Fotos, eine Einstellungszusage von XXXX vom 20.11.2014, ein Empfehlungsschreiben von XXXX und mehrere Berichte aus dem Internet zur Sicherheitslage in seiner Heimatregion in Vorlage gebracht.

12. Am 11.12.2014 wurde der BF vor dem BFA zur Wahrung des Parteiengehörs im Asylverfahren ein weiteres Mal einvernommen.

Hierbei gab der BF zunächst zu Protokoll, dass er keine körperlichen oder psychischen Beschwerden hätte.

In der Folge brachte der BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Ablehnungsbescheid des AMS vom 03.12.2014 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in Vorlage.

Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen befragt, erklärte der BF, dass er im Jahr 2013 im Krankenhaus Wels zweimal am linken Auge operiert worden sei. Man habe Silikon eingesetzt. Jetzt müsse er ein drittes Mal operiert werden, um das Silikon zu entfernen.

Er hätte bereits einen Operationstermin. Es stehe alles in den Unterlagen. Ihm sei bereits 2013 ein Termin gegeben worden; er sei aber aus Angst wegen des zweiten negativen Bescheides nicht hingegangen. Jetzt hätte er seit ca. zwei Monaten wieder Probleme (Schmerzen und Tränenfluss) bekommen und deswegen wolle er sich jetzt ein drittes Mal operieren und das Silikon herausgeben lassen. Letztmals sei er im August 2013 - glaublich am 30. August - beim Arzt gewesen.

14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Erstaufnahmestelle West) vom 30.12.2014, Zl:

810702108/140187998-EAST West, hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert und wurden Ausführungen zur Frage des Refoulement getroffen. Relevante Abänderungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens ebenso wenig ergeben.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.01.2015.

15.1. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass das BFA feststelle, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, nachdem der BF während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes am 06.11.2013 von Finanzpolizisten bei der Ausübung einer Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung angetroffen worden wäre. Diese Feststellung werde als unrichtig gerügt.

15.2. In der Folge wird moniert, dass die Feststellungen des BFA einerseits unzutreffend und andererseits sogar schon in sich widersprüchlich seien. Wenn nach Ansicht des BFA im vorliegenden Verfahren Gründe "nachgeschoben" worden seien, so bedeute dies unzweifelhaft, dass demnach ein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, der eben nicht bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sein habe können. Das BFA habe demgemäß den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.

15.3. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt sei zudem für eine umfassende und fehlerfreie Beurteilung keinesfalls ausreichend und seien notwendige Ermittlungen unterlassen worden. Das BFA habe vor allem unrichtig festgestellt, dass dem Vorbringen des BF ein glaubhafter Kern fehle und gehe weiters unzutreffend davon aus, dass vom BF im Vergleich zum Erstverfahren kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorgebracht worden sei, sowie sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der Sach-, noch an der Rechtslage etwas geändert hätte.

Tatsächlich habe der BF insbesondere vorgebracht, dass

er bis zu seiner Flucht im pakistanisch/afghanischen Grenzgebiet gelebt habe. Die (verstorbene) Mutter sei Afghanin, der (verstorbene) Vater sei Pakistani gewesen. Bereits dies habe einige Konflikte in der sensiblen Grenzregion mit sich gebracht.

der Bruder durch die Taliban rekrutiert worden und bei einem Kampf gefallen sei. Der BF habe ebenfalls eine Aufforderung erhalten, sich den Taliban anzuschließen.

der BF bei einer Rückkehr einerseits die Verfolgung durch die Taliban fürchte, als er sich einer Rekrutierung entzogen habe. Er wäre ernsthaft am Leben bedroht und hätte keine effektive staatliche Hilfe zu erwarten.

er andererseits auch die Einberufung zum pakistanischen Militär befürchte und diesfalls eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes zu gewärtigen hätte.

Des Weiteren sei schon grundsätzlich festzustellen, dass seit der ersten Antragstellung bereits dreieinhalb Jahre verstrichen seien und sich naturgemäß schon wesentliche Änderungen im Hinblick auf die asylrelevante Situation im Heimatland ergeben hätten. Diesbezüglich werde auch auszugsweise auf die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen verwiesen.

15.4. Das BFA stelle deshalb zu Unrecht fest, dass dem Vorbringen des BF ein glaubhafter Kern fehlen würde und sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der allgemeinen, noch an der individuellen Lage im Heimatland etwas nachhaltig geändert hätte. Im Gegenteil sei dem BFA anzulasten, das nicht alle Umstände bereits von Amts wegen erhoben worden seien, obwohl sich in den Länderfeststellungen klare Hinweise für eine Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren fänden. Es hätte hierzu auch das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Um nachprüfbar beurteilen zu können, welche aktuelle politische und menschenrechtliche Situation bei der Beurteilung des ersten Asylantrages zugrundegelegt worden sei, hätte das BFA unabdingbar derart notwendige Feststellungen treffen müssen. Unzulässigerweise sei dies unterblieben und sei der Sachverhalt damit nur unzulänglich und oberflächlich ermittelt worden. Die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung sei schon damit unrichtig.

Die Behörde wäre zunächst verpflichtet gewesen darzustellen, welcher Sachverhalt der seinerzeitigen bescheidmäßigen Beurteilung tatsächlich zugrunde gelegen sei, weil nur davon ausgehend beurteilt werden könne, ob eine relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages hänge davon ab, dass die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückliegenden Antrag zugrundeliegenden Sache ident sei. Hierbei sei bei der Beurteilung der Identität der Sache von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen, um zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach einer neuen Rechtslage zu einem anderen sachlichen Ergebnis führe. Im vorliegenden Fall werde insoweit keinerlei (umfassende) Sachverhaltsfeststellung, die eine diesbezügliche Beurteilung nachvollziehbar mache, getroffen. Der vorliegende Bescheid leide damit an wesentlichen Begründungsmängeln.

Die Behörde sei gehalten in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG sei die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen.

Hätte das BFA richtigerweise notwendige Sachverhaltsfeststellungen getroffen, so hätte es im Zuge des erforderlichen weiteren Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, dass sich in der konkreten Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die asylrelevante Gefährdungslage im Herkunftsland des BF entscheidungswesentliche Änderungen ergeben hätten. Der BF sei damit letztlich auch im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der BF befürchte deshalb zu Recht bei einer zwangsweisen Rückführung nach Pakistan Verfolgung und unmenschliche Behandlung.

15.5. Schließlich sei hervorzuheben, dass der BF in Österreich über eine Unterstützung durch Frau XXXX und deren Sohn XXXX verfüge (siehe die vorgelegten Bestätigungen). Er hätte bei Erfüllung der gesetzlichen Möglichkeiten auch eine Arbeitsmöglichkeit. Sein wirtschaftliches Fortkommen wäre demnach in Österreich (im Gegensatz zu Pakistan) gesichert. Es bestehe damit zu diesen Personen auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Dies begründe eine besondere Beziehungsintensität. Die Ausweisung stelle daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und bedürfe es deshalb auch einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Der BF lebe schon seit Juli 2011 in Europa und bestünden nur mehr oberflächliche Kontakte nach Pakistan. Der BF habe die deutsche Sprache schon gut erlernt und ergebe sich daraus und den vorlegten Urkunden, dass er um eine rasche Integration bemüht sei. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten. Diese Umstände seien bei der Interessenabwägung ebenfalls zugunsten des BF zu gewichten.

Durch das BFA seien jedoch keine ausreichenden Feststellungen (aus denen sich die umfassende private und soziale Integration ergeben hätte) getroffen worden, obwohl dies zur fehlerfreien Beurteilung notwendig gewesen wäre. Im bekämpften Bescheid sei insoweit auch eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit der früher verfügten Ausweisung unterblieben. Da sich aus den Angaben des BF hinreichende Anhaltspunkte für eine private Bindung sowie weitgehende Integration im Bundesgebiet ergeben hätten, wäre jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch das BFA eingehender zu prüfen gewesen. Eine Ausweisung würde unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des BF auch keinem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen. Eine insoweit anzustellende (richtige) Interessenabwägung müsse jedoch ergeben, dass die seinerzeit verfügte Ausweisung im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig sei und insbesondere einen unzulässigen Eingriff in das diesbezüglich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK darstelle.

15.6. Es werden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid des BFA vom 30.12.2014 aufzuheben und auszusprechen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF zu prüfen (und positiv zu entscheiden) sei; in eventu den angeführten Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an das BFA zurückzuverweisen und jedenfalls auszusprechen, dass eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan unzulässig sei. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

15.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

16. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 15.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.2.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.3. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 30.12.2014, Zl:

810702108/140187998, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA an.

Soweit vom BF eine Verletzung der Ermittlungspflicht moniert wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen, und dass das Bundesamt den Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt hat, ob er nach wie vor die gleichen Fluchtgründe habe oder neue Gründe geltend zu machen habe, ihm auch Fragen zu den neu vorgebrachten Gründen gestellt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, seine Angaben zu ergänzen bzw. sonstige Aussagen zu tätigen, wobei der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiierte Erklärungen abgegeben hat. Es konnten diesbezüglich jedenfalls keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens - im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens und unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen zur damaligen allgemeinen Situation in Pakistan - keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrages geführt haben, im Detail dargelegt und ist dabei auch genau auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.

Zur Vollständigkeit ist an dieser Stelle allerdings festzuhalten, dass im Bescheid des BFA - wie in der Beschwerde gerügt - im Rahmen der Feststellungen angeführt wird, dass der BF am 06.11.2013 von Finanzpolizisten bei der Ausübung einer Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung angetroffen worden sei (Bescheid des BFA, Seite 26). Richtig wäre der 06.11.2014 gewesen. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei (Jahreszahl) um einen Flüchtigkeitsfehler handelt und das BFA ansonsten vom 06.11.2014 als Datum der Betretung ausging.

Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das BFA ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um das BFA erkennen zu lassen, dass sich die Sicherheitslage in Pakistan in den letzten Jahren entscheidungswesentlich verschlechtert habe, ist auszuführen, dass das Bundesamt aufgrund der von ihm herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen zu dem Ergebnis kam, dass sich die Sicherheitslage in Pakistan seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2013 eben nicht wesentlich verschlechtert habe. Aus Sicht der erkennenden Richterin genügen jedenfalls die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen, um die allgemeine Situation im Herkunftsland des BF beurteilen zu können, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Wenn der BFV im Übrigen im Rechtsmittelschriftsatz ausführt, dass sich bereits allein aus dem Umstand, wonach seit der ersten Asylantragstellung dreieinhalb Jahre verstrichen seien, wesentliche Änderungen im Hinblick auf die asylrelevante Situation in Pakistan ergeben hätten, so kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Der bloße Zeitablauf ohne wesentliche Änderungen im Tatsächlichen kann zu keiner anderen Beurteilung der Situation führen. Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass allfällige Veränderungen überhaupt nur ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 11.07.2013 (17.07.2013) beachtlich sind, womit sich der relevante Zeitraum entgegen den Überlegungen des BFV erheblich auf rund eineinhalb Jahre verkürzt.

Weiters wird von Seiten des BFV moniert, dass die Feststellungen des BFA schon in sich widersprüchlich seien. Wenn nach Ansicht des BFA im vorliegenden Verfahren Gründe "nachgeschoben" worden seien, so bedeute dies unzweifelhaft, dass demnach ein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, der eben nicht bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sein habe können. Dem ist nun zu entgegnen, dass der BFV die Feststellungen des BFA hier nur teilweise wiedergibt. Konkret lautete die gesamte Passage aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides: "Sie haben den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit Sachverhalten begründet, die bereits Gegenstand Ihres Vorverfahrens waren und sich in diesem als gänzlich unglaubhaft erwiesen haben oder aus diesem unglaubhaften Sachverhalt resultieren. Sämtliche nachgeschobenen Gründe und Vorfälle sind Ihnen zudem seit spätestens 2011 in gleichem Umfang bekannt. Sie hatten nie persönlichen Kontakt mit Taliban." Demnach bezieht sich der erste Teil dieser Formulierung auf die vom BF bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Gründe, während sich der zweite Teil auf die neuen, im Zweitverfahren "nachgeschobenen" Gründe bezieht, die dem BF allerdings spätestens seit dem Jahr 2011 bekannt gewesen seien. Insoweit kann der Behauptung des BFV, wonach die Feststellungen in sich widersprüchlich seien, nicht gefolgt werden.

Insoweit das BFA dem BF das Parteiengehör - etwa durch Nichtvorhalt der Länderfeststellungen - versagt haben mag, so ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

II.3.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 11.07.2013, Zl. 421.325-1/2011-8E, mit Datum 17.07.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seines zweiten Asylantrages - das BFA verwendet in diesem Zusammenhang bezüglich der neuen Fluchtgründe das nicht zu beanstandende Verb "nachschieben" - ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er einerseits aufgrund der Zusammenarbeit seines im Jahr 2011 getöteten Bruders der Gefahr der Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei und er andererseits Probleme mit dem Militär wegen der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Taliban bekommen könne - ihm daher sowohl durch die Taliban als auch durch das Militär eine Verfolgung drohe -, so ist hierzu auszuführen, dass dieses Vorbringen ebenso wenig glaubhaft ist. Selbiges gilt im Übrigen für die Behauptung, wonach seine (verstorbene) Mutter Afghanin und der (verstorbene) Vater Pakistani gewesen sei, weshalb bereits dies einige Konflikte in der sensiblen Grenzregion mit sich gebracht habe. All diesem Vorbringen mangelt es an dem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen im Folgeverfahren erst im Rahmen des schriftlichen Antrags vom 12.11.2014 bzw. in der Erstbefragung am 19.11.2014 vorgebracht. Vom BFA wurde nun richtigerweise in diesem Zusammenhang angemerkt, dass keine Gründe erkennbar sind, weshalb der BF diesen Sachverhalt im Erstverfahren nicht spätestens im Rahmen der Beschwerde vorbrachte. Hierbei darf richtigerweise ebenso wenig außer Acht gelassen werden, dass sich aus den Ausführungen des BF auch keine Umstände offenbaren, weshalb dem BF nicht bereits früher eine erneute Antragsstellung möglich gewesen wäre, um diese Ausreisegründe dem BFA darzulegen. Tatsächlich indizieren die Tatsache der Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit am 06.11.2014 und die zeitlich kurz darauf erfolgte Asylantragstellung, dass diese lediglich aufgrund bzw. infolge der fremdenpolizeilichen Kontrolle zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen oder aus wirtschaftlichen Motiven erfolgte. Besonders Gewicht kommt allerdings vor allem den widersprüchlichen Ausführungen des BF im Erst- und Folgeverfahren bezüglich der Anzahl seiner Geschwister zu. So erklärte der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 11.07.2011 zweifelsfrei, dass er ein Einzelkind sei (vgl. AS 65 im Akt des Erstverfahrens). Diese Aussagen lassen sich aber nicht mit den nunmehrigen Angaben im Zweitverfahren in Einklang bringen und war der BF auch nicht in der Lage eine plausible Erklärung für diese Widersprüchlichkeit zu erbringen.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Demnach zeigt der gegenständliche Fall deutlich die Intention des BF nach einer geeigneten sozialen Absicherung und nicht unbedingt nach Schutz vor Verfolgung auf. Der BF ist nämlich nach seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung im Erstverfahren bald von Österreich nach Italien gereist, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Trotz des vorliegenden Eurodac-Treffers vom 14.11.2013 behauptete der BF allerdings im Zuge der Erstbefragung am 19.11.2014 noch nie in Italien gewesen zu sein.

Erst am 27.11.2014 gestand der BF vor dem BFA ein, diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Diese Einstellung des BF, gegenüber den österreichischen Behörden die Unwahrheit zu sagen, wird noch dadurch unterstrichen, dass er sich bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 06.11.2014 einer falschen Identität bediente, was seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich verringert. Darüber hinaus wird auch noch einmal die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren in Erinnerung gerufen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seinem neuen Vorbringen nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Letztlich weisen die zweifache Asylantragstellung sowie der illegale Aufenthalt in Italien im Jahr 2013 jedenfalls darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht.

Ungeachtet von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ist - wie bereits vom BFA ausgeführt- festzustellen, dass der BF - abgesehen vom Vorbringen im Erstverfahren - im gegenständlichen Asylverfahren ein Vorbringen geschildert hat, welches sich jedenfalls vor der ersten rechtskräftigen Asylentscheidung ereignet hätte und dem BF auch bekannt war.

Der BF behauptete ausschließlich Ereignisse, welche sich vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens zugetragen hätten. So legte der Beschwerdeführer etwa im Schreiben vom 12.11.2014, bei der Erstbefragung am 19.11.2014 und anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2014 dar, dass er - außer den früheren Schwierigkeiten wegen der afghanisch-pakistanischen Ehe seiner Eltern - einerseits aufgrund der Zusammenarbeit seines im Jahr 2011 getöteten Bruders der Gefahr der Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei und er andererseits Probleme mit dem Militär wegen der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Taliban bekommen könne. Ihm drohe daher sowohl durch die Taliban als auch durch das Militär eine Verfolgung. Anlässlich dieser Befragungen führte der BF auch ins Treffen, dass er bereits seit 2010 bzw. 2011 von diesen Umständen bzw. seit 2010 von der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, an der sich seither nichts geändert habe, wisse. Demzufolge ereignete sich das vom BF dargelegte und lediglich behauptete Vorbringen ca. zwei Jahre vor der am 11.07.2013 erfolgten Entscheidungsfindung durch den AsylGH.

Somit handelt es sich bei den diesbezüglichen Behauptungen, - sofern man diese entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als wahr erachten würde - um bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestehende Sachverhalte und um keine nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandene.

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Der BF machte zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013, Zahl: E12 421.325-1/2011-8E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG).

Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

II.3.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Was die Ausführungen des BFV im schriftlichen Antrag vom 12.11.2014 anbelangt, wonach der BF die Einberufung zum pakistanischen Militär fürchte und diesfalls eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes bestünde, weshalb der BF bei einer Rückkehr nach Pakistan dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, so ist in diesem Zusammenhang dem BFA beizupflichten, dass grundsätzlich allein aus einer gesetzlichen Wehrpflicht keine Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK ableitbar ist. Ansonsten wäre jeder Wehrpflichtige in jedem Land einer solchen Gefahr ausgesetzt, zumal in keinem Land der Welt gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer kriegerischen Auseinandersetzung und damit zu einer Einberufung der Wehrpflichtigen kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF individuell in besonderem Maße von einer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK betroffen wären, konnte der BF nicht vorbringen und haben sich auch ansonsten im Verfahren nicht ergeben. Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, dass den aktuellen Länderinformationen entnommen werden kann, dass es sich bei der Armee Pakistans um eine Freiwilligenarmee handelt und das Alter für den freiwilligen Militärdienst 16 bis 23 Jahre beträgt. Abgesehen von dem Umstand, wonach in Pakistan keine Wehrpflicht besteht, hat der BF bereits im Jahr 2014 sein 26. Lebensjahr vollendet und fällt damit auch nicht mehr unter die theoretisch in Frage kommende Personengruppe.

Was die nun beim BF diagnostizierten körperlichen Beeinträchtigungen (Dacryocystitis [Entzündung des Tränensacks] und Amblyopie [Schwachsichtigkeit]) und den diesbezüglich vereinbarten Termin für eine Tränenwegsendoskopie für 07.11.2013 betrifft, so wurde vom BFA richtigerweise auf die Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2014 hingewiesen, wonach er keine gesundheitlichen Beschwerden habe und es ihm gut gehe. Generell wurden bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auch keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht. Der aktuellste Ambulanzbericht stammt vom 30.08.2013.

Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Ansonsten hätte der BF wohl auch den Termin zur Nachbehandlung am 07.11.2013 wahrgenommen oder sich zumindest in der Folge einmal in ärztliche Behandlung begeben müssen. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche aktuelle Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Wie den aktuellen vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, sind beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan behandelbar. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.

Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Pakistan in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Zunächst ist nochmals zu wiederholen, dass die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt ist. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Pakistan zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Weder hat der BF eine schwere Erkrankung vorgebracht, noch liegt eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, im konkreten Fall vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Aus den beim BF diagnostizierten Erkrankungen ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten, zumal die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Internetberichte - laut dessen eigenen Angaben - keinen direkten Bezug zum BF aufweisen, sondern sich lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan beziehen. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Insoweit erübrigen sich auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFV, wonach der BF durch die nunmehr ergangene Entscheidung des BFA gem. § 68 AVG im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sein könnte.

II.3.5. Da im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 vorliegt, konnte das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. § 59 Abs. 5 FPG bestimmt nun für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Letzteres ist aber in Bezug auf die Person des BF nicht der Fall gewesen. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF seit der Rechtskraft des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es wurde bereits bei der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens ausführlich auf die persönliche Situation des BF eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des BF ergeben. Schon im Entscheidungszeitpunkt wurden aufgrund der vorgelegten Bestätigungen die Deutschkenntnisse, aufgrund der vorgelegten Fotos die Hilfe bei den Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser und darüber hinaus seine Kontakte nach Pakistan und seine Unbescholtenheit erörtert. Ebenso wenig kann die nunmehr durch den zweiten Asylantrag - nach seiner Rückkehr aus Italien - geringfügig verlängerte Aufenthaltsdauer zugunsten des BF eine Veränderung im Rahmen der Integrationsprüfung bewirken. Was den angeblich großen Freundes- und Bekanntenkreis betrifft, so wurde von Seiten des BFA richtigerweise darauf hingewiesen, dass der BF bei tatsächlichem Vorhandensein von Freunden wohl nicht ein Jahr auf der Straße leben hätte müssen. Dementsprechend erklärte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 06.11.2014 auch, dass er in Österreich keine Freunde, Bekannten oder Angehörige habe. Selbst wenn der BF nun Mutter und Sohn XXXX als Freunde anführt und Erstere ein Empfehlungsschreiben für den BF verfasste, so führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage, zumal sich der BF und diese Personen erst relativ kurz - seit November 2014 - kennen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auf die Einstellungszusage von XXXX kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an; damit ist ihm eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur antreten würde können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusage wäre kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].) Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher nach wie vor nicht gegeben. Die entsprechenden Beschwerdeausführungen gehen daher vollkommen ins Leere.

Somit war die Beschwerde abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten II.3. und II.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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