Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W198 1424198-1•BVwG W198 1424198-1
W198 1424198-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Gruppe, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W198 1424198-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor zweieinhalb Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass er in der Schneiderei seines Onkels tätig gewesen sei. Gemeinsam mit seinem Onkel habe er Stoffe für Personen der ISAF verkauft und abgeändert. Die Taliban hätten daraufhin begonnen, ihnen zu drohen und hätten ihnen Spionage für Ausländer vorgeworfen. Der BF und sein Onkel seien aufgefordert worden, mit dem Verkauf aufzuhören. Der Onkel habe mehrere Drohbriefe von den Taliban bekommen, doch da er nicht darauf reagiert habe, sei das Geschäft in Brand gesteckt worden. In der Folge seien der BF und sein Onkel nach Kabul gereist. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 22.11.2011 führte der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, aus, dass er mit seinem Onkel XXXX, welcher letztendlich mit dem BF gemeinsam nach Österreich geflüchtet sei, als Schneider Westen im Militärlook genäht habe. Sie hätten das ca. sieben bis acht Monate lang gemacht. Dann hätten sie Drohbriefe von den Taliban - insgesamt drei Stück - bekommen und seien aufgefordert worden, die Schneiderei zu schließen. Da sie aber keine andere Arbeit gehabt hätten, hätten sie nicht auf die Drohungen reagiert und weitergemacht. Der Großvater des BF sei schließlich von den Taliban mit einem Auto angefahren worden und habe dabei einen Armbruch erlitten. Am nächsten Abend hätten die Taliban die Schneiderei in Brand gesetzt. Nach diesem Vorfall sei der BF mit seinem Onkel XXXX nach Kabul gegangen, wo sie sich sieben bis acht Tage lang beim Onkel mütterlicherseits des BF versteckt hätten. In der Folge hätten die beiden Afghanistan verlassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban getötet zu werden. Die Taliban hätten schon viele Leute umgebracht und Logar sei sehr unsicher. Der BF führte weiters aus, dass seine Eltern nunmehr in Kabul leben würden, weil es für sie in Logar sehr gefährlich gewesen sei. Näher nachgefragt, aus welchem Grund die Taliban ein Problem mit den vom BF hergestellten Westen gehabt hätten, gab er an, dass ISAF Soldaten bei ihm und seinem Onkel eingekauft hätten und die Taliban sie daher als Spitzel bezeichnet hätten. Näher zu den Drohbriefen befragt, führte der BF aus, dass sie den ersten Drohbrief ca. sechs Monate nachdem sie begonnen hätten, diese Westen zu verkaufen, erhalten hätten. Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefes seien der BF und sein Onkel zum Mullah gegangen. Jener habe ihnen geraten, die Sache ernst zu nehmen und das Geschäft zuzusperren. Da sie aber keine andere Arbeit gehabt hätten, hätten sie trotzdem weitergemacht. Die Frage, ob der BF je eine persönliche Auseinandersetzung mit den Taliban gehabt habe, wurde von ihm verneint. Er sei auch nicht dabei gewesen, als das Geschäft angezündet worden sei. Auf die Frage, warum der BF nicht bei seinen Eltern in Kabul leben könnte, gab er an, dass es auch in Kabul Taliban gebe.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 13.01.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF habe nicht plausibel erklären können, warum er in das Visier der Taliban geraten sei. Er habe auch nicht näher darlegen können, wann genau er die Drohbriefe erhalten habe und habe er zu deren Inhalt nur vage Angaben gemacht. Soweit er vorgebracht habe, dass sein Großvater bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sei, sei auszuführen, dass der BF daraus keinen Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Taliban herstellen habe können, ebenso wenig mit dem Inbrandsetzen des Geschäftes. Der BF habe lediglich unbelegte Vermutungen in den Raum gestellt. Weiters habe er nicht plausibel darlegen können, warum gerade er gefährdet gewesen sei, andere Familienmitglieder jedoch nach wie vor offenbar unbehelligt in der Heimat leben könnten. Auch die Angaben des Onkels des BF hätten sich in dessen Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrelevanten Bedrohungssituation kein Glauben geschenkt werde. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF verfüge über familiäre Kontakte in Afghanistan. Weiters könne dem BF eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden und sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lebenslage geraten würde. Laut den vorhandenen Unterlagen werde die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich zudem als zufriedenstellend bezeichnet und werde die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. In einer Gesamtschau könne kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
3. Mit dem am 26.01.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 25.01.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Da die Taliban eine Verbindung des BF zur Regierung und den ausländischen Sicherheitskräften vermutet hätten, sei er in deren Visier gekommen und deren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Die Art und Weise, wie die belangte Behörde dem Vorbringen des BF die Glaubhaftigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Verkehrsunfall des Großvaters und das Anzünden des Geschäftes seien in unmittelbar zeitlichem Zusammenhand mit dem Erhalt des dritten Drohbriefes gestanden. Der Inhalt der Drohbriefe sei, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, vom BF in seiner Einvernahme sehr wohl in eigenen Worten beschrieben worden. Ein Verbleib des BF bei seinen Eltern in Kabul wäre nicht möglich gewesen, da sich diese ebenso versteckt halten würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen hätte müssen. Zur allgemeinen Situation im Heimatland des BF werde angemerkt, dass die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, dass bei einer Rückkehr des BF keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, nicht nachvollziehbar seien. Der BF verwies in der Folge auf diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan. Er führte weiters aus, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban sein Heimatland verlassen habe müssen und er nicht in der Lage gewesen sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; daher sei er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu betrachten. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, mit ein. Seitens der belangten Behörde sei nicht gewürdigt worden, dass es sich beim BF um einen alleinstehenden minderjährigen Waisen, somit um eine besonders vulnerable Person handle und sei nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung der belangten Behörde gewesen sei. In einer Gesamtschau hätte dem BF Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Es sei anzumerken, dass die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II als äußerst mangelhaft anzusehen sei. So habe die belangte Behörde zwar Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen, diese zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. Ansonsten hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückführung den BF einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aussetzen würde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 31.01.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Am 11.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.02.2014 (Verdacht auf: Suchtmittelgesetz § 27/2) an die Staatsanwaltschaft Graz betreffend den BF ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30.05.2014, Zl. W198 XXXX, das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt, zumal der BF seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war.
6. Am 18.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 17.09.2014 (gemeint wohl: 17.11.2014) datierter Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. W198 XXXX, das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt, zumal aufgrund der Mitteilung der neuen Zustelladresse des BF die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 19.01.2015 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
In der Verhandlung führte der BF im Wesentlichen aus:
[...]
R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Afghanistan.
R: Wo sind Sie geboren?
BF: Provinz: Logar, Distrikt: Tscharkh, Dorf: Garm Awa.
R: Können Sie heute Dokumente, insbesondere Identitätsausweise aus Ihrem Herkunftsstaat, vorlegen?
BF: Nein.
Auf Frage des R nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder hätte.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnite) an.
R: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diese Sprachen lesen und schreiben?
BF: Ich spreche Dari und kann diese Sprache auch etwas lesen und schreiben. Ich verstehe auch Deutsch und kann Deutsch lesen und schreiben.
R: Wollen Sie Ihre deutschen Sprachkenntnisse noch verbessern? Wenn ja, was unternehmen Sie in dieser Hinsicht?
BF: Zurzeit gehe ich nicht zum Deutschkurs aber ich versuche gerade eine Lehrstelle zu finden.
R hält fest, dass der letzte Deutschkursbesuch aufgrund der heute vorgelegten Bestätigung schon sehr lange zurück liegt und fragt daher den BF, ob er sich zwischenzeitig nicht bemüht hat weitere Deutschkurse zu besuchen. R hält dem BF auch vor, dass sein Onkel mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen und Nachweise über Deutschprüfungen vorgelegt hat.
BF: Ich habe es versucht aber es gab die Möglichkeit nicht. Ich war in einem Heim, dort habe ich gelernt. Als ich volljährig war wurde ich überstellt. Ich war in XXXX, dort gab es keinen Deutschkurs. Deswegen bin ich von dort weggegangen. Ich bin seit einem Jahr in Graz und habe kein Geld und konnte deswegen keinen Deutschkurs besuchen.
R: Wovon leben Sie hier in Österreich?
BF: Ich lebe von der Caritas. Ich bekomme im Monat XXXX Euro. Für das Quartier zahle ich XXXX Euro.
R: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Haben Sie eine Ausbildung? Wenn ja, welche?
BF: Ich bin nur zur Moschee gegangen. Zur Schule bin ich nicht gegangen.
III. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:
R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Provinz: Logar, Distrikt: Tscharkh, Dorf: XXXX.
R: Können Sie mir die Provinzhauptstadt von Logar nennen? (Anmerkung für das Protokoll: Provinzhauptstadt ist Pole Alam)
BF: Tscharkh.
R: Wie groß ist das Dorf, wo Sie mit Ihrer Familie gelebt haben? Ist es eher ein kleines Dorf oder ein großes Dorf?
BF: Ich kann nicht genau sagen, wie viele Familien dort gewohnt haben. Ca. 60 Familien haben dort gewohnt. Wie viele Häuser es dort gab, weiß ich auch nicht. Es ist ein kleines Dorf. Wie viele Einwohner dort sind, weiß ich nicht. Ca. 50 Familien. Das Dorf ist größer als XXXX. In XXXX gab es nur ein Haus, wo ich gelebt habe.
R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein, ich glaube nicht. Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R hält dem BF seine widersprüchlichen Angaben bei ein und derselben Einvernahme am 22.11.2011 zum Aufenthaltsort seiner Familie auf AS 89 und 90 vor: "In Logar leben noch meine Eltern, mein Bruder, meine Schwester und meine Großeltern mütterlicherseits. Meine anderen Verwandten leben in Kabul." "Meine Eltern sind in Kabul") Wie können Sie mir diesen Widerspruch erklären?
BF: Ich habe gesagt, dass meine Eltern in Logar waren und dann sind sie nach Kabul gekommen wegen den Problemen. Zurzeit weiß ich nicht, wo sie sich aufhalten. Seit fast einem Jahr habe ich keinen Kontakt mehr. Zuvor hatte ich schon Kontakt zu meiner Familie. Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass meine Eltern in Logar waren. Nach meiner Ausreise sind sie nach Kabul gegangen. Der Dolmetscher hat einen Fehler gemacht.
R: Warum haben Sie diesen Dolmetscher Fehler nicht anlässlich der Rückübersetzung der Niederschrift gerügt?
BF: Ich könnte das zu hundert Prozent erklären, aber ich habe das nicht gesagt. Der Dolmetscher hat mir das nicht so vorgelesen.
R: Wann sind Ihre Eltern und Geschwister von Logar weggezogen und was war der Grund dafür?
BF: Fünf oder sechs Monate nach meiner Ausreise sind sie zu meinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gegangen. Die Taliban haben meine Eltern belästigt. Meine Eltern wurden wegen meiner geschäftlichen Tätigkeiten belästigt und weil die Taliban dachten, dass ich ein Spion sei.
R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo?
BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits in Kabul.
R: Was macht der Onkel?
BF: Ich glaube, dass er Fahrer ist.
R: Haben Sie zu dem Onkel Kontakt?
BF: Nein.
R: In Ihrer Beschwerde ist ausgeführt (auf AS 151 des Aktes des BFA), dass Sie "ein alleinstehender minderjähriger Waise" seien. Das stimmt doch nicht. Können Sie mir das erklären?
BF: Vielleicht ist gemeint, dass ich hier keine Eltern habe. Das ist ein Fehler.
R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
BF: Nein, nur in Logar. Ich bin von dort weggegangen. In Kabul war ich nur eine Woche. Ich bin dort mit meinem Onkel gemeinsam mit dem Flugzeug in den Iran gereist.
R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja, wo?
BF: Im Iran habe ich einen Onkel mütterlicherseits. Zu diesem habe ich keinen Kontakt. Mein Onkel XXXX lebt in Österreich.
R: Haben Sie gegenwärtig Kontakt zu Ihrer Familie in Afghanistan?
BF: Nein, ich habe seit einem Jahr keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Warum?
BF: Ich weiß nicht wo sie sind. Ich habe keine Nummer.
R: Hat Ihr Onkel Kontakt zu seiner Familie?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Sie treffen sich regelmäßig mit Ihrem Onkel und sprechen dabei nie über Ihre Familien, und versuchen auch nicht herauszufinden, wo diese leben und wie Sie zu ihnen in Kontakt treten könnten?
BF: Ich habe ihn nie gefragt. Zurzeit will ich keinen Kontakt zu meiner Familie herstellen.
R: Warum?
BF: Das weiß ich auch nicht.
R: Was haben Sie mit Ihrer Familie gesprochen, als Sie noch Kontakt zu ihnen hatten?
BF: Sie sprechen nur von Problemen. Sie waren zu der Zeit in Kabul.
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?
BF: Ja. Mein Onkel XXXX lebt in Österreich. Ich treffe meinen Onkel einmal im Jahr, aber telefonieren tun wir öfter. Ich habe einen normalen Kontakt zu ihm.
R: Ihr Onkel hat ausgesagt, dass sie sich "nur im Sommer jedes Jahr sehen". Stimmt das? Warum nur so selten?
BF: Ja das stimmt. Ich habe kein Geld, um zu ihm zu fahren. Mein Onkel hat keine Zeit für mich.
IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei: (vgl. Aussagen des BF auf AS 88 bis 92)
R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen (aus welchem Grund?) Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Wir haben ein Geschäft gehabt, das war eine Schneiderei. Wir haben für die ISAF Truppen Westen gemacht. 6 oder 7 Monate danach haben wir von den Taliban Briefe erhalten. Sie haben uns vorgeworfen, dass wir Spione sind. Nach dem 4. Brief haben sie unser Geschäft in Brand gesetzt. Sie haben meinen Großvater mit dem Auto überfahren, dabei wurde sein Arm gebrochen. Ich und mein Onkel haben meinen Großvater nach Kabul ins Krankenhaus (400-Bett-Krankenhaus) gebracht. Als wir in Kabul waren, in der Nacht, haben sie auch unser Geschäft in Brand gesetzt. Meine Mutter hat mich angerufen und hat gesagt, wir sollen nicht nach Logar zurückkehren, weil unser Leben in Gefahr wäre. Dann war ich mit meinem Onkel in Kabul. Innerhalb einer Woche haben wir ein Visum für den Iran bekommen und wir sind nach Mashad in den Iran geflogen.
R: Bei dieser Schilderung sind einige Aussagen, die ihren bisherigen Aussagen nicht übereinstimmen. Beispielsweise haben Sie bisher immer ausgesagt, dass nur ihr Onkel allein den Großvater ins Spital gefahren hätte. Heute sagen Sie, dass Sie und Ihr Onkel gemeinsam den Großvater gefahren hätten. Können Sie das erklären?
BF: Wir sind nicht zusammen zum Krankenhaus gegangen. Ich bin erst am Abend weggegangen und nachgekommen. Zuerst hat mein Onkel meinen Großvater ins Krankenhaus gebracht und ich bin nachgekommen. Ich habe das nicht so gemeint.
R: Wann haben Sie mit der Arbeit für Ihren Onkel begonnen? Wie alt waren Sie da? (vgl. AS 91: "So ca. mit 13 bis 14 Jahren.")
BF: Ich war 13 oder 14 Jahre alt.
R: Was haben Sie zuvor gemacht? Sind Sie in die Schule gegangen? Wenn ja, wie lange und wo lag die Schule?
BF: Zuvor habe ich nichts gemacht, ich bin nur in die Moschee gegangen.
R: Wo haben Sie schreiben und lesen gelernt, wie Sie heute gesagt haben?
BF: Ein bisschen lesen und schreiben habe ich in der Moschee gelernt.
R: Bleiben Sie bei Ihrer Aussage, dass Sie in der Moschee Dari/Faris lesen/schreiben gelernt haben?
BF: Ein bisschen habe ich in der Moschee gelernt und bei meinen Freunden im Heim in Österreich, die auch aus Afghanistan sind, habe ich auch ein bisschen gelernt. Man lernt in der Moschee nur das Alphabet und den Koran.
R: Wie lange haben Sie Ihrem Onkel bei seinem Geschäft (Schneiderei) geholfen?
BF: Ungefähr 3 Jahre lang habe ich gearbeitet. Die Westen haben wir 5 oder 6 Monate lang genäht.
R hält dem BF seine nicht ganz übereinstimmenden Aussagen auf AS 89,90 und 91 zur Dauer der Tätigkeit in der Schneiderei des Onkels vor. Einmal haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Tätigkeit "sieben bis acht Monate" gemacht hätten, bei der gleichen Einvernahme haben Sie erklärt, dass Sie "so ca. 6 bis 7 Monate gearbeitet" hätten. Können Sie diese unterschiedlich Angaben erklären?
BF: 6 bis 7 Monate haben wir die Westen hergestellt.
R: Jetzt kenn ich mich nicht mehr aus. Gerade haben Sie gesagt, die Westen hätten Sie 5 bis 6 Monate genäht.
BF: Es ist lange her. Ich habe nur ca. gesagt. Ich kann nicht genau sage, wie lange ich die Tätigkeit gemacht habe. In Afghanistan sind Zeitangaben nicht so wichtig.
R: Bevor Sie mit diesem Westengeschäft angefangen haben, haben Sie auch schon im Geschäft des Onkels gearbeitet? Was haben Sie da konkret gemacht?
BF: Ich habe männliche Kleidungen genäht. Die männlichen Kunden haben Stoff gebracht und wir haben nach ihren Wünschen männliche Kleidung geschneidert.
R hält fest, dass diese Aussagen höchst interessant ist, weil der Onkel bei seiner Einvernahme ausdrücklich davon gesprochen hat, dass in der Schneiderei Frauenkleidung/Damenkleidung genäht worden sei und auch deswegen die Taliban Probleme gemacht hätten. Das ist ein großer Unterschied und wird im Rahmen der Beweiswürdigung einer entsprechenden Beurteilung zugeführt werden.
BF: Die Probleme waren wegen den Westen, die wir für die ISAF Truppen genäht haben.
R: Wo befand sich das Geschäft Ihres Onkels? (vgl. Aussage des Onkels auf Seite 4 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014: "XXXX.")
BF: In der Nähe unseres Hauses, in XXXX.
R: Hat Ihr Onkel das Geschäft neu eröffnet, oder hat es das Geschäft auch schon davor gegeben, bevor Ihr Onkel und Sie mit den Geschäften begonnen haben? (vgl. Aussage des Onkels auf Seite 4 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014: "Das Geschäft gehörte schon meinem Vater"!!!)
BF: Das Geschäft gab es auch früher. Wem das Geschäft davor gehört hat, weiß ich nicht.
R: Gab es zwischen Ihrer Familie und der Familie Ihres Onkels einen guten Kontakt?
BF: Ja. Wir haben mit meinen Großeltern mütterlicherseits (Eltern meines Onkels) zusammen in Logar gewohnt.
R hält dem BF die Aussagen seines Onkels vor, wonach das Geschäft zuvor schon seinem Vater gehört hätte. Wieso wissen Sie das nicht, obwohl Sie mit den Eltern Ihres Onkels gemeinsam gewohnt haben?
BF: Das interessiert mich nicht. Das geht mich nichts an. Wie es vorher war, weiß ich nicht.
R: Wissen Sie was der Vater Ihres Onkels gearbeitet hat? (vgl. Aussage des Onkels auf Seite 5 bei seiner niederschriftlichen
Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014: Wir hatten Grundstücke. Mein Vater hat auf den Feldern gearbeitet. Meine Vater war auch Automechaniker.")
BF: Er war Bauarbeiter. Er hat auch Felder gehabt aber sein Job war Bauarbeiter.
R hält dem BF die Aussagen seines Onkels vor, wonach sein Vater Automechaniker gewesen wäre. Heute sagen Sie, er wäre Bauarbeiter gewesen? Wie können Sie mir diesen Widerspruch zu Ihrem Onkel erklären?
BF: Ich habe die Frage so verstanden, dass Sie meinen Vater gemeint hätten. Mein Vater war Bauarbeiter. Der Vater meines Onkels war Mechaniker von großen Autos.
R an D: Sie haben ihn danach gefragt, was der Vater seines Onkels gemacht hat. Ist das richtig?
D: Ja. Der BF hat auf diese Frage geantwortet, dass der Vater des Onkels Bauarbeiter gewesen wäre.
R: Was war Ihre konkrete Aufgabe im Geschäft ihres Onkels? (siehe AS 91)
BF: Ich habe ihm geholfen, quasi als Schüler. Ich habe Männerkleidung geschneidert und diese auch verkauft.
R: Sie haben immer ausgesagt und das soeben wiederholt, dass Ihre Haupttätigkeit der Verkauf von "Westen im Militärlook an ISAF Soldaten" gewesen sei, "weniger das Nähen". Ich frage mich, warum die ISAF-Soldaten Westen im Militärlook kaufen sollten. Die hatten doch alle Uniformen. Warum haben die Soldaten die Westen im Militärlook gekauft, was war das Besondere an diesen Westen? Können Sie mir das erklären?
BF: Das waren afghanische Westen. Sie haben nicht wie eine Uniform ausgesehen. Vielleicht haben sie die Westen für private Zwecke gekauft. Es gibt keinen Vertrag, dass wir Waren liefern. Es war eine einfache Schneiderei.
R hält vor, dass der BF in seinen bisherigen Aussagen gesagt habe, Westen im Militärlook geschneidert zu haben. Heute sagen Sie, dass die Westen nicht wie Uniformen ausgesehen haben. Wie können Sie mir diesen Widerspruch erklären?
BF: Das waren keine Militärwesten, sondern einfache afghanische Westen.
R: Können Sie mir genau (möglichst detailreich) beschreiben, wie diese Westen im Militärlook ausgesehen haben?
BF: Auf der linken Seite war eine Brusttasche, es gab zwei Seitentaschen, meistens haben wir die Farbe Braun verkauft, es gab auch andere Farben.
Festgehalten wird, dass erst auf Nachfragen des R Details (Reißverschluss, Innentaschen, Ärmel, Stoff,...) hinsichtlich der Westen genannt werden. Der BF kann von sich aus die Westen nicht sehr detailreich beschreiben.
R: Wenn Sie der Verkäufer dieser Westen waren, können Sie sicher noch sagen wie teuer Sie die Westen verkauft haben?
BF: Ca. 2.500 Afghanis.
R: Wie viel hat Ihr Onkel für die Stoffe bezahlt?
BF: Ich weiß nicht, wie viel er pro Laufmeter bezahlt hat. Ich habe nur den Verkaufspreis gewusst, den Einkaufspreis weiß ich nicht.
R: Wie viele Jacken haben Sie verkauft. Wissen Sie das noch genau, oder wenn nicht, was schätzen Sie?
BF: Nein, ich weiß es nicht genau, ich habe keine Ahnung mehr. Wir haben 4-5 pro Tag verkauft aber genau weiß ich das nicht. Das Geschäft hatte 6 Tage die Woche geöffnet.
R: Wie sind die Abnehmer der Westen (ISAF-Soldaten) zu Ihnen ins Geschäft gekommen? War das zu Fuß? (Vorhalt des Vorbringens in der Beschwerde: "Käufer sind mit ausländischen Wagen vorgefahren.").
BF: Sie sind immer mit Autos/Kampffahrzeugen gekommen. Es war nicht so, dass einer gekommen ist viel gekauft hat.
R: Haben ihr Onkel und Sie auch noch andere Schneidertätigkeiten gemacht und wenn ja welche? (vgl. Aussage des Onkels auf Seite 8 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014:
"Ich war Schneider und Näher für Frauensachen.")
BF: Für andere Leute haben wir auch genäht. Die Leute haben Stoff gebracht und wir haben sie genäht. Solange ich dort war, haben wir nur Männersachen genäht.
R hält dem BF noch einmal die Aussagen seines Onkels auf Seite 8 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014:
"Ich war Schneider und Näher für Frauensachen."
BF: Solange ich dort war, wurden Männersachen genäht.
R: Erklären Sie mir noch einmal, worin das Problem bei Ihrer Arbeit bestand und warum Sie Schwierigkeiten bekommen haben?
BF: Das Problem war, dass die ISAF Truppen ein paar Mal zu uns gekommen sind und die Taliban geglaubt haben, dass wir Spione sind, aber wir haben das nicht getan.
R: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Onkel Drohbriefe (so bei Ihrer ersten Einvernahme) bzw. Sie und ihr Onkel (so bei Ihren zweiten Einvernahme) von den Taliban erhalten hätte. Da habe ich einige Fragen und ich ersuche Sie diese 7 Fragen nacheinander zu beantworten: Wie viele Drohbriefe hat es gegeben? Wer hat die Drohbriefe bekommen? Haben Sie persönlich auch einen Drohbrief bekommen? Wie sind diese Drohbriefe übergeben worden? Wo sind die Drohbriefe jetzt? Was stand in den Drohbriefen? Waren die Drohbriefe unterschrieben?
BF: Es hat 4 Drohbriefe gegeben. Die Briefe wurden in unser Haus geworfen. Familienmitglieder haben sie bekommen. Persönlich habe ich keinen erhalten. Sie haben die Briefe über den Zaun in den Hof geworfen. Ich weiß nicht, wo die Briefe jetzt sind. Alle Drohbriefe hatten den gleichen Inhalt. In den Briefen stand, dass wir mit dem Spionieren aufhören sollen. Wenn wir das nicht täten würden sie uns töten. Ja, sie waren unterschrieben.
R: In den Briefen stand nicht, dass ansonsten ihr Geschäft in Brand gesteckt werden würde. Ist das richtig?
BF: Nicht genauso. Sie haben geschrieben, dass wenn wir nicht aufhören würden, würden sie uns töten und das Geschäft zerstören. Von einem in Brand stecken des Geschäftes war nicht die Rede. Diese Briefe haben wir dem Dorfmullah gezeigt.
R hält dem BF die Aussage bei der zweiten Einvernahme vor, wo Sie ausgeführt haben, dass im dritten Drohbrief gestanden sei, "dass wir noch einmal gewarnt werden würden, dass sie uns enthaupten würden und das Geschäft niedergebrannt werden würde." Davon haben Sie heute nichts berichtet und weichen in Ihren Aussagen gravierend ab.
BF: Sie haben gesagt, dass sie uns die Kehle durchschneiden würden und das Geschäft zerstört werden würde aber von einem Brand war nicht die Rede. Ich wusste nicht, dass sie das machen.
R: Wissen Sie noch, wie der Briefkopf der Drohbriefe ausgesehen hat? (vgl. Aussage des Onkels auf Seite 8 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014)
BF: Das war auf Pashtu, ich konnte es nicht lesen. Es gab einen Stempel und eine Unterschrift von den Taliban.
R: Können Sie Pashtu?
BF: Nein.
R: Woher wussten Sie, dass es in Pashtu geschrieben war?
BF: Weil die Taliban in Pashtu schreiben.
R: Ihr Onkel hat ausgesagt, dass der Briefkopf der Drohbriefe in Pashtu gewesen sei. Stimmt das?
BF: Ja.
R: Welche Namen standen auf den Drohbriefen? (vgl. Aussage des Onkels auf Seite 12 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014: "Beide Namen standen auf den Drohbriefen")
BF: Beide Namen standen auf den Drohbriefen. Der Name meines Onkels und meiner.
R: Ich frage Sie noch einmal zum Inhalt der Drohbriefe. Stand da auch etwas, dass Sie keine Frauensachen oder Frauenkleidung schneidern sollten? (vgl. Aussage des Onkels auf AS 9 seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BVwG am 21.07.2014)
BF: Ich glaube nicht.
R hält fest, dass der Onkel gesagt habe "in den Briefen ist es so gestanden, dass er keine Frauenkleider nähen sollte".
BF: Vielleicht hat er mir nicht davon erzählt.
R: Konnte Sie oder Ihr Onkel die Drohbriefe überhaupt selbst lesen? (vgl. AS 139 der Beschwerde: ("Weder der Onkel noch der BF konnten die Drohbriefe lesen").
BF: Nein.
R: Woher wissen Sie dann, was darin gestanden ist?
BF: Wir haben sie dem Mullah in der Moschee gezeigt. Er hat uns die Briefe übersetzt.
R: Ihr Onkel hat ausgesagt, dass Sie 3 bis 4 Drohbriefe erhalten hätten. Sie haben immer von 3 Drohbriefen gesprochen. Heute sprechen Sie erstmals davon, dass es 4 Drohbriefe gegeben hätte. Können Sie mir diese unterschiedlichen Aussagen, insbesondere, wie Sie heute auf 4 Drohbriefe gekommen sind, erklären?
BF: Ich habe auch drei oder vier gesagt. Ich wollte es heute genauer sagen, deswegen habe ich vier gesagt.
R: Es muss Ihnen doch klar sein, dass es für die Beurteilung Ihrer Bedrohung durch die Drohbriefe wichtig gewesen wäre, dass Sie diese Drohbriefe vorlegen. Sie haben das ja auch einmal in Aussicht gestellt. Haben Sie sich jemals darum bemüht, dass Ihnen die Drohbriefe nach Österreich nachgeschickt werden? Von Kabul kann doch Post nach Österreich geschickt werden?
BF: Ja, aber ich habe es nicht geschafft. Sie haben die Briefe zu Hause nicht mehr gefunden.
R: Sie haben ausgesagt, dass "in der gleichen Woche", nachdem Sie den dritten Drohbrief dem Mullah ihrer Moschee übergeben hätten, "ihr Großvater mit dem Auto angefahren worden sei und das das die Taliban gewesen seien. Dann haben Sie weiter gesagt, dass ihr Onkel dabei einen Armbruch erlitten hätte und XXXX (Ihr Onkel, der hier in Österreich lebt) ihn dann nach Kabul ins Krankenhaus gebracht hätte. Ich kenne mich jetzt nicht aus. Wer hat einen Armbruch erlitten? Können Sie mir die Geschichte mit dem Autounfall noch einmal genau erzählen?
BF: Ich habe nie gesagt, dass XXXX sich den Arm gebrochen hat. Ich habe gesagt, dass mein Großvater sich den Arm gebrochen hat und mein Onkel ihn ins Krankenhaus gebracht hat. Ich habe das nicht gesagt, dass muss ein Fehler sein. Mein Großvater wurde vom Auto angefahren und wurde ihm der Arm gebrochen.
R: Wann ist das gewesen als Ihr Geschäft in Brand gesetzt wurde? Wie viel Zeit ist zwischen dem Autounfall und dem Brandanschlag auf ihr Geschäft vergangen? (vgl. AS 90: "Am nächsten Abend")
BF: Ca. ein Tag. Es war an einem Freitag. Mein Opa war in der Moschee und hat dem Mullah den Brief gezeigt. Danach ist er angefahren worden. In der Nacht, ca. um 21:00 Uhr, wurde das Geschäft in Brand gesetzt.
R: Haben Sie das selbst gesehen, als das Geschäft gebrannt hat?
BF: Nein, ich war nicht dort.
R: Woher wissen Sie dann, dass das Geschäft gebrannt hat. Wer hat Ihnen das erzählt?
BF: Meine Mutter.
R: Hat die Mutter die Leute gesehen, die das Geschäft angezündet haben?
BF: Meine Mutter hat nicht gesagt, dass sie jemanden gesehen hat.
R: Wie weit ist das Geschäft von Ihrem Haus entfernt?
BF: Ca. 5 Minuten zu Fuß.
R: Wo waren Sie, als das Geschäft gebrannt hat?
BF: Ich war in Kabul. Ich bin zu XXXX gegangen.
R: Wie spät war es, als der Unfall mit Ihrem Großvater passiert ist?
BF: Es war Mittag, ca. 13:00 Uhr, nach dem Mittagsgebet. Danach ist mein Onkel sofort mit meinem Großvater mit dem Auto/Mietwagen ins Krankenhaus gefahren. Ich bin auch mit einem Mietwagen ca. um 17:00 oder 18:00 Uhr ins Krankenhaus gefahren.
R: Wie ist es dann nach diesem Brandanschlag weitergegangen?
BF: Am nächsten Tag hat meine Mutter angerufen und gesagt, dass wir nicht nach Logar zurückkommen sollen. Ca. eine Woche lang haben wir uns bei meinem Onkel in Kabul versteckt. Irgendwie haben wir ein Visum für den Iran organisiert und dann sind wir geflüchtet.
R: Aufgrund Ihrer Tätigkeit haben Sie nach Ihren Aussagen die Taliban in den Drohbriefen als "Spitzel" bezeichnet. Sie waren ja damals noch sehr jung. Ich verstehe nicht, warum sich dieser Vorwurf nicht auch auf Ihren Vater und ihre sonstige Familie erstreckt hat. Sind diese durch ihre Tätigkeit nicht auch verdächtigt worden und warum haben Sie keine Schwierigkeit mit den Taliban bekommen?
BF: Nein, nur mir und XXXX wurde Spionage vorgeworfen, weil wir in dem Geschäft gearbeitet haben. Die Familie hat nichts damit zu tun.
R: Warum ist Ihre Familie dann nach Kabul gegangen?
BF: Wegen der allgemeinen Lage dort. Das hatte nichts mit meinen Tätigkeiten zu tun.
R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?
BF: Irgendwie haben wir ein Visum für den Iran organisiert und dann sind wir geflüchtet.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Die Probleme bestehen immer noch. Die Taliban würden uns hundertprozentig finden. Die Lage wird von Tag zu Tag schlimmer.
V. Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
R: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?
BF: Ich verstehe gut Deutsch. Ich habe eine österreichische Freundin. Sie ist in Österreich geboren aber ihre Familie stammt aus Bosnien. Ich kann meine täglichen Geschäfte in Graz mit meinen Deutschkenntnissen bewältigen.
R: Ich möchte kurz ohne Dolmetsch mit Ihnen sprechen. Es geht nicht um Fakten, ich möchte nur feststellen, wie gut Sie Deutsch sprechen.
R hält fest, dass die Deutschkenntnisse des BF soweit ausreichend sind, dass ein normales Gespräch in deutscher Sprache mit ihm geführt werden kann. Der BF und R reden über Graz. Der BF sagt, dass ihm Graz sehr gut gefalle, weil er immer in einer kleinen Stadt leben wollte, weil er nicht gerne sehr viele Leute um sich hat.
R: Was machen Sie an einem normalen Wochentag? Wie ist Ihr Tagesablauf?
BF: Ich bin den ganzen Tag zu Hause. Im Sommer bin ich an Wochenenden bei Freunden. Ich stehe um 10:00 Uhr auf, dann räume ich auf und gehe spazieren. Ich bleibe die meiste Zeit zu Hause. Meine Freundin kommt nur am Wochenende, weil sie in Klagenfurt wohnt. Meine Freundin heißt XXXX. Sie ist 20 Jahre alt. Sie arbeitet in einem Pflegeheim in XXXX. Ich weiß nicht, wie das Pflegeheim heißt. Ich bin fast 6 oder 7 Monate mit ihr zusammen.
R: Wie haben Sie das letzte Wochenende verbracht?
BF: Am Wochenende war meine Freundin bei mir in Graz. Wir sind in eine Bar gegangen und haben etwas zusammen getrunken. Sie ist Samstag und Sonntag bei mir und am Sonntag am Abend fahrt sie wieder nach Hause, da sie ab Montag wieder arbeiten muss. Ich kenne die Familie meiner Freundin. Ihren Vater und ihren Bruder. Sie sind auch Moslems. Sie sind einverstanden mit der Beziehung. Es gibt kein Problem.
R: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?
BF: Ich wollte einen Job erlernen. Ich würde gerne den Beruf als Tischler erlenen. Es ist schwer mit Asylkarte in Graz etwas zu finden. Es gibt so viele Ausländer. Wenn man Papiere hat, findet man leichter etwas.
R: Besuche Sie Deutschkurse oder sonstigen Kurse in Österreich?
Anmerkung: Onkel hat Deutschkurs Teilnahmebestätigung und Bestätigungen über Deutschprüfungen vorlegen können.
BF: In Graz gibt es keinen Gratis Deutschkurs.
R: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?
BF: Ich bin in einem Fitnesscenter. Das kostet 20 Euro pro Monat. In einem Verein bin ich nicht Mitglied.
R: Haben Sie hier in Österreich österreichische Freunde und wenn ja, wer ist das? Nennen Sie mir konkrete Namen.
BF: Ich habe ein oder zwei Freunde. Einer heißt XXXX und der andere XXXX. Sie studieren an der Universität. Ich habe sie in einer Bar kennengelernt. Den Namen der Bar kenne ich momentan nicht. Manchmal kommen sie zu mir oder wir gehen spazieren. Jetzt hatten wir schon länger (ca. seit einem Monat) keinen Kontakt, weil sie arbeiten müssen und auch lernen.
R: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
BF: Die Leute sind sehr nett hier, als in anderen Länder. Sie sind nicht ausländerfeindlich. Es ist auch nicht so kalt hier.
R: Ich entnehme der niederschriftlichen Einvernahme Ihres Onkels vor dem BVwG am 21.07.2014, dass dieser in Österreich gut integriert ist und als Lehrling bei einer Firma in der Ramsau arbeitet. Er hat auch ausgesagt, dass "sie nichts machen". Stimmt das?
BF: Ich habe die Möglichkeit nicht, etwas zu unternehmen. Nachdem ich mir eine Wohnung genommen habe, hatte ich kein Geld mehr.
R: Wieso konnte Ihr Onkel eine Lehrlingsstelle bekommen und Sie nicht. Gibt es dafür Gründe?
BF: Der Chef im Heim hat ihm geholfen, er hat ihn dorthin gebracht. Dieser Betrieb gehört dem Chef von dem Heim. Wenn ich jemanden hätte, der mich auch helfen würde, hätte ich es auch geschafft.
R: Haben Sie schon konkrete Schritte unternommen um auch eine Lehrstelle zu bekommen? Wenn ja, welche?
BF: Ich war beim AMS, ich habe Briefe bekommen. Ich bekam eine Liste, welche Jobs ich ausüben darf. Kochen, auf dem Dach arbeiten, auf der Baustelle wären Möglichkeiten gewesen aber ich wollte als Koch arbeiten. Andere Sachen sind schwer zu finden. Sie haben mir die Liste mitgegeben und gesagt, dass ich diese Arbeiten machen kann. Ich war zwei Mal beim AMS aber sie helfen mir nicht. In Graz habe ich ein Restaurant gefunden, bei dem ich vielleicht ab 1. Mai anfangen kann. Ich gehe zu Restaurants und gebe dort meinen Lebenslauf dort ab. In der Zeitung habe ich noch nicht geschaut.
R: Ich halte Ihnen OZ 4 (=Abschlussbericht der LPD Steiermark), wonach gegen Sie wegen des Verdachts auf ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ermittelt wurde. Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Ja, ich habe es gemacht aber jetzt nicht mehr. Ich habe keinen Kontakt mehr zu diesen Freunden.
R: Konsummieren Sie jetzt gegenwärtig noch Cannabis?
BF: Nein.
R: Das BVwG hat einen Strafregisterauszug mit Datum von 11.02.2015 beigeschafft. In der angefragten Anwendung Strafregister SA und SC scheinen "0" Treffer auf. Gab es Sie zu dem Verdacht auf ein Suchtmittelvergehen schon ein Strafverfahren? Wenn ja, wie ist das ausgegangen?
BF: Ich war vor zwei Wochen beim Gericht. Dort habe ich einen Auftrag bekommen, mich untersuchen zu lassen, ob ich noch Cannabis konsumiere. Sie haben gesagt, wenn der ärztliche Befund ergibt, dass ich nicht mehr Cannabis konsumiere, sei alles wieder in Ordnung.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Tscharkh, Provinz Logar (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Logar auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Der BF hat in seiner Heimat keine Schule besucht. Im Alter von ca. 13 Jahren hat der BF begonnen, im Geschäft seines Onkels als Schneider zu arbeiten und übte diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan aus. Zum Zeitpunkt der letzten Kontaktaufnahme zwischen dem BF und seinen Eltern vor ca. einem Jahr lebten diese sowie die Geschwister des BF in Kabul. Ein Onkel des BF mütterlicherseits lebt ebenfalls in Kabul.
Ein Onkel des BF lebt in Österreich. Abgesehen davon verfügt der BF über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der BF hat bereits einen Deutschkurs besucht, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF allenfalls bereits eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Frühling 2011 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 20.07.2011 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 12.02.2015 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf seine Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses beruht auf der vom BF im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kursbestätigung vom 20.11.2012, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der Umstand, dass jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF allenfalls eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch keine diesbezüglichen Nachweise (zB Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.02.2015.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, dass er Afghanistan verlassen habe müssen, weil er aufgrund des Umstandes, dass er gemeinsam mit seinem Onkel in dessen Schneiderei Westen genäht und an ISAF Soldaten verkauft habe, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, konkrete und widerspruchsfreie und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu machen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF Angaben tätigte, die teilweise von jenen, welche der Onkel des BF zu gegenständlichem fluchtauslösenden Sachverhalt in seinem Verfahren gemacht hat, in nicht unwesentlichen Punkten abwichen. In einer Gesamtschau konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den erkennenden Richter nicht im notwendigen Umfang überzeugen, dass die behaupteten Geschehnisse tatsächlich stattgefunden hätten und der BF nunmehr im Falle der Rückkehr in seine Heimat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Ein gravierender Widerspruch findet sich zunächst darin, dass der BF vorbrachte, dass in der Schneiderei ausschließlich Männerkleidung genäht worden sei, während sein Onkel in seiner Einvernahme jedoch davon sprach, dass Damenkleidung genäht worden sei, es auch aus diesem Grund Probleme mit den Taliban gegeben habe und sich jene in den Drohbriefen auch auf das Herstellen und den Verkauf von Damenkleidung bezogen hätten. Diesen Umstand erwähnte der BF hingegen mit keinem Wort und führte er aus, dass es ausschließlich wegen des Verkaufs der Westen an die ISAF Soldaten Probleme gegeben habe. Hinsichtlich der konkreten Beschaffenheit dieser Westen tätigte der BF ebenfalls unstimmige Angaben. So führte er im Verfahren vor der belangten Behörde stets aus, dass es sich um "Westen im Militärlook" gehandelt habe, revidierte diese Aussage jedoch im Laufe der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er schließlich von einfachen afghanischen Westen, die gerade nicht wie eine Uniform bzw. wie Militärwesten ausgesehen hätten, sprach.
Des Weiteren tätigte der BF unstimmige Angaben hinsichtlich der Anzahl der Drohbriefe, die er und sein Onkel angeblich erhalten hätten. So sprach er im Verfahren vor der belangten Behörde stets dezidiert von drei Briefen, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass es vier Stück gewesen seien. Dem entsprechenden Vorhalt konnte der BF nicht substanziiert entgegentreten. Auch zum Inhalt der Drohbriefe befragt, tätigte der BF in der mündlichen Verhandlung nur vage Angaben, welche zudem auch nicht gleichlautend mit jenen in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten waren.
Eine weitere Unstimmigkeit findet sich hinsichtlich der Frage, wer die Schneiderei vor dem Onkel des BF betrieben habe. So führte der Onkel in seiner Einvernahme aus, dass das Geschäft davor schon seinem Vater gehört habe. Der BF brachte hingegen vor, dass er nicht wisse, wem das Geschäft zuvor gehört habe, was allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF mit der Familie des Onkels in einem Haus zusammengelebt habe und der Kontakt seinen eigenen Angaben zufolge stets gut gewesen sei, völlig unglaubwürdig erscheint. Auf entsprechenden Vorhalt gab der BF lediglich völlig unsubstanziiert an, dass ihn das nicht interessiere.
Unterschiedliche Angaben tätigte der BF des Weiteren zum Umzug seiner Eltern von Logar nach Kabul. So gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass seine Eltern aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit des BF von den Taliban belästigt worden seien und deshalb die Heimatprovinz verlassen hätten müssen; kurz darauf führte er hingegen widersprüchlich dazu aus, dass seine Familie wegen der allgemeinen Sicherheitslage nach Kabul gegangen sei und gab dezidiert an, dass der Umzug nichts mit seiner Tätigkeit in der Schneiderei zu tun gehabt habe.
Festzuhalten ist zudem, dass es dem BF weder hinsichtlich des behaupteten Unfalls seines Großvaters noch hinsichtlich des Inbrandsetzens des Geschäfts gelungen ist, glaubhaft, konkret und nachvollziehbar darzulegen, dass diese angeblichen Vorfälle tatsächlich mit seinem Fluchtvorbringen in Zusammenhang standen. So handelt es sich bei seinen Angaben, dass für die beiden Vorfälle die Taliban verantwortlich gewesen seien, lediglich um Vermutungen, wie aus folgenden, vom BF in der Einvernahme vor dem BAG getätigten Aussagen deutlich wird: "Es konnten nur die Taliban gewesen sein, denn sonst hatten wir mit niemandem eine Feindschaft" bzw. "Wer sollte es sonst gewesen sein?". In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der BF selbst angab, nie eine persönliche Auseinandersetzung mit den Taliban gehabt zu haben. Zu bemerken ist zudem, dass sich bei der Schilderung des BF hinsichtlich des Unfalls seines Großvaters ein weiterer Widerspruch findet. So gab er im Verfahren vor der belangten Behörde an, dass sein Onkel allein den Großvater ins Spital gebracht habe, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er gemeinsam mit dem Onkel den Großvater ins Krankenhaus gefahren habe und war er nicht in der Lage, diesen Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme. Er führte aus, dass er jeden Tag BBC schaue und feststelle, dass die Berichte über Afghanistan der Wahrheit entsprechen würden.
Die Verfahrensparteien sind weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.
Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Insoweit in der Beschwerde die besondere Schutzwürdigkeit von Waisen bzw. Minderjährigen als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe und eine sich daraus allenfalls ergebende Asylrelevanz im Sinne der GFK vorgebracht wird, ist einzuwenden, dass es sich beim Vorbringen, wonach der BF Waise sei, erstens augenscheinlich um einen Irrtum handelt, zumal der BF niemals angegeben hat, keine Eltern mehr zu haben und zweitens unbeachtlich der Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Asylrelevanz eine aktuelle Verfolgung des BF aus diesem Grund im Fall der Rückkehr jedenfalls schon auf Grund der mittlerweile erreichten Volljährigkeit und persönlichen Eigenständigkeit des BF nicht mehr als gegeben anzusehen wäre.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt zwar über keine Schulausbildung, er hat jedoch in seiner Heimat mehrere Jahre als Schneider gearbeitet. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügt der BF in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seine Eltern nach seiner Ausreise aus Afghanistan von der Provinz Logar nach Kabul gegangen seien und in der Folge dort gelebt hätten. Der BF führte zwar aus, dass er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und daher nicht wisse, wo seine Eltern nunmehr aufhältig seien; es haben sich allerdings im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass sich seine Angehörigen nicht mehr im Herkunftsstaat aufhalten würden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Eltern des BF nach wie vor in Afghanistan aufhältig sind. Zudem brachte der BF vor, dass sein Onkel mütterlicherseits in Kabul lebe und arbeite und ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits einmal, nämlich als er von Logar nach Kabul ging um von dort aus seine Heimat zu verlassen, von diesem Onkel unterstützt wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, insbesondere durch Wohnraum und Nahrung. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch einen großen Teil seiner bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.
Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;
weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff;
13.10. 2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF ergibt, hat der BF, außer seinem Onkel, mit dem er sich seinen eigenen Angaben zufolge jedoch nur einmal im Jahr trifft, keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF hat zwar bereits einen Deutschkurs besucht, es wurde aber überhaupt nicht dargelegt, dass er allenfalls eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vorgelegte Bestätigung aus dem Jahr 2012 stammt und der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, nunmehr keinen Deutschkurs mehr zu besuchen. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Über die genannten Umstände hinaus war ebenso zu berücksichtigen, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan einen überwiegenden Teil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere seine Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort nach wie vor familiäre Beziehungen unterhält. Aus all diesen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des BF in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.