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W213 2013361-1•BVwG W213 2013361-1
W213 2013361-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015
Erkrankung, Mindestjahresurlaub, Monatsbezug, Ruhestandsbeamter,<br/>Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung
W 213 2013361-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Markus ORGLER, 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 08.09.2014, GZ. PA-061/14-A02, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei er zuletzt bei der Österreichischen Post AG in Verwendung stand.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine mit Bescheid des Personalamtes vom 05.11.2012, GZ. P A-934/11/A02, wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgten Versetzung in den Ruhestand die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung. Gestützt auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 sowie das hiezu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, führte er aus, dass einem in den Ruhestand versetzten Beamten eine entsprechende Vergütung zustehe, insoweit er im Ausmaß von 4 Wochen jährlich seinen Jahresurlaub nicht habe konsumieren können.
Dem Beschwerdeführer sei es in den letzten drei Jahren vor der Ruhestandsversetzung auf Grund von Krankenständen nicht möglich gewesen seinen Urlaub zu konsumieren. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 65 und im Jahr 2010 241 Krankenstandstage aufgewiesen. In der Zeit vom 31.01.2011 bis 15.11.2011 und vom 11.03.2012 bis zur Ruhestandsversetzung habe er sich durchgehend im Krankenstand befunden.
Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung in der Zeit vom 15.02.2010 bis 19.09.2010, vom 31.01.2011 bis 15.02.2011 und vom 11.03.2011 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2012 im Krankenstand gewesen sei.
Im Jahr 2012 habe er einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt, wovon er nichts konsumiert habe. Seine Wochendienstzeit habe durchgehend 40 Stunden und sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG €
2434,25 betragen.
Im Jahr 2011 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er ebenfalls nichts konsumiert. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2301,79 betragen.
Im Jahr 2010 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2010 (80 Stunden) 9,31 Stunden konsumiert, nachdem er zuvor sein restliches Urlaubskontingent aus 2009 vollständig verbraucht habe. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2247,84 betragen.
Es sei daher beabsichtigt, ihm den Betrag von € 6143,40 als Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zuzuerkennen. Das Mehrbegehren für weitere 9,31 Stunden nicht verbrauchten Erholungsurlaubes werde hingegen abzuweisen sein.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 04.08.2014 vor, dass der von der belangten Behörde ermittelte Betrag von € 6143,40 nicht selbsterschließend sei.
Die Monatsbezüge entsprächen 173 Stunden, vier Urlaubswochen 160 Stunden, womit sich ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen ein Betrag von € 6459,08 bzw. von € 7535,60 mit deren Berücksichtigung ergebe. Gerade weil das Gesetz keine Urlaubsersatzleistung vorsehe, sei die Ersatzleistung inklusive Sonderzahlungen zu berechnen, zumal die Urlaubsersatzleistung zur fiktiven Bezugsverlängerung führe.
Er ersuche daher um Aufschlüsselung, wie sich der Betrag von €
6143,40 berechne. Ferner ersuche er um Aufschlüsselung, welche 9,31 Stunden nicht verbrauchten Erholungsurlaubs abgewiesen würden und aus welchem Kontingent diese stammten.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Über Ihren Antrag vom 25. März 2014, beim Personalamt eingelangt am 27. März 2014, auf Auszahlung von Urlaubsersatzleistung eingeleiteten Verfahren nach § 13e GehG ergeht vom beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt als oberster Dienst- und Personalbehörde (§ 17 Abs. 2 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 idgF) für die gemäß § 17 Abs. 1a Z. 3 PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesenen und bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendeten Beamten folgender
Spruch
Anlässlich Ihres Ausscheidens aus dem Dienststand wird Ihnen gemäß § 13e GehG der Betrag von € 6143,40 brutto als Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub zuerkannt.
Ihr Mehrbegehren auf Urlaubsersatzleistung für weitere 9,31 Stunden Urlaubsanspruch im Betrag von € 120,83 wird demgegenüber gemäß § 13e Abs. 4 GehG abgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung in der Zeit vom 15.02.2010 bis 19.09.2010, vom 31.01.2011 bis 15.02.2011 und vom 11.03.2011 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2012 im Krankenstand gewesen sei.
Im Jahr 2012 habe einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt, wovon er nichts konsumiert habe. Seine Wochendienstzeit habe durchgehend 40 Stunden und sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG €
2434,25 betragen.
Im Jahr 2011 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er ebenfalls nichts konsumiert. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2301,79 betragen.
Im Jahr 2010 hätte er ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Davon habe er in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.2010 (80 Stunden) 9,31 Stunden konsumiert, nachdem er zuvor sein restliches Urlaubskontingent aus 2009 vollständig verbraucht habe. Seine Wochendienstzeit habe 40 Stunden, sein Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG € 2247,84 betragen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass angesichts der langen Krankenstandsdauer vor der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, dieser das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht selbst zu vertreten habe.
Nach Darstellung der durch § 13e Abs. 3 bis 6 GehG gegebenen Rechtslage wurde festgestellt, dass die Wochendienstzeit des Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 durchgehend 40 Stunden betragen habe. Das Vierfache seiner Wochendienstzeit betrage daher 160 Stunden. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das Jahr 2012 betrage daher angesichts seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 301.11.2012 146,67 Stunden. Im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Monatsbezug von € 2434,25 betrage daher die ihm zustehende Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2012 €
2061,34.
Für das Kalenderjahr 2011 ergebe sich ebenfalls ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden. Angesichts seines Monatsbezuges von € 2301,79 ergebe sich für 2011 eine Urlaubsersatzleistung von € 2126,36.
Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer 9,31 Stunden seines Erholungsurlaubes konsumiert. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das Jahr 2010 betrage daher 150,69 Stunden. Sein Monatsbezug im Jahr 2010 habe €2247,84 betragen, woraus sich eine Urlaubsersatzleistung von € 1955,70 ergebe.
Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2009 bzw. den Jahren davor, seien, soweit sie nicht verbraucht seien, gemäß § 69 Abs. 1 BDG verfallen. Das Mehrbegehren auf Zahlung einer Urlaubsersatzleistung für weitere 9,31 Stunden für das Kalenderjahr 2010 sei gemäß § 13e Abs. 4 GehG abzuweisen gewesen, da diese bereits konsumiert gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von insgesamt € 7167,30 in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte er aus, dass bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung auch die Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 GehG) zu berücksichtigen seien. Nach der Judikatur des EuGH habe dem Beamten ein adäquater Ersatz für dasjenige Entgelt zu zukommen, das ihm aliquot während des Urlaubskonsums zugekommen wäre. Da der Beamte während des Urlaubskonsums jedoch ebenfalls aliquot Sonderzahlungen beziehe, müsse auch die Urlaubsersatzleistung unter Einbeziehung der Sonderzahlungen berechnet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 13e GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,
3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
(7) ...
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kurz: RL), die nach ihrem Art. 1 Abs. 3 auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, lautet:
"Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Nach Art. 17 der RL können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist allerdings keine Abweichung erlaubt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, in der Rechtssache Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main zu dieser Bestimmung Folgendes ausgeführt:
"1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.
2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.
3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.
4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 ausgeführt:
"Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (vgl. in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.
Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor."
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt I Nr. 210/2013 eingefügten Bestimmung des § 13e GehG die Erfordernisse des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.
Es ist daher keinesfalls davon, auszugehen, dass im vorliegenden Fall europarechtliche Vorschriften verletzt wurden. Ebenso geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei der Bemessung der Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungen zu berücksichtigen seien ins Leere, da die Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 GehG nicht Bestandteil des in § 3 Abs. 2 GehG definierten Monatsbezuges sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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