BVwG W122 2013984-1

W122 2013984-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Ausgleichsmaßnahme, Dienstunfall, entgangenes Schmerzensgeld,<br/>Körperverletzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2013984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2013984.1.00

Spruch

W122 2013984-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde (ursprünglich "Berufung") des XXXX, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos für Tirol vom 03.03.2010, Zl. 8320/55629-PA betreffend Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld nach § 83c GehG dem Grunde nach zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion (ehemals Landespolizeikommando) Tirol zur Dienstleistung zugewiesen.

Zur detaillierten Darstellung der Vorgeschichte wird auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2014, Zl. 2010/12/0178-5 verwiesen.

Mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid der Bundesministerin für Inneres betreffend Versagung der Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld nach § 83c Gehaltsgesetz 1956 aufgehoben. Mit dem aufgehobenen Bescheid wurde der nun wieder gegenständliche oben im Spruch angeführte erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Das Erkenntnis vom 20.10.2014 langte am 10.11.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde bei einem Einsatztraining verletzt, sodass er wegen einer Rippenfraktur 20 Tage im Krankenstand verbrachte. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erkannte darin einen Dienstunfall.

Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte diesen Dienstunfall als in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie insbesondere aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gem. § 6 des Bundesgesetztes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gem. § 83c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 - Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2015 kann dem Beamten, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gewährt werden.

Gem. § 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, idgF hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine

Gesundheitsschädigung zur Folge hatte ... .

Gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Beschwerdeführer während eines Einsatztrainings erlittene Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt. Auch die weiteren Voraussetzungen wie Körperverletzung und Dienstunfall sind zweifelsfrei gegeben.

Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und dem Beschwerdeführer die Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld dem Grunde nach zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen der exekutivdienstlichen Verwendung als auch auf den anderslautenden Bescheid verweist das Bundesveraltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die eindeutige höchstgerichtliche Judikatur mit weiteren Hinweisen des Verwaltungsgerichtshofes.

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