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W118 2009043-1•BVwG W118 2009043-1
W118 2009043-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015
Berufungsvorentscheidung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Entscheidungspflicht, Marketingbeitrag, Revision zulässig,<br/>Vorlageantrag, Vorlagebericht, Vorschreibung, Zurückweisung
W118 2009043-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 17.03.2014, AZ I/2/5-amb/2014, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages für die Antragsjahre 2009 bis 2013 beschlossen:
A)
Die mit Schreiben vom 23.06.2014 erfolgte Vorlage der Beschwerde vom
15.04. 2014 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2009 Gartenbau" vom 16.06.2009 teilte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 89.600 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.480 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 672,00, die er in der Folge beglich.
2. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2010 Gartenbau" vom 30.06.2010 teilte der BF der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 93.200 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.660 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 699,00, die er in der Folge beglich.
3. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2011 Gartenbau" vom 14.05.2011 teilte der BF der AMA wiederum eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von
93. 200 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.660 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 699,00, die er in der Folge beglich.
4. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2012 Gartenbau" vom 07.05.2012 teilte der BF der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 98.900 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.945 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 741,75, die er in der Folge beglich.
5. Mit "Beitragserklärung Agrarmarketingbeitrag 2013 Gartenbau" vom 07.05.2012 teilte der BF der AMA eine für Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut genutzte Fläche im Ausmaß von 99.200 m2 Freiland mit und errechnete daraus 4.960 Flächeneinheiten im Ausmaß von 20 m2 und eine Beitragsschuld in Höhe von EUR 744,00, die er in der Folge beglich.
6. Mit Datum vom 27., 28., 29. und 31.01.2014 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle zum Agrarmarketingbeitrag statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für die Jahre 2009 bis 2013 eine Gewächshausfläche von je 1.813 m2 sowie eine Nutzfläche für Zier-/Nutzgehölze im Ausmaß von 105.550 m2 für das Jahr 2009,
104. 350 m2 für das Jahr 2010 sowie 104.259 m2 für die Jahre 2011 bis 2013 ermittelt.
7. Mit Fax vom 26.02.2014 erhob der BF Einspruch gegen den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Der BF verwehre sich schärfstens gegen die willkürliche Berechnung. Bei einer inzwischen genauestens nachvollzogenen Kulturflächenberechnung komme der BF sogar auf einen niedrigeren Flächenbestand als ursprünglich angegeben und einbezahlt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 17.03.2014, AZ I/2/5-amb/2014 wurde dem BF zusätzlich zu den bereits bezahlten Agrarmarketingbeiträgen entsprechend den Feststellungen auf dem Kurzbericht zur Vor-Ort-kontrolle für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von EUR 391,58, für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von EUR 355,58, für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in Höhe von EUR 354,83, für das Antragsjahr 2012 ein Betrag in Höhe von EUR 312,08 und für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR 309,83, in Summe also ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 1.723,90 vorgeschrieben. Ferner ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 172,39.
9. Mit E-Mail vom 31.03.2014 teilte der BF der AMA im Wesentlichen mit, am 31.01.2014 seien die Prüfer in seiner Baumschule gewesen, um die Flächen zu besprechen. An diesem Tag hätte es 60 cm Neuschnee gegeben. Die Foliengewächshäuser drohten einzustürzen. Es sei Gefahr im Verzug gewesen, aber die Prüfer hätten leider den Ernst der Lage nicht erkannt und hätten von der Tochter des BF aufgefordert werden müssen, die Besprechung zu beenden, um endlich zum Abschaufeln in die Baumschule fahren zu können.
Am 18.02.2014 hätte der BF den Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übersendet bekommen, gegen den er am 26.02.2014 Einspruch erhoben hätte. Diesen Brief habe offensichtlich niemand gelesen, denn am 17.03.2014 hätte der BF den Bescheid bekommen, gegen den der BF nun Einspruch erheben werde.
Der BF wolle zur Kenntnis bringen, dass er es für eine große Zumutung halte, einen Bescheid auszustellen, ohne vorher auf seinen Einspruch einzugehen.
10. Mit E-Mail vom 31.03.2014 wies die AMA darauf hin, der BF habe im Anschluss an die Prüfung in lautstarker und aufgebrachter Weise seinen Unmut über die Durchführung der Prüfung bekannt gegeben. Der BF sei auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen worden. Im Gefolge des Gesprächs sei noch einmal Rücksprache mit dem Prüfer gehalten worden, der das Ergebnis der Kontrolle bestätigt habe. Dem BF stehe es frei, Beschwerde gegen den bereits ergangenen Bescheid zu erheben.
11. Mittels E-Mail vom 15.04.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, er beschwere sich gegen die von den Prüfern eruierten Flächen sowie gegen die Klassifizierung des Folienblocks, der ausschließlich zur Überwinterung und vorübergehenden Produktion von Baumschulgehölzen diene, als Gewächshausfläche.
Seine Beschwerde richte sich auch gegen die vollständige Negierung seines Einspruchs vom 26.02.2014, in dem er eine detaillierte Angabe über die Produktionsflächen gemacht habe. Diese liege in der AMA auf und möge endlich angesehen und als Grundlage für die Revidierung des als Zumutung erscheinenden Bescheides dienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem BF wurden für den Beitragszeitraum 2009 bis 2013 im Gefolge einer Vor-Ort-Kontrolle zusätzliche Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben.
Im Gefolge der Beschwerde des BF vom 15.04.2014 erfolgte keine Berufungsvorentscheidung. Der Berufung des BF kann nicht entnommen werden, dass er auf eine solche Beschwerdevorentscheidung verzichten wollte. Im Gegenteil pocht der BF wiederholt auf eine Auseinandersetzung der AMA mit seinem Vorbringen.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF (im Folgenden: AMA-G), können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-G obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 14/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß Abs. 3 leg. cit. keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Ungeachtet eines Antrages kann von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
b) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist eine Beschwerde seitens der Behörde grundsätzlich mittels Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Nur in den in den Abs. 2 bis 4 geregelten Ausnahme-Fällen kann die Behörde davon Abstand nehmen. Gründe für eine solche Abstandnahme lagen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die AMA wäre deshalb gemäß § 262 Abs. 1 BAO dazu verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Die Vorlage der Beschwerde an das BVwG ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war daher nicht zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Diese Bestimmung gilt auch für andere Anbringen einer Partei wie Maßnahmenbeschwerden (§ 283 Abs. 7c BAO), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs. 7b BAO) oder Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4e BAO).
Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013], § 265 BAO, Anm. 1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es gemäß § 260 Abs. 1a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom 15.04.2014 dem BVwG ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Die Vorlage dieser Beschwerde war somit nicht zulässig im Sinn des § 260 Abs. 1a BAO und ist daher mit Beschluss zurückzuweisen; vgl. zum Vorstehenden BFG 11.08.2014, RV/2100878/2014 sowie BFG 21.10.2014, RV/7103806/2014)
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil die Rechtsfrage, ob das BVwG die Vorlage durch die AMA gemäß § 260 Abs. 1a BAO als unzulässig zurückzuweisen hat, wenn die AMA die Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das BVwG vorlegt, obwohl ein entsprechender Antrag gemäß § 262 Abs. 2a BAO nicht gestellt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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