BVwG W124 2009291-1

W124 2009291-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, persönliche<br/>Gefährdung, Schutzunfähigkeit, unterstellte politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 2009291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2009291.1.00

Spruch

W124 2009291-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der XXXX Volksgruppe sunnitisch-muslimischen Glaubens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen und dass seine Familie (Eltern, vier Schwestern, ein Bruder) in Afghanistan an der bisherigen Wohnanschrift leben würde; ein Bruder befinde sich in der XXXX, eine Schwester lebe in XXXX. Er habe von XXXX als Berufssoldat beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet und sei ledig. Seine Familie habe aus seinen und den Einkünften des Bruders, welcher ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe, ihren Lebensunterhalt bestritten. Er habe am 15.12.2012 Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder XXXX illegal per PKW verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt.

Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Leben und das seines Bruders dort in Gefahr sei, da der Beschwerdeführer die letzten fünf Jahre als Offizier beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet habe. Fünf Monate vor seiner Ausreise sei von einem Unbekannten sechs Mal auf sein Auto geschossen worden. Diesen Vorfall habe er seinem Vorgesetzten gemeldet, welcher aber nichts unternommen habe. Zehn Tage vor seiner Ausreise, sei auch auf seinen Bruder geschossen worden, als dieser nach der Arbeit von seinem Geschäft nach Hause habe gehen wollen. Er sei nicht getroffen worden und davon gelaufen. Im Fall der Rückkehr sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Außerdem sei er vom Geheimdienst desertiert und es drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe.

2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner nunmehrigen, asylberechtigten und traditionell angetrauten Ehefrau im Wesentlichen an, seit 19.10.2013 traditionell verheiratet und gesund zu sein. Er bestätigte seine bisherigen Angaben zu seinen persönlichen Daten und gab an, von XXXX die Schule besucht zu haben und über eine Matura zu verfügen. Er sei in den letzten fünf Jahren als Sicherheitsoffizier bei der Sicherheitsbehörde (Nationale Directorate of Security - NDS) berufstätig gewesen. Neben Dari beherrsche er Paschtu in Wort und Schrift und spreche Urdu. Seine Ehefrau sei schwanger (voraussichtlicher Geburtstermin XXXX). Er sei nicht vorbestraft, nicht Mitglied in einem politischen,kulturellen oder religiösen Verein, seine Familie lebe noch im Herkunftsstaat; er habe zuletzt vor vier oder fünf Monaten mit dieser telefoniert, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass jemand von der Sicherheitsbehörde nach ihm gefragt und seinen Vater einige Tage zum Verhör mitgenommen habe.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, dass es außer dem Vorfall vor fünf Monaten, bei welchem sein Auto beschossen worden sei, keinen Vorfall ihn betreffend gegeben habe, kurz davor sei er vom Außendienst in den Innendienst versetzt worden. Im Außendienst habe er im Auftrag der Regierung hauptsächlich Diplomaten observiert, dabei sei man anonym geblieben. Im Innendienst sei es aber doch gefährlicher gewesen, weil sie dort mit Entführern zu tun gehabt hätten. Vier Kollegen seien getötet worden. Sie seien in der Gruppe in den Innendienst versetzt worden. Er schilderte über Aufforderung seine Tätigkeit im Außendienst näher. Der Vorfall, bei dem sein Auto beschossen worden sei, habe sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in XXXX spät in der Nacht ereignet. Andere Ereignisse ihn persönlich betreffend habe es nicht gegeben. Nur dann auf seinen Bruder. Zuletzt sei er zehn Tage vor seiner Ausreise zur Arbeit gegangen. Auf seinen Bruder sei zwei Mal zehn Tage vor der Ausreise geschossen worden, beim ersten Mal sei nicht auf ihn geschossen worden, er sei bis nach Hause verfolgt worden. Als dieser sein Geschäft zugesperrt habe, sei er von mehreren Personen verfolgt worden; nachdem sein Bruder dies bemerkt habe, habe er entkommen können. Diese Personen seien zwar bewaffnet gewesen, hätten aber nicht auf ihn geschossen. Diese Verfolgung habe der Beschwerdeführer persönlich in seinem Büro gemeldet, als dann auf seinen Bruder geschossen worden sei, habe auch sein Vater dies auch bei der Polizei gemeldet. Es sei überhaupt nichts unternommen worden. Auf Nachfrage gab er zu seinem Innendienst an, dass er mit den Leuten zu tun gehabt habe, welche andere Leute entführt hätten. Diese Entführer hätten Beziehungen bis in höchste Regierungskreise gehabt, sie hätten sie verhaftet und kurz darauf hätten sie sie wieder auf der Straße gesehen. Die Regierung habe Personen wegen Geld entführen lassen, die Entführten seien aus der "oberen" Schicht gewesen. Als im Auto auf ihn geschossen worden sei, seien sie im Auto hinter ihm her gewesen, hätten geschossen und seien dann weggefahren. Er habe keine Verfolgung aufgenommen, sondern habe sich in Sicherheit bringen wollen. Auf die Frage, ob eine Personengruppe, welche es auf ihn abgesehen hätte, es nicht noch einmal versucht hätte, gab er an, dass das Büro dann umgezogen sei, er habe seine Routine, den Weg zur Arbeit und nach Hause, geändert. In diesen fünf Monaten seien vier Kollegen ums Leben gekommen. Ihm persönlich sei nichts passiert. Auf die Frage, ob er bei den Einsätzen bewaffnet gewesen sei und möglicherweise von Racheakten auszugehen sei, bejahte er dies und gab an, dass auch Personen erschossen worden seien. Zur Aufforderung einen Dienstausweis vorzulegen, brachte der Beschwerdeführer vor, dieser befände sich mit anderen Dokumenten (Waffenschein etc.) auf einem USB-Stick. Auf Nachfrage gab er an, persönlich niemanden im Zuge von Kämpfen direkt erschossen zu haben. Bei den Einvernahmen der Entführer im Büro seien Waffen nicht verwendet worden, dies sei eine andere Abteilung gewesen, sie hätten nur die Zugriffe vorzubereiten und durchzuführen gehabt. Auf Nachfrage schilderte er einen Einsatz bzw. Zugriff näher. Sodann gab er an, im Fall der Rückkehr von der Regierung verfolgt bzw. bestraft werden und er habe auch eine Menge Feinde. Ihm drohe Strafe bis hin zum Tode, weil er unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben sei; außerdem habe er nun von seiner Tätigkeit erzählt. Er sei nie festgenommen worden und habe niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt, sei keinen Verfolgungen auf Grund seiner Religionszugehörigkeit oder sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen, außer wie er bereits erzählt habe.

Noch am selben Tag legte der Beschwerdeführer Fotos von seinem (kopierten) Dienstausweis bei der afghanischen NDS, seiner (kopierten) afghanischen Waffenbesitzkarte, zwei afghanische Kurszertifikate im Original sowie eine Tazkira im Original vor, ferner eine Heiratsurkunde samt Übersetzung über seine Eheschließung am XXXX durch einen Imam des islamischen afghanischen Kulturvereins in XXXX, einen afghanischen Gesundheitsausweis im Original, Meldebestätigungen sowie den Konventionsreisepass seiner nunmehrigen Ehefrau im Original vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2015 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Seine Identität stehe fest, er sei gesund und habe außer seiner Ehefrau in Österreich noch seinen Bruder XXXX, welcher Asylwerber sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm vor seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung gedroht habe. Er habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung geltend gemacht. Er sei arbeitsfähig und in Afghanistan erwerbstätig gewesen. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) würden in XXXX leben. Eine in Kanada lebende Schwester unterstütze den Beschwerdeführer finanziell. Der (beweiswürdigenden) Beurteilung seiner Fluchtgründe ist zu entnehmen, dass seinem Vorbringen eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person nicht zu entnehmen gewesen sei und er einer solchen im Falle der Rückkehr nicht ausgesetzt wäre. Es sei nicht glaubhaft, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der NDS ins Visier der Taliban geraten sei, weil er diese Tätigkeit nach seinen Angaben bereits fünf Jahre ohne Probleme ausgeübt habe. Zu seinem Vorbringen, im Außendienst Diplomaten observiert zu haben, sei anzumerken, dass gerade eine Straßenobservation Personen einem gewissen hohen Gefahrenwert aussetze. Auch stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer seine Tätigkeit fünf Jahre lang vor seiner Familie habe geheim halten können; gerade in der Anonymität der Großstadt sei es durchaus möglich, von Bekannten beim Verlassen der Dienststelle gesehen zu werden. Es sei nicht glaubwürdig, dass seine Familie all die Jahre lang in dem Glauben geblieben sei, dass er einen kaufmännischen Beruf ausübe. Auch habe sein nun ebenfalls in Österreich aufhältiger Bruder am XXXX angegeben, dass sich die Familie nicht mehr in Afghanistan sondern in Pakistan aufhalten würde. Der Beschwerdeführer hingegen habe am XXXX angegeben, dass sich die Familie beim letzten Kontakt vor vier oder fünf Monaten (etwa Juli/August 2013) in Afghanistan aufhalten würde und dass die Sicherheitsbehörden nach ihm fragen würden. Dies sei merkwürdig, weil sein Bruder angegeben habe, dass das Elternhaus verpfändet worden sei, damit sie beide hätten ausreisen können. Ferner sei nicht glaubwürdig, dass die afghanische Behörde absolut untätig geblieben sei, weil sein Bruder am XXXX angegeben habe, dass die Polizei nach der Anzeige des Schussattentats auf ihn durch den Vater sogar nach Hause gekommen, den Vorfall untersucht und ein Protokoll angefertigt habe. Ferner sei merkwürdig, dass sein Bruder von einem nächtlichen Schussattentat berichtet habe, wobei der Beschwerdeführer zurückgeschossen habe, dieser selbst jedoch dieses am 07.01.2014 nicht einmal erwähnt habe; auch nicht, dass die afghanische Polizei vor Ort gewesen und ein Protokoll angefertigt habe. Ferner habe er vorgebracht, dass seine Dienststelle nach seiner Meldung der Vorfälle nichts unternommen hätte, hingegen sein Bruder beim Bundesasylamt angegeben habe, dass sogar Recherchen bei der Dienststelle unternommen worden seien, wonach es sich bei den Tätern um Taliban handeln würde und sie auf sich aufpassen hätten müssen. Es möge sein, dass er bei der NDS beschäftigt gewesen sei, aber keinesfalls sei davon auszugehen, dass er einer solch intensiven Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, dass ihm ein Weiterverbleib völlig unmöglich gewesen sei. Nach den Länderberichten stünden Angestellte von Sicherheitsbehörden in Afghanistan sicherlich mehr im Visier der Taliban als ein normaler Bürger, jedoch werde immer wieder davon berichtet, dass sich Personen etwa durch Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit aus diesem Fokus entfernern könnten. Aus seinem vorgelegten Dienstausweis sie nicht ersichtlich, dass er ein Beamter in einer höheren Funktion gewesen sei und sei sein Name darauf anders geschrieben, als er im Asylverfahren angegeben habe. Auf Nachfrage habe er die kriminellen Entführer nicht näher definieren können. Es sei der Eindruck entstanden, dass diese Entführungen nur zum Zwecke der Lösegelderpressung von wohlhabenden Familien erfolgt seien. Er habe wohl erwähnt, dass Kollegen auch getötet worden seien, dies stelle jedoch das Berufsrisiko jeden Polizei- oder Kriminalbeamten dar. Da es keine persönlichen Übergriffe auf ihn gegeben habe, sei nicht von einer massiven Bedrohung seiner Person in Afghanistan auszugehen. Wenn Kriminelle tatsächlich daran interessiert gewesen wären, ihm körperlichen Schaden zuzufügen, so hätten sie dies mit anzunehmender Sicherheit in die Tat umgesetzt. Es sei ihm nicht gelungen, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass eine Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können und eine asylrelevante Verfolgung seinen Angaben nicht zu entnehmen gewesen sei. Für die Asylgewährung müsse es sich um einen Eingriff erheblicher Intensität handeln, was aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich sei. Eine Verfolgungsgefahr sei dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Die problematische Sicherheitslage in seinem Heimatland (Bürgerkrieg) könne für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht indizieren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit könne nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung könne nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht "angewendet" werden könne(VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Obwohl seine Angaben nicht glaubhaft seien, gelange die Behörde zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei; zu Grunde gelegt werde dieser Entscheidung sein derzeitiges Familienleben.

4. Gemäß § 52 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die XXXX fristgerecht Beschwerde. Darin wird nach zusammengefasster Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des großen Druckes und der ständigen Angst schließlich vom Sicherheitsdienst desertiert sei und nun befürchte, in Afghanistan vor Gericht gestellt und wegen Desertion verurteilt zu werden. Er habe deswegen unmenschliche Behandlung zu befürchten. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass in afghanischen Gefängnissen Folter angewandt werde und den Haftinsassen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. UNHCR gehe weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Hintergrund sei die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation. Es seien parallele Justizstrukturen etabliert und illegale Strafen verhängt worden. Unübersehbar sei der Anstieg der organisierten Kriminalität. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und wäre eine korrekte Beweiswürdigung erfolgt, so wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Die allgemeine Ermittlungspflicht nach AVG werde im Asylverfahren durch § 18 AsylG 2005 ergänzt. Die Beweiswürdigung der Erstinstanz erweise sich als mangelhaft. Entgegen der Ansicht der Behörde entspreche das Vorbringen den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, ihm Asyl zu gewähren, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt i. zu beheben und zurückzuverweisen. Beigelegt war unübersetzte Kopien von afghanischen Dokumenten.

6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. An dieser nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teil und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Bruder des Beschwerdeführers (im Folgenden BF1) brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.

BF1: Ich bin in der Provinz XXXX in XXXX, aufgewachsen und geboren bin ich in XXXX, XXXX, in der Stadt XXXX. Ich habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt.

R: Haben Sie außer den von Ihnen angegeben Wohnort noch woanders gelebt?

BF1: Ich habe lediglich nur in der Stadt XXXX gelebt. Außer der Zeit der Taliban, da sind wir nach XXXX geflüchtet.

R: Wann sind Sie nach XXXX geflüchtet?

BF1: Während der Zeit des Krieges der Mujaheddin, als die verschiedenen Kommandanten gegeneinander gekämpft haben, wie z. B.

DOSTUM.

R: Wo haben Sie in der Stadt XXXX gelebt?

BF1: In XXXX.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?

BF1: Nein, mit meiner Familie, wir lebten gemeinsam.

R: Aus welchen Familienmitgliedern hat Ihre Familie bestanden?

BF1: Meinen Eltern, meinen 2 Brüdern und meinen 2 Schwestern, welche noch nicht verheiratet waren. Ich habe 3 weitere Schwestern, die bereits verheiratet sind.

R: Wo halten sich Ihre Geschwister nun mehr auf?

BF1: Meine Geschwister, die noch ledig sind, leben entweder in XXXX oder in Afghanistan. Von den 3 Schwestern, die verheiratet sind, leben 2 in Afghanistan und 1 in XXXX.

R: Wo leben die 2 Schwestern in Afghanistan?

BF1: Die 1 Schwester lebt in der Stadt XXXX in XXXX und die 2. Schwester in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX.

R: Wo leben Ihre 2 Brüder?

BF1: Mein Bruder XXXX lebt in Österreich. Mein anderer Bruder hält sich mit meiner Familie entweder in Afghanistan oder in XXXX auf, ich weiß nicht genau, wo sie leben.

R: Wo leben Ihre 2 nicht verheirateten Schwestern?

BF1: Sie leben ebenfalls mit meiner Familie entweder in Afghanistan oder in XXXX.

R: Wo leben Ihre Eltern?

BF1: Sie leben alle zusammen, entweder in Afghanistan oder in XXXX.

R: Beim BAA haben Sie in der Niederschrift 18.07.2013 gesagt, dass Ihre Familie in XXXX leben würde, heute sagen Sie, dass sie in XXXX oder in Afghanistan leben würde!

BF1: Damals befand sich mein Bruder XXXX in Griechenland. Mein Nachbar sagte ihm am Telefon, dass meine Familie nach XXXX geflüchtet ist. Inzwischen haben wir Kontakt zu meiner Familie. Manchmal leben sie in Afghanistan und manchmal in XXXX.

R: Warum?

BF1: Wir haben das Haus meines Vaters "gepachtet", damit wir uns unsere Reise nach Österreich finanzieren können. Meine Familie lebt in XXXX in einer Mietwohnung. Mal wohnen sie dort und mal da.

R: Wo lebt Ihr 2. Bruder?

BF1: Mein älterer Bruder lebt hier in Österreich, ich bin der 2. Bruder und mein 3. Bruder lebt mit meiner Familie.

R: Wie alt ist der?

BF1: Mein jüngerer Bruder ist 22, 23 Jahre alt.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin XXXX.

R: Welcher Religion gehören Sie an?

BF1: Ich bin sunnitischer Moslem.

R: Sind Sie nach Österreich legal eingereist?

BF1: Nein, illegal mit einem Schlepper.

R: Wie viel haben Sie dafür bezahlt?

BF1: Das weiß ich nicht, mein Vater nahm mit dem Schlepper Kontakt auf.

R: Woraus wurde das Geld finanziert?

BF1: Mein Vater hat sein Haus "gepachtet", um den Schlepper zu bezahlen.

R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF1: Mein Bruder und ich arbeiteten.

R: Als was arbeiteten Sie und Ihr Bruder?

BF1: Ich hatte einen Lebensmittelladen.

R: Wo haben Sie den gehabt?

BF1: In der Nähe unseres Hauses ca. 15 Minuten zu Fuß entfernt.

R: Was haben Sie dort verkauft?

BF1: Lebensmittel, Kekse, Kaugummis, Süßigkeiten etc., Zucker, Mehl, Reis.

R: Was haben Sie für eine Schulbildung?

BF1: Ich habe die 12. Schulstufe abgeschlossen.

R: Was war der eigentliche Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF1: Wir wurden bedroht.

R: Können Sie das etwas näher ausführen, was da passiert ist!

BF1: Wir wurden von den Feinden meines Bruders, den Taliban, mit dem Tod bedroht.

R: Welcher Bruder hat diese Feinde?

BF1: Mein älterer Bruder XXXX, der sich hier aufhält.

R: Was ist jetzt passiert, warum sind Sie geflüchtet, warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen. Würden Sie das bitte näher ausführen.

BF1: Ich wurde mehrmals bedroht, auf mich wurde zweimal geschossen und einmal wurde auf meinen älteren Bruder XXXX im Auto geschossen.

R: Ich möchte genau wissen, was vorgefallen ist. Wann hat sich der Vorfall gegen Sie ereignet, wenn Sie mir das bitte beschreiben.

BF1: Ich war Ladenbesitzer und arbeitete. Während der Arbeit bin ich auf 2 Personen aufmerksam geworden, die ich nicht kannte. Mir war bewusst, dass diese 2 Personen nicht aus der Gegend sind. Ich bemerkte, dass sie etwas gegen mich in Schilde führen, das hat man ihnen angesehen. Um 22 Uhr habe ich meinen Laden geschlossen und befand mich auf dem Weg nach Hause. Ich bemerkte, dass diese 2 Personen mir nachgehen. Sie haben nach mir in der Sprache XXXX gerufen und sagten mir, ich solle stehenbleiben. Ich habe Angst bekommen und bin weggelaufen.

R: Wie haben dann die beiden Männer reagiert, als Sie weggelaufen sind?

BF1: Das weiß ich nicht mehr, ich bin sehr schnell Richtung zu Hause gelaufen.

R: Haben Sie die Männer gekannt, als Sie sie gesehen haben?

BF1: Nein, ich wusste, dass es diese 2 Personen waren, die mich bei meinem Laden verdächtig beobachtet haben.

R: Was haben Sie gedacht, als Sie von diesen Männern beobachtet wurden bzw. die Ihnen nachgelaufen sind?

BF1: Ich war sehr verunsichert, warum sie mich anstarren. Man hat ihnen an der Kleidung angesehen, dass sie nicht von der Gegend sind.

R: Haben Sie eine Vermutung angestellt, was die von Ihnen gewollt hätten?

BF1: Ich habe mir zuerst gedacht, dass sie vielleicht auf der Suche nach einer Adresse sind oder dass sie jemanden suchen.

R: Wie lange standen die Personen vor Ihrem Geschäft?

BF1: So genau kann ich das nicht sagen, weil ich gearbeitet habe. Den direkten Blickkontakt zu ihnen hatte ich ca. 2 - 3 Minuten.

R: Waren die Männer über einen längeren Zeitraum in der Nähe Ihres Geschäftes aufhältig?

BF1: So genau kann ich das nicht sagen, weil ich mit der Arbeit beschäftigt war.

R: Wann haben Sie die Männer das erste Mal bemerkt?

BF1: Nachmittags.

R: Um wie viel Uhr?

BF1: So genau kann ich das nicht sagen.

R: Wie lange sind die Männer dann aufhältig geblieben?

BF1: Ich schätze 1 - 2 Stunden.

R: Waren Ihnen die Männer suspekt?

BF1: Ja, sie wirkten anders.

R: Inwiefern wirkten sie "anders"?

BF1: Ich kannte ihre Gesichter nicht, sie waren anders angezogen und sie haben auffällig beobachtet.

R: Haben Sie die Polizei angerufen?

BF1: Nein.

R: Warum nicht?

BF1: Weil sie nichts verbrochen haben, ich habe mir gedacht, dass sie vermutlich jemanden suchen.

R: Wann hat sich das Ereignis, dass Sie jetzt geschildert haben ereignet?

BF1: Ca. 10 - 15 Tage vor meiner Ausreise.

R: In welchem Monat war das?

BF1: Das weiß ich nicht mehr. Ich weiß nur 10 - 15 Tage vor meiner Ausreise.

R: Wann sind Sie ausgereist?

BF1: Ich bin am 15.12.2012 aus Afghanistan ausgereist.

R: Wann haben Sie dann an diesem Abend das Geschäft zugesperrt?

BF1: Ca. um 22 Uhr.

R: Was ist dann passiert?

BF1: Nachdem ich mein Geschäft geschlossen habe bin ich nach Hause gegangen und bemerkte plötzlich, dass ich von 2 Männern, die ich bereits heute vor meinem Geschäft gesehen habe, verfolgt werde.

R: Wie hat sich diese Verfolgung abgespielt?

BF1: Ich hatte die Einnahmen des Tagesgeschäftes bei mir. Aus diesem Grund habe ich in allen Richtungen geschaut und dabei bemerkte ich, dass ich von diesen 2 Männern verfolgt werde. Ich habe Angst bekommen und bin nach Hause gelaufen. Sie haben mir auf XXXX nachgerufen, dass ich stehenbleiben soll.

R: Wie haben Sie dann reagiert?

BF1: Ich bin weitergelaufen. Ich hatte große Angst und bin nur gelaufen.

R: Haben sich die Männer dadurch abwimmeln lassen?

BF1: Ich habe nicht mehr nach hinten geschaut.

R: An was haben Sie zu diesem Zeitpunkt gedacht, als Ihnen die Männer nachgelaufen sind, was hätten diese von Ihnen wollen?

BF1: Ich dachte, sie wollen mir die Einnahmen des Tagesgeschäftes abnehmen.

R: Was ist dann weiter passiert. Ich habe zu Hause meiner Familie von diesem Vorfall erzählt. Mein Vater sagte mir, dass ich in Zukunft den Laden früher schließen soll und ich in der Zukunft meine Route ändern solle.

R: Wusste Ihr Bruder BF2 von diesem Vorfall?

BF1: Ja, ich habe es meiner Familie erzählt.

R: Sind Sie dem Rat Ihres Vaters gefolgt?

BF1: Ja.

R: Hat es nach diesem Vorfall noch weitere Ereignisse gegeben?

BF1: Danach wurde zweimal auf mich geschossen. Einmal wurde in der Nacht auf mich geschossen und beim zweiten Mal wurde die Haustür getroffen.

R: Schildern Sie mir den Vorfall, bei dem auf Sie zum ersten Mal geschossen wurde bitte genauer!

BF1: Ich befand mich auf dem Weg nach Hause, in der "oberen Gasse", in der Nähe unseres Haus wurde auf mich geschossen.

R: Wann hat sich das ereignet, zu welcher Tageszeit?

BF1: Ca. gegen 20 Uhr, es war dunkel.

R: Haben Sie die Personen, die auf Sie geschossen haben, erkannt?

BF1: Nein, ich konnte sie im Dunkeln nicht erkennen.

R: Wie haben Sie denn dann auf diesen Vorfall hin reagiert?

BF1: Ich war sehr aufgebracht und geschockt und lief dann schnell nach Hause. Ich habe gegen unsere Haustür getreten, mein älterer Bruder XXXX öffnete mir die Tür. Meine ganze Familie war sehr aufgebracht, als ich ihnen erzählt habe, dass auf mich geschossen wurde. Mein Vater sagte mir dann, dass ich nicht mehr arbeiten gehen sollte. Ich sagte meiner Familie, dass ich keine Feinde habe und keine Probleme mit anderen Personen. Ich stellte mir die Frage, warum auf mich geschossen wurde. Mein Bruder arbeitete zu diesem Zeitpunkt für den Geheimdienst. Meine Familie wusste nichts davon.

R: Was heißt Ihre Familie "wusste nichts davon"?

BF1: Mein Vater wollte nicht, dass wir für das Militär arbeiten. Aus diesem Grund erzählte mein älterer Bruder uns nicht, dass er für den Geheimdienst arbeitet. Wir dachten er wäre ein gewöhnlicher Geschäftsmann, der Waren kauft und verkauft. Mein Bruder war immer 3 - 4 Tage weg. Wir dachten er würde in anderen Provinzen Waren einkaufen.

R: Wie viele Jahre hat er das gemacht?

BF1: Ca. 4 - 5 Jahre.

R: Wann haben Sie das erste Mal davon erfahren, dass Ihr Bruder beim Geheimdienst tätig ist?

BF1: Als auf mich geschossen wurde, hatte mein Bruder keine andere Wahl, meinen Vater und mir zu erzählen, dass er für den Geheimdienst arbeitet. Er sagte uns, dass auch auf ihm im Auto geschossen wurde.

R: Warum hatte Ihr Bruder keine andere Wahl Ihnen zu erzählen, dass er beim Geheimdienst arbeitet?

BF1: Weil mein Bruder bereits davor von den Taliban bedroht worden ist. Er musste uns erklären, wieso auf mich geschossen wurde. Mein Vater war sauer auf ihn, wieso er dies vor der Familie geheim gehalten hat.

R: Was war der Grund, dass Ihr Bruder seine Tätigkeit vor Ihrer Familie verheimlicht hat?

BF: Weil mein Vater nicht wollte, dass wir für den militärischen Bereich arbeiten.

R: Wann wurde auf Ihren Bruder geschossen?

BF1: Das weiß ich nicht, Sie können Ihnen jetzt selbst fragen. Mein Bruder erzählte meinem Vater und mir lediglich, dass auf ihn geschossen wurde, wann weiß ich nicht.

R: Wurde auf Ihrem Bruder vor oder nach Ihrem Vorfall geschossen?

BF1: Bevor auf mich geschossen wurde.

R: War das ein länger zurückliegender Zeitraum?

BF1: Das weiß ich nicht genau. So genau hat er mir das nicht erzählt, wann auf ihn geschossen wurde.

R: Wie hat Ihre Familie reagiert, nachdem auf Sie geschossen wurde?

BF1: Danach hat mein Vater beschlossen, dass mein Bruder und ich nicht mehr arbeiten gehen.

R: Wurde der Vorfall von der Polizei untersucht?

BF1: Wir haben die Polizei informiert, sie sagten sie werden Ermittlungen einleiten, bis heute haben wir keine Informationen von der Polizei bekommen.

R: Worüber hätten Sie Informationen bekommen sollen?

BF1: Wer auf uns geschossen hat und weshalb.

R: Warum hat Ihr Bruder dann gewusst, dass es die Taliban gewesen wären, wenn die Polizei die Täter nicht nennen habe können?

BF1: Mein Bruder hat viele Selbstmordattentäter geschnappt. Aus diesem Grund, nahm er an, dass es die Taliban waren.

R: Wer hat sich nach dem Vorfall, nach dem auf Sie geschossen wurde, an die Polizei gewandt?

BF1: Nachdem auf mich geschossen wurde, ist die Polizei aufgetaucht. Wir selbst haben auch die Polizei angerufen.

R: Wer hat die Polizei informiert?

BF1: Mein Vater.

R: Was hat dann die Polizei gemacht?

BF1: Wir erzählten ihnen von diesen Vorfällen und sie sagten uns:

"Wir werden Ermittlungen einleiten." Mein Bruder erzählte dem Geheimdienst ebenfalls von diesem Vorfall.

R: Wann hat Ihr Bruder dem Geheimdienst von diesen Vorfällen erzählt?

BF1: Bereits, als er selbst bedroht wurde und als auf mich geschossen wurde.

R: Beim BAA erwähnen Sie, dass sich lediglich Ihr Vater an die Polizei gewandt hätte, als auf Sie geschossen wurde!

BF1: Die Polizei ist in der Nacht zu uns nach Hause gekommen und mein Vater ging auch zur Polizei.

R: Was hat er bei der Polizei gemacht?

BF1: Er hat ihnen das zweite Mal von diesem Vorfall erzählt und sagte der Polizei, wieso sie noch keine Informationen haben.

R: Beim BAA haben Sie auch gesagt, dass die Polizei die Stelle, wo der Überfall gewesen wäre, auch untersucht hätte. Von dem haben Sie heute nichts erwähnt!

BF1: Ja, sie haben sich umgesehen. Sie haben sich die Kugel in der Wand angeschaut.

R: Wo hat das Projektil eingeschlagen?

BF1: Auf der Wand.

R: Auf welcher Wand?

BF1: Die Wand in der Gasse, in der ich mich befunden habe.

R: Was haben Sie dann weiters gemacht?

BF1: Sie haben die Kugeln mitgenommen und haben sich die Gegend angeschaut.

R: Wem hat Ihr Bruder den Vorfall gemeldet?

BF1: Meinem Vater und mir und seiner Dienststelle.

R: Hat seine Dienststelle etwas unternommen?

BF1: Sie sagten, es sei nichts Neues. Er wäre ein Feind für diese Menschen.

R: Welche Menschen?

BF1: Von den Taliban.

R: Woher hat die Dienststelle gewusst, dass es sich um Taliban handeln würde?

BF1: Sie wussten das, so genau weiß ich das nicht.

R: Woher wussten sie das?

BF1: Ich arbeite nicht für den Geheimdienst, ich weiß es nicht. Mein Bruder sagte, dass er mit dem Geheimdienst gesprochen hat und dass sie ihm nicht weiterhelfen können.

R: Warum hätten sie ihm nicht weiterhelfen können?

BF1: Mein Bruder sagte dem Geheimdienst, dass seine Familie bedroht wird und dass er auf die Hilfe von ihnen angewiesen ist. Sie sagten, dass sie nicht die Verantwortung für seine Familie hätten.

R: War Ihr Bruder, als sich dieser Vorfall ereignet hat, noch in der Funktion beim Geheimdienst?

BF1: Ja.

R: Warum hätten die Taliban gegen Ihren Bruder vorgehen sollen?

BF1: Weil mein Bruder ein Mitarbeiter des Geheimdienstes war. Er hat viele von ihnen festgenommen.

R: Was war seine genaue Aufgabe beim Geheimdienst?

BF1: Sie haben die Taliban beobachtet und die Feinde ausgeforscht.

R: Hat Ihr Bruder mit Ihnen darüber gesprochen?

BF1: Sehr wenig.

R: Warum?

BF1: Ich glaube, er durfte das nicht.

R: Warum hätten dann die Taliban gegen Sie anstelle gegen Ihren Bruder vorgehen sollen?

BF1: Ich weiß es nicht genau.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder darüber gesprochen?

BF1: Ja.

R: Was hat er dazu gemeint?

BF1: Mein Bruder sagte mir, dass er für den Geheimdienst arbeitet und dass er von den Taliban bedroht wird. Außerdem sei seine Familie durch seine Arbeit in Gefahr.

R: Warum hat es vorher eigentlich keine Vorfälle gegen Ihrer Familie gegeben, nachdem Ihr Bruder schon jahrelang beim Geheimdienst gearbeitet hat und warum ist es dann zu diesem Vorfall mit Ihnen gekommen?

BF1: Das weiß ich nicht genau, das können Sie Ihren Bruder fragen, der kann genauer antworten. Ich habe über die Arbeit meines Bruders in diesen 4, 5 Jahren, keine Informationen, wie und wo er die Taliban festgenommen hat. Wie er vorgegangen ist, in welchen Bereich er tätig war.

R: Und warum ist es dann gegen Sie zu einem Angriff der Taliban gekommen und nicht vorher, nachdem Ihr Bruder schon jahrelang für den Geheimdienst gearbeitet hat?

BF1: Mein Bruder hat Taliban verhaftet. Es könnte sein, dass die Taliban erfahren haben, wer er ist. Ich bin ein gewöhnlicher Ladenbesitzer gewesen, der keine Ahnung hatte.

R: Hat es eigentlich gegen andere Familienangehörige auch Angriffe oder Übergriffe gegeben?

BF1: Nein.

R: Warum können Sie sich vorstellen, dass man genau Sie ausgewählt hat?

BF1: Weil ich der zweite war, der aus dem Haus ging und arbeitete. Mein Vater ging lediglich in die Moschee, welche sich in der Nähe unseres Hauses befunden hat.

R: Hat es nach dem Vorfall, bei dem auf Sie geschossen wurde, noch weitere Übergriffe gegeben?

BF1: Nach dem ersten Vorfall, ging ich nicht mehr in die Arbeit. Beim zweiten Vorfall, befanden wir uns zu Hause, als auf unsere Haustür geschossen wurde.

R: Wie viele Tage später, hat sich der letzte Vorfall ereignet?

BF1: 3 Tage danach.

R: Was ist da genau passiert?

BF1: Wir haben alle geschlafen, als auf unsere Haustür geschossen wurde. Mein Bruder hat eine Waffe, mit der er aus dem Haus gegangen ist. Er schoss in die Luft, daraufhin bemerkten die Angreifer, dass er bewaffnet ist und flüchteten.

R: Was haben Sie dann nach diesem Vorfall unternommen?

BF1: Mein Vater hat beschlossen, dass es keine andere Möglichkeit gibt, wir müssen das Land verlassen.

R: Hat er vorher noch etwas unternommen?

BF1: Wir haben wieder die Polizei informiert, sie sind gekommen und haben sich die Gegend angeschaut. Mein Bruder hat das dem Geheimdienst mitgeteilt.

R: Was hat der Geheimdienst dann unternommen?

BF1: Der Geheimdienst sagte meinem Bruder, dass "wir die Verantwortung für die Familien für die Familien unserer Mitarbeiter nicht übernehmen können".

R: Hat der Geheimdienst Recherchen unternommen?

BF1: Das weiß ich nicht so genau. Ich weiß nur, dass mein Bruder dort war.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass das die Dienststelle Recherchen unternommen hätte und ihrem Bruder gesagt hätte, dass Sie von Taliban bedroht werden würden.

BF1: Ja.

R: Jetzt sagen Sie, Sie hätten nichts davon gewusst, wie erklären Sie sich Ihren Widerspruch?

BF1: Mein Bruder sagte mir, dass es die Taliban seien und dass der Geheimdienst die Verantwortung für seine Familie nicht übernehmen kann.

R: Wann hat sich denn der Vorfall, an dem auf das Haus Ihrer Familie geschossen wurde, ereignet?

BF1: In der Nacht, als alle geschlafen haben.

R: Wie viele Jahre ist Ihr jüngerer Bruder jünger?

BF1: Mein jüngerer Bruder ist 2 Jahre jünger als ich.

R: Hat es in der Zwischenzeit weitere Übergriffe gegenüber Ihrer Familie in Afghanistan gegeben?

BF1: Nein. Nach dem 2. Vorfall hat mein Vater das Haus "gepachtet", um den Schlepper zu bezahlen.

R: Hat es in der Zwischenzeit, gegenüber Ihren Familienmitglieder, Zwischenfälle gegeben?

BF1: Als mein Bruder und ich aus Afghanistan ausgereist sind, ist mein Vater mit der restlichen Familie nach XXXX gezogen. Sie hatten nicht die finanzielle Möglichkeit, mit uns mitzukommen.

R: Sie haben am Anfang mir erklärt, dass Ihre Familie auch in Afghanistan leben würde!

BF1: Ja, wenn sie in XXXX wohnen, haben sie Probleme mit der pakistanischen Polizei. Wenn sie in Afghanistan sind, wissen sie nicht, wo genau sie wohnen können. Mein Vater hat nicht genug Geld, um sein Haus zurückzukaufen.

R: Hat es während des Aufenthaltes Ihrer Familie in Afghanistan, nachdem Sie und Ihr älterer Bruder das Heimatland verlassen haben, noch Zwischenfälle gegeben?

BF1: Wir hatten nicht die Möglichkeit mit unserer Familie Kontakt aufzunehmen. Der Schlepper, erlaubte es uns nicht, zu telefonieren.

R: Sie haben heute gesagt, dass Sie mit Ihrer Familie in Kontakt stehen würden?

BF1: Ja, in unregelmäßigen Abständen, mal ist die afghanische Nummer aktiv und mal die pakistanische Nummer. Sie befunden sich einer sehr unangenehmen Situation.

R: Hat es jetzt, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben, weitere Vorfälle hinsichtlich Ihrer Familie gegeben?

BF: Nein, sie haben aber finanzielle Schwierigkeiten, außerdem haben sie große Angst.

R: Vor wem?

BF1: Vor den Taliban.

R: Warum?

BF1: Weil wir in der Vergangenheit mehrmals bedroht worden, aus diesem Grund haben sie Angst von den Taliban getötet zu werden.

R: Warum sollten sie jetzt von den Taliban getötet werden, nachdem Ihr Bruder jetzt nicht mehr beim Geheimdienst arbeitet?

BF1: Zu 100 % können wir das nicht wissen. Meine Mutter ist blind, mein Vater ist alt und krank. Sie haben keinen genauen Wohnort.

R: Wo hat sich Ihr Bruder befunden, als auf ihn geschossen wurde?

BF1: Das weiß ich nicht genau, ich weiß nur, dass auf ihn im Auto geschossen wurde.

[...]"

Sodann wurde der Beschwerdeführer (BF2) ebenfalls einvernommen, wobei dieser im Wesentlichen Folgendes angab:

"R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Wenn Sie mir bitte die genaue Adresse angeben!

BF2: In der Stadt XXXX, in XXXX, XXXX.

R: Haben Sie auch an einer anderen, als die von Ihnen jetzt angegeben Adresse gewohnt?

BF2: Ich habe nur in XXXX gelebt. Wir haben auch in anderen Mietwohnungen in der Stadt XXXX gelebt.

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF2: Nein, mit meiner Familie

R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht Ihre Familie?

BF2: Meine Eltern, meine 2 Brüder und meine 2 Schwestern.

R: Haben Sie über die 2 Schwestern im Haus noch weitere Schwestern?

BF2: 3 weitere Schwestern.

R: Wo wohnen denn Ihre Eltern, Ihre 2 Brüdern und Ihre 2 Schwestern jetzt?

BF2: Seit unserer Ausreise, geht es meiner Familie sehr schlecht, sie leben mal in XXXX, dort werden sie von der Polizei belästigt. Dann kehren sie zurück nach Afghanistan, leben mal dort und mal dort.

R: Wo leben sie in Afghanistan?

BF2: Als ich das letzte Mal mit meiner Familie gesprochen habe, sagten sie mir, sie wollten wieder zurück nach XXXX. Ich befürchte, dass ihnen etwas geschehen ist.

R: Haben Sie mit ihnen darüber gesprochen?

BF2: Mein Vater wurde einmal vom Geheimdienst mitgenommen, weil sie wissen wollten, wo ich mich aufhalte. Wir haben sehr viele große Schwierigkeiten, in meinen vorangegangen Einvernahmen habe ich gesagt, dass 5, 6 Kugeln auf mich abgefeuert wurden, auf meinem Bruder wurde ebenfalls geschossen. Wir haben nicht die Möglichkeit in Afghanistan zu leben.

R: Ihr Bruder hat gesagt, dass Sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen, weil der Schlepper es Ihnen nicht erlaubt hätte, mit ihnen zu telefonieren. Wie ist es Ihnen dann gelungen mit ihnen Kontakt aufzunehmen?

BF2: Ich habe erst, als ich in Österreich angekommen bin, mit meiner Familie Kontakt aufgenommen.

R: Und zuvor?

BF2: Nein, der Schlepper erlaubte uns nicht zu telefonieren. Man durfte auf der Reise auch keine Zigaretten rauchen.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich bin XXXX.

R: Welcher Religion gehören Sie an?

BF2: Ich bin sunnitischer Moslem.

R: Haben Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe Probleme gehabt?

BF2: Nein.

R: Auf Grund Ihrer Religion?

BF2: Ihr Bruder?

BF2: Nein.

R: Wie haben Sie denn in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF2: Ich habe für den afghanischen Geheimdienst gearbeitet.

R: In welchem Zeitraum haben Sie das gemacht?

BF2: Ich habe 5 Jahre für den Geheimdienst gearbeitet.

R: In welchem Zeitraum?

BF2: Von XXXX.

R: Welche Schulausbildung haben Sie genossen?

BF2: Ich habe die 12. Schule abgeschlossen. Beim Geheimdienst habe ich 2 Kurse besucht, die 8 Monate dauerten und eine militärische Ausbildung absolviert.

R: Wo fanden die Schulungen beim Geheimdienst statt, wenn Sie mir die Adresse und den Ort sagen?

BF2: In der Stadt XXXX, gegenüber vom XXXX.

R: Wo ist in der Stadt XXXX das XXXX?

BF2: Zwischen XXXX beim XXXX.

R: Wie lange hat der Kurs also dort gedauert?

BF2: Ich habe viele Kurse besucht.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben 2 Kurse besucht und nicht viele Kurse!

BF2: Der erste Kurs, 8 Monate und der zweite Kurs, 2 Monate.

R: Wo haben die stattgefunden?

BF2: An verschiedenen Orten.

R: Sie haben zuerst gesagt, die Kurse fanden zwischen XXXXstatt, jetzt sagen Sie "an verschiedenen Orten", wo haben die stattgefunden?

BF2: Im Geheimdienstbüro beim XXXX.

R: Wie war der Tagesablauf von diesen Kursen, wann haben die begonnen, wann haben diese aufgehört?

BF2: Von 8 - 16 Uhr. Leute, die von außerhalb nach XXXX kamen, übernachteten dort, die in der Stadt XXXX lebten, gingen nach Hause.

R: Wer hat den Lehrgang geleitet?

BF2: Es gab verschiedene Leiter.

R: Wer war der "Lehrgangsverantwortliche"?

BF2: Wir nannten ihn XXXX.

R: Wer war in der Zeit, in der Sie beim Geheimdienst waren, der oberste Leiter?

BF2: Der erste Geheimdienstleiter hieß XXXX, danach übernahm XXXX das Amt des Geheimdienstchefs.

R: Wann war das?

BF2: Das weiß ich nicht.

R: War das noch in dem Zeitraum, bei dem Sie beim Geheimdienst tätig waren?

BF2: Ja.

R: Wie viele Personen haben an den beiden Lehrgängen teilgenommen?

BF2: Ca. 25 Personen.

R: In beiden Kursen?

BF2: Ja.

R: In welchen Fächern sind Sie in diesen Lehrgängen unterrichtet worden?

BF2: Im Bereich "Verfolgung". Die verschiedenen Botschaften in XXXX standen unter unserer "Observierung".

R: Die Frage war nicht, was Sie gemacht haben, sondern in welchen Fächern Sie unterrichtet wurden!

BF2: Wir waren nur für die Verfolgung und für die Ausspionierung zuständig.

R: Was war der Gegenstand dieses Unterrichtes?

BF2: Beim Geheimdienst gibt es 4 Bereiche. Spionage im Inland, Spionage im Ausland, wir hatten in allen XXXX....

R: Das sind 2 Bereiche, was ist der dritte?

BF2: Bei uns im Büro befanden sich die Spionagebereiche für das Inland und für das Ausland, was die anderen Bereiche gemacht haben, weiß ich nicht.

R: Was haben Sie bei den Lehrgängen gelernt?

BF2: Dem Umgang mit Waffen, wie z. B. Kalaschnikow, Spionage, wie man mit XXXX umgeht. Sie haben uns gezeigt, wie man einen "Menschen erkennt".

R: Was heißt, man hat Ihnen gezeigt, wie man einen "Menschen erkennt"?

BF2: Wie man einen Feind erkennt.

R: Wie erkennt man einen Feind?

BF2: Uns wurde mit einem Projektor gezeigt, wie man Leute ausspioniert. Dies wurde uns zuerst in der Theorie beigebracht. Danach in der Praxis.

R: Was war der Lehrinhalt, wie man Leute ausspioniert, wie erfolgt dies?

BF2: Uns wurden Fotos von 2 Mitarbeitern des Geheimdienstes gezeigt. Wir sollten diese Personen an öffentlichen Orten, wo sich viele Leute aufhalten, ausspionieren. Uns wurde gezeigt, wie wir das unauffällig machen. Uns wurde gesagt, wir dürfen uns nicht dabei erwischen lassen. Danach gingen wir wieder ins Büro zurück, wo alles analysiert wurde. Die Spionage war mein Bereich. Eine militärische Ausbildung bzw. das Verhalten, wie man sich in Gefahrensituationen verhält.

R: In welchen Gefahrensituationen?

BF2: Sobald man bemerkt, dass man bei der Spionage aufgeflogen ist, solle man sofort abbrechen und sich zurückziehen.

R: Wohin sollte man sich in solchen Fällen zurückziehen?

BF2: Wieder zurück ins Büro, man wird dann von einem anderen Kollegen abgelöst.

R: Welche Voraussetzungen haben denn bestanden, um überhaupt an diesem Lehrgang teilzunehmen?

BF2: Nachdem man die 12. Schulstufe abgeschlossen hat, hat man die Möglichkeit sich beim Geheimdienst zu bewerben. Der Geheimdienst wirbt XXXX.

R: Welche Voraussetzungen muss man da mitbringen, um dem Ausbildungskurs beim Geheimdienst zu absolvieren?

BF2: Man muss nur die 12. Schulstufe abgeschlossen haben und man muss ein Leumundszeugnis vorweisen.

R: In welchem Jahr haben Sie den Lehrgang abgeschlossen?

BF2: Der Kurs hat 2 Tage, nachdem ich beim Geheimdienst war, begonnen und endete 8 Monate danach.

R: In welchem Jahr war die Frage!

BF2: Sommer XXXX hat der Kurs angefangen.

R: Und wann haben Sie den Kurs abgeschlossen?

BF2: Ende XXXX vermutlich).

R: Was waren Ihre Tätigkeiten, in der Zeit, als Sie beim Geheimdienst tätig waren?

BF2: Ich habe Tag und Nacht damit verbracht, Selbstmordattentäter und andere Kämpfer festzunehmen. In der Zeit hatte ich sehr wenig Schlaf.

R: Waren Sie immer in derselben Abteilung tätig?

BF2: Ja.

R: War Ihre Tätigkeit immer dieselbe?

BF2: Ja.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie einmal im Außendienst und einmal im Innendienst gewesen wären!

BF2: Beides. In unserer Einheit befanden sich 35 Personen, 15 Personen befanden sich im Außendienst und die restlichen Personen im Büro. Wir haben uns abgelöst.

R: Was haben Sie als erste Tätigkeit gemacht, als Sie beim Geheimdienst begonnen haben, als Sie die Ausbildung abgeschlossen haben?

BF2: Beim ersten Fall bin ich mit erfahrenen Arbeitskollegen im Auto gesessen und habe beobachtet, wie meine Arbeitskollegen vorgehen.

R: Was haben Sie selbständig als Ihre spätere Arbeit dann gemacht?

BF2: Ich habe meistens aus dem Auto heraus spioniert.

R: Und wem haben Sie da nachspioniert?

BF2: Verschiedene Personen, Entführer, Selbstmordattentäter, Botschaften haben wir ausspioniert.

R: Haben Sie dann auch einmal eine andere Arbeit übernommen?

BF2: Nur die Sachen, die ich Ihnen genannt habe.

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie vom Außendienst in den Innendienst gewechselt wären!

BF2: Sie haben das falsch verstanden, eine Gruppe befand sich im Innendienst und eine im Außendienst.

R: Was hat die voneinander unterschieden?

BF2: Die 2. Gruppe im Büro befand sich in Bereitschaft, bei wichtigen Angelegenheiten sind diese Personen dann "ausgerückt".

R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass man im Außendienst hauptsächlich Diplomaten ausspioniert hätte und im Innendienst hätte man eigene Landsleute aufgespürt, die dann verhaftet worden wären, was sagen Sie dazu?

BF2: Ja, das stimmt. Beim Außendienst haben wir die Diplomaten und die eigenen Landsleute ausspioniert. Das ist eben der Fehler beim Geheimdienst in Afghanistan, dass man in verschiedenen Bereichen eingesetzt wird und dass ist der Grund, warum ich jetzt diese Schwierigkeiten mit den Taliban habe.

R: Was haben Sie dann genau für Tätigkeiten im Geheimdienst in Afghanistan gemacht?

BF2: Wir haben mit Entführungsopfer gesprochen und die Entführer selbst haben wir festgenommen und den XXXX übergeben. Wir durften mit den Entführern selbst nicht reden.

R: Was hat dann das XXXX mit den Entführern gemacht?

BF2: Sie haben die Behörden "geschmiert" und wurden am nächsten Tag wieder freigelassen. Ich habe diese Entführer dann auf der Straße wiedergesehen.

R: Haben Sie mit den Entführern auch verhandelt?

BF2: Nein, wir haben nicht verhandelt und wir bekamen vom Ministerium einen Brief, dass diese Person entführt worden ist. Daraufhin haben wir mit unseren Zivilfahrzeugen wie z. B. Taxi die Recherche aufgenommen. Wir sagten den Familienangehörigen des Entführten, sie sollen mit den Entführern am Telefon ein Treffen ausmachen und an diesen Orten werden wir auf die Entführer warten.

R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie auf die Entführer gewartet haben?

BF2: Unsere Mitarbeiter haben an verschiedenen Orten auf den Entführer gewartet, der sich das Geld abholen wollte. Manchmal sind sie mit dem Motorrad gefahren, manchmal mit dem Auto.

R: Wie waren Sie da bekleidet, als sie da bei den Lösegeldübergaben dabei waren?

BF2: Wir haben uns den Örtlichkeiten angepasst, im XXXX, normale Jeans getragen und XXXX die afghanische Tracht (Peran Tomban).

R: Haben Sie bei diesen Aktionen auch Waffen getragen und auch eine Waffe zum Einsatz gebracht?

BF2: Ja, es ist schon vorgekommen, dass ich von meiner Waffe Gebrauch gemacht habe.

R: Haben Sie Leute getötet?

BF2: Geschossen habe ich, getroffen habe ich. Kann aber nicht sagen, ob ich jemand getötet habe.

R: Was ist dann mit den Leuten passiert, denen Sie habhaft geworden sind?

BF2: Wir haben sie dann dem XXXX übergeben.

R: Wann ist der Vorfall passiert, als auf Sie geschossen worden sein soll?

BF2: Bevor auf meinen Bruder geschossen worden ist, aber so genau kann es Ihnen jetzt nicht sagen.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als auf Sie geschossen worden ist?

BF2: Ich war auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. In der Nähe von

XXXX.

R: Was haben Sie vorher gemacht?

BF2: Ich war im Büro und war auf dem Weg nach Hause.

R: Haben Sie die Täter getroffen?

BF2: Sie haben auch mich geschossen und ich hatte dann einen Unfall.

R: Wie oft wurde auf Sie geschossen? Wie viele Schüsse wurden abgegeben?

BF2: 5, 6 Kugeln.

R: Können Sie sich vorstellen, warum auf Sie geschossen wurde?

BF2: Wir haben Entführer, Talibankämpfer, Selbstmordattentäter festgenommen und sie wurden am nächsten Tag wieder freigelassen. Es wurden sehr viele Kollegen auf dieser Art und Weise getötet.

R: Wer stand jetzt konkret hinter diesen Angriff auf Sie?

BF2: So genau weiß ich das nicht. Wenn ich gewusst, wer das genau war, dann hätte ich das bereits am Anfang gesagt. Erst nachdem sie auf meinen Bruder geschossen haben, wusste ich, dass sie meine Familie ebenfalls bedrohen.

R: Wer hat Ihre Familie bedroht?

BF2: Das weiß ich nicht. In einer Nacht wurde auf unser Haus geschossen. Ich bin dann auf die Terrasse hinausgegangen und habe einige Schüsse abgefeuert, daraufhin sind die Angreifer geflüchtet.

R: Wurden von Ihren Familienmitgliedern konkret Personen bedroht?

BF2: Nein. Es wurde lediglich auf uns geschossen.

R: Auf wem wurde geschossen?

BF2: Auf mich und meinem Bruder.

R: Wann wurde auf Ihren Bruder geschossen?

BF2: Ich befand mich zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit.

R: Zu welcher Tageszeit bzw. Nachtzeit wurde auf Ihren Bruder geschossen?

BF2: Mir hat er erzählt, dass er in der Nacht auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war und dass er von 2 Männern verfolgt wurde. Beim

2. Vorfall sagten Sie, er soll stehenbleiben. Er ist davongerannt und sie haben auf ihn geschossen und dabei die Haustür getroffen.

R: Ihr Bruder hat gesagt, dass nicht die Haustür getroffen worden wäre, sondern man in die Wand geschossen hätte! Was sagen Sie dazu?

BF2: Ja, ich habe mir das genau angeschaut. Die Kugel ist durch die Wand in die Tür durchgedrungen.

[...]

R: Durch welche Wand soll die Kugel eingedrungen sein?

BF2: Durch die Wand unseres Hauses.

R: Ihr Bruder sagte, dass sich die Kugel in der Wand der Gasse und nicht in der Wand des Hauses befunden hätte!

BF2: Auf meinen Bruder wurde zweimal geschossen, die eine Kugel ist abgesplittert und die zweite Kugel, hat die Wand durchdrungen und unsere Haustür getroffen.

R: Ihr Bruder hat heute gesagt, dass die Kugel in die Wand der Gasse eingedrungen wäre.

BF2: Es ist richtig, dass er in der Gasse war, diese Gasse führt direkt zu unserem Haus.

R: Wurde der Vorfall, bei dem auf Ihrem Bruder geschossen wurde, von der Polizei untersucht?

BF2: Ich bin erst einige Tage später nach Hause gekommen und habe bei mir in der Dienststelle von diesem Vorfall berichtet.

R: Fragewiederholung.

BF2: Wenn irgendwo eine Rakete einschlägt, dann taucht auch die Polizei nicht auf.

R: Ist die Polizei aufgetaucht?

BF2: Das weiß ich nicht, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich habe diesen Vorfall nur meiner Dienststelle berichtet.

R: Was hat Ihnen dann Ihr Bruder erzählt, ist die Polizei dann aufgetaucht?

BF2: Mein Bruder erzählte mir von den 2 Vorfällen, dass er von den Arbeit auf dem Weg nach Hause war und dass auf Ihn geschossen worden ist.

R: Ist Ihnen bekannt bzw. hat Ihnen Ihr Bruder oder andere Familienmitgliedern erzählt, ob die Polizei vor Ort gewesen ist?

BF2: Das weiß ich nicht, ob die Polizei informiert war oder da war, das weiß ich nicht.

R: Haben Sie mit Ihrem Bruder darüber gesprochen?

BF2: Nein.

R: Haben Sie Ihrem Bruder gesagt, dass Sie von den Taliban bedroht werden würden?

BF2: Ja, erst nachdem auf ihm geschossen wurde. Meine Familie wusste nicht, dass ich für den Geheimdienst arbeite. Ich sagte meiner Familie, dass ich auf Grund meiner Tätigkeit beim Geheimdienst, aufpassen müsse.

R: Warum hätten die Taliban gegen Sie vorgehen sollen?

BF2: Weil ich mehr als 20 Selbstmordattentäter festgenommen habe.

R: Wie können Sie sich erklären, dass die Taliban erst später einen Anschlag gegen Sie bzw. Ihren Bruder verübt haben, nachdem Sie bereits einige Jahre beim Geheimdienst tätig waren?

BF2: Ich habe sehr viele festgenommen, es gab sogar einige, die mir gesagt haben, dass sie wenn sie 1 Monat wieder freikommen, mich aufspüren und töten werden.

R: Können Sie sich erklären, warum dann die Taliban gegen Ihren Bruder vorgegangen sind und nicht weitere Maßnahmen gegen Sie gesetzt haben?

BF2: Ich stand bestimmt unter Beobachtung, sie wussten, dass ich gelegentlich nach der Arbeit zu meinen Bruder in den Laden fahre.

R: Warum können Sie sich vorstellen, dass es vorher zu keinen Vorfällen gekommen, nachdem sie bereits zuvor gegen die Taliban gearbeitet haben?

BF2: Ich habe "Tausende" festgenommen, woher soll ich wissen, "wer von denen mich als Feind sieht, wer von denen sich rächen möchte".

R: Hat der Geheimdienst, nachdem Sie den Vorfall mit Ihrem Bruder gemeldet haben, irgendwelche Anstrengungen unternommen?

BF2: Der Geheimdienst sagte mir, dass sie mir nicht weiterhelfen können. Sie gaben mir gelegentlich eine Kalaschnikow für den Fall, dass wir im Haus angegriffen werden.

R: Woher hat der Geheimdienst gewusst, dass es sich bei den Bedrohern um Taliban handeln würde?

BF2: Sie erhalten alle möglichen Berichte von ihren Agenten.

R: Und warum haben Sie zuerst gesagt, dass Sie nicht gewusst hätten, wer auf Sie geschossen hätte?

BF2: Ja und? Der Geheimdienst vermutet, dass es die Taliban sind, aber man kann es nicht zu 100 % wissen.

R: Haben Sie beim zweiten Mal, als auf das Haus geschossen wurde, die Polizei verständigt?

BF2: Ja, die Polizei ist gekommen. Die Polizei ist vom nächstgelegenen Kontrollposten aufgetaucht.

R: Haben Sie darüber den Geheimdienst informiert?

BF2: Ja.

R: Was hat der Geheimdienst dann unternommen?

BF2: Nichts, sie haben alles in der Akte aufgenommen und es nichts vorangegangen.

R: Haben Sie über die genauen Aufgaben des Geheimdienstes mit Ihrem Bruder gesprochen?

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

BF2: Ich durfte das nicht.

[...]

R: Was würden Sie befürchten, unter der Berücksichtigung, dass Sie einen subsidiären Schutz haben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF2: Ich habe unerlaubt den Geheimdienst verlassen, aus diesem Grund, könnte es sein, dass ich von der afghanischen Regierung angeklagt werde. Wenn ich von meinen Feinden gefunden werde, werden sie mich töten. Ich meine damit die Taliban.

BF1 betritt um 13.41 Uhr wieder den Verhandlungssaal.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF1: Wenn ich zurückkehre nach Afghanistan, werde ich getötet.

R: Von wem?

BF1. Die Taliban.

R: Warum von den Taliban?

BF1: Auf Grund der Tätigkeit meines Bruders beim Geheimdienst.

R: Wollen Sie noch etwas sagen zu Ihrem Fluchtvorbringen?

BF1: Nein.

R an BF2: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen?

BF2: Nein."

Zu den ihnen sodann zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan brachte der Bruder des Beschwerdeführers vor, dass dies der Wahrheit entspreche, und der Beschwerdeführer gab an, dass es darüber hinaus noch mehr Schwierigkeiten in Afghanistan gebe.

7. Eine Anfrage beim Strafregister am XXXX ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er stammt aus der Stadt XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat. Der Beschwerdeführer besuchte für zwölf Jahre die Schule und war die letzten fünf Jahre bis kurz vor seiner Ausreise am 15.12.2012 beim afghanischen Geheimdienst (NDS) beschäftigt.

Der Beschwerdeführer wurde etwa fünf Monate vor seiner Ausreise auf dem Heimweg vom Büro spät nachts im Auto mit fünf bis sechs Kugeln von Unbekannten beschossen. Zehn bis 15 Tage vor seiner Ausreise wurde sein Bruder XXXX von Unbekannten nach Geschäftsschluss auf dem Weg nach Hause verfolgt sowie drei Tage danach auf dem Weg nach Hause beschossen. Beide Kugeln verfehlten ihn. Wenige Tage nach diesem Vorfall, welcher auch der Polizei gemeldet worden war, wurde auch das Haus der Familie des Beschwerdeführers beschossen wurde, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Waffe zurückgeschossen hat, sodass die Angreifer flüchteten. Im Anschluss daran reisten der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX gemeinsam aus Afghanistan aus. Der Beschwerdeführer und sein Bruder gehen davon aus, dass es sich bei den Unbekannten um Taliban handelt, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden (NDS) auch Selbstmordattentäter und Entführer aufzugreifen hatte, welche ihm mitunter Rache schworen.

Die Familie des Beschwerdeführers ist nach diesen Vorfällen nach XXXX geflüchtet und kam infolge von Problemen mit der dortigen Polizei manchmal nach Afghanistan zurück. Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Österreich mit einer asylberechtigten Afghanin eine Ehe nach islamischem Brauch geschlossen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.4)

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:

"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online;http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul " 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei

Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt.

Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des afghanischen nationalen Sicherheitsdienstes.

Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete

Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Verwaltungssitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder Mitglieder des Hohen Friedensrates sowie Provinz- und Distrikt Gouverneure und Ratsmitglieder. Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterungen haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und dort zu arbeiten.

Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar einfach Angestellte. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Rückkehrsituation:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan und zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt sowie im Zusammenhalt mit seinen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, ist sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX im Wesentlichen bis auf wenige geringfügige Unschärfen gleichlautend, widerspruchsfrei und stimmig und stimmten auch seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht damit im Wesentlichen überein. Auch ist in der Zusammenschau mit den Angaben seines ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältigen Bruders glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für die afghanischen Sicherheitsbehörden tätig war. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den NDS ist im Übrigen auch durch die von ihm beigebrachten und offenbar vom Bundesasylamt im Wesentlichen als unbedenklich angesehenen Ausweise und Zeugnisse bezüglich seiner Tätigkeit als NDS Mitarbeiter hinreichend belegt. Unabhängig davon geht auch schon das Bundesasylamt in seiner Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter des NDS gewesen ist. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen auch plausibel, sodass es letztlich der Entscheidung zu Grunde zu legen war.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung (zusammengefasst) zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und keine asylrelevante (Furcht vor) Verfolgung beinhalte. Dem vermag sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderberichte und angesichts der vom Beschwerdeführer belegten Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht anzuschließen. Darüber hinaus erschienen die Angaben des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit dem Vorbringen seines Bruders anlässlich der Verhandlung am XXXX nachvollziehbar und damit letztlich glaubhaft. Glaubhaft erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass der Beschwerdeführer neben Entführern auch Selbstmordattentäter verhaften musste, darunter auch Angehörige der Taliban festnehmen musste, jedenfalls aber, dass ihm auf Grund dieser Tätigkeit von dieser Gruppierung eine gegensätzliche politische Gesinnung unterstellt wurde. Wie sich aus den oben getroffenen aktuellen Länderfeststellungen - welche sich ua. auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 stützen, ergibt - sind Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete in Afghanistan sowie deren Familienangehörige von gezielten Tötungen und Verletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte betroffen. Insofern kann der Argumentation des Bundesasylamtes, dass entsprechenden Berichten nach sich Personen in diesem Umfeld durch Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit aus dem Fokus der Taliban entfernen könnten, in dieser Allgemeinheit der Aussage nicht gefolgt werden, als die im gegenständlichen Fall vorliegenden spezifischen Umstände vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt wurden. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen, dass die vom Bundesasylamt angesprochenen Berichte den von diesem herangezogenen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht vermag ferner die Auffassung des Bundesamts über die bestehende Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden nicht zu teilen, zumal nach den oben getroffenen Länderfeststellungen Gruppierungen wie die Taliban über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen und für von diesen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative existiert. Darüber hinaus hat die afghanische Regierung in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer als Offizier der afghanischen Sicherheitsbehörden einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist, wobei nicht von der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden ausgegangen werden kann, und daher für den Beschwerdeführer in Afghanistan keine Fluchtalternative existiert. Abgesehen davon hält sich seine Familie abwechselnd in XXXX auf, als diese einerseits immer wieder Probleme mit der XXXX Polizei bekommt und anderseits in Afghanistan über keine Unterkunft mehr verfügt, als der Vater des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist sein Haus zurückzukaufen, sodass der Beschwerdeführer auch nicht mehr über ein tragfähiges soziales Netz in Afghanistan verfügt (vgl. VfGH vom 12.03.2013, U1674/12).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine asylberechtigte Afghanin traditionell geheiratet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde samt Übersetzung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, resultiert aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 24.02.2015

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Offizier seitenes der afghanischen Sicherheitsbehörden ins Visier der Taliban geraten ist, zumal bereits ein Anschlag auf ihn verübt wurde sowie auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers geschossen worden ist, nachdem auch bereits sein Bruder verfolgt und beschossen wurde.

Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Darauf, dass es dem Beschwerdeführer selbst gegenüber noch zu keinen direkten Verschleppungs-, bzw. Entführungsversuchshandlungen gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0274 sowie vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Dies ergibt sich aus den oben getroffenen aktuellen Länderfeststellungen, wonach die Taliban über Ressourcen auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten verfügen, Personen zu verfolgen, sodass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Es ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr in seine Heimatregion mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität (Entführung oder Ermordung) seitens der Taliban ausgesetzt sein wird.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor, als der Beschwerdeführer u.a. aktiv gegen Mitglieder bzw. Sympathisanten der Taliban vorgegangen ist.

Diese Annahme steht im Einklang mit den Einschätzungen des UNHCR zu Afghanistan (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 und vom 06.08.2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Afghanistan etwa tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF, zählen, wobei - abhängig von den besonderen Umständen des Falles - auch Familienangehörige einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Bereits aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der Regierung stehen, eine innerstaatliche Fluchtalternative vor einer Verfolgung durch die Taliban nicht gegeben ist. Abgesehen davon ist ihm eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil XXXXnicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in seiner Heimatprovinz im Kreise seiner Familie verbracht, welche nunmehr selbst auf Grund ihrer fragilen Lebens-, und Wohnsituation in XXXX zeitweise nach XXXX flüchtet. Dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Afghanistans tragfähige soziale Kontakte hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über größere finanzielle Ressourcen. Angesichts der Schwierigkeiten für außerhalb des Familienverbandes nach Afghanistan zurückkehrende mittellose Personen ist es dem Beschwerdeführer auch deshalb nicht zumutbar, in einem anderen Teil Afghanistans außerhalb seiner unmittelbar vertrauten Umgebung und ohne seine engere Familie zu leben.

3.2.4. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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