BVwG G306 2016785-1

G306 2016785-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Begründungsmangel, Beschwerdevorbringen,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2016785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2016785.1.00

Spruch

G306 2016785-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl. 1048206501, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.12.2014, Zl.: 1048206501, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.

Am XXXX wurde der BF auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben.

2. Am 28.12.2014 langte per Mail ein Schreiben des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am BFA ein. Der ausgewiesene Rechtsvertreter stellte darin folgende Anträge:

"1. Bekanntgabe der Geschäftszeichen und der zuständigen Behörde (Behördenstelle), welche die Bescheide erlassen hat; 2. Zustellung der Bezug habenden Bescheide zu meinen Handen zu Erhebung von Rechtsmitteln. 3. Sämtliche Zustellungen werden zu meinen Handen an meine E-Mailadresse beantragt. Ferne wird bereits jetzt, ohne Kenntnis des Inhaltes der Bescheide sowohl der Rechtsbehelf der Vorstellung als auch jener der Beschwerde erhoben und beantragt, dass die gegen die BF erlassenen Bescheide zum Abschub nach Rumänien aufgehoben und das fremdenpolizeiliche Verfahren eingestellt werden möge".

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 07.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern u.a auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.

Auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war statt dessen mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf ) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.

Im gegenständlichen E-Mail des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 28.12.2014 als im Betreff als Bekanntgabe, Rechtsmittel bezeichnet, enthielt keinen begründeten Beschwerdeantrag, was dem ausgewiesene Rechtsvertreter, nach dem Wortlaut seiner Eingabe auch bewusst sein musste (anderenfalls er nicht angeführt hätte "Ferner wird bereits jetzt, ohne Kenntnis des Inhaltes der Bescheide sowohl Rechtsbehelf der Vorstellung als auch jener der Beschwerde erhoben und beantragt .... die erlassenen Bescheide zum Abschub nach Rumänien aufzuheben und das fremdenpolizeiliche Verfahren einzustellen.) Diese Eingabe entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG und ist daher ohne weiteres Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichts spruchgemäß als unzulässig zurückzuverweisen.

Der vollständigkeitshalber sei hier auch erwähnt, dass mit Schreiben des BFA vom 30.12.2014 dem ausgewiesenen Rechtsvertreter mitgeteilt wurde, dass das Aufenthaltsverbot bereits dem BF zugestellt wurde und eine weitere Zustellung an den Rechtsvertreter nicht erfolgen würde und sei die Beschwerde bereits an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden. Für eine Akteneinsicht müsse sich der Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht wenden.

Seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters kam es bis zur Beschlussfassung, zu keiner Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bei einer Zurückweisung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung entfallen kann.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß § 25 a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Bundesverwaltungsgericht von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen.

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