BVwG W122 2000627-3

W122 2000627-3Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Beschwerdefrist, Einbringung, elektronischer Rechtsverkehr,<br/>Organisationsmängel, Rechtsvertreter, Revision, Telefax,<br/>Verschulden, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2000627-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2000627.3.00

Spruch

W122 2000627-3/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER über den Antrag von XXXX, vom 03.12.2014, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014 abgeschlossene Verfahren, Zl. W122 2000627-1/5E, beschlossen:

A) Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 Abs. 3 VwGG nicht

stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Säumnisbeschwerde vom 05.12.2013, beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelangt am 06.12.2013, beantragte der Beschwerdeführer, über den gestellten Antrag vom 28.11.2012 dahingehend zu entscheiden, dass dem Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers in Folge erhöhter Pensionsbeiträge seit 01.07.2000 bis einschließlich 30.11.2009 sowie auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum zu Unrecht vorgeschriebenen erhöhten Pensionsbeiträge an den Beschwerdeführer voll inhaltlich stattgegeben werde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte mit Beschluss vom 07.01.2014 gemäß § 5 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz die Angelegenheit betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.

Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde die säumige Behörde von der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Rückforderung von Pensionsbeiträgen in Kenntnis gesetzt.

3. Am 15.07.2014 erließ die belangte Behörde den beantragten Bescheid und gab dem Antrag, die Rückzahlung der geleisteten Pensionsbeiträge, die höher waren als die zu leistenden Pensionsbeiträge, voll inhaltlich statt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mangels gehaltsgesetzlich vorgesehenen Anspruches auf Verzugszinsen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.10.2014 abgewiesen (ho. Zl. W122 2000627-2/5E). Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2014 wurde das Verfahren betreffend der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision nicht zugelassen (ho. Zl. W122 2000627-1/5E). Die Rechtsmittelbelehrung umfasste den Hinweis auf die sechswöchige Frist für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte am 09.10.2014.

5. Mit Fax vom 20.11.2014, 23:20 Uhr übersandte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zl. W122 2000627-1/5E und vermeinte ohne Bezug auf den später konstatierten Formmangel und ohne Bezug auf ein versehentliches Unterbleiben der postalischen Übermittlung, fristgerecht die außerordentliche Revision einzubringen.

Eine telefonische Nachfrage, ob der Beschwerdeführer eine Zustellung durch die Post oder den elektronischen Rechtsverkehr getätigt hätte, wurde von diesem am 21.11.2014 verneint.

6. Mit Verständigungen vom 21.11.2014 wurde der Beschwerdeführer über die Formvorschriften zur Einbringung von Schriftsätzen am Bundesverwaltungsgericht und über den Fristablauf in Kenntnis gesetzt und der Verwaltungsgerichtshof von der mangelhaften außerordentlichen Revision in Kenntnis gesetzt.

7. Am 03.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt außerordentlicher Revision, welcher beim Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2014 einlangte. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er fristgerecht die postalische Versendung der Beschwerde veranlasst hätte, das Kuvert jedoch in einen kaum wahrnehmbaren Spalt zwischen Schreibtisch und Beistellschränkchen gefallen wäre. Ein derartiges Vorkommnis sei entsprechend den eidesstättigen Erklärungen des Rechtsanwaltes und einer Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes noch nie passiert und die verlässliche Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei hätte in keiner Weise wahrgenommen, dass irgendein Poststück in einen Spalt gerutscht sein könnte. Aufgrund der Menge der an diesem Tag abzufertigenden Poststücke (ca. 20 Stück) hätte es der Mitarbeiterin nicht auffallen können, dass sie ein Stück zu wenig zur Post brachte.

Beim Aufheben eines anderen Aktenstückes vom Boden nahe des Schreibtisches der Mitarbeiterin habe der Rechtsanwalt in die Knie gehen müssen und in gebückter Haltung ein Kuvert entdeckt, was sich als die nicht abgesendete außerordentliche Revision herausgestellt hätte. Das Kuvert sei weder zu sehen gewesen, wenn man vor dem Schreibtisch gestanden wäre noch neben dem Schreibtisch. Es sei nur dann zu sehen gewesen, wenn sich die Mitarbeiterin "auf die Knie begeben und unter den Beistellschrank geblickt hätte, wozu sie keinerlei Anlass" gehabt hätte.

Dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers sei sofort klar gewesen, dass es an diesem Tag keine Möglichkeit mehr gegeben hätte, das Schriftstück per Post an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. Er hätte sich schließlich entschlossen, die Revision zumindest per Fax an das Bundesverwaltungsgericht zu übersenden.

Am 04.12.2014 erbrachte der Beschwerdeführer eine Verbesserung der per Fax eingebrachten Revision, welche beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 09.12.2014 einlangte und führte in Kenntnis der BVwG-EVV an, dass die Einbringung per Fax jedenfalls fristwahrend wäre (Verwaltungsgerichtshof 09.09.1998, 98/04/0126) und einen Mängelbehebungsauftrag wegen Fehlens der Originalunterschrift nach sich ziehen müsse.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 10.12.2014 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt außerordentlicher Revision und Verfahrensakt an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2015, wurde der Akt zur Entscheidung über den - gemäß § 46 Abs. 3 VwGG an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht gestellten - Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, rückgemittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die außerordentliche Revision langte am Tag des Endes der Frist um

23. 20 per Telefax im Bundesverwaltungsgericht ein. Damit versuchte der Beschwerdeführer, "innerhalb offener Frist" eine außerordentliche Revision zu erheben. Ein versehentliches Versäumen der Postaufgabe wurde darin noch nicht erwähnt.

Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder behauptet, noch bescheinigt, dass ihm die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Verfügung stehen. Der auf den Eingaben angeführte ADVM-Code (Anschriftscode im elektronischen Rechtsverkehr) des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers lautet "XXXX". Auch das Bundesverwaltungsgericht ist und war zum gegenständlichen Zeitpunkt der Einbringung Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs.

Nach Mitteilung über den Formmangel und nach Ablauf der Revisionsfrist begründete der Vertreter des Beschwerdeführers das Unterbleiben der fristgerechten Postaufgabe und das Unterlassen der formgerechten Einbringung mit dem Fallen des Kuverts in einen Spalt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde mit ausreichender Ausführlichkeit ermittelt und widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem relevanten Umfang nicht.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass die außerordentliche Revision trotz vorhandener Möglichkeiten zuerst in mangelhafter Form und sodann verspätet eingebracht wurde, zu zweifeln.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich ausschließlich auf die Ursache des Unterbleibens einer postalischen Einbringung. Seiner Auffassung wäre diese aufgrund eines minderen Grades des Versehens unterblieben, wobei er sich zu der weiteren Möglichkeit im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs verschweigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. 10/1985 idF BGBl. 122/2013, (VwGG) sieht im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens keine vom Regelfall abweichende Zuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

§ 46 Abs. 1 bis 4 VwGG lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

... ."

§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) in der am 20.11.2014 gültigen Fassung des BGBl. II Nr. 515/2013 lautete:

"§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen."

Aufgrund der eigenen Angaben und aufgrund von § 89c Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) ist anzunehmen, dass dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers der elektronische Rechtsverkehr zur Verfügung steht. Gegenteiliges wurde nicht behauptet. Dies bedeutet, dass entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers diesem nach Entdecken des Schriftstückes unter dem Schreibtisch bzw. Beistelltisch sehr wohl noch eine rechtsgültige Form der Zustellung zur Verfügung stand. Diese nahm er ohne ersichtlichen Grund nicht wahr.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1998, Zl. 98/04/0126, wonach ein Fax jedenfalls fristwahrend wäre, basiert auf § 13 Abs. 1 AVG, der die Zulässigkeit einer Eingabe per Fax anders als die BVwG-EVV nicht verneinte.

Der Weg eines Telefaxes war zum Zeitpunkt der Eingabe am 20.11.2014- abweichend von den Vorschriften des ZustG - nicht möglich. Diesbezügliche Beschränkungen kommen gemäß § 21 Abs. 3 BVwGG nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten in Betracht. § 2 Abs. 1 BVwG-EVV erfordert, dass Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG und § 1 Abs. 1 leg.cit. erfordert, dass Eingaben an das BVwG durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung übermittelt werden. Diese explizit geforderten Einbringungsverfahren umfassen die Zustellung per Telefax nicht (Verwaltungsgerichtshof Zl. Fr 2014/18/0033 vom 17.12.2014).

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2012/06/0001 vom 22.02.2012). Das vom rechtsfreundlichen Vertreter beschriebene Hindernis hat ihn jedoch nicht an der Einhaltung der Frist gehindert.

Selbst unter Annahme einer bloß versehentlich unterbliebenen Postaufgabe wäre dem Vertreter des Beschwerdeführers die korrekte Einbringung über den elektronischen Rechtsverkehr möglich gewesen. Deren Unterbleiben steht in keinem Zusammenhang mit dem vorgebrachten Rutschen des Poststückes in einen "kaum wahrnehmbaren Spalt".

Vielmehr irrte der rechtskundige Parteienvertreter, an den ein strengerer Maßstab anzulegen ist (Verwaltungsgerichtshof, 03.09.1998, 97/06/0156), wenn er die normative Aussage hinsichtlich der Einbringungsform nicht beachtete. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers nach Wegfall eines Hindernisses und vor dem Ende einer Frist eine Formvorschrift zur Einbringung von Schriftstücken wie die BVwG-EVV nicht beachtet, so handelt es sich dabei zweifelsohne nicht bloß um einen Fall des minderen Grades eines Versehens. Dem Rechtsanwalt ist sowohl die Verspätung als auch die Verletzung der Form zurechen- und vorwerfbar. Ob es sich bei dem für maximal ca. sieben Stunden (16.00 - 23.00 Uhr) bestehenden Versandhindernis um einen minderen Grad des Versehens handelte kann angesichts der zu diesem Zeitpunkt aufrechten Möglichkeit der Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr dahingestellt bleiben. Nicht bloß durch das ausführlich dargelegte, vermeintlich versehentliche Unterlassen des Postversandes sondern in der Folge durch das Unterlassen der möglichen Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr versäumte der anwaltliche Vertreter die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Daher ist auf folgende Überlegungen hinsichtlich einer vorgeschobenen Behauptung eines bloßen Versehens in concreto nicht näher einzugehen:

Der Umstand, dass im Zuge der Vorbereitung zur Abfertigung in der Kanzlei "unzählige Kartons, Papiere, Briefe etc., teilweise ungeordnet herumlagen", (wodurch es möglich war, dass der Mängelbehebungsschriftsatz allenfalls wo "hineinrutscht") stellt aber einen solchen, einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigenden Organisationsmangel dar (Verwaltungsgerichtshof 31.03.2006, 2006/02/0003).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit besteht liegt beispielsweise vor, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe eingelegt hat (Kommentar AVG, Hengstschläger/Leeb, § 71 Rz 41; Verwaltungsgerichtshof, 25.10.1979, 2293/79; 29.01.1992, 92/02/0070), oder wenn Eingaben in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht überprüft hat, ob die Übertragung richtig und erfolgreich durchgeführt wurde (Kommentar AVG, Hengstschläger/Leeb, § 71 Rz 41; Verwaltungsgerichtshof 30.03.2004, 2003/06/0043).

Mängel in der Kanzleiorganisation, die nicht mehr als minderer Grad des Versehens eingestuft werden können, liegen beispielsweise vor, wenn keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen dahin getroffen sind, dass bei der Bearbeitung von Einlaufstücken die Möglichkeit des Verrutschens zu einer nicht (kaum) wahrnehmbaren Stelle ausgeschlossen ist (Kommentar AVG, Hengstschläger/Leeb, § 71 Rz 41; Verwaltungsgerichtshof 30.05.1997, 96/02/0608; 09.07.2002, 2001/01/0216; 31.03.2006, 2006/02/0003).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch wenn es zu exakt dieser Fallkonstellation vor einem Verwaltungsgericht noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen gibt, so wurden dennoch vom Verwaltungsgerichtshof mit oben zitierter Entscheidung vom 17.12.2014, Zl. 2014/18/0033 die Faxzustellung bei Vorhandensein der Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs als gültig verneinbar erkannt und zu den sonstigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zur im Wesentlichen unveränderten Altrechtslage zB am 03.09.1998, Zl. 97/06/0156 unveränderte Maßstäbe gesetzt.

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