BVwG W204 1318170-3

W204 1318170-3Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 1318170-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W204.1318170.3.00

Spruch

W204 1318170-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2010, Zl. 08 09.383-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 und am 19.02.2015 zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

I.1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

I.1.1. Der im Spruch genannten Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Herkunft, reiste am 04.10.2007 gemeinsam mit seiner Stiefmutter und seinen beiden minderjährigen Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend führte er aus, aufgrund der Probleme seines Vaters, dem Beschwerdeführer zu W204 1 318165-3, sein Heimatland verlassen zu haben. Dieser hatte bereits kurz zuvor gemeinsam mit den beiden mj. Brüdern des BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Betreffend seine Reiseroute gab der BF an, über die Slowakei nach Österreich eingereist zu sein.

I.1.2. Mit Bescheid vom 16.02.2008, Zl.: 07 09.271 EAST-OST wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I. des Bescheides). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

I.1.3. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2008, Zl.: 318.170-1/2E-XI/38/08, abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl.: 2008/19/0930 bis 0937-4, abgelehnt.

I.2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz

I.2.1. Am 02.10.2008 stellte der BF wie seine Eltern und seine vier Geschwister den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF1 wiederholte dabei, wegen der Probleme seines Vaters die Russische Föderation verlassen zu haben. Ergänzend fügte er hinzu, auch geflohen zu sein, um nicht in die russische Armee einrücken zu müssen.

I.2.2. Mit Bescheid vom 20.10.2008, Zl.: 08 09.383-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des Bescheides). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass eine von der Slowakei gemäß Art. 16/1/c der Dublin VO erteilte Zustimmung vom 19.10.2007 zur Führung des Asylverfahrens des BF immer noch Gültigkeit besitze.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

I.2.3. Mit Bescheid vom 23.12.2008, Zl.: 08 09.383-EAST Ost, hob das Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 idF BGBl I 1998/158 den Bescheid vom 20.10.2008 auf und ließ das Asylverfahren des BF im Bundesgebiet zu. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass die Eltern des BF laut einer ärztlichen Untersuchung zu diesem Zeitpunkt nicht überstellungsfähig und das Verfahren des BF bis zur Klärung des weiteren Sachverhaltes zuzulassen gewesen sei.

I.2.4. Mit Bescheid vom 03.03.2009, Zl.: 08 09.383-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des Bescheides). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wurde der BF abermals aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt verwies in seiner Begründung darauf, dass das vorläufig vorgelegene Überstellunghindernis, das zur Zulassung des Verfahrens des BF geführt habe, weggefallen sei und die Zustimmung der Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des BF immer noch aufrecht sei.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

I.2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idF BGBI. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008 behoben.

I.2.6. Nachdem der BF bereits am 20.10.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden war, erfolgte am 28.07.2009 eine weitere Einvernahme seitens der belangten Behörde.

I.2.7. Mit Bescheid vom 29.07.2010, Zl.: 08 09.383 - BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I. des nun angefochtenen Bescheides) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Auch den Fluchtgründen seines Vaters, auf die sich der BF ebenso berufen habe, habe in dessen Verfahren kein Glauben geschenkt werden können. Zudem seien im Ermittlungsverfahren im Falle des BF auch keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten und habe eine Interessensabwägung letztlich ergeben, dass eine Ausweisung des BF nicht auf unzulässige Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingreife.

I.2.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig zulässige Beschwerde, in der der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten wurde.

I.2.9. Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 wurde dem damals zuständigen Asylgerichtshof eine Teilnahmebestätigung vom 15.10.2013 betreffend den BF hinsichtlich eines Vorbereitungslehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses übermittelt.

I.2.10. Am 14.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF als Partei teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen.

Der BF führte eingangs aus, nicht mehr über seine vorgebrachten Fluchtgründe sprechen zu wollen. Er gab an, im Bundesgebiet gerade seinen Hauptschulabschluss zu machen, um neben seinem russischen auch einen österreichischen Schulabschluss vorweisen zu können. Er habe damit im September 2014 begonnen und werde die Ausbildung im Jahr 2016 beenden. Von Montag bis Donnerstag besuche er von 17 bis 21 Uhr Kurse. Er hätte nebenbei durchaus auch die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und helfe bei Freunden seines früheren Wohnortes gelegentlich in deren Wald mit. Überhaupt habe sich mit dieser bestimmten Familie ein besonders gutes Verhältnis entwickelt, stehe man trotz Wohnortwechsels immer noch in gutem Kontakt und besuche sich regelmäßig. Auch sonst habe der BF bereits viele soziale Kontakte im Bundesgebiet geknüpft. Beruflich sei er in Zukunft vor allem auch an einer Anstellung als Automechaniker interessiert.

Sein Tagesablauf bestehe derzeit vorwiegend aus Lernen und Mithelfen im Haushalt. Zudem habe er zuletzt auch einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert und sich dort - vorerst erfolglos - um gemeinnützige Arbeit bemüht.

Als Beilage ./5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde betreffend den BF ein Schreiben seiner Lehrerin vom 12.01.2014 genommen, in welchem diese den BF als engagierten, fleißigen und hilfsbereiten Teilnehmer ihres Kurses beschreibt.

Die erkennende Einzelrichterin vertagte in weiterer Folge unter gleichzeitigem Ladungsverzicht die mündliche Verhandlung auf den 19.02.2015 und trug dem BF sowie dessen Familienmitglieder auf, weitere Integrationsunterlagen vorzulegen.

I.2.10. Am 19.02.2015 wurde die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.

Der BF betonte dabei, dass er mit Erhalt der entsprechenden Papiere eine fixe Anstellung als Waldarbeiter durch die befreundete Familie an seinem früheren Wohnortes zugesagt bekommen habe. Nach seinem Hauptschulabschluss im März 2016 wolle er dann eine Ausbildung zum Automechaniker machen. Eine solche hätte er bereits in seinem Heimatland begonnen. Bereits jetzt stehe er in gutem Kontakt zu einer KFZ-Werkstätte, bei der schon früher mitgeholfen habe.

Eine ebenfalls zur mündlichen Verhandlung erschienene Freundin der Familie des BF, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin im Verein "Menschenleben" kennengelernt habe, bestätigte die Angaben des BF hinsichtlich seiner Kontakte zur erwähnten KFZ-Werkstätte. Auch ihr Mann sei bei dieser beschäftigt. Zudem habe der BF nach Erhalt der entsprechenden Dokumente die Möglichkeit bei einem türkischen Restaurant eine Arbeitsstelle anzutreten.

Der BF brachte weiters vor, sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht aufrechterhalten zu wollen und die Entscheidung des Bundesasylamtes zu akzeptieren. Der BF gab nach erfolgter Belehrung der erkennenden Richterin an, dass er sich auch über die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Entscheidung bewusst sei.

In weiterer Folge zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.07.2010 zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufrechterhalten.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden ein weiteres Empfehlungsschreiben der Lehrerin des BF vom 22.01.2015 (Beilage ./C), eine Bestätigung der Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses des Roten Kreuzes vom 16.12.2014 (Beilage ./D) und zahlreiche Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten der Familie des BF (Beilage ./E) genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste bereits im Oktober 2007 in das Bundesgebiet ein und stellte damals erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Am 02.10.2008 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF hat somit bereits vor mehr als 7 Jahren sein Heimatland verlassen und hält sich seitdem aufgrund zweier unbegründeter Asylanträge ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Das gegenständliche Verfahren dauert seit nunmehr 6 Jahren und 5 Monaten an. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts zuschulden kommen lassen. Er hat stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt. Die bisherige Dauer des Asylverfahrens geht somit nicht auf eine mangelnde Mitwirkung des BF am Verfahren zurück, sondern ist den Behörden anzulasten.

Während seines mehrjährigen Aufenthaltes konnte sich der BF im Bundesgebiet gut integrieren: Er spricht einwandfrei Deutsch und hat im September 2014 begonnen, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, nachdem er zuvor bereits den Vorbereitungslehrgang absolviert hat. Dazu besucht er aktuell von Montag bis Donnerstag jeweils von 17-21 Uhr die Abendschule. Der BF hat bereits konkrete Pläne, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstellt und ist gewillt, nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung neben seiner Ausbildung einer Beschäftigung nachzugehen. Im Bundesgebiet hat er bereits als Waldarbeiter mitgeholfen und hat sich um gemeinnützige Arbeit bemüht.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht aktuell noch Leistungen aus der Grundversorgung. Mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern halten sich alle nahen Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet auf. Er hat zeitlebens mit diesen im gemeinsamen Haushalt gewohnt und steht als ältester Sohn gerade zu seinen Geschwistern in einem sehr engen Verhältnis.

Da der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.02.2015 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides (Asyl und subsidiärer Schutz) zurückzog, erwuchsen die gegenständlichen Teile des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Mit heutigem Tage ergingen gleichlautende Entscheidungen für die derzeit mit dem BF im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder (vgl. Erkenntnisse zu W204 1318165-3/14E, W204 1318161-3/9E, W204 1318169-3/8E, W204 1318168-3/9E, W204 1318166-3/8E, W204 1318171-3/7E und W204 1414928-1/7E).

II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität des BF, dessen Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Familienverhältnisse hat bereits das Bundesasylamt festgestellt und diesbezüglich haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgetan.

Die Feststellungen zu seiner Unbescholtenheit ergeben sich aus der im Akt des BF einliegenden Auskunft aus dem Österreichischen Strafregister vom 03.12.2014. Gemäß dem Auszug des Grundversorgungssystems vom 03.12.2014 bezieht der BF Leistungen.

Die Feststellungen betreffend eine Integration des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und einer Gesamtschau der vorgelegten und zum Akt genommenen Nachweise. Zudem belegen zahlreiche Empfehlungsschreiben, die Angaben des BF und legen diese dar, dass sich der BF erfolgreich integrieren konnte.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich die entscheidende Einzelrichterin auch in ein entsprechendes Bild des BF machen und bekam dabei einen positiven und um sachliche Angaben bemühten Eindruck vermittelt. Die Einvernahme des BF konnte ohne Verständigungsprobleme in deutscher Sprache erfolgen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch normiert Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, hat.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat zeitlebens mit seinen Familienmitgliedern (Vater, Stiefmutter und Geschwister) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er hat auch ein besonders enges Verhältnis zu seinen Geschwistern, für deren Erziehung er sich verantwortlich fühlt. Er unterstützt und hilft seinen Eltern und Geschwister und ist ein wertvoller Bestandteil in dieser Familie, wobei der Zusammenhalt und die geleistete Unterstützung weit über jenes Maß hinausgehen, welches für das Alter des BF üblich wäre. Er hofft auf eine baldige Arbeitsgenehmigung, um seine Familie miternähren zu können. Die Rückkehrentscheidung für seine derzeit im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder wurde für auf Dauer unzulässig erklärt. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde deshalb aufgrund der besonders engen Bindung bereits unzulässig in das Familienleben des BF eingreifen, der einerseits Stütze für seine Familie und gerade den entwicklungsverzögerten bzw. auch den jugendlichen Bruder ist und andererseits keine eigene Beziehung führt, um sich ganz seiner Rolle in seiner Familie und dem Schulbesuch widmen zu können.

In der gegenständlichen Rechtssache reiste der BF erstmals im Oktober 2007 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes seit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz kann jedoch nicht dem BF angelastet werden, sondern gründet sich in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen des Verfahrens. Zuletzt hat der BF auch die Entscheidung des Bundesasylamtes akzeptiert, indem er seine Beschwerde teilweise zurückgezogen hat, was nicht zuletzt auch einer Verfahrensbeschleunigung diente. Der BF ist seiner Verpflichtung, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und Kooperationsbereitschaft zu zeigen, während des gesamten Verfahrens nachgekommen.

Darüber hinaus konnte sich der BF während seines beinahe siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus integrieren. Er hat die deutsche Sprache nachweislich erlernt und im Jahr 2014 begonnen, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, nachdem er den Vorbereitungslehrgang absolviert hat. Der BF konnte glaubhaft darlegen, nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung sogleich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu wollen. Dabei hat er klare Vorstellungen und zahlreiche Anlaufstellen, weshalb in seinem Falle in Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Der BF hat zudem im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft, was die vorgelegten Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern belegen. Zudem sind die Bindungen zu seinem Heimatstaat in den Hintergrund getreten - vor allem auch dadurch, dass sich seine nahen Angehörigen allesamt in Österreich befinden - und überwiegen beim BF bereits die Bindungen zum Gastland Österreich.

Bei der vorgenommenen Abwägung wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sowie insbesondere dem Behördenverschulden der langen Verfahrensdauer das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung).

Da die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Umständen beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind, war eine solche für den BF für auf Dauer unzulässig zu erklären.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofe und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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