BVwG W105 2015381-1

W105 2015381-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2015381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2015381.1.00

Spruch

W105 2015381-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 1025448208-14795640, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.07.2014 gab der Antragsteller zu Protokoll, zum Hauptclan der XXXX zu gehören, sowie führte er im Weiteren als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates wörtlich aus, wie folgt: "In Somalia herrscht seit Jahren Bürgerkrieg. Ich habe keine Sicherheit in Somalia. Täglich werden unschuldige Zivilisten umgebracht. Von 2008 bis jetzt bin ich auf der Flucht".

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, aus der XXXX zu stammen und lebe seine Familie nach wie vor in Somalia, nämlich am Stadtrand von XXXX. Aufgefordert, neuerlich seine Fluchtgründe zu schildern, führte der Antragsteller aus, gerade in der Moschee gewesen zu sein, als ein namentlich genannter Freund von ihm, der neben ihm selbst auf dem Markt ein Geschäft gehabt habe, von den Al-Shabaab bedroht worden zu sein. Es sei dazugekommen, als man den Freund in den Kopf geschossen worden sein. Der Vorfall habe sich am 16.12.2007 zugetragen. Er sei sofort in einen anderen Stadtbezirk geflüchtet, der von der Regierung kontrolliert gewesen sei und er habe sich dort 2 Wochen lang bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Während seines Aufenthaltes bei verschiedenen Verwandten sei seine Familie ständig von den Al-Shabaab aufgesucht und bedroht worden. Im Jänner 2008 habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Während der genannten Zeit habe die Regierung die Macht auf dem Marktgelände ausgeübt und seien viele Regierungsleute auf dem Markt einkaufen gewesen, weshalb die Al-Shabaab all jene Betreiber von Geschäften, bei denen nur Regierungsleute eingekauft hätten, verdächtigt haben, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Es werde nun nach ihm gesucht. Auf Vorhalt der aufliegenden Länderfeststellungen, sowie des zentralen Inhaltes, dass seit etwa Mitte 2012 sich die Sicherheitslage in XXXX wesentlich gebessert habe und es mehrere Stützpunkte der Internationalen Friedenstruppe AMISOM gebe, sowie, dass die Al-Shabaab keine Stadtteile mehr kontrolliere, gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe Angst vor der Al-Shabaab und wenn man von diesen gesucht würde, könne man nicht so einfach in die Heimat zurückzukehren.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)

Die Behörde erster Instanz würdigte das Fluchtvorbringen des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nicht tatsachengerecht mit nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).

So gaben Sie nunmehr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, Ihr Herkunftsland im Jahr 2008 deshalb verlassen zu haben, da Sie von den Leuten der Al-Shabaab-Gruppierung bedroht wurden.

Sie befürchten nun, durch eine bewaffnete islamistische Gruppe in Somalia gefährdet zu sein. Eine Verfolgung auf Grund von Konventionsgründen konnten Sie aber nicht glaubhaft angeben. Zudem war es Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen. Weiters fehlte es Ihren Schilderungen generell an Emotionen und gewann die ho. Behörde nicht den Eindruck, dass Sie diesen tätlichen Angriff auf Ihre Person, welchen Sie von Seiten der Al-Shabaab-Gruppierung hinnehmen haben müssen, selbst erlebt haben.

Bereits zu Beginn ist zu erwähnen, dass Sie bezüglich des Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben tätigten. Zumal Sie im Zuge der Erstbefragung am 16.07.2014 lediglich anführten, im Jahre 2008 Somalia verlassen zu haben, da dort seit Jahren Bürgerkrieg herrscht und es keine Sicherheit gibt und täglich unschuldige Zivilisten umgebracht werden.

Jedoch haben Sie bei der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2014 erwähnt, von den Al-Shabaab bedroht worden zu sein, indem diese Sie verdächtigt hätten, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Sie begründeten nun diese Anschuldigung damit, da Sie auf dem XXXX in XXXX Kleidung verkauft hätten, wo auch Regierungsleute eingekauft hätten. Von einer persönlichen Bedrohung seitens der Al-Shabaab haben Sie jedoch bei der Erstbefragung nichts erwähnt.

Des Weiteren behaupteten Sie dann sogar noch, von den Al-Shabaab tätlich angegriffen worden zu sein. Von etwaigen Schlägen haben Sie ebenso wenig bei der Erstbefragung erzählt. Letztendlich gaben Sie dann noch an, mit einer Gewehrspitze auf den Rücken und in den Bereich des Gesichtes geschlagen worden zu sein, wobei Ihnen sogar Zähne ausgeschlagen worden wären. Dass Ihnen mit einer Gewehrspitze Gewalt angetan wurde, haben Sie bei der Erstbefragung nicht gesagt. Es war aber kein Grund erkennbar, warum Sie davon, nämlich von den tätlichen Übergriffen (Erhalt von Schlägen), nicht bei der Erstbefragung schilderten. So kann seitens der erkennenden Behörde keinesfalls nachvollzogen werden, dass Sie diese "Bedrohung bzw. Schläge", welchen Sie ausgeliefert gewesen wären, mit keinem Wort bei der Erstbefragung erwähnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Person, die tatsächlich derartige Bedrohung (Schläge im Bereich des Rückens und Gesichtes) hinnehmen musste, dies mit Sicherheit sofort gesagt hätte.

Wenn Sie nunmehr im Rahmen Ihres Vorbringens die Intensität der behaupteten Verfolgung steigerten, bzw. die Angaben insofern abänderten, als Sie zuletzt eine wesentlich gravierendere Gefahr darstellten, als Sie dies zu Beginn taten, so musste dies darauf schließen lassen, dass Sie mit dieser Vorgangsweise Vorteile in Ihrem Asylverfahren anstrebten. Von einer Glaubhaftmachung Ihrer Angaben war jedenfalls in keiner Weise die Rede.

Sie wurden bei Ihren jeweiligen Befragungen aufgefordert, wahre und "vollständige" Angaben zu machen. Dass Sie jedoch unterschiedliche Angaben - wie bereits zuvor ausführlich erwähnt - tätigten, deutet nur darauf hin, dass Ihre diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Als Begründung für die Widersprüchlichkeiten führten Sie bei der Befragung am 13.11.2014 lediglich aus, nach der Ankunft in Österreich müde gewesen zu sein und vergessen zu haben, dies damals anzuführen. Die erkennende Behörde stellt dazu fest, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung Ihrer Person handeln würde. Von einer Glaubhaftmachung Ihrer Angaben war jedenfalls in keiner Weise die Rede.

Überdies verwickelten Sie sich hinsichtlich Ihres letzten Aufenthaltsortes in Somalia Widersprüchlichkeiten. So führten Sie zu Beginn der Befragung aus, dass Sie zuletzt im Bezirk XXXX, in der Stadt XXXX, gelebt haben. Dort hätten Sie gemeinsam mit Ihrer Familie (Eltern, 3 Brüder und 5 Schwestern) gewohnt. Etwas später gaben Sie dann wiederum an, dass Sie im Jahr 2008 die Ausreise von XXXX, vom Stadtrand XXXX, angetreten hätten. Letztendlich gaben Sie im Zuge Ihres Fluchtvorbringens dann noch an, dass Sie, nachdem der Bekannte, der neben Ihnen ein Geschäft auf dem XXXX geführt habe, von den Al-Shabaab getötet worden wäre und Sie - während des Abendgebets in der Moschee - davon erfahren hätten, zu Bekannten oder Verwandten in den Bezirk XXXX "geflüchtet" wären, wo Sie 2 Wochen lang verbracht hätten, bis Sie sich dazu entschlossen hätten, das Land zu verlassen.

Berücksichtigt man diese jeweiligen Angaben waren auch darin Widersprüche erkennbar, zumal Sie zu Beginn davon sprachen, zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Diese Angabe änderten Sie dahingehend ab, indem Sie davon erzählten, die Ausreise von XXXX angetreten zu haben, was Sie letztendlich ebenso widerriefen, zumal Sie etwas später ausführten, in den Bezirk XXXX gegangen zu sein.

Sie waren nun nicht imstande, konkrete Angaben vor der ho. Behörde darzulegen. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maße widerspruchsfrei, substantiiert und nachvollziehbar sein, es müssen die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und es muss auch der Asylwerber überdies glaubwürdig auftreten. Ihr Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen Anforderungen.

Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS vom 05.08.1998, Zahl: 203.336/6-VIII/24/98).

In Ihrem Fall liegen nicht annähernd gleichbleibende Angaben vor, weshalb auf Grund der obigen Ausführungen Ihrem gesamten Vorbringen zu den Fluchtgründen aus Somalia die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Darüber hinaus muss auch der Verbleibt Ihrer Familie, insbesondere Ihrer Eltern, Geschwister, sowie Ihrer Frau, in der Heimat herangezogen werden. So führten Sie die Bedrohung seitens der Al-Shabaab ins Treffen. Zudem behaupteten Sie auch noch, dass während Ihres 2wöchigen Aufenthaltes bei den Bekannten bzw. Verwandten im Bezirk XXXX Ihre Familie von den Al-Shabaab bedroht worden wäre. Darüber hinaus gaben Sie hinsichtlich Ihrer Rückkehrgefährdung an, dass Sie Angst hätten, von den Al-Shabaab getötet zu werden. Würde tatsächlich eine Verfolgung aus den von Ihnen genannten Gründen zu erwarten sein, wäre auszuschließen, dass Ihre Familie in der Heimat verbleibt.

Auf Grund obiger widersprüchlicher bzw. nicht nachvollziehbarer Angaben geht die erkennende Behörde davon aus, dass das von Ihnen Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht und Sie sich einer konstruierten Geschichte im Verfahren bedienten.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden."

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch mangelhafte Länderfeststellungen gerügt. Die Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Mogadischu und zum Einfluss der Al-Shabaab seien jedenfalls unvollständig. So sei dem Bescheid nicht entnehmbar, welcher Experte, der in Mogadischu tätig sei, welche Ausbildungen und Fähigkeiten oder Hintergrund mitbringe. Im Weiteren wurde auf einen Bericht seitens UNHCR vom Jänner 2014 verwiesen, wonach die Regierungskontrollen über Mogadischu nominal bleibe, wobei jedoch die Verbesserung der Sicherheitslage eine ernsthafte Herausforderung darstelle. Auf die hohe Zahl von Zwischenfällen wurde verwiesen. Als besondere Risikogruppe führe UNHCR unter anderem Journalisten, zwangsrekrutierte Personen und Minderheitenangehörige, Frauen und Mädchen, sowie Kinder, sowie Opfer von Menschenhandel und Personen, die als Gegner der Al-Shabaab gelten oder wahrgenommen werden an. Im weiteren wurde auf einen Bericht seitens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe 2013 verwiesen, wonach die Kontrolle der somalischen Regierung kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinausreiche, sowie durch die nach wie vor herrschende unsichere Allgemeinsituation hinsichtlich der Sicherheit verwiesen und hätte die Erstbehörde unter anderem den letztgenannten Bericht seitens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass die Al-Shabaab am namentlich genannten Markt nach wie vor präsent sei und Zivilisten, die sie zur Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigen würden, verfolgen und töten würden. Weiterhin wurde auf vorliegende unrichtige Datumsbezeichnungen im bekämpften Bescheid verwiesen, woraus ersichtlich sei, dass das Verfahren lediglich sehr oberflächlich geführt worden sei. Weiters sei auf das Vorbringen des Antragstellers, wonach die Al-Shabaab zum Antragsteller in das Geschäft gekommen seien und ihm vorgeworfen hätten, dass er mit ihnen zusammen arbeite, nicht berücksichtigt worden; ebenso wenig man seinen Beteuerungen nicht geglaubt hätte und man begonnen habe, ihn zu schlagen und sei er auch mit der Gewehrspitze auf den Rücken geschlagen worden, wodurch noch 3 Narben erkennbar seien. Weiters habe man ihm auch in das Gesicht geschlagen, weshalb ihm 2 Zähne ausgebrochen seien.

Die seitens des Antragstellers im Verfahren ins Treffen geführten Umstände und Ereignisse, welcher seiner Darstellung nach zur Ausreisemotivation geführt haben, können nicht als hinderlich erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest.

Die seitens des Antragstellers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgetragenen Ausreisemotive bzw. Ereignisse können nicht als hinlänglich erwiesener Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller hat Somalia aufgrund der allgemein herrschenden Lage verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Hervorzuheben ist, dass die Angaben eines Antragstellers im Asylverfahren vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen nicht als abschließende Darstellung der Fluchtgründe qualifiziert werden darf. Umgekehrt stellt die niederschriftliche Ersteinvernahme zum Punkt "Fluchtgründe" einen zentralen Teil der Einvernahme im Verfahren zu den Fluchtgründen, der Gestalt dar, dass der Beschwerdeführer jedenfalls gehalten sein solle, die wesentlichsten und zentralsten Punkte seiner Fluchtmotivation bzw. dramatischer Ereignisse im Herkunftsland ansatzweise aufzuzeigen. Diesbezüglich fällt auf, dass sich der Antragsteller im Rahmen seiner erstniederschriftlichen Einvernahme jedenfalls sprachlich eindeutig nur auf die allgemeinen Umstände der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat bezogen hat. Trotz gebotener Gelegenheit bezog sich der Antragsteller mit keinem Wort auf eine individuell ihn getroffen habende Bedrohungssituation oder besondere individuelle Ereignisse vor der Ausreise. Als Fluchtmotivation führte der Antragsteller ausdrücklich die herrschende mangelnde Sicherheitssituation in Somalia ins Treffen, sowie, dass täglich unschuldige Zivilisten umgebracht worden wären, weshalb er sich 2008 zur Ausreise entschlossen habe.

Gänzlich von der diesbezüglichen Erstaussage abweichend gab der Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt einen individuell ihn persönlich betreffenden Sachverhalt einer Verfolgungssituation durch die Al-Shabaab-Milizen an. Aus dieser krassen Divergenz ergibt sich ein auffällig divergierender Aussagestand.

Nicht kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das detailliertere Vorbringen vor dem Bundesamt gleichsam eine Erweiterung, Fortsetzung oder detaillierte Darstellung der bereits angesprochenen Fluchtgründe darstellt. Auch wenn die erstniederschriftliche Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zentral der Erhebung von Fluchtgründen dient, ist jedoch die diesbezügliche klare Aussage dem Antragsteller voll zurechenbar, sowie musste er sich auf Grund der ergangenen Rechtsbelehrung zu Punkt 11. des diesbezüglichen Protokolls vor dem Bundesministerium für Inneres bewusst sein, dass er zumindest ansatzweise eine ihn treffende individuelle Verfolgungssituation anzugeben bzw. anzudeuten hätte.

Die auffallend grobe diesbezügliche zu Tage getretene Divergenz in den Angaben verhält zum zwingenden Schluss, dass dem späteren, gesteigerten Vorbringen vor dem Bundesamt keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen ist.

Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt gänzlich nicht in der Lage war, in eine lebendige, von einer gewissen Innensicht getragene Schilderung der Ereignisse einzutreten; vielmehr war es dem Antragteller nur möglich, gleichsam einige Eckpunkte von Ereignissen darzustellen, ohne eine subjektive Erlebenskomponente beizufügen. So lässt das Vorbringen des Antragstellers gänzlich örtliche Anbindungen bzw. auch sonstige typische Realkennzeichen, wie die Darstellung von Interaktionen zwischen handelnden Personen, Orts- und Personenbeschreibungen, oder auch eine subjektive Erlebnissicht, dargestellt etwa durch die Ausführung von Gefühlen oder Tätigkeiten, sowie allenfalls auch die Beschreibung unwesentlicher Nebendetails vermissen.

Die Gesamtbetrachtung der Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt einerseits und selbige im Vergleich zu den Angaben vor dem Bundesministerium für Inneres verhält zum zwingenden Schluss, dass dem gesamten Vorbringen des Antragstellers zu einer individuellen Verfolgungskomponente die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Vielmehr glaubhaft und erweislich bzw. nachvollziehbar ist die spontan getätigte Erstaussage des Antragstellers, wonach er das Herkunftsland auf Grund der allgemeinen schlechten Situation und der schlechten Sicherheitslage verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier dramatische Verfolgungsereignisse) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Eine konkrete Bedrängung von Al-Shabaab-Leuten unter gleichzeitiger schwerer Misshandlung hat der Antragsteller jedenfalls gänzlich im Rahmen seiner erstniederschriftlichen Einvernahme ausgeblendet bzw. nicht ansatzweise erwähnt, dass er allenfalls direkten und einschneidenden Kontakt mit den Al-Shabab-Milizen gehabt hatte.

Aus der bezughabenden Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt, ergibt sich, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, im Verfahren eine Sonderposition seiner Person im Hinblick auf ein erhöhtes Gefahrenrisiko von Seiten der Al-Shabaab verfolgt zu werden, ins Treffen zu führen imstande war.

Da die nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids im Herkunftsstaat bestehende prekäre Sicherheitslage, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer Anlass gegeben hat, alle dort lebenden Personen gleichermaßen betrifft, knüpft auch die daraus entstehende mangelnde Fähigkeit der dortigen Behörden, wirksamen Schutz vor Behelligung seitens Al-Shabaab zu gewähren, nicht an einem etwaigen konkreten angeborenen oder unveränderlichen Merkmal des Beschwerdeführers an.

In dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.