BVwG W213 2014583-1

W213 2014583-1Bundesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

ärztliche Bestätigung, Nichteinrechnung, ordentlicher Zivildienst,<br/>Verschulden, Verspätung, Vorlagefrist, Zivildienst - Gesamtdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2014583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2014583.1.00

Spruch

W 213 2014583-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.10.2014, Zl. 391215/20/ZD/1014, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in die Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2013, Zl. 391215/15/ZD/0913, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des ÖRK, Landesverband Niederösterreich" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Mit Schreiben vom 06.10.2014 teilte obige Einrichtung mit, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Zeitraum vom 07.07. bis 10.07.2014 erst am 18.07.2014 vorgelegt habe.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 06.10.2014, Zl. 391215/18/ZD/1014, zur Kenntnis und eröffnete ihm unter Hinweis auf §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG , dass beabsichtigt sei, den Zeitraum vom 07.07. bis 10.07.2014 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 13.10.2014 vor, dass er im fraglichen Zeitraum wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben gewesen sei und sich für den 11.07.2014 wieder gesundschreiben habe lassen. Am Abend des 10.07.2014 habe er wieder Fieber bekommen und sei am 11.07.2014 wieder zum Arzt gegangen. Dieser habe ihn in der Folge wegen Bronchitis bis zum 17.07.2014 krankgeschrieben. Er habe seine Vorgesetzten sofort davon in Kenntnis gesetzt und die beiden Krankmeldungen am 18.07.2014, dem ersten Tag nach seinem Krankenstand vorgelegt. Hätte er gewusst, welche Probleme er bekommen würde, wäre seine Mutter nach Tulln gefahren, um die Krankmeldung vorzulegen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gem. § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F., wird festgestellt, dass der Zeitraum von 07.07.2014 - 10.07.2014 (4 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.09.2023, Zl. 391215/15/ZD/0913, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2014 bis 30.09.2014 eingerechnet wird."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15 und 23c ZDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den in Rede stehenden Zeitraum erst am 18.07.2014 seiner Zivildiensteinrichtung übermittelt habe. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers gelte es für die belangte Behörde als erwiesen, dass er die Krankmeldung nicht fristgerecht vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe am 02.01.2014 durch seine Unterschrift die ihm gemäß § 23c Abs.2 ZDG obliegenden Verpflichtungen zur Kenntnis genommen. Der im Spruch genannte Zeitraum sei daher nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben.

In der Begründung führte er aus, dass es ihm unzumutbar gewesen sei, die Verständigung über seine Erkrankung spätestens am siebenten Tag nach Beginn des Krankenstandes vorzulegen. Wegen der Folgeerkrankung vom 11.07. bis 17.07.2014 sei er nicht in der Lage gewesen, die Krankmeldung für den in Krankenstand vom 07.07. bis 10.07. innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln, da er wegen der Folgeerkrankung vom Arzt keine Ausgehzeiten bewilligt bekommen habe. Ferner weise er darauf hin, dass er seine Vorgesetzten unmittelbar von seiner Erkrankung in Kenntnis gesetzt habe.

Mit Schreiben vom 29.10.2014, Zl. 391215/22/ZD/1014, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert nachstehend angeführte Fragen zu beantworten:

"1: Laut den vorliegenden Krankmeldungen sind sie sowohl am 10.07.2014 als auch am 14.07.2014 bei Dr. Josef Rupprechter zur Untersuchung gewesen. Die Ordination von Dr. Rupprechter befindet sich in der Eduard-Röschstraße 20, die Postfiliale am Rathausplatz

4. Die Distanz zwischen Ihrer Unterkunft in der Dr. Fuchsgasse 1b/12/5 und der Ordination Ihres Arztes ist unwesentlich weiter als die Distanz zwischen der Ordination und der Postfiliale. Wieso war es Ihnen nicht möglich bzw. zumutbar, zwar Ihren Arzt in der Eduard-Röschstraße 20 aufzusuchen, nicht aber die Krankmeldung am Postamt aufzugeben oder Ihrer Einrichtung von dort aus zu faxen?

2: Haben Sie Ihren Arzt ersucht die Krankmeldung an Ihre Einrichtung zu faxen? Wenn nein, warum nicht ?

3: Sie wohnen (lt. eigenen Angaben und ZMR) mit Ihrer Mutter in einem Haushalt. Warum war es Ihnen nicht möglich bzw. zumutbar, dass Ihre Mutter die Krankmeldung an die Einrichtung übermittelt?

4: Gemäß eigenen Angaben haben sie sowohl ein Handy als auch eine E-Mailadresse. Warum war es Ihnen nicht möglich bzw. zumutbar, die Krankmeldung zu fotografieren oder einzuscannen und elektronisch an Ihre Einrichtung zu übermitteln."

Der Beschwerdeführer beantwortete mit Schreiben vom 07.11.2014 die Frage 1 damit, dass der einzig notwendige und zumutbare Fußweg an diesen Tagen der zu seinem Hausarzt gewesen sei. Der Fußweg vom Arzt zum Postamte hätte weitere 15 Minuten gedauert, der Heimweg vom Postamt 20 Minuten anstatt 5 Minuten. Bei seiner Erkrankung sei eine zusätzliche Belastung nicht zumutbar gewesen. Da er Medikamente genommen habe, sei auch eine Autofahrt nicht möglich gewesen.

Zur Frage 2 führte er aus, dass er seinen Hausarzt nicht ersucht habe die Krankmeldung zu weiterzuleiten, da er nicht gewusst habe, dass das auch von diesem durchgeführt werden könne. Er wisse auch nicht, ob dieser die erforderlichen technischen Möglichkeiten habe.

Die Frage 3 beantwortete er mit dem Hinweis, dass seine Mutter nicht zur Übermittlung der Krankmeldung verpflichtet sei. Es sei auch aus Zeitgründen nicht möglich gewesen seine Mutter als Botin einzusetzen, da sie voll berufstätig sei.

Zu Frage 4 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Einrichtung von seinem Handy aus zweimal eine Krankmeldung per SMS geschickt habe. Die Originalkrankmeldung als Anhang mitzusenden sei ihm nicht möglich gewesen, da er über keinen Scanner verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 13.10. bzw. 07.11.2014 getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 15 und 23c ZDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."

Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den Krankenstand vom 070.07. bis 10.07.2014 erst am 18.07.2014 vorgelegt hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sei, die Krankenbestätigung seines Arztes fristgerecht vorzulegen, geht dieses Vorbringen ins Leere:

Einerseits weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass nach dem Arztbesuch am 11.07.2014 nur ein wenige Minuten dauernder Umweg erforderlich gewesen wäre, um die Bestätigung postalisch aufzugeben. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm der entsprechende Fußweg nicht zumutbar gewesen sei, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da er auch ein Taxi in Anspruch hätte nehmen können. Darüber hinaus hat er in seiner Stellungnahme vom 13.10.2014 (wörtlich) geschrieben: "Hätte ich gewusst, welche Probleme ich bekomme, wäre meine Mutter mit der Krankmeldung nach Tulln gefahren und hätte sie dort vorgelegt." Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass es durchaus möglich gewesen wäre die in Rede stehende Krankmeldung durch seine Mutter vorlegen zu lassen, wobei es ausreichend gewesen wäre, wenn die Mutter des Beschwerdeführer diese postalisch aufgegeben hätte.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich bzw. zumutbar gewesen wäre die in Rede stehende Krankmeldung fristgerecht vorzulegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Krankmeldung als eindeutig geklärt zu betrachten.

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