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G303 2009344-1•BVwG G303 2009344-1
G303 2009344-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2015
Ausgleichstaxe, Behinderung, Dienstverhältnis
G303 2009344-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Josef GNEIST und Walter CHRISTIAN als Beisitzer über die Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16.06.2014, Zl. OB. 76121032, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.06.2014 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, idgF, die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 714,00 vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG im Wesentlichen an, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte für die Dienstnehmereigenschaft die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich sei. Dass durch die Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen werde, schließe die persönliche Abhängigkeit und daher die Dienstnehmereigenschaft nicht aus. Daher seien auch geringfügig, fallweise oder teilzeitbeschäftigte Personen in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen.
Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen beruhe.
Dem angefochtenen Bescheid war ein Berechnungsbeleg angeschlossen. Dieser beinhaltete eine Berechnungstabelle betreffend die Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und eine Tabelle für die Berechnung der Ausgleichtaxe. Demnach wurde die Höhe der Ausgleichstaxe mit insgesamt EUR 714,00 ermittelt.
2. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 erhob die Vertretung der BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid. Darin wird vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe unrichtig bemessen und festgesetzt worden sei. Die fallweise beschäftigen Personen seien in keiner der maßgeblichen Gesetzesgrundlagen erwähnt und daher nicht zu berücksichtigen. Außerdem müssten teilzeit- und geringfügig Beschäftigte auf ein Vollbeschäftigungsverhältnis umgerechnet werden, weil es ansonsten zu einem Ergebnis kommen würde, welches auch der Gesetzgeber nicht gewollt habe und überdies in mehrfacher Hinsicht ungerecht sei.
3. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 04.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Unter Berücksichtigung aller Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der BF ergibt sich für das Kalenderjahr 2013 folgende Pflichtzahl:
Monat Gesamtanzahl der Dienstnehmer Dienstnehmer für Pflichtzahlberechnung Pflichtzahlschlüssel Pflichtzahl
Jänner 16 16 25 Februar 18 18 25 März 17 17 25 April 15 15 25 Mai 14 14 25 Juni 16 16 25 Juli 22 22 25 August 26 26 25 1
September 23 23 25 Oktober 25 25 25 1
November 26 26 25 1
Dezember 19 19 25 Im Jahr 2013 beschäftigte die BF keinen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.
Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer gemäß § 19b Abs. 5 BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2013 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 238,00 Euro.
Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 1 zu § 4).
Für die Dienstnehmereigenschaft ist die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 4).
Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 23 und 24 zu § 4).
Dem Behinderteneinstellungsgesetz liegt erkennbar die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, die durch die Ausgleichstaxe abzugeltenden Probleme, die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen, hingen nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten, sondern von der Tatsache der Beschäftigung an sich ab, wie zB häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten. Es ist daher durchaus sachgerecht, wenn die Berechnung der Pflichtzahl (bzw letztlich die Berechnung der Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung von Behinderten) nach der Anzahl von Dienstnehmern erfolgt und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0123).
Es entspricht der Heranziehung auch nur teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer auf die gemäß § 1 Abs 1 BEinstG zu ermittelnde Pflichtzahl auf der anderen Seite die Möglichkeit, auch Behinderte in Teilzeitbeschäftigung auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (VwGH 06.05.1997, 97/08/0123 und VwGH 21.02.2012, 2010/11/0109).
Da weder § 4 Abs 1 BEinstG noch eine sonstige Bestimmung für die Berechnung der Pflichtzahl eine Differenzierung zwischen dauernd oder nur fallweise beschäftigten Dienstnehmern vorsieht, kann der Beschwerdeausführung der Vertretung der BF, wonach fallweise beschäftigte Personen nicht zu berücksichtigen seien und teilzeit- und geringfügig Beschäftigte auf ein Vollbeschäftigungsverhältnisses umgerechnet werden müssten, auf Grund des geltenden Rechtes und im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.11.1991, 91/09/0025) nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Beschwerdeführerin die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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