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G312 2017313-1•BVwG G312 2017313-1
G312 2017313-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2015
Betriebsneugründung, Bildungsteilzeitgeld, Rechtslage
G312 2017313-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 10.12.2014, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm
§ 56 und § 26a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, abgewiesen und der bekämpfte Bescheid b e s t ä t i g
t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.09.2014, GL: XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Bildungsteilzeitgeld vom 01.09.2014 gemäß § 26a Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 4 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF in Verbindung mit § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde nach der Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen an, dass die BF mit dem Dienstgeber XXXX eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.07.2016 vereinbart habe, jedoch zuvor bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der Auflösung der Firma XXXX sei das Dienstverhältnis mit 31.08.2014 beendet worden und die BF habe mit 01.09.2014 ein neues Dienstverhältnis bei der Firma XXXX begonnen. Da es sich dabei um keinen Betriebsübergang nach § 3 AVRAG gehandelt habe, bestehe kein Anspruch auf Bildungsteilzeit ab 01.09.2014, da die BF keine 6 Monate bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei.
2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 03.10.2014, eingelangt am 03.10.2014, führte die BF begründend an, dass für sie vollkommene Dienstgeberidentität gegeben sei. Die XXXX Firma bezeichne sich unverändert in Kurzform als XXXX mit identischem Schriftbild. Als Nachweise lege sie die Zusatzbeilagen zu den Dienstverträgen, insb. IT-Policies bei, zusätzlich seien als Vorgesetzte dieselben Personen ihr gegenüber aufgetreten. Es liege für sie somit eindeutig im vorliegenden Fall ein Betriebsübergang vor.
Da ausschließlich die Frage des Betriebsübergangs von XXXX zu XXXX den Ablehnungsgrund der belangten Behörde darstelle, sei das Versagen des Bildungsteilzeitgeldes eine rechtliche Fehleinschätzung der belangten Behörde.
Der Gesetzgeber habe mit der Ermöglichung von Bildungsteilzeit und der Leistungsart Bildungsteilzeitgeld ein arbeitsmarktpolitisch höheres Ziel verfolgt, nämlich die finanzielle Absicherung des Einzelnen, der wünschenswerter Weise selbst eine Aus- bzw. Weiterbildung in Angriff nimmt. Es könne daher nicht dem Sinne des Gesetzgebers entsprechen, wenn im vorliegenden Fall ein konträres Ergebnis erzielt werde.
Aus diesen Gründen beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückweisung zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde. Zusätzlich beantragte die BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
3. Mit 11.12.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der mit 10.12.2014 datierten Beschwerdevorentscheidung und führte nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen begründend an, dass laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Dienstgeber im Versicherungsverlauf der BF aufscheinen würden:
XXXX 15.07.2013 - 31.08.2014
XXXX 01.09.2014 - laufend
Mit der XXXX habe die BF eine Bildungsteilzeit für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.07.2016 vereinbart.
Die BF besuche das Kolleg für Berufstätige im Bereich XXXX an der XXXX im XXXX. Jahrgang und beabsichtige, diese im Juli 2016 abzuschließen.
Am 01.08.2014 habe die BF der belangten Behörde eine vom Unternehmen für alle MitarbeiterInnen verfasste Information zukommen lassen, in der die MitarbeiterInnen der XXXX mit 01.09.2014 in die XXXX übernommen werden. Diese Übernahme sei keine Verschmelzung im Sinne des AVRAG. Die Übernahme werde organisatorisch durch eine einvernehmliche Auflösung des aktuellen Dienstvertrages und den Abschluss eines neuen Dienstvertrages stattfinden. Alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Dienstverhältnis würden mit 01.09.2014 nicht auf die XXXX übergehen. Ab 01.09.2014 trete die XXXX als Arbeitgeber auf, es komme der "Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben" zur Anwendung.
Aufgrund dieser Information habe die BF seitens der belangten Behörde die Auskunft erhalten, dass kein Anspruch auf Bildungszeitgeld bestehen würde, welches trotzdem beantragt worden sei.
Anhand der gesetzlichen Bestimmungen könne die BF jedoch entnehmen, dass das Bildungsteilzeitgeld nur dann gebühre, wenn eine Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten beim selben Dienstgeber vorliegen würde.
Da im vorliegenden Fall kein Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG stattgefunden habe, liege diese Mindestbeschäftigungsdauer nicht vor. Aus den vorgelegten Dienstverträgen könne entnommen werden, dass die BF bis 31.08.2014 als Powerpoint Grafikerin bei XXXX nach dem Kollektivvertrag für Gewerbe mit 40 Wochenstunden und einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro beschäftigt gewesen sei. Ab 01.09.2014 sei ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen worden, der dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegen würde. Die Beschäftigung der BF umfasse nun 20 Wochenstunden mit einer Bruttoentlohnung von Euro 1.042,00.
Da rechtlich mit 01.09.2014 ein neues Dienstverhältnis begonnen worden sei und kein Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG vorliegen würde, erfülle die BF nicht die Voraussetzungen eines 6 Monate dauernden ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde musste mangels Aussichtslosigkeit abgewiesen werden.
4. Mit 26.12.2014 datiertem und am 29.12.2014 eingelangten Vorlageantrag beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und begründete dies damit, dass ihr zwar klar sei, dass die Entscheidung auf der Basis von Standard-Regelungen gefallen sei, ihrer Meinung jedoch die Besonderheit ihres Falles Berücksichtigung finden müsste.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2015 vorgelegt und gingen am 21.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stand vom 15.07.2013 bis 31.08.2014 in einem Dienstverhältnis bei der XXXX und ab 01.09.2014 in einem Dienstverhältnis bei der XXXX, dies ist unbestritten.
Unstrittig ist ebenfalls, dass die Firma XXXX aufgelöst wurde und die MitarbeiterInnen von der neu gegründeten Firma XXXX übernommen wurden, wobei ausdrücklich festgestellt wurde, dass dies keine Betriebsübernahme nach dem AVRAG darstellt.
Die BF besucht das Kolleg für Berufstätige im Bereich XXXX an der XXXX im XXXX. Jahrgang und beabsichtigt diese voraussichtlich im Juli 2016 abzuschließen.
Es liegt kein Betriebsübergang nach dem AVRAG vor, dies steht ebenso unstrittig fest.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Arbeitsmarktservice sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und dem durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Ablehnung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 56 (1) AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
3.2.2. Gemäß § 26a Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen
1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.
4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich
a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und
b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.
6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat
a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,
b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,
c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt gemäß Abs. 2 leg. cit. für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.
Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt gemäß Abs. 3 leg. cit. kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch gemäß Abs. 4 leg. cit. auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.
§ 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt gemäß Abs. 5 leg. cit. mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.
Gemäß § 11a Abs. 1 AVRAG können Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat gemäß Abs. 2 leg. cit. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.
Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz gemäß Abs. 3 leg. cit. nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in gemäß Abs. 4 leg. cit. sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
Im Übrigen ist nach Abs. 5 leg. cit. § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG tritt, sofern ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht (Betriebsübergang), dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.
Bei Betriebsübergang nach Abs. 1 bleiben gemäß Abs. 3 leg. cit. die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 4), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 5) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 31 und 32 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) ergibt sich anderes. Der Erwerber hat dem Arbeitnehmer jede auf Grund des Betriebsüberganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Der Arbeitnehmer kann gemäß Abs. 4 leg. cit. dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4) oder die betrieblichen Pensionszusagen (§ 5) nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Übernahme oder bei Nichtäußerung des Erwerbers zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung zu erfolgen. Widerspricht der Arbeitnehmer, so bleibt sein Arbeitsverhältnis zum Veräußerer unverändert aufrecht.
Werden gemäß Abs. 5 leg. cit. durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine lösen. Dem Arbeitnehmer stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu.
Der Arbeitnehmer kann gemäß Abs. 6 leg. cit. innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen seiner Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 5 auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen klagen. Ebenso kann ein Feststellungsverfahren nach § 54 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen der Arbeitsbedingungen eingeleitet werden. Hat das Gericht eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen festgestellt, kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Urteils das Arbeitsverhältnis nach Abs. 5 auflösen.
3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zu prüfen ist, ob die BF trotz des Dienstgeberwechsels zur XXXX die Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten erfüllt.
Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall unstrittig kein Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG erfolgt ist, was ausdrücklich schriftlich seitens der Firma den MitarbeiterInnen zur Kenntnis gebracht wurde. Die BF hat dagegen keine rechtlichen Schritte unternommen und wie andere ArbeitnehmerInnen akzeptiert. Das Dienstverhältnis zur XXXX wurde beendet, sie begann mit 01.09.2014 ein neues Dienstverhältnis bei der XXXX.
Obwohl dies seitens der BF grundsätzlich bestätigt wird, verweist sie jedoch darauf, dass sie dieselbe Tätigkeit unter denselben Vorgesetzten mit anderer Arbeitszeit und anderem Kollektivvertrag ausübt. Hätte sie nicht akzeptiert, dass kein Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG vorliegen würde, wäre sie ohne Beschäftigung und arbeitslos.
Ein Betriebs-(teil-)übergang setzt voraus, dass ein Unternehmen, ein Betrieb oder zumindest ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Rechtsgrundlage des Betriebsübergangs ist nicht ausschlaggebend; es genügt der faktische Vorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel (RIS-Justiz RS0110344 ua). Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich (RIS-Justiz RS0119396 ua), sondern es wird an den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit angeknüpft (RIS-Justiz RS0110832 ua).
Im Ergebnis ist hier davon auszugehen, dass mangels Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG die 6 Monate Mindestbeschäftigungsdauer bei dem Dienstgeber, mit dem die Bildungsteilzeit vereinbart wird, nicht vorliegt.
Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu Recht davon ausgeht, dass daher mangels Mindestbeschäftigungsdauer kein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld besteht.
Zudem verkennt die BF, dass sie von der belangten Behörde eine Entscheidung verlangt, welche aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist. Für die Gewährung der Bildungsteilzeit müssen mindestens 6 Monate Beschäftigung vorliegen. Da im gegenständlichen Fall das Unternehmen XXXX aufgelöst wurde und die BF mit 01.09.2014 in das neue gegründete Unternehmen XXXX eingestiegen ist, und klar festgestellt wurde, dass es sich hier um keinen Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG handelt, liegen diese 6 Monate bei jenem Dienstgeber, mit dem Bildungsteilzeit vereinbart wurde, nicht vor.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zur Ansicht, dass daher kein Leistungsanspruch auf Bildungsteilzeitgeld aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.07.2016 besteht.
Eine - von der BF geforderte - auf ihren speziellen Einzelfall bezogene (und damit den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehende) Entscheidung ist aus gesetzlichen Gründen nicht möglich.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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