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W103 1438230-2•BVwG W103 1438230-2
W103 1438230-2Bundesverwaltungsgericht24.02.2015
Aufenthaltsrecht, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig
W103 1438230-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von
XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 831315900-1717078, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodox, stellte nach illegaler Einreise am 11.09.2013 noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, dass sich seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat aufhalten würden.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat die Grundschule und anschließend die Universität (von 1995 bis 2000) in XXXX besucht.
Der Beschwerdeführer habe bereits im Jänner 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe diese von XXXX aus begonnen. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Der Beschwerdeführer besitze einen abgelaufenen Reisepass, der sich in Georgien befinde.
Er sei von XXXX mit dem Linienbus an die türkische Grenze gefahren. Dort sei er auf der Ladefläche eines LKWs bis nach Österreich gereist. Er habe dort zuvor einfach einen LKW-Fahrer angesprochen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte er, dass er sich im Dezember 2012 mit einem gewissen "XXXX" einen Termin beim XXXX ausgemacht habe. Der Beschwerdeführer sei hingegangen und sei ihm die Mitarbeit bei der XXXX angeboten worden. Hauptsächlich gehe es um den Bruder seiner Ehefrau. Dieser sei Anhänger der früheren Regierung unter Saakashvili. Er hätte den Schwager für die XXXX ausspionieren sollen. Es handle sich dabei um politische Gegner. Es sei ihm schwarze und dreckige Arbeit angeboten worden, die er nie im Leben machen würde. Sie hätten ihm gedroht, ihm Rauschgift unterzuschieben, damit er ins Gefängnis komme. 80 % der Gefängnisinsassen seien genauso ins Gefängnis gekommen. Er habe eine junge Ehefrau und zwei Kinder und die Bedrohungen hätten auch diese betroffen. Er habe sich in einer aussichtslosen Situation befunden und seinen Schwager gewarnt, vorsichtig zu sein. Sein Schwager sei der stellvertretende Vorsitzende des Gemeinderates. Er habe lediglich die Möglichkeit gehabt mit ihnen zusammenzuarbeiten oder Georgien zu verlassen. Er wolle auch seine Familie aus Georgien wegbringen.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, für mindestens 15 Jahre ins Gefängnis zu kommen. Er könnte sogar getötet werden.
Konkrete Sanktionen gegen ihn gebe es nicht. Seine Ehefrau und seine Kinder seien jedoch Zeugen, dass seine Verfolger sogar in seine Wohnung gekommen seien. Er sei eine Zeit lang bei seinem Vater gewesen. Auch sein Sohn habe gespürt, dass die Familie des Beschwerdeführers ausspioniert werde. Die Person, die nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, sei immer wieder im Hof gesehen worden. Anscheinend würden sie wissen wollen, wann der Beschwerdeführer nachhause komme.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2013 vor der Erstaufnahmestelle XXXX niederschriftlich einvernommen.
Auf Nachfrage erklärte er, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an Hepatitis C und nehme das Medikament Sultanol und Brausetabletten. Er habe in letzter Zeit auch oft Atemschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer legte das Medikament Sultanol Dosieraerosol, Wirkstoff Salbutamol, vor.
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Ausführungen richtig seien und er keine Ergänzungen oder Berichtigungen anführen wolle.
Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über seinen im Jahr 2007 oder 2008 ausgestellten Personalausweis sowie seine traditionelle und standesamtliche Heiratsurkunde. Weiters habe er sich den Führerschein im Jahr 2008 oder 2009 umschreiben lassen. Die Ausstellung sämtlicher Dokumente sei ohne Probleme durch die zuständigen Behörden erfolgt. Sämtliche Dokumente würden sich bei seiner Mutter befinden und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich diese übermitteln zu lassen. Er erklärte, seine Ehefrau in dieser Angelegenheit kontaktieren zu wollen.
Im Herkunftsstaat sei er wegen seiner Lunge in medizinischer Behandlung gestanden. Er habe sehr oft - mindestens zwei Mal im Jahr - Lungenentzündung gehabt.
Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sich der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit finanziert. Das Geld für die Reise habe er aus eigenen Ersparnissen und Ersparnissen seiner Ehefrau finanziert. Er habe sich auch Geld ausgeborgt und die Verwandten hätten ihm auch geholfen. Er sei gezielt nach Österreich gereist, da allgemein bekannt sei, dass hier die Menschenrechte geschützt werden würden.
Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zum Jahr 2007 an derselben Adresse in XXXX gelebt. Die letzten Jahre habe er in XXXX eine Wohnung gehabt.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Angehörigen. Seine Cousine ? die Tochter der Schwester ihrer Mutter - lebe in Deutschland. Sie sei deutsche Staatsbürgerin. Im Herkunftsstaat würden sich viele Verwandte - Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins - aufhalten. Darüber hinaus habe er noch weitere entfernte Verwandte. Seine Verwandten würden sich unter anderem in XXXX und XXXX aufhalten. Seine Verwandten im Herkunftsstaat hätten keine Probleme zu gewärtigen.
Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei alleine ausgereist, bereue nunmehr aber, dass er ohne seine Familie gefahren sei.
Der Beschwerdeführer schilderte seine schlepperunterstützte Ausreise versteckt auf der Ladefläche eines LKWs.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise nicht offiziell im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Er sei sein ganzes Leben lang an der Adresse in XXXX gemeldet gewesen, habe aber zum Schluss in XXXX gelebt.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, seine Probleme seien mit dem Schwager seiner Ehefrau verbunden. Dieser sei Aktivist und arbeite in XXXX in einer regionalen Regierung, einer Art Gemeinde. Er sei der stellvertretende Vorsitzende dieses "Gemeinderates". Es handle sich um ein Selbstverwaltungsorgan, das von der Bevölkerung für vier Jahre gewählt werde. Seit dem Machtwechsel im November 2012 habe die neue Regierung angefangen, Druck auf die alten Beamten zu machen. Sie würden gezwungen zu gehen bzw. ihre Ämter zurückzulegen. Manche Beamte seien durch Erpressungen und Gewalt dazu gezwungen worden zurückzutreten. Gegen seinen Schwager hätten sie jedoch nichts erreicht. Es sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Schwager eine gute Beziehung zueinander gehabt hätten. Man habe ihn zuerst angerufen, um einen Termin mit ihm zu vereinbaren. Er habe zum XXXX kommen müssen. Dort müsse man sich am Eingang einen Passierschein ausstellen lassen. Soweit sei es aber nicht gekommen, da "XXXX" den Beschwerdeführer gleich am Eingang angesprochen habe. Er sei in Zivil gewesen, habe aber eine Pistole gehabt. Der Beschwerdeführer habe verstanden, dass es sich um einen Beamten handle. Er sei von ihm angesprochen worden. Sie seien mit dem Auto gefahren, wo er erkannt habe, dass "XXXX" von einer speziellen Einheit stamme, da sein Auto verdunkelte Scheiben gehabt habe, was für normale georgische Bürger nicht erlaubt sei. Das Gespräch mit "XXXX" habe im Auto stattgefunden. Dieser habe den Beschwerdeführer gefragt, wie er sich nach der Amnestie fühle. Er habe vom Beschwerdeführer eine Gegenleistung gefordert und gemeint, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Er hätte helfen sollen, den Schwager (XXXX,) aus dem Weg zu räumen. Sie hätten Fakten sammeln wollen. Der Vorschlag sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem vorbestimmten Restaurant mit dem Schwager treffen solle und sie sich danach gemeinsam mit einem Mädchen in der Sauna amüsieren sollten. Sie hätten vorgehabt, alles zu filmen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers wäre der eines Lockvogels gewesen. Er hätte auch ein illegales Gewehr bei seinem Schwager verstecken sollen. Als sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er von "XXXX" bedroht worden. Er meinte, im Falle der Nichtkooperation würden sie ein illegales Gewehr und Rauschgift bei ihm verstecken und bei ihm finden. Er habe sich in einer schwierigen Situation befunden, weshalb er von "XXXX" eine Frist verlangt habe, um Zeit zu gewinnen und die Staatsanwaltschaft verständigen zu können. Als er das Auto verlassen habe, habe er auf Nachfrage, wohin er gehen wolle, gesagt, er würde in einen bestimmten Bezirk in XXXX gehen. Er sei aber nachhause gegangen. Am selben Tag sei er vor seinem Haus von "XXXX" wieder erwischt worden. Dabei habe "XXXX" ihm vorgeworfen, ihn belogen zu haben. Er habe dann gewusst, dass er unter Beobachtung stehe. Er sei sehr aufgeregt gewesen und habe seiner Ehefrau alles erzählt. Danach hätten er und seine Ehefrau den Schwager informiert. Sie hätten ihn angerufen. Der Schwager sei gekommen und sie hätten ihm alles erzählt. Der Schwager habe ihm geraten, Georgien unbedingt zu verlassen. Der Schwager meinte auch, sich um sich selbst und seine Probleme kümmern zu können. Jetzt würden sich wieder Wahlen nähern und sei noch nicht entschieden, wer an die Macht komme. Dies seien alle seine Fluchtgründe gewesen.
Der Schwager wohne in XXXX, was etwa 320 km oder 4,5 Stunden von XXXX entfernt sei. Er sei dort auch im "Gemeinderat" gewesen, der aus so um die 15 Personen bestehe. Er habe mit der Politik nie viel zu tun gehabt, weshalb er es nicht wisse.
Sein Schwager sei Anhänger von SAAKASHVILI, der nationalen Bewegung. Auf Nachfrage, wer Vorsitzender gewesen sei, führte er den Namen David TSHITIDZE an. Dieser sei zum Rücktritt gezwungen worden und wisse der Beschwerdeführer nicht, wer nunmehr Vorsitzender sei. TSHITIDZE sei gleich nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 zum Rücktritt gezwungen worden. Der Vorsitzende des "Gemeinderates" habe wie der Schwager der nationalen Bewegung angehört. Die Mehrheit der übrigen Mitglieder habe ebenso der nationalen Bewegung angehört. Nach der Wahl hätten jedoch viele die Fronten gewechselt und seien zur Opposition "Georgischer Traum" gegangen. Im Jahr 2015 seien die nächsten lokalen Wahlen geplant.
Der Schwager halte sich unverändert in XXXX auf und arbeite dort.
Auf konkrete Frage meinte er, vor Weihnachten - irgendwann im Dezember 2012 - zum XXXX gegangen zu sein. Das Treffen habe im Auto vor dem XXXX stattgefunden und ungefähr 2 Stunden gedauert.
Mit Privatpersonen habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt ebenso nicht aufgrund seiner Religion. Er sei im Jahr 2010 bedingt verurteilt worden. Er habe als Schichtleiter gearbeitet und habe der Chef dieser Firma finanzielle Probleme gehabt. Das Unternehmen habe Verluste gemacht und der Beschwerdeführer sei der Sündenbock gewesen.
Auf die Frage nach welchem Paragrafen er verurteilt worden sei, meinte er, verhaftet und nach den Wahlen amnestiert worden zu sein. Er verfüge auch über ein Schreiben, wonach er nicht mehr vorbestraft sei. Noch einmal nach dem Paragrafen befragt, nach dem er verurteilt worden sei, meinte er, dass es kein Delikt sondern ein Vergehen gewesen sei. Es habe sich um kein schweres Verbrechen gehandelt. Nach welchem Paragrafen er verurteilt worden sei, könne er nicht sagen.
Während der damaligen Verhaftung im Jahr 2010 sei er von der Polizei gnadenlos mit einem Hocker geschlagen worden.
Aufgrund seiner Volksgruppe bzw. Religion habe er im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er habe sich nie politisch betätigt.
In Haft sei er nur für ein paar Tage im Jahr 2010 gewesen. Er habe bezahlen müssen, habe aber dafür sein Auto verkaufen müssen, um Kaution zu bezahlen.
Er habe keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation und habe auch keine Probleme aufgrund Verfolgung durch Dritte gehabt.
Nach ihm werde auch nicht gefahndet und sei auch keine Strafanzeige gegen ihn anhängig.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er mindestens eine zehnjährige Haftstrafe, oder sie würden ihn zum Invaliden machen.
Was ihm passiert sei, sei schwer zu beweisen. Die Person, die ihn bedroht habe, würde dies niemals zugeben. Es gebe auch keine Beweise und niemanden, der seine Angaben bestätigen könnte. Es handle sich um eine Erpressung durch Beamte.
Im Herkunftsstaat sei er zuletzt mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden. Er könne sie nun seit drei Tagen nicht mehr anrufen, da er kein Geld habe. Seine Ehefrau wisse über alles Bescheid und habe er ihr gesagt, sie solle ihm sagen, wenn sich im Herkunftsstaat etwas zu seinen Gunsten geändert habe. Der Beschwerdeführer wolle auch nicht lange in Österreich bleiben.
Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet. Er habe sich auch nicht anonym an das Innenministerium gewandt. Auch habe er niemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht.
Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderfeststellungen zu Georgien ausgefolgt und eine Stellungnahmefrist bis zur zweiten Einvernahme vereinbart.
Befragt, wie der neuerliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und "XXXX" stattfinden hätte sollen, meinte er das Telefon mit der Nummer die "XXXX" gekannt habe, sofort weggeschmissen zu haben. "XXXX" sei aber die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Nach dem Gespräch hätten sie sich aber nicht mehr getroffen, weil er geflohen sei.
Auf Vorhalt, ob es Vorfälle in der Zeit des Treffens mit "XXXX" im Dezember 2012 bis zur Ausreise im September 2013 gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe versucht, Zeit zu gewinnen. "XXXX" habe auch auf seine Antwort gewartet und sei der Beschwerdeführer oft bei seinem Vater in XXXX gewesen. Er sei immer nur kurz nachhause zurückgekehrt. Inzwischen habe er Geld zusammengespart, um die Ausreise zu planen.
Nach den Details befragt, in welchem Lokal er seinen Schwager treffen hätte sollen, meinte er, dass es nicht dazu gekommen sei. "XXXX" habe ihm diesen Plan lediglich vorgetragen, jedoch nicht mitgeteilt wann und wo das Treffen mit seinem Schwager stattfinden hätte sollen.
Sobald sich die Situation in Georgien für ihn beruhige, werde er wieder dorthin zurückkehren.
Der Beschwerdeführer wurde auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und befragt, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine. Er meinte, dass er sich Sorgen um seine Familie mache. Er habe aber sämtliche Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates vollständig und so ausführlich wie er es wollte geschildert.
Dem Beschwerdeführer wurde abschließend mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Georgien zulässig sei und eine Ausweisung zu veranlassen.
Nach Rückübersetzung berichtigte der Beschwerdeführer, dass er nicht versteckt auf der Ladefläche sondern in der Kabine des LKW-Fahrers gereist sei. Sein Auto sei nicht verkauft worden. Vielmehr sei es ihm weggenommen worden. Er habe noch zusätzlich 3.000,00 Lari für die Kaution zahlen müssen.
Am 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch die Erstaufnahmestelle XXXX niederschriftlich einvernommen.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig dazu in der Lage zu fühlen, der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten.
Der Beschwerdeführer bestätigte seine Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme und ergänzte, dass es fast ausgeschlossen sei, dass er nachhause zurückkehren könne. Die Situation stelle sich sehr schlecht dar und habe sich nicht zu seinen Gunsten gebessert.
Er sei beim Arzt gewesen und habe ein Rezept für ein Beruhigungsmittel (Subutex) bekommen. Auf die Frage, ob er Drogen nehme, verneinte er dies. Auf Vorhalt, dass Subutex ein legales Ersatzprogramm sei, um von Drogen wegzukommen, meinte er, dass dies zutreffe. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 1992 gelegentlich Drogen konsumiert, in den letzten sechs Monaten jedoch nichts mehr genommen.
Ihm seien in der Zwischenzeit auch Unterlagen von zuhause geschickt worden. Dabei handle es sich um die Geburtsurkunden seiner Kinder, die Heiratsurkunde und den Personalausweis. Der Führerschein sei nicht mehr gefunden worden. Er sei mit seiner Ehefrau in Kontakt getreten, diese habe einen Freund kontaktiert, der die Unterlagen dann übermittelt habe. Seine Ehefrau habe ihm dann mitgeteilt, dass die Unterlagen bereits abgeschickt worden seien. Im Zuge des Telefonates mit seiner Ehefrau habe ihm diese mitgeteilt, dass die Situation angespannt sei. Es werde nach ihm genauso wie vor seiner Ausreise gefragt.
Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wann er das erste Mal und wann er das letzte Mal gefragt worden sei. Auch wurde er gefragt, wie oft in Summe nach ihm gefragt worden sei, seit er den Herkunftsstaat verlassen habe. Hiezu meinte er, es nicht genau sagen zu können. Seine Ehefrau habe aber gesagt, dass fast jeden Tag nach ihm gefragt werde. Es handle sich um dem Beschwerdeführer bekannte Personen von der Polizei, die entweder nachhause kommen oder mit seiner Ehefrau telefonieren würden.
Das erste Mal sei gewesen, als er im Dezember 2012 mit "XXXX" Kontakt aufgenommen habe. Im Jänner 2013 sei es etwas ruhiger gewesen. Sie hätten nicht so oft nach ihm gefragt. Danach sei es aber sehr häufig - mindestens 30 Mal - gewesen. Es habe sich um Polizisten gehandelt.
Zu seinem Schwager habe er mangels Geld für Telefonate in der Zwischenzeit keinen Kontakt aufgenommen. Er habe das bisschen Geld dafür verwendet, um Kontakt mit seiner Ehefrau aufzunehmen. Mit seiner Ehefrau habe er nur über die zu übermittelnden Unterlagen aber nicht über den Schwager gesprochen.
Da er im Bundesgebiet absolut isoliert sei, verfüge er über keinerlei Informationen aus Georgien, auch nicht über "XXXX".
Zu den allgemeinen Länderfeststellungen zu Georgien legte der Beschwerdeführer ein handschriftlich verfasstes Schreiben vor. Er ergänzte, dass viele Sachen nicht der Realität entsprechen würden.
Dem Beschwerdeführer falle es schwer, ohne seine Familie in einem für ihn fremden Land zu sein. Aufgrund seiner Probleme in Georgien, wo Lebensgefahr für ihn bestehe, sei er gezwungen, hier zu bleiben. Es sei jedoch klar, dass kein Polizist beweisen oder bestätigen würde, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde für ihn den Tod bedeuten.
Die Rechtsberaterin erklärte abschließend, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide und in Österreich eine Blutuntersuchung durchgeführt worden sei, die jedoch noch ausständig sei. Weiters wies sie darauf hin, dass sich aus den vorgehaltenen Länderinformationen ergebe, dass eine Hepatitis-Behandlung in Georgien nur unter besonderen Umständen möglich sei, weshalb beantragt wurde, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchzuführen. In Kombination mit den beschriebenen Lebensumständen (Verfolgung, Verstecken, Untertauchen in Georgien) würden sowohl eine Behandlung der Hepatitis-Erkrankung, als auch der Substitutionstherapie derzeit unmöglich erscheinen. Weiters würden sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach versucht werde, den Schwager aus seinem Posten zu drängen, mit den Länderfeststellungen decken. Dort werde nämlich dargelegt, dass nach dem Machtwechsel in Georgien Personen der früheren Regierung aus deren Ämtern gedrängt werden würden.
Die vom Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat erhaltenen Unterlagen sowie sein in der Einvernahme vorgelegtes Schreiben wurden übersetzt:
Bestätigung über die Freilassung des Angeklagten vom Ministerium für Strafvollzug, Bewährung und juristische Hilfe vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Amnestiegesetzes vom 28.12.2012 vom Strafvollzug aufgrund des Urteils vom XXXX befreit worden ist.
Schreiben des Stadtgerichtes XXXX vom 15.03.2013;
Urteil des Stadtgerichtes XXXX vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Amnestiegesetzes vom 28.12.2012 von der am XXXX vom Stadtgericht XXXX gemäß § 177 Abs. 2 Punkt "a" StGB von Georgien ausgesprochen Strafe und Probezeit befreit wird.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer seinen georgischen Personalausweis, seine georgische Heiratsurkunde sowie die georgischen Geburtsurkunden seiner beiden minderjährigen Kinder vor.
In dem in der Einvernahme vorgelegten handschriftlichen Schreiben äußerte sich der Beschwerdeführer zur politischen Lage in Georgien. Die im Jahr 2003 und 2004 durchgeführten Reformen seien nicht in jeder Hinsicht erfolgreich. Die Menschenrechte würden unverändert nicht eingehalten werden.
2. Mit Bescheid vom 01.10.2013, Zl. 13 13.159-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können, dass dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei.
Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und befinde sich in einem Substitutionsprogramm.
Er habe bis zur Ausreise im Herkunftsstaat gearbeitet.
Irgendeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge einer Rückkehr nach Georgien habe nicht festgestellt werden können.
Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und Familienangehörige.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen, um dieses als glaubwürdig zu beurteilen, nicht erfüllt habe.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen seine Verfolgung derart darzulegen, dass er sie tatsächlich selbst erlebt habe. Infolge eines persönlichen Eindrucks in der Einvernahme, sei die von ihm präsentiere Fluchtgeschichte zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert worden. Unter weiterer Berücksichtigung der Länderfeststellungen habe sein Vorbringen keinesfalls als glaubhaft qualifiziert werden können.
Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers habe im Wesentlichen darin bestanden, dass er von "XXXX", einem Mitarbeiter der XXXX, aufgefordert worden sei, für diese Behörde zu arbeiten. So hätte er seinen Schwager, welcher stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates in XXXX für die Partei "Nationale Bewegung" sei, in eine kompromittierende Lage bringen sollen.
Diesem Vorbringen habe jedoch aus verschiedenen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen:
So sei der Vorsitz des "Gemeinderates" von XXXX längst an ein Mitglied der Partei Georgischer Traum abgetreten worden, weshalb es keine Bedeutung habe, ob der Stellvertreter der Partei Nationale Bewegung angehöre.
Der Schwager des Beschwerdeführers - der Hauptbetroffene - sei unverändert im Herkunftsstaat aufhältig und gehe dort seiner Arbeit als stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates nach. Aufgrund der in der Zwischenzeit verstrichenen Zeit könne nicht erkannt werden, inwieweit er oder der Schwager im Herkunftsstaat aktuell bedroht sein sollten.
Insbesondere wurde wiederholt auf die zeitliche Dimension hingewiesen. So sei nicht nachvollziehbar, dass die XXXX in der Zeit von Dezember 2012 bis zur Ausreise im September 2012 auf eine Antwort des Beschwerdeführers gewartet habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dem Plan, seinen Schwager auszuführen, nicht nachgegangen sei. Die beiden hätten einen schönen Tag auf Kosten der XXXX verbringen können, ohne einen Skandal zu verursachen.
Der Beschwerdeführer habe trotz Kontaktes mit seiner Ehefrau auch überhaupt nichts von aktuellen Problemen des Schwagers erzählt und habe der Beschwerdeführer auch gar nicht nachgefragt, wobei der Mangel an Geld das Desinteresse am Verfahren nicht rechtfertigen könne.
Der Beschwerdeführer habe sich auch in Widersprüche verstrickt, habe er doch vorerst noch angegeben, dass es in der Zeit von Dezember 2012 bis September 2013 keine Vorfälle gegeben habe. Im Widerspruch dazu habe er im Zuge seiner zweiten Einvernahme zahlreiche Nachfragen nach ihm behauptet.
Auch das Vorbringen, wonach ihm angedroht worden sei, ihm ein illegales Gewehr und Drogen zu unterschieben sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer doch tatsächlich drogenabhängig gewesen sei. Da er doch seit Dezember 2012 unter Beobachtung gestanden sei, hätte man ihm keine Drogen unterschieben müssen, da er diese sowieso konsumiere.
Die Amnestie sei schließlich erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt - nämlich im Februar 2013 - ausgesprochen worden und sei demnach nicht möglich, dass "XXXX" dahingehend bereits im Dezember 2012 eine Gegenleistung verlangt hätte.
Er habe sich schließlich auch nicht an die staatlichen Behörden oder den Ombudsmann gewendet, um Unterstützung zu erhalten.
Der Beschwerdeführer habe auch keine Bedenken gehabt, über eine offizielle Grenze zu reisen und sich einer Passkontrolle zu unterziehen, auch wenn er sich im LKW versteckt gehalten habe.
Eine Verfolgung aus Gründen, die in der GFK angeführt seien, hätte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden können.
Der Beschwerdeführer habe auch im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet und dort würden sich seine Familienangehörigen unvermindert aufhalten. Eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit im väterlichen Betrieb sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.
Unter Zugrundelegung der Länderinformationen hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz ergeben, zumal eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsstaat bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat auch stets das finanzielle Auslangen gefunden und seine Familienangehörigen würden sich unverändert im Herkunftsstaat aufhalten.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des kurzen Aufenthaltes und mangels Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration gemäß Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben und zur Begründung ein handschriftliches Schreiben in georgischer Sprache beigelegt, dessen Übersetzung durch den Asylgerichtshof veranlasst wurde.
Darin schilderte der Beschwerdeführer von seiner Festnahme im Jahr 2010. Er sei in Untersuchungshaft gewesen und durch Schläge sowie psychischen Druck gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er aus der Arbeit Produktionsreste mitgenommen hätte. Danach sei der Staatsanwalt zu ihm in die Zelle gekommen und hätte gemeint, sie würden ihn freilassen und nur bedingt verurteilen, wenn er sein Auto an den Staat abgeben und 3.000,00 Dollar zahlen würde. Er habe sich dazu einverstanden erklärt und sei tatsächlich zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Danach habe er wieder zu arbeiten begonnen und sei alles im gewohnten Rhythmus weitergegangen. Er habe sich um seine Familie gekümmert und sei mit der nach XXXX übersiedelt.
Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2012 sei die Oppositionspartei an die Macht gekommen, deren Wahlversprechen eine Amnestie gewesen sei. Diese habe es auch tatsächlich gegeben und habe diese auch den Beschwerdeführer betroffen.
Völlig unerwartet habe ihn telefonisch ein gewisser "XXXX" kontaktiert, der sich als Mitarbeiter des Innenministeriums vorgestellt habe. Er habe dem Beschwerdeführer aufgetragen, zu einer bestimmten Zeit zu einer näher bezeichneten Abteilung des Innenministeriums zu kommen. Dort habe "XXXX" am Eingang gewartet, sich ausgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, in ein Auto mit getönten Scheiben zu steigen, um ein Gespräch zu führen. Am Anfang des Gespräches habe "XXXX" dem Beschwerdeführer zur Amnestie gratuliert und ihn allgemein über sein Leben befragt. Er habe ihn schließlich über seinen Schwager befragt und u.a. erklärt, dass er darüber informiert sei, dass der Beschwerdeführer und der Schwager ein gutes Verhältnis miteinander hätten. "XXXX" habe ihm erklärt, dass sie kompromittierendes Material über den Schwager benötigen würden. "XXXX" habe ihm Beobachtungs- und Aufnahmegeräte gezeigt, die er im Auto gehabt hätte, mit denen er den Schwager aufnehmen hätte sollen, wie dieser in einer Sauna unanständige Sachen mit Mädchen mache. Auch hätte er beim Schwager eine nicht registrierte Waffe verstecken sollen. Für den Fall der Weigerung einer Zusammenarbeit sei ihm gedroht worden, ihm Waffen und Drogen unterzuschieben. Der Beschwerdeführer habe sich Bedenkzeit erbeten. Der Beschwerdeführer habe nach dem Gespräch vorgegeben zu seinen Verwandten zu gehen. Tatsächlich sei er aber nachhause gegangen. Dort habe "XXXX" im Stiegenhaus gewartet und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn angelogen zu haben. Da habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er von diesem ernsthaft kontrolliert und beobachtet werde.
Sein Sohn habe dem Beschwerdeführer in der Folge erzählt, dass ihn jemand gefragt habe, ob der Beschwerdeführer zuhause sei. Im Hof und im Stiegenhaus seien oft Leute gestanden, die ihn beobachtet hätten. Er habe dies seiner Ehefrau erzählt und sie hätten den Schwager über alles informiert. Dieser habe gemeint, er würde sich um alles kümmern.
Er sei schließlich noch einmal von "XXXX" angerufen worden, um ein Treffen zu vereinbaren. Beim Treffen habe "XXXX" dem Beschwerdeführer gedroht, sich nicht an die Staatsanwaltschaft oder internationalen Organisationen zu wenden, andernfalls seiner Familie etwas passieren könnte. "XXXX" habe auch gesagt, dass die Staatsanwaltschaft und alle Ministerien ihnen gehören würden.
Er schilderte von seinem Schwager, der bei den Regionalwahlen im Jahr 2010 gewonnen habe und stellvertretender Vorsitzender der Versammlung in XXXX sei.
Der Beschwerdeführer sei leider Opfer der Kampagne gegen Saakashwili und dessen Anhänger geworden.
Am Tag, an dem ihm "XXXX" aufgetragen habe alles zu tun, habe er beschlossen sich nicht an die staatlichen Behörden zu wenden sondern auszureisen und zu warten, bis sich die Situation in seinem Land etwas beruhigen würde. Seine Familie habe er vorübergehend zu Verwandten gebracht. Er habe heimlich XXXX verlassen und sei schließlich schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Er habe "XXXX" in einer Informationssendung im Zusammenhang mit dem Tod eines jungen Mannes in Georgien gesehen. Es würden Videoaufnahmen existieren, wonach der junge Mann in der Verwaltung des Innenministeriums verhört worden sei. Am selben Tag sei der junge Mann dann erhängt im Wald gefunden worden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Laut Bericht der Landesdirektion XXXX vom 31.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht.
4. Am 20.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität der Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde.
Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien erörtert, wobei der Beschwerdeführer darauf verzichtete, hiezu schriftlich Stellung zu beziehen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung relevierte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme - Hepatitis C und Substitutionstherapie - und legte entsprechende medizinische Unterlagen vor:
Ambulanter Arztbrief der XXXX, Abteilung für Neurologie vom 29.12.2013 mit der Diagnose Thorakodynie (Brustschmerzen). Darin wird auf die Betreuung des Beschwerdeführers in einem Methadonprogramm verwiesen. Angeschlossen sind ältere Befunde vom 25.11.2013 und 13.01.2013
Molekularer Erregernachweis der XXXX vom 16.01.2014
Darüber hinaus legte er die bereits vorgelegten aus dem Herkunftsstaat übermittelten Unterlagen sowie ein Kursblatt über einen Deutschkurs, Elementarkurs I, vom 09.01. bis 31.03.2014 vor.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, W189 1438230-1/11E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I. und unter Spruchpunkt A.
II. gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2014 zugestellt.
6. Am 11.11.2014 fand im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Eingangs gab der Beschwerdeführer nach seinem Gesundheitszustand befragt an, sich wegen chronischer Hepatitis C in ärztlicher Behandlung zu befinden; außerdem habe er Probleme mit den Nasennebenhöhlen und wolle sich diesbezüglich einer Operation unterziehen; ansonsten sei er gesund. Nachgefragt, wäre eine entsprechende Behandlung hinsichtlich seiner Nasennebenhöhlen natürlich auch in Georgien möglich, doch wäre dies nicht ganz kostenfrei. Der Beschwerdeführer wurde anschließend über den bisherigen Verfahrensverlauf und den Zweck der nunmehrigen Einvernahme in Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgeklärt und gab er dazu an, dies verstanden zu haben. Nachdem eine seitens des Einvernahmeleiters versuchte Verständigung in deutscher Sprache nicht gelungen war, gab der Beschwerdeführer ? nunmehr wieder unter Zuziehung der Dolmetscherin ? hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse an, leider noch nicht gut Deutsch zu sprechen und die Sprache auch noch nicht zu verstehen, im Deutschunterricht habe er desöfteren gefehlt. Nach seinen Lebensumständen in Österreich seit seiner Einreise im September 2013 befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich in einem Asylverfahren befunden zu haben, welches negativ entschieden worden sei. Er habe Arzttermine wahrgenommen, ansonsten sei er immer zu Hause gewesen. Die Frage nach Verwandten bzw. Familienangehörigen in Österreich wurde seitens des Beschwerdeführers verneint. Nachgefragt würden die Frau des Beschwerdeführers und deren beide gemeinsame Kinder nach wie vor in Georgien leben. Seine Frau werde von den Angehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere von dessen Eltern, unterstützt; sie lebe in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer selbst lebe in einem Asylwerberheim in XXXX und finanziere seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder in einem anderen EU-Staat, welche für ihn sorgen könnten. Nach einer anderweitigen Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich - etwa durch den Besuch eines Sprachkurses oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit - gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, lediglich schwarz auf einem Pferdehof ausgeholfen zu haben. Einen Deutschkurs habe er begonnen, leider habe er aber mehrere Stunden versäumt, da er öfters zum Arzt habe müssen. Nach Bindungen zu seinem Herkunftsstaat befragt, verwies der Beschwerdeführer auf seine dort lebenden Eltern, seine Frau, seine beiden Kinder und mehrere weitere Verwandte. Nachgefragt habe er keine strafrechtsrelevanten Delikte begangen, sei arbeitsfähig und habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Weiters nachgefragt, habe er keine Ergänzungen zu seinem Vorbringen und bestätige er, die Dolmetscherin während der Befragung stets verstanden zu haben.
Der Beschwerdeführer legte einen Befund über ein Mehrschicht Spiral-CT der Nasennebenhöhlen vom 10.07.2014, seinen georgischen Personalausweis, Geburtsurkunden seiner Familienmitglieder sowie seine Heiratsurkunde vor.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2014, Zl. 831315900-1717078, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen leide. Der Beschwerdeführer leide an chronischer Hepatitis C und wolle sich einer Operation seiner Nasennebenhöhlen unterziehen. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebe seit dem 11.09.2013 in Österreich, habe sich in diesem Zeitraum keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, beziehe kein geregeltes Einkommen, gehe keiner Arbeit nach und sei auf Unterstützungen ? welche er derzeit aus den Mitteln der Grundversorgung beziehe ? angewiesen. Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen, Verwandten oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Seine Eltern, sowie seine Ehefrau, seine beiden Kinder und weitere Verwandte, würden alle im Herkunftsstaat leben. Auch darüber hinaus hätten keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration seiner Person in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei bis dato ausschließlich aufgrund seines anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen.
8. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 17.11.2014 zugestellten, Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der im Spruch angeführten gewillkürten Vertretung, fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In der Beschwerdebegründung wird nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen bemängelt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe. Der Beschwerdeführer sei nur in äußerst knapper Weise zu seiner gesundheitlichen Situation befragt worden und wären in Bezug auf eine abschließende Beurteilung Ermittlungen dahingehend, welche Behandlungsschritte in Georgien unternommen worden seien bzw. unternommen werden müssten, erforderlich gewesen; darüber hinaus wäre die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Situation bzw. der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers geboten gewesen. Auch hätte die Behörde ihrer Entscheidung aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Georgien bzw. zur Situation von an Hepatitis C erkrankten Personen, insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit diesbezüglicher Behandlungsmöglichkeiten und auch der Möglichkeit der Fortsetzung des Methadonersatzprogrammes, zugrunde legen müssen. Der diesbezüglich alleinige Verweis auf das abgeschlossene Asylverfahren sei in Hinblick auf § 18 AsylG nicht ausreichend. Im gegenständlichen Fall sei ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK als unzulässig zu betrachten und hätte daher festgestellt werden müssen, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei. Der Beschwerdeführer befände sich seit September 2013 in Österreich und zeige sich seither stetig um seine Integration bemüht. Er lerne Deutsch und bemühe sich, seine gesellschaftliche Integration voranzutreiben. Berücksichtigt werden müsse, dass der unbescholtene Beschwerdeführer diesbezüglich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation Einschränkungen ausgesetzt sei. Insbesondere in Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stelle sich die Rückkehrentscheidung als unzulässiger Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK dar, zumal der Beschwerdeführer in Österreich Zugang zu effektiver medizinscher Behandlung und Therapie habe und ein Abbruch seiner Behandlung einen unwiederbringlichen Schaden für dessen Gesundheitszustand bedeuten würde. Da sohin das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privatlebens im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, erweise sich ein Eingriff als dauerhaft unzulässig und hätte die Behörde daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gehabt. Zudem werde unter Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, 2011/21/0267, sowie vom 19.02.2013, 2012/18/0230, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die Frage einer Rückkehrentscheidung durch fortschreitende Integration nahezu täglich ändern könne.
9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bis September 2013 in Georgien.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2013 im Bundesgebiet auf. Er ist hier nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung in einem Heim für Asylwerber. Er hat im Bundesgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur und konnte auch keine fortgeschrittene Integration darlegen. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist ihm nicht möglich.
Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk. Dort halten sich seine Eltern, seine Ehefrau, seine minderjährigen Kinder und zahlreiche weitere Verwandte auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in Georgien haben sich seit dem Zeitpunkt des Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 11.09.2014, W189 1438230-1/11E, ? in welchem eine umfassende Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, auch vor dem Hintergrund seiner seither im Wesentlichen unverändert gebliebenen gesundheitlichen Situation, erfolgte ? keine relevanten Änderungen der Sachlage ergeben. Es kann daher insoweit auf die im genannten Erkenntnis (Seiten 13 ff) getroffenen, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen werden.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokumentes, welches in Kopie im Verwaltungsakt einliegt, fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Privat- und Familienleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen im Wesentlichen auf dessen diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde, einem aktuellen Strafregisterauszug, einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen.
In Hinblick auf seine gesundheitliche Situation machte der Beschwerdeführer keinerlei Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines Verfahrens in Hinblick auf Asyl uns subsidiären Schutz mit dem erst kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 geltend. In diesem befasste sich die zuständige Einzelrichterin umfassend mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Georgien und konnte vor dem Hintergrund umfassender Länderfeststellungen (Stand 07.02.2014) ? welche nach wie vor als aktuell anzusehen sind ? auch unter Berücksichtigung seiner Hepatitis-C-Erkrankung und der in Anspruch genommenen Drogenersatztherapie keinerlei Art. 3 EMRK tangierende Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat erkannt werden (vgl. BVwG vom 11.09.2014, W189 1438230-1/11E, Seiten?41?f,?61?f,?70). Auf eine allenfalls lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte und wurde auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, vor welchem Hintergrund eine solche nunmehr zu befürchten wäre. Dass Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des Beschwerdeführers grundsätzlich bestehen, ergibt sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis zweifelsfrei und wurde dies auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, sodass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären.
Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit September 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Asylverfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es daher insofern auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Sämtliche seiner Angehörigen leben nach wie vor in Georgien.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall - trotz der relativ kurzen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479, in welchem eine rund dreijährige Aufenthaltsdauer als jedenfalls nicht so lange, als dass sich aus dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat ableiten ließe, erachtet wurde) ? von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat sich keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, auch verfügt er über keine Angehörigen oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet. Im Gegensatz dazu leben die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Kinder und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in einer Eigentumswohnung und wird von den Eltern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt.
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der erst im Alter von 39 Jahren nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht hat, dort zahlreiche Familienangehörige hat, über georgische Sprachkenntnisse sowie eine Wohnmöglichkeit verfügt und seinen Lebensunterhalt stets problemlos bestreiten konnte. Insbesondere aus einem Vergleich seiner Lebensumstände in Österreich zu den nach wie vor zu seinem Heimatstaat bestehenden engen Bindungen, ergibt sich im vorliegenden Fall letztlich, dass mit einer Rückkehrentscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einhergeht.
Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers konnte eine im Sinne der oben angeführten Judikaturlinie außergewöhnliche Integrationsverfestigung im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls erkannt werden. Weder erbrachte der Beschwerdeführer Nachweise über gesetzte Integrationsschritte ? welchen im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung allenfalls eine höhere Gewichtung beigemessen würde ?, noch kann einzig aus dem Wunsch, eine im Bundesgebiet begonnene ärztliche Behandlung fortzusetzen, ein die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien erkennen. Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, er beherrscht die Landessprache, sodass auch eine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen würde. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der georgischen Gesellschaft vertraut und konnte dort bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt stets durch eigene Arbeit und durch Unterstützung seiner Angehörigen bestreiten.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Der Beschwerdeführer wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.
Im gegenständlichen Fall kann auch aktuell gesehen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme geltend macht, ist unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen bzw. dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 zugrundeliegenden Ermittlungsergebnis im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in Georgien grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben."
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe bzw. Integrationsaspekte. Ebensowenig wurde substantiiert dargelegt, inwiefern die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren - entgegen der diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, W189 1438230-1/11E, ? einer Abschiebung entgegenstünde bzw. einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bewirken würde.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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