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W159 1430655-1•BVwG W159 1430655-1
W159 1430655-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W159 1430655-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, gelangte spätestens am 12.06.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 13.06.2012 erfolgten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er einen weißen Mann als Bekannten in seinem Heimatort XXXX gehabt habe. Bei der Begrüßung hätten ihn Behördenvertreter gesehen und gemeint, dass er schwul sei. Ein Mann vom Militär habe ihn daraufhin geschlagen und sei er 45 Tage lang im Gefängnis eingesperrt gewesen. Er sei dann zu Gericht vorgeführt worden und sei entschieden worden, dass er zum Tod verurteilt werde. Vom Gefängnis aus sei er dann geflohen.
Am 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch die Erstaufnahmestelle Ost einvernommen und gab er an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, seine Mutter ihm aber gesagt habe, dass er XXXX geboren sei. Er sei niemals im Besitz von Dokumenten gewesen. Er sei auch niemals in der Schule gewesen und er habe im Herkunftsstaat auch nicht gearbeitet. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte er sein Vorbringen aus der Erstbefragung. Sein Freund habe XXXX geheißen und er sei ein Urlauber gewesen. Sie seien lediglich 2 Wochen freundschaftlich zusammen gewesen. Sein Freund komme aus Finnland. Zur Flucht aus dem Gefängnis sei er über eine Mauer gesprungen. Am 16.07.2012 fand eine neuerliche Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost statt, die jedoch lediglich der Klärung des Fluchtweges und der Frage des Alters diente. Nach der medizinischen Altersfeststellung ist der Beschwerdeführer älter als angegeben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen und am 11.10.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einer ausgiebigen niederschriftlichen Befragung unterzogen. Eingangs derselben wurde festgehalten, dass nach dem eingeholten medizinischen Altersgutachten die Volljährigkeit für das Bundesasylamt feststehe und beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Altersangaben. Sein Vater sei etwa 2002 infolge einer Schussverletzung verstorben. Näheres dazu wisse er nicht und er behauptete zunächst, dass er wegen der Schussverletzung seines Vaters das Land verlassen habe, um jedoch dann wieder zu seinem ursprünglichen Vorbringen, dass er wegen seiner Homosexualität geflüchtet sei, zurückzukehren. Seine Großmutter, bei der er gelebt habe, habe ihm nichts Näheres über den Tod seines Vaters erzählt. Sie habe nur gemeint, dass er ein Naheverhältnis zur UDP gehabt habe. Später korrigierte er jedoch, dass er bei der NCP gewesen sei. Er wisse nicht, was diese Abkürzungen bedeuten. Sein Vater sei Automechaniker gewesen. Seine Mutter habe XXXX geheißen und sie sei verstorben, als er 11 Jahre alt gewesen sei. Er sei ein Einzelkind und habe selbst keine Kinder. Er stamme aus XXXX, dort habe er gelebt und zwar bei seiner Großmutter. Sein Großvater sei auch schon verstorben. Er gehöre der Volksgruppe der Mandingo an und spreche eigentlich nur diese Sprache und sei er muslimischen Glaubens. Er habe keine Schulen besucht. Seine Großmutter habe ihn finanziell unterstützt. Sie habe fallweise Kleinigkeiten wie Erdnüsse verkauft. Er selbst habe in Gambia nicht gearbeitet. Er habe Gambia im November 2011 verlassen. Im Juli 2012 sei er dann nach Österreich gekommen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und er führe auch kein Familienleben und er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Freunde habe er auch nicht und er spreche auch noch nicht Deutsch. Er gehöre auch keinem Verein oder irgendwelcher Organisation an, sondern er lebe in einem Asylwerberheim von der Sozialhilfe.
Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Gambia einen Freund gehabt habe, welcher aus Finnland gekommen sei. Sie hätten sich umarmt und geküsst und habe die Polizei dies gesehen und er sei dabei von einem Polizisten erwischt worden. Daraufhin sei er festgenommen und inhaftiert worden und er habe 45 Tage lang im Gefängnis verbracht. Er habe ihm dann geraten, sich an ein moslemisches Gericht zu wenden und er sei nach der Gerichtsverhandlung zurück in das Gefängnis gebracht worden. Im Gefängnis habe es einen Ort gegeben, wo die Gefangenen frei herum gegangen seien und er habe diese Gelegenheit genutzt, um zu fliehen. Das Gericht habe entschieden, dass er zum Tod verurteilt werde. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er könne das nicht konkreter sagen. Er wisse auch nicht, an welchem Tag er festgenommen wurde, es sei irgendwann im November 2011 gewesen. Seinen Freund habe er schon 2010 kennengelernt. Näheres über ihn könne er nicht angeben. Es sei ein weißer Mann und er sei blond. Er wisse nur seinen Vornamen XXXX, seinen Familiennamen wisse er auch nicht, sondern nur dass er aus Finnland komme, aus welcher finnischen Stadt wisse er nicht. Er habe sich mit XXXX auf Englisch unterhalten, obwohl er nicht so gut Englisch könne. Finnisch könne er kein einziges Wort. Ende Dezember 2011 sei er zum Tod verurteilt worden, ein genaues Datum könne er nicht sagen. Der Urteilsverkündung habe er aber persönlich beigewohnt. Er sei von einem moslemischen Gericht, über nähere Nachfrage, "XXXX" in XXXX zum Tod verurteilt worden. Über Vorhalt, dass er einerseits angegeben habe, dass er bereits im November 2011 aus Gambia ausgereist sei, andererseits, dass er im Dezember 2011 der Verkündung seines Todesurteils beigewohnt habe, gab er an, dass es umgekehrt gewesen sei, dieses Problem habe er im November 2011 gehabt, im Dezember 2011 habe er dann nach dem Todesurteil das Land verlassen. Befragt, nach welcher konkreten Gesetzesbestimmung er verurteilt worden sei und was er über die Strafbarkeit der Homosexualität in Gambia wisse, gab er an, dass er die Gesetze bezüglich Homosexualität nicht kenne. Näher nach der Gerichtsverhandlung befragt, gab er an, dass das Urteil verkündet worden sei, er zum Tod verurteilt worden sei und ein Soldat ihn beschuldigt habe, dass er homosexuell wäre. Über Vorhalt, dass er vorher von einem Polizisten gesprochen habe, der ihn der Homosexualität bezichtigt habe, gab er an, dass er vielleicht falsch verstanden worden sei. Sein finnischer Freund habe das Land verlassen, als er noch im Gefängnis gewesen sei. Gegen die Entscheidung des moslemischen Gerichtes gebe es keine Berufung. Auf mehrmalige Nachfrage gab er an, dass man im Hof des Gefängnisses Fußball spielen habe können und er dann über die Mauer geklettert sei und davongelaufen. Er sei dann in Gefängniskleidung zu sich nach Hause gelaufen und habe die Kleidung gewechselt. Die Länderfeststellungen zu Gambia würden ihn nicht interessieren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 30.10.2012, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationaler Schutz vom 12.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das behauptete Geburtsjahr mit den medizinisch begründeten Altersfeststellungen in Widerspruch stehen würde, was eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers bedinge. Außerdem sei der Antragsteller - trotz konkreter Nachfrage - nicht in der Lage gewesen, ein konkretes und fundiertes Vorbringen zu erstatten, sondern er habe lediglich äußerst vage Angaben gemacht. Der Antragsteller habe einerseits ein homosexuelles Verhältnis behauptet und andererseits überhaupt nichts Näheres über seinen behaupteten Freund sagen können. Hinsichtlich der Flucht aus dem Gefängnis habe er völlig widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse bezüglich der Strafverfolgung von Homosexualität in Gambia habe, was zeige, dass er niemals Betroffener einer derartigen Verfolgung gewesen sei. Auch zum behaupteten gewaltsamen Tod seines Vaters habe er keine konkreten, sondern lediglich vage und widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei daher dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Deswegen sei auch unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationaler Schutz abzuweisen gewesen.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht ausgegangen werden könne und auch kein Hinweis über "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohlicher Erkrankung oder dergleichen) bei dem Beschwerdeführer bestünde. Nach den Länderfeststellungen würde in Gambia auch keine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet herrschen und sei auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Basisversorgung in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Der Antragsteller würde daher auch nicht in eine ausweglose Situation in Gambia geraten.
Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und auch in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer, der mangelnden Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich auszugehen war, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchteile. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller mit den Fragen zu seinem Freund XXXX überfordert gewesen sei und hätte die Behörde andere einfache Fragen zu ihm, wie gemeinsame Aktivitäten, Kennenlernen oder dergleichen, stellen sollen. Die Behörde habe überhaupt den Bildungshintergrund des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Auch sei die soziale Ausgrenzung und die politische Stimmung gegen Homosexuelle in Gambia vernachlässigt worden und wurde dazu aus Länderberichten zitiert. Lediglich auf Grund der Nervosität des Beschwerdeführers sei es zu einer Verwechslung zwischen dem Zeitpunkt der Festnahme und dem Zeitpunkt der Ausreise gekommen. Auch zwischen "Mauer" und "Eisenzaun" sei kein großer Unterschied. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass der BF keine Verfolgung und Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten habe, da ihm wohlbegründete Furcht wegen der Anschuldigung der homosexuellen Orientierung in Gambia drohe. Es wurde schriftlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die XXXX erstattete eine Stellungnahme zu einem Vorhalt betreffend Homosexualität in Gambia unter Zitierung von Länderfestststellungen.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.01.2015 an, zu der der Beschwerdeführer aus der Strafhaft vorgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich wohl fühle und bei seinem bisherigen Vorbringen bleibe und nichts zu ergänzen habe. Sein richtiger Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren. Er habe von seiner Geburt an in XXXX gelebt und dann bis zur Ausreise in XXXX. Eine Schule habe er nicht besucht. Er versuche zu lesen und zu schreiben, er könne dies aber nicht gut. Seine Eltern seien verstorben, er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen. Diese lebe noch, er habe aber seit dem Verlassen des Landes keinen Kontakt mehr zu ihr. Sein Vater sei erschossen worden, er wisse nicht, wann er erschossen worden sei. Als sein Vater erschossen worden sei, sei er 6 Jahre alt gewesen. Als seine Mutter gestorben sei, sei er 11 Jahre alt gewesen. Nachdem sein Vater erschossen worden sei, sei das ein großer Stress für seine Mutter gewesen und sie sei an den Folgen desselben verstorben. Gefragt, wer seinen Vater getötet habe und warum, gab er an, dass er dies nicht wisse, aber seine Großmutter habe ihm erzählt, dass das bei einer politischen Veranstaltung der ACP gewesen, man habe dabei in die Menge geschossen.
In Gambia habe ihn seine Großmutter erhalten, diese habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Er selbst sei noch sehr jung gewesen, als er Gambia verlassen habe und er habe dort nicht gearbeitet. Befragt, ob er auch aus wirtschaftlichen Gründen Gambia verlassen habe, verneinte er dies und er gab an, dass sie genug zum Essen gehabt hätten, da seine Großmutter in der Landwirtschaft gearbeitet habe.
Befragt, wann und wie er seinen Freund XXXX kennen gelernt habe, gab er an, dass er ihn in XXXX kennen gelernt habe. Er sei ihm bei der Hotelsuche behilflich gewesen, wann das war, habe er vergessen. Befragt, welche gemeinsamen Aktivitäten sie unternommen hätten, gab er an, dass er ihm geholfen habe, sich in Gambia zu orientieren und ihm auch Sehenswürdigkeiten gezeigt habe. Als er dann Gambia verlassen habe, hätten sie dann weiter telefonisch Kontakt gehabt, um dann zu korrigieren, dass sie telefonischen Kontakt gehabt hätten, als er im Hotel in Gambia gelebt hätten. Wenn er etwas gebraucht hätte, hätte er ihn angerufen. Befragt, ob er mit seinem Freund eine homosexuelle Beziehung geführt habe, gab er an, dass sie nicht soweit gekommen seien, sie seien lediglich eng befreundet gewesen und hätten andere gedacht, dass sie homosexuelle Kontakte hätten. Sie hätten jedoch keine homosexuellen Handlungen gemacht. Er sei auch nicht homosexuell orientiert. Sein Freund habe ihm über seine sexuelle Orientierung nichts erzählt. Dieser sei 2 Wochen lang in Gambia gewesen und dann sei er wieder zurückgekehrt. Er könne sich jedoch nicht genau erinnern. Er sei 2 Wochen lang in Gambia gewesen, dann wieder nach Hause gefahren und dann wieder für 2 Wochen nach Gambia gekommen und dann sei das Problem entstanden. Er habe aus Finnland gestammt. Befragt, wie sie sich begrüßt hätten, als sie verhaftet worden seien, gab er an, dass, als er verhaftet worden sei, sie keinen Kontakt gehabt hätten. Weiters befragt, wie die Verhaftung konkret vor sich gegangen sei, gab er an, dass man ihn angehalten habe, sie seien am Strand gewesen und Soldaten hätten sie aufgehalten und man hätte ihn dann angehalten, geschlagen und mitgenommen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, das habe er schon vergessen. Was nach seiner Verhaftung mit seinem Freund passiert sei, wisse er nicht.
Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost (AS 39), so wie heute behauptete habe, dass ein Soldat ihn mit seinem Freund erwischt habe und beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Polizist, gab er dies zu, es sei ein Soldat gewesen. Nach seiner Verhaftung habe man ihn bezichtigt, dass er homosexuelle Kontakte gehabt habe und er habe 45 Tage lang im Gefängnis verbracht. Befragt, ob er dann zu einer Strafe verurteilt worden sei, gab er an, dass es eine erste Verhandlung gegeben habe und dass es noch eine zweite Verhandlung hätte geben sollen. Auf diese habe er jedoch nicht gewartet, sondern sei er geflohen. Die Verhandlung habe vor einem islamischen Gericht stattgefunden, über Vorhalt, dass für Sexualdelikte in Gambia staatliche und nicht islamische Gerichte zuständig wären, gab er an, dass man vom Staat an ein religiöses Gericht weiter gereicht werde. Er wiederholte in der Folge, dass bei der Verhandlung keine Entscheidung getroffen worden sei, sondern erst in einer 2. Verhandlung entschieden werden sollte, ob man in das Gefängnis komme oder getötet werde.
Über Vorhalt, dass er bereits beim Bundesasylamt behauptet habe, dass er bereits zur Todesstrafe verurteilt worden sei (AS 135), was im Übrigen den Gesetzen in Gambia jedoch widersprechen würde, nunmehr jedoch behaupte, dass noch kein Urteil gefällt worden sei, gab er an, dass er das, was er je jetzt gesagt habe, auch bei der ersten Einvernahme gesagt habe.
Gefragt, wie ihm die Flucht aus der Haft gelungen sei, gab er an, dass es unweit des Gefängnisses einen Sportplatz gebe und er die Gelegenheit genutzt habe, um wegzulaufen. Gefragt, ob er während der Sportausübung nicht bewacht worden sei, gab er an, dass möglicherweise Wachmänner anwesend gewesen seien, er jedoch keinen bemerkt habe. Gefragt, ob er von seiner Flucht von dem Gefängnissportplatz irgendwelche Hindernisse habe überwinden müssen, gab er an, dass es Mauern gegeben habe und er hinaufgeklettert sei. Über Vorhalt, dass er in der Erstaufnahmestelle Ost, so wie in der Beschwerdeverhandlung (AS 41), davon gesprochen hätte, dass er über eine Mauer geklettert wäre, beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien hingegen, dass er über einen Eisenzaun geklettert wäre (AS 135) gab er an, dass das alles dasselbe sei. Konkret gefragt, ob er Gefängniskleidung bei seiner Flucht trug, führte er aus, dass es wohl Gefängniskleidung gegeben habe, aber seine Großmutter ihm seine eigenen Sachen mitgebracht habe, die er angezogen habe. Als ihm die Flucht gelungen sei, sei er nach Senegal gegangen. Nach dem Überwinden des Zaunes habe er seine Großmutter kontaktiert, welche ihm XXXX gegeben habe, um die Ausreise zu finanzieren. Als er aus dem Gefängnis geflohen sei, sei er zu Leuten geflohen. Diese hätten dann seine Großmutter benachrichtigt.
Das Land habe er mit einem Kleinbus verlassen. Dies sei 2011 gewesen, wann, könne er nicht sagen. Gefragt, ob er aktuelle psychische oder gesundheitliche Probleme habe, gab er an, dass er sich nicht krank fühle. Er versuche in Österreich eine Arbeit zu finden, habe bis jetzt aber keine Arbeit finden können. Die XXXX habe ihm gesagt, er müsse zuerst einen Sprachkurs machen. Es gäbe aber keinen Platz für ihn. Seine Freundin helfe ihm dabei, Arbeit zu suchen. Beim Arbeitsmarktservice hätte man ihm gesagt, dass er als Asylwerber nicht arbeiten dürfe. Er sei nicht verheiratet, er lebe aber mit seiner Freundin namens XXXX, welche Österreicherin sei, zusammen. Als er in Wien im Gefängnis gewesen sei, sei sie ab und zu auf Besuch gekommen, nach Klagenfurt, wo er jetzt inhaftiert sei, jedoch nicht mehr. Er sei schon über 2 Jahre mit dieser Freundin zusammen. Über Vorhalt, dass er laut Zentralem Melderegister immer entweder beim XXXX oder in einer Justizanstalt gemeldet gewesen sei, gab er an, dass er wohl bei seiner Freundin geschlafen habe, es sei irgendwo im XXXX, gewesen. Die Adresse habe er jedoch vergessen. Bis jetzt habe er auch keine Möglichkeit gehabt, Kurse oder Ausbildungen zu machen. Er habe manchmal gearbeitet, zum Beispiel Häuser gereinigt und auch von Zeit zu Zeit bei einem Bäcker gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er sei aber auch schon bei der XXXX gewesen.
Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, meinte er, dass man ihm vorgeworfen habe, Cannabis verkauft zu haben. Wenn er Geld habe, konsumiere er auch täglich Cannabis.
Wenn er nach Gambia zurückkehren würde, fürchte er um sein Leben. Er könnte verhaftet oder getötet werden. Selbst möchte er jedoch zurück. Er habe alle seine Fluchtgründe bereits dargelegt.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. §45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014
Zusammenstellung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Homosexualität in Gambia
Bis dato ist von keiner Verfahrenspartei irgendeine Stellungnahme dazu eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia ist, seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente jedoch nicht hinreichend fest. Weiters ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Mandingo und dem moslemischen Glauben angehört. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und hat auch in Gambia keine homosexuellen Handlungen vorgenommen.
Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist (spätestens) am 12.06.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zumindest seine Großmutter lebt noch in Gambia. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Er wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,XXXX, vom 20.02.2013 wegen §§27 Abs. 1 Z1 8. Fall und §27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.03.2014, XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z1, 7. und 8 Fall, sowie Abs. 3 SMG iVm §15VStGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 09.10.2014, XXXX, wegen §27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und §27 Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
Es gibt wohl Hinweise auf ein Privatleben in Österreich, nicht jedoch auf eine Integration.
Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).
Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).
Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).
Quellen:
Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).
Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).
Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).
Quellen:
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).
Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).
Quellen:
Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).
Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).
Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).
Quellen:
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:
Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).
Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).
Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).
Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den
Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).
Quellen:
Zur Homosexualität in Gambia wird folgendes festgestellt:
Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.02,2014).
In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zurückgegriffen, um von drängenden Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).
Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallengelassen und die Jugendlichen frei gelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzen, vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution frei gelassen (ÖB 11.2013).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers, durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, am 13.06.2012, durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 19.06.2012, am 16.07.2012 und am 05.09.2012, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 11.10.2012 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.01.2015; weiters durch mehrere wissenschaftliche Gutachten zur Altersfeststellung im Auftrag des Bundesasylamtes, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Ergänzt wurden diese um eine Zusammenstellung aus verschiedenen aktuellen, staatlichen und seriösen Quellen zum Thema Homosexualität.
Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu weder das Bundesamt, noch der Beschwerdeführer irgendeine Stellungnahme dazu abgegeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Die Angaben des Beschwerdeführers sind sehr vage und oberflächlich und er war insgesamt jedenfalls nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Insbesondere sind die Angaben über seinen Freund, die von ihm ins Zentrum seines Beschwerdevorbringens gerückte Verhaftung und auch seine Flucht aus der Haft sehr oberflächlich und detailarm geschildert worden. Auch die in der Beschwerde ausdrücklich angeregte Frage, wie er seinen Freund kennen gelernt hat, konnte der Beschwerdeführer nur vage und oberflächlich ("in XXXX") beantworten und er konnte insbesondere nicht sagen, wann dies gewesen sei. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, wann sein Freund ein weiteres Mal nach Gambia zurückgekehrt und er konnte nicht einmal das Datum seiner Verhaftung, obwohl dies für ihn offenbar ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste, nennen. Nicht einmal grob konnte er seine Verhaftung einordnen. Auch das Datum der Ausreise konnte er nicht nennen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich und zwar sowohl innerhalb des Vorbringens vor dem Bundesasylamt, zwischen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht und schließlich auch innerhalb seines Vorbringens vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Beispielsweise führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, wann sein Vater angeblich erschossen wurde, um jedoch dazu gleich widersprüchlich auszuführen, dass dies gewesen sei, als er 6 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der angeblichen Parteizugehörigkeit seines Vaters machte der Beschwerdeführer völlig widersprüchliche Angaben. So behauptete er zunächst in der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 11.10.2012, dass sein Vater ein Naheverhältnis zur UDP gehabt habe, um sogleich daraufhin - widersprüchlich - dazu zu behaupten, dass sein Vater bei der NCP gewesen sei (AS 128 f), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals widersprüchlich dazu behauptete, er sei Mitglied einer Partei namens ACP gewesen.
Auch machte er völlig widersprüchliche Angaben vor dem Bundesasylamt hinsichtlich des Grundes für seine Ausreise, wobei er zunächst in der genannten Einvernahme des Bundesasylamtes (AS 128) behauptete, dass er wegen er Schussverletzung seines Vaters das Land verlassen habe, um sogleich widersprüchlich dazu zu behaupten (wie in den vorangegangenen Einvernahmen), dass er wegen persönlicher Probleme (Homosexualität) aus Gambia ausgereist sei.
Weiters machte er widersprüchliche Angaben zur Berufstätigkeit seiner Großmutter, welche ihn seinen Ausführungen nach in Gambia erhalten hat, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass diese fallweise Kleinigkeiten, wie Erdnüsse, verkauft habe (AS 130), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich dazu behauptete, dass sie in der Landwirtschaft gearbeitet habe.
Auch hinsichtlich der telefonischen Kontakte zu seinem Freund XXXX machte er in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes selbst widersprüchliche Angaben, indem er zunächst behauptete, dass er mit ihm noch Kontakt hatte, als dieser Gambia bereits verlassen hatte, um gleich darauf widersprüchlich dazu zu behaupten, dass sich der telefonische Kontakt auf die Dauer seiner Anwesenheit in Gambia beschränkt habe.
Während im angefochtenen Bescheid und auch in den vorangegangenen Einvernahmen klar davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer eine homosexuelle Beziehung in Gambia mit einem Ausländer geführt habe und der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht Gegenteiliges behauptete, bestritt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2015 ausdrücklich, dass er eine homosexuelle Beziehung geführt habe und verneinte ausdrücklich auch die Frage nach einer homosexuellen Orientierung. Dieser Umstand wird durchaus als glaubwürdig angesehen, da der Beschwerdeführer einerseits angegeben hat, nunmehr auch eine Beziehung zu einer Frau zu führen und andererseits, weil er sein bisheriges Beschwerdevorbringen damit zurücknimmt, was ihm zum Nachteil gereicht.
Auch seine angebliche Verhaftung schilderte er vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig unterschiedlich: Während er vor dem Bundesasylamt (AS 131) angab, dass sie sich umarmt und geküsst hätten und vom Polizisten erwischt worden seien, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich, dass man ihn angehalten und geschlagen hätte und erwähnte nichts von einer Begrüßung oder von einem Küssen.
Während der Beschwerdeführer auf der Erstaufnahmestelle Ost (AS 39) ebenso wie in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass ein Soldat ihn mit seinem Freund erwischt habe, behauptete er vor dem Bundesasylamt Außenstelle Wien (AS 131), dass ihn ein Polizist erwischt habe.
Auch den äußerst erheblichen Umstand, ob der Beschwerdeführer in Gambia vor seiner Flucht bereits verurteilt worden sei oder nicht, schilderte er unterschiedlich, indem er sowohl vor der Erstaufnahmestelle Ost (AS 17), als auch vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (AS 131 f) behauptete, dass er sogar zum Tod verurteilt worden sei, während er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes angab, dass es lediglich eine erste Verhandlung gegeben habe und erst in einer weiteren Verhandlung überhaupt entschieden werde, ob der Beschwerdeführer überhaupt verurteilt werde.
Schließlich machte er auch hinsichtlich seiner Flucht aus dem Gefängnis äußerst unterschiedliche Angaben, mag auch auf Mandingo vielleicht kein großer Unterschied darin gelegen sein, ob der Beschwerdeführer zu seiner Flucht über eine Mauer geklettert sei, wie er vor der Erstaufnahmestelle Ost und vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, oder über einen Eisenzaun, wie er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien behauptete (AS 135), so widersprach er sich doch hinsichtlich der Kleidung, in der er geflüchtet sei, indem er vor dem Bundesasylamt (AS 135) behauptete, in Gefängniskleidung geflüchtet zu sein, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass ihm seine Großmutter seine eigenen Sachen mitgebracht habe und er diese bei seiner Flucht trug. Während er vor dem Bundesasylamt behauptete, nach Hause gegangen oder gefahren zu sein, bevor er ausgereist sei, behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich, dass er bei irgendwelchen Leuten gewesen sei, diese zu seiner Großmutter gegangen seien und sie benachrichtigt hätten, nicht jedoch, dass er vor seiner Ausreise aus Gambia nochmals zu Hause gewesen sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in einem entscheidenden Punkt äußerst unplausibel. Selbst wenn man der in der Beschwerdeverhandlung erstmals behaupteten Version folgen würde, dass der Beschwerdeführer offenbar in Untersuchungshaft angehalten wurde, erscheint es doch sehr unplausibel, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Wachpersonal bei seiner Flucht aus dem Gefängnissportplatz bemerkt hat bzw. noch weniger, dass er dort unbewacht Sport ausüben konnte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in 2 zentralen Punkten nicht mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland zu vereinbaren: Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er zum Tod verurteilt wurde, so widerspricht das eindeutig den tatsächlichen Verhältnissen in Gambia, wo Homosexualität wohl unter Strafe gestellt wird, aber jedenfalls nicht mit der Todesstrafe bedroht ist. Auch das Vorbringen, dass er vor ein islamisches Gericht gestellt wurde, widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen in Gambia, wo islamische Gerichte lediglich für Familienangelegenheiten, aber jedenfalls nicht für Sexualstrafdelikte zuständig sind. Auch erinnert die vom Beschwerdeführer angeführte Parteibezeichnung ACP an die Abkürzung der Regierungspartei APRC, was wiederum bedeuten würde, dass sein Vater gar nicht bei einer Versammlung einer Oppositionspartei war, wodurch es völlig unplausibel ist, dass er im Zuge einer solchen Versammlung getötet worden sei.
Der Beschwerdeführer hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Dokumente vorgelegt, sondern überhaupt keine Identitätsdokumente und hat auch vor dem Bundesasylamt, aber auch in der Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Geburtsdatum angegeben, das im völligen Widerspruch zu den fundierten medizinischen Altersfeststellungen steht, was insgesamt seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt. Weiters hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern ausgewechselt, als er in der Beschwerdeverhandlung erstmals behauptete, nicht homosexuell zu sein. Er hat insofern auch mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, als er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch machte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem vagen, in zahlreichen Punkten widersprüchlichen und letztlich auch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsland zu vereinbarenden Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
In den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, wird im Übrigen auch ein differenziertes Bild zur Verfolgung Homosexueller im Herkunftsstaat dargelegt. Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird auch strafrechtlich verfolgt. Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass Verhaftungen und Verurteilungen Homosexueller sich in engen Grenzen halten. Aus den in den Länderfeststellungen zitierten Fällen geht auch insbesondere hervor, dass sehr wohl rechtliche Möglichkeiten bestehen, sich gegen entsprechende Vorwürfe zu wehren.
Beachtet man schließlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht homosexuell ist, war für den Beschwerdeführer eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Vorwurf, homosexuell zu sein, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. (unabhängig von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens).
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2015 auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehre, angegeben, dass er um sein Leben fürchte und dass er, wenn er dort ankomme, verhaftet oder getötet würde, wobei im Widerspruch dazu er gleich anschloss, dass er gerne zurückkehren würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine drohende Verhaftung oder Tötung bezieht sich auf das oben als völlig unglaubwürdig in der ausführlichen Beweiswürdigung qualifizierte Vorbringen.
Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aktuell die Ebola-Epidemie nicht auf Gambia ausgebreitet hat, was in den Länderinformationen ausdrücklich festgehalten wird. Sollte eine solche doch zwischenzeitlich auch auf Gambia ausbreiten, wäre dies bei der vom Bundesamt - zu einem späteren Zeitpunkt - zu treffenden Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen (siehe II.).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer dort zumindest über eine Großmutter verfügt, die ihn früher erhalten hat.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Angaben des Beschwerdeführers bieten keinen Hinweis dafür, dass er in Österreich ein Familienleben führen würde, es gibt jedoch Hinweise auf ein Privatleben:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Bedeutung kommt im vorliegenden Fall auch der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Ausmaß von weniger als zweieinhalb Jahren zu sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen offensichtlich unbegründeten Antrag gestellt hat. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Der Beschwerdeführer ist weniger als 3 Jahre in Österreich aufhältig und es gibt keine Hinweise auf eine Integration, weder auf den erfolgreichen Besuch von Deutschkursen (zumindest im Niveau A2), der Absolvierung sonstiger Ausbildungen (wie etwa einen Hauptschulabschluss) oder die Absolvierung der Lenkerberechtigungsprüfung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Arbeiten waren offenbar "Schwarzarbeit".
In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer erstmals behauptet, eine österreichische Freundin zu haben und konnte wohl ihren Namen angeben, nicht jedoch ihre Adresse, was das Vorbringen, dass er mit ihr tatsächlich zusammenleben würde, schon ziemlich unglaubwürdig wirken lässt, noch dazu war der Beschwerdeführer niemals bei ihr, sondern jeweils nur beim XXXX oder in einer Justizanstalt aufrecht gemeldet. Gemeinsame Kinder hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und sprechen die angeführten Umstände eher gegen eine sehr feste eheähnliche Beziehung, ebenso der Umstand, dass ihn seine Freundin in der JA Klagenfurt nicht besucht hat.
Wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration in Österreich spricht beim Beschwerdeführer der Umstand, dass er (in relativ kurzer Zeit) insgesamt dreimal von Landesgerichten wegen Drogendelikten verurteilt wurde, zuletzt zu einer nicht unerheblichen unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese längere Zeit nach der Einreise erfolgen, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste.
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer doch den Großteil seines Lebens in Gambia verbracht hat und dort - seinen eigenen Angaben zufolge - zumindest noch über eine Großmutter, die vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist, verfügt.
Gegen eine Integration des Beschwerdeführers spricht schließlich auch der Umstand, dass er selbst zugegeben hat (verbotenerweise) regelmäßig Cannabis konsumiert.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen illegal eingereist.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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