BVwG W226 2014348-1

W226 2014348-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2014348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2014348.1.00

Spruch

W226 2014348-1/9E

W226 2014349-1/9E

W226 2014350-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) von XXXX, alle

StA Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.11.2014, Zlen. 1.) 831836908-1768918, 2.) 641370307-1703581 und 3.) 641370209-1703573 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer, Russische Staatsangehörige, der russischen Volksgruppe zugehörig und christlich orthodox, stellten am 10.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.08.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei gab sie an, mit ihrem minderjährigen Sohn, dessen gesetzliche Vertreterin sie sei, gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein.

Sie habe die Grundschule von 1994 bis 2002 und die Mittelschule von 2002 bis 2006 besucht. Zuletzt habe sie als Verkäuferin gearbeitet.

Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern aufhalten.

Den Herkunftsstaat habe sie Mitte April 2013 mit einem PKW verlassen. Sie sei mit ihrem russischen Inlandspass legal in die Ukraine zu Verwandten gereist, wo sie sich mit dem Drittbeschwerdeführer bis zur Weiterreise nach Österreich aufgehalten habe.

Da sie sich bei ihren Verwandten mehrere Monate praktisch illegal aufgehalten habe, habe sie mit der Polizei Probleme bekommen. Ein Polizist habe ihr letztlich geholfen, einen Fahrer zu organisieren, der sie bis nach XXXX gebracht habe, wobei dieser unterwegs an einer ihr unbekannten Grenzkontrolle die Grenzbeamten geschmiert habe. Darüber hinaus könne sie keine Angaben zur Reiseroute machen.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte sie, dass ihr Ex-Lebensgefährte, der Vater des Drittbeschwerdeführers, ihr den Drittbeschwerdeführer wegnehmen wolle. In diesem Zusammenhang habe es mehrmals Drohungen gegeben. Anfang April 2013 habe dieser den Drittbeschwerdeführer ohne ihr Wissen vom Kindergarten abgeholt und ihn entführt. Sie habe sich diesbezüglich an die Polizei gewandt, die ihr gesagt habe, drei Tage warten zu müssen, um etwas in die Wege leiten zu können, da auch der Kindesvater das Sorgerecht habe. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. Sie sei sofort zu diesem gefahren und habe den Drittbeschwerdeführer zu sich genommen. Es habe auch telefonische Drohungen gegeben, dass ihr der Drittbeschwerdeführer weggenommen werde. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen zu flüchten.

Der Drittbeschwerdeführer befinde sich seit seiner Geburt bei der Zweitbeschwerdeführerin. Für diesen würden die gleichen Gründe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten. Darüber hinaus habe er keine eigenen Fluchtgründe.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ex-Mann ihr den Drittbeschwerdeführer wegnehmen würde.

Am 14.12.2013 reiste der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, der russischen Volksgruppe zugehörig und russisch orthodox, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte, mit der Zweitbeschwerdeführerin seit zwei Jahren eine Beziehung zu führen. Der Drittbeschwerdeführer sei nicht sein leibliches Kind.

Er habe die Grundschule abgeschlossen und danach eine KFZ-Ausbildung gemacht.

Seine Eltern würden in der Russischen Föderation leben. Er habe zuletzt in XXXX gelebt und seinen Herkunftsstaat von dort aus am 25.11.2013 verlassen. Er sei legal mit einem Autobus ausgereist. Er verfüge über einen russischen Reisepass und einen Inlandspass, wobei er seinen Inlandspass bei seinem Cousin in der Ukraine gelassen habe, sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden, der ihm versprochen habe, diesen seinem Cousin zurückzugeben.

Für die Schleppung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers habe er bezahlt, diese aber nicht organisiert.

Es selbst sei am 26.11.2013 alleine und legal mit dem Autobus in die Ukraine gereist, wo er sich bis 13.12.2013 bei seinem Cousin aufgehalten habe. Von dort sei er mit dem Schlepper in einem PKW über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Nähere Angaben zur Reiseroute könne er nicht machen.

Zum Grund für das Verlasen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass er aus seiner Heimat Russland geflüchtet sei, weil er mit dem Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin einen Konflikt habe. Dieser heiße XXXX und lebe derzeit in Dagestan. Es gehe um dessen leiblichen Sohn, den Drittbeschwerdeführer. Der Kindesvater sei mit der Beziehung zwischen ihm und der Zweitbeschwerdeführerin nicht einverstanden, weil er Russe sei. Der Ex-Mann selbst sei zwar auch Russe, sei aber zum Islam konvertiert. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb diesen damals die Zweitbeschwerdeführerin verlassen habe. Dieser "XXXX" habe einige Männer aus Dagestan beauftragt, die ihn am 23.11.2013 an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, ihn geschlagen und ihm mit dem Tode gedroht hätten. Sie seien am nächsten Tag wieder gekommen, er sei jedoch nicht dort gewesen. Seine Arbeitskollegen hätten ihm davon erzählt.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass ihn der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin umbringen lasse. Er wolle ein ruhiges und zufriedenes Leben mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer führen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte sein russisches Wehrdienstbuch in Vorlage.

Am 11.06.2014 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin statt.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei auf Nachfrage an, gesund zu sein. Sein russischer Reisepass und sein russischer Inlandspass würden sich beim Cousin in der Ukraine befinden. Er sei russischer Staatsangehöriger und russisch-orthodox. Er habe keine persönlichen Beziehungen in Österreich. Zu Beginn des Asylverfahrens sei er im Zusammenhang mit Verdacht auf Tuberkulose in einer Klinik aufhältig gewesen, wobei sich dieser Verdacht nicht erhärtet habe.

Zu seinen persönlichen Lebensumständen bis zur Ausreise befragt, erklärte er, dass er nach der Grundschule nach XXXX gegangen sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Er habe eine Berufsschule für Autoschlosser absolviert und danach den Militärdienst geleistet. Danach habe er in XXXX bis zur Ausreise mit einem LKW als Betonmischer gearbeitet. Seit dem Jahr 2011 habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Mietwohnung gelebt.

Der Erstbeschwerdeführer habe keine Geschwister. Mit seinen Eltern, die kein Internet hätten, stehe er über die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Kontakt. Sein Vater sei vor kurzem - im März 2014 - wegen Herzproblemen gestorben. Er sei einmal - von 2002 bis 2007 - verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe stamme eine Tochter, die nunmehr elf Jahre alt sei.

Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, dass sein Leben von Seiten des Ex-Mannes der Zweitbeschwerdeführerin gefährdet sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Dagestan geboren worden und habe in Russland gelebt. Der Ex-Mann sei zum Islam konvertiert und wolle nun den Drittbeschwerdeführer - dessen leiblichen Sohn - haben. Er wolle auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan zurückkomme, was diese nicht wolle. Sie wolle dem Ex-Mann auch den Drittbeschwerdeführer nicht überlassen.

Diese Lebensbedrohung habe sich derart geäußert, dass der Ex-Mann Anfang April 2013 den Drittbeschwerdeführer vom Kindergarten entführt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Sohn zurückgeholt. Sie sei vom Ex-Mann weggelaufen und habe er die beiden abgeholt. Danach habe er die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer nach drei Tagen (Mitte April) in die Ukraine zu seinem Cousin gebracht, wo sich die beiden vier Monate - bis August - aufgehalten hätten. Er selbst sei nach XXXX zurückgekehrt, da er arbeiten habe müssen. Er sei im Dezember 2013 in die Ukraine und anschließend nach Österreich geflüchtet. Dies seien alle Fluchtgründe. Er habe keine anderen. Er habe Angst, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann umgebracht werde.

Wie lange diese mit dem Ex-Mann zusammen gewesen sei, wisse er nicht.

Seine Ex-Frau und sein Kind seien in XXXX, wobei er zu beiden keinen Kontakt habe. Seine Tochter besuche öfters seine Mutter, weshalb er Informationen von diesen erhalte.

Von seinem Konto werde der Unterhalt für sein Kind überwiesen. Er habe einen eigenen LKW, der Profite abwerfe. Seine Mutter beschäftige sich mit der Organisation. Sie habe einen Fahrer beschäftigt, der nun mit dem LKW in XXXX fahre. Er habe einen Vertrag mit einer Betonfabrik.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe er kennengelernt, als diese in XXXX gelebt habe. In ihrer Kindheit und während ihrer Ehe habe sie in Dagestan gelebt. Sie habe eine Wohnung von ihrem Vater geerbt und in Dagestan dort gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe sie an der Kassa in einem Geschäft kennengelernt.

Wann der Ex-Mann zum Islam konvertiert sei, wisse er nicht. Befragt, ob der Ex-Mann bereits davor eine Bedrohung dargestellt habe, meinte er, dass es diesem nicht gefallen habe, dass er in Tschetschenien Militärdienst geleistet habe und aktuell mit der Zweitbeschwerdeführerin lebe.

Auf Nachfrage, wie sich dies in der Praxis ausgewirkt habe, erklärte er, dass er vom Ex-Mann an seiner Arbeitsstelle gefunden worden sei. Einmal am Abend seien drei Autos mit vielen Leuten gekommen, die ihn geschlagen hätten. Seine Freunde hätten ihn gerettet. Der Ex-Mann habe gesagt, dass er ihn umbringen würde, wenn er diesem nicht die Zweitbeschwerdeführerin zurückgebe. Deshalb habe er sein Land verlassen. Dies sei Anfang Dezember 2013 - am 01. oder 02.12. gewesen. Er habe von diesem Treffen die Narben an der Wange und am Bein bekommen. Nach diesem Vorfall sei er zu seinem Cousin in die Ukraine und weiter nach Österreich zur Zweitbeschwerdeführerin geflüchtet. In XXXX sei die Polizei käuflich und für den Ex-Mann leicht herauszufinden, wo er lebe.

Befragt, wovon der Ex-Mann lebe, meinte er, dass dieser nach seinem Wissensstand gesucht werde, da er sich mit Banditentum beschäftigt habe.

Der Ex-Mann sei bei den Männern, die ihn geschlagen hätten, dabei gewesen. Er habe diesen auch schon vorher getroffen, wenn dieser den Sohn besucht habe. Dieser sei mit dem Auto - immer zu zweit oder zu dritt - gekommen. Er habe diesen im Jahr 2013 nur zwei Mal gesehen. Der Drittbeschwerdeführer habe den Kindergarten in XXXX besucht. In XXXX habe es wenige Kindergärten gegeben. Der Drittbeschwerdeführer habe nie in seinem Haushalt gelebt. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin nur am Wochenende zu deren Mutter und dem Drittbeschwerdeführer gefahren.

Befragt, ob er wegen der Schlägerei zur Polizei gegangen sei, bejahte er dies. Man habe ihm mitgeteilt, ihn zu informieren, wenn man den Ex-Mann erwischen würde. Anfang 2014 sei dieser bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers gewesen und habe nach ihm gesucht.

Er wisse nicht, ob der Ex-Mann an einer fixen Adresse gewohnt habe. Dies wisse vielleicht die Zweitbeschwerdeführerin. Wegen seiner Verletzungen sei er im Krankenhaus gewesen, was auch protokolliert worden sei.

Befragt, wie die zwei Narben zustande gekommen seien, erklärte er, dass einer vermutlich ein Eisenrohr in der Hand gehabt habe. Es sei ein Kampf am Abend um ca. 20 Uhr gewesen. Er habe nachhause gehen wollen. Er sei behandelt worden. Gegen 24 Uhr sei er zur Polizei gefahren und habe mit dem Arztbrief eine Anzeige gemacht.

Befragt, weshalb sein Militärdienst ein Problem sei und woher der Ex-Mann davon gewusst habe, meinte er, dies nicht zu wissen. Es sei kein Problem, ihn in XXXX zu finden.

Vom Ex-Mann sei er nur einmal - bei besagtem Vorfall - bedroht worden, was ihm aber gereicht habe. Der Ex-Mann habe gedroht, ihn umzubringen, wenn die Zweitbeschwerdeführerin bis zum nächsten Treffen nicht wieder bei ihm sei. Für dieses nächste Treffen habe der Ex-Mann keinen genauen Zeitpunkt angegeben. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Die Option, sich in einer anderen Region in Russland niederzulassen, habe er nicht gesehen. In Russland sei dies sinnlos. Er habe eigentlich nicht die Absicht gehabt, sein Heimatland zu verlassen. Er sei nur das eine Mal konkret bedroht oder verfolgt worden. Darüber hinaus habe er in Russland nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er gehöre keiner politischen Partei an.

Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und fühle sich hier wohl.

Nach Erörterung allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat erklärte er, dass Putin ein guter Präsident sei und gegen Korruption kämpfe. Er bezahle gutes Geld für alle, die wenig verdienen würden.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er seinen Tod.

Zur Integration in Österreich befragt, erklärte er, einmal die Woche in der Pension einen Deutschkurs zu haben. Es gebe in Österreich genug Arbeit. Er erhalte jedoch keine Arbeit, da er dies nicht dürfe. Ohne Beschäftigung habe man auch keine sprachliche Integration. Er wolle hier die Sprache lernen, Arbeit finden und ein ruhiges Leben führen. Er fühle sich in Österreich in Sicherheit.

Am 12.08.2014 wurde der russische Führerschein des Erstbeschwerdeführers beschlagnahmt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Befragung eingangs an, gesund zu sein.

Sie legte ihre russische Geburtsurkunde und ihren russischen Führerschein vor.

Sie erklärte, russische Staatsangehörige, christlich-orthodox und Awarin zu sein. Sie habe keine persönlichen Beziehungen in Österreich.

Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise befragt, schilderte sie, in XXXX geboren worden zu sein, wo sie bis zu ihrem sechsten Lebensjahr gelebt habe. Sie sei dann mit ihrer Mutter nach XXXX gezogen, wo sie die Schule abgeschlossen habe. Im Anschluss daran habe sie eine Ausbildung im mechanisch-technischen College in XXXX absolviert und erfolgreich abgeschlossen und danach ca. ein Jahr lang in ihrem Beruf als Laborantin in XXXX gearbeitet. Im Jahr 2006 habe sie den Vater ihres Sohnes kennengelernt, diesen im Jahr 2007 geheiratet. Nach der Geburt ihres Sohnes sei sie nach XXXX gezogen, wo der Kindesvater auf einer Baustelle gearbeitet habe. Im Jahr 2009 sei die Scheidung erfolgt und die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dem Drittbeschwerdeführer nach XXXX zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Sie habe noch im Jahr 2009 eine Arbeit gefunden und in der Folge ruhig mit ihrer Mutter gelebt. Im Jänner 2011 habe sie den Erstbeschwerdeführer kennengelernt.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Geschwister. Die finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei in Ordnung gewesen.

Die Reisedokumente seien ihr und dem Drittbeschwerdeführer vom Schlepper abgenommen und in die Ukraine geschickt worden.

Sie stehe im Herkunftsstaat mit ihrer Mutter einmal wöchentlich über Skype in Kontakt. Bei den Angehörigen im Herkunftsstaat sei alles in Ordnung.

Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte sie, dass sie wegen dem Drittbeschwerdeführer geflüchtet sei. Dieser habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern für diesen würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten.

Sie sei im Zusammenhang mit dem Verlust des Drittbeschwerdeführers in Lebensgefahr gewesen.

Sie habe sich nicht gut mit dem Ex-Mann verstanden. Als sie schwanger gewesen sei, sei sie zu ihrer Mutter gefahren und habe dort den Drittbeschwerdeführer bekommen. In dieser Zeit habe ihr Ex-Mann alleine gelebt, sogenannte gute Freunde kennen gelernt, Alkohol getrunken. Bei den Freunden habe es sich um Muslime gehandelt und habe ihr Ex-Mann schließlich seine Religion gewechselt. Als sie noch in XXXX gelebt habe, habe ihr Ex-Mann muslimische Freunde gehabt und sei in den drei Monaten ihrer Abwesenheit zum Islam konvertiert. Sie sei nicht dabei gewesen und könne nicht sagen, ob das in einer Kirche/Moschee oder wo anders gewesen sei. Als sie nach drei Monaten zurückgekommen sei, habe er ihr gesagt, dass er den Glauben gewechselt habe. Er habe von ihr verlangt, dass sie den gleichen Lebenslauf wie er und seine islamischen Freunde vollziehe.

Befragt, ob der Lebenslauf ihres Ex-Mannes islamisch gewesen sei, meinte sie, dass ihr Vater Moslem sei. Sie sei in XXXX aufgewachsen und habe sich normal gekleidet.

Mit der Glaubensänderung des Ehemannes habe ihr dieser gesagt, sie solle die Haare verstecken und sich anders kleiden, was sie jedoch nicht machen habe wollen. Dieser habe früher ein Kreuz am Hals getragen. Tendenz sei keine vorhanden gewesen.

Zum Verhältnis mit ihrem Ex-Mann in den Jahren 2009 bis 2011 befragt, meinte sie, dass sie keinen Kontakt zu diesem gehabt habe. Er sei zu Neujahr einmal gekommen, um den Sohn zu besuchen. Es habe keine Probleme gegeben, bis sie den Erstbeschwerdeführer kennen gelernt habe. Sie wisse nichts über seine derzeitigen Verhältnisse, glaube aber, dass er keine Familie oder Partnerschaft habe.

Die Probleme hätten vor der Scheidung begonnen. Ihr sei gedroht worden, für den Fall der Scheidung mit niemandem anderen zusammen sein zu dürfen.

Der Kindesvater sei aktuell 31 Jahre alt und heiße XXXX.

Den Erstbeschwerdeführer habe sie im Jahr 2011 kennengelernt, wovon ihr Ex-Mann lange Zeit nichts gewusst habe. Schließlich habe die Zweitbeschwerdeführerin dem Drittbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer vorgestellt und habe der Drittbeschwerdeführer dem Kindesvater im Dezember 2011 davon erzählt. Als der Drittbeschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei, hätten die Probleme begonnen. Ihr Ex-Mann habe das Kind vom Kindergarten in XXXX abgeholt. Von der Wohnung ihres Ex-Mannes zum Kindergarten seien es zehn bis zwölf Busstunden.

In jener Zeit - im Jahr 2012 - habe sie in XXXX eine Schichtarbeit gefunden. Sie habe zwei Tage Arbeit gehabt und sei zwei Tage zuhause gewesen. Der Drittbeschwerdeführer sei in dieser Zeit bei seiner Großmutter gewesen, zu der die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer freien Zeit gefahren sei. Den Drittbeschwerdeführer habe sie mangels Kindergartenplatz nicht nach XXXX mitnehmen können. Der Kindesvater habe den Drittbeschwerdeführer im April 2013 - am Montag nach dem Geburtstag - nach XXXX mitgenommen. Sie sei nach XXXX gefahren und habe ihn zurückgeholt. Sie habe bei der Polizei eine Anzeige machen wollen, jedoch sei ihr von der Polizei gesagt worden, dass der Vater auch Rechte habe. Drei Tage lang sei sie bei ihrem Ex-Mann gewesen, der nicht gewollt habe, dass sie zurückfahre. Sie sei von ihrem Ex-Mann sehr bedroht worden. Dieser habe gesagt: "Du wirst mit niemandem zusammenleben, mein Kind wird mit keinem Fremden zusammenleben."

Befragt, ob sie diesem seine "islamische Lebensrichtung" angemerkt habe, meinte sie dass er gleich aggressiv geworden sei. Er habe die gleiche Kleidung getragen und sei auch in der Wohnung nichts in Richtung Islam geändert worden. Lediglich sein Verhalten sei anders gewesen. In den drei Tagen seien sie in der Wohnung gesessen. Ihr Ex-Mann habe keine Arbeit gehabt. Er sei ausgegangen. Sie sei aus dem Fenster gesprungen und sie habe ihren Sohn mitgenommen. Mit dem Auto ihres Ex-Mannes sei sie zum Bahnhof gefahren.

Ihre Mutter habe sie angerufen, dass ihr Ex-Mann sie suche. Sie mit dem Kind in XXXX geblieben. Der Erstbeschwerdeführer habe sie abgeholt und zu seinem Cousin in die Ukraine gebracht. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Jahre lang zusammen gewesen.

Befragt, weshalb der Ex-Mann nach zwei Jahren eine derartige Aktion veranstaltet habe, meinte sie, dass das Kind klein gewesen sei und für den Ex-Mann eine derartige Aktion schwer durchzuführen gewesen sei. Der Drittbeschwerdeführer habe seinen fünften Geburtstag gefeiert. Für den Kindesvater sei er damit "groß" gewesen und habe dieser entschieden, dass der Drittbeschwerdeführer bei ihm lebe solle.

Nach verbalen Äußerungen mit dem Ex-Mann um den Geburtstag herum befragt, meinte sie, dass sie mit diesem nach der Ehe keine Diskussionen gehabt habe. Er habe letztlich jedoch wieder ein gemeinsames Leben zu dritt gewollt.

Von April bis August 2013 hätten sie sich versteckt. Sie habe gehofft, dass sich ihr Ex-Mann beruhige und sie wieder zurückkommen könnten. Sie habe bis dato keinen Kontakt mehr mit dem Ex-Mann gehabt. Ihre Mutter sei von diesem angerufen und gefragt worden.

Auf Nachfrage, ob sie von ihrem Ex-Mann auch mit dem Umbringen bedroht worden sei, meinte sie, dass er gesagt habe: "Entweder wir leben zusammen, oder du und dein Sohn werden nicht leben."

Nach Aversionen des Ex-Mannes gegen den Erstbeschwerdeführer befragt, meinte sie, dass es nur die Aussage vor der Scheidung gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer habe ein gutes Verhältnis zum Drittbeschwerdeführer aufgebaut, finanziere ihn, helfe ihm in alltäglichen Angelegenheiten. Dies habe ihrem Ex-Mann nicht gefallen.

Ihr Ex-Mann sei arbeitslos gewesen, als sie die drei Tage bei diesem gewesen sei. Mehr könne sie dazu nicht sagen.

Befragt, wie oft ihr Ex-Mann den Sohn besucht habe, ob er alleine oder mit Freunden gekommen sei, gab sie an, dass dies nur einmal im Jahr - vor Neujahr - gewesen sei.

Ihr Ex-Mann habe den Erstbeschwerdeführer einmal zufällig getroffen.

Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass ihr Ex-Mann mit dem Auto und zu zweit oder zu dritt gekommen sei, meinte sie, dass ihr Ex-Mann immer ohne Freunde gekommen sei.

Befragt, was sie über den Vorfall wisse, bei dem ihr Ex-Mann den Erstbeschwerdeführer geschlagen haben soll, meinte sie, dass sie dies erst in Österreich vom Erstbeschwerdeführer erfahren habe. Er habe ihr erzählt, dass ihr Ex-Mann mit Freunden zum Erstbeschwerdeführer gekommen sei, ihn geschlagen und bedroht habe. Er habe ihr solche Geschichten nicht erzählt, damit sie keine Angst bekomme.

Der Erstbeschwerdeführer sei nicht mit ihr ausgereist, da er Arbeit gehabt und ein Unternehmen betreiben habe müssen.

Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht.

Befragt, ob es eine Option gewesen wäre, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, meinte sie, dass man sich in der Ukraine ohne Anmeldung nur drei Monate aufhalten dürfe. Sie sei sogar vier Monate dort aufhältig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe gemeint, dass sie flüchten sollten. Auf Nachfrage, ob sie fliehen habe wollen, meinte sie, sie wolle, dass der Drittbeschwerdeführer in Ruhe aufwachse.

Konkret die Absicht ihr Heimatland zu verlassen, habe sie im August 2013 gehabt.

Außer den geschilderten Schwierigkeiten habe sie niemals Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Sie gehöre keiner politischen Partei an und habe auch in der Schule aufgrund ihrer Volksgruppe keine Nachteile gehabt.

Im Bundesgebiet lebe sie von der Grundversorgung.

Nach Vorhalt der Feststellungen zum Herkunftsstaat erklärte sie, dass es Korruption gebe.

Für den Fall einer Rückkehr nach Russland könne einiges Negatives passieren - mit dem Zweit- oder dem Erstbeschwerdeführer.

Zu besonderen Bindungen zu Österreich, Verwandten, einer Erwerbstätigkeit, den Besuch von Deutschkursen bzw. einer Schule oder sonstigen integrativen Schritten befragt, meinte sie, dass sie einen Deutschkurs besuche. Sie legte eine entsprechende Bestätigung vor. Sie wolle in Zukunft in Österreich arbeiten und mit ihrer Familie hier leben.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 07.11.2014 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 und 14.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt.

Festgestellt wurde weiters, dass die von den Beschwerdeführern dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien und die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt worden seien.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer keiner Gefährdung ausgesetzt sein und auch in keine ausweglose Situation geraten.

Die Beschwerdeführer seien gesund und hätten zuletzt im Herkunftsstaat wirtschaftlich und finanziell unabhängig gelebt und durch die Erwerbsmöglichkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei der Lebensunterhalt für den Fall einer Rückkehr gesichert. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat soziale Anknüpfungspunkte in Form von Verwandten vorfinden.

Im Bundesgebiet habe keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer festgestellt werden können.

Den Bescheiden wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine staatliche Verfolgung geltend gemacht hätten. Der behauptete Fluchtgrund sei in den Details rudimentär und nicht glaubhaft gewesen. Die Fluchtgeschichte habe sich übersteigert und konstruiert dargestellt.

Nach ausführlicher Wiedergabe des Vorbringens, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des zum Islam konvertierten Ex-Mannes der Zweitbeschwerdeführerin geflohen seien, da dieser seinen leiblichen Sohn - den Drittbeschwerdeführer - zu sich nehmen habe wollen und dabei gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer Drohungen ausgesprochen habe, wobei der Erstbeschwerdeführer auch zusammengeschlagen worden sei, wurde festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch überhaupt nicht erwähnt habe, dass ihr Ex-Mann zum Islam konvertiert sei.

Das Vorbringen betreffend den Ex-Mann sei auch insofern nicht glaubwürdig, als die Erstbeschwerdeführerin meinte, ihr Ex-Mann habe muslimische Freunde kennengelernt, Alkohol getrunken und sei schließlich zum muslimischen Glauben konvertiert, da der Konsum von Alkohol einem Moslem verboten sei. Auch ihre weiteren Angaben zu ihrem Ex-Mann in diesem Zusammenhang seien nicht nachvollziehbar. So meinte sie, dass sie keine Anzeichen eines Glaubenswechsels bemerkt habe, keine Details über die Konversion kenne und mit ihrem Ex-Mann noch ca. in Jahr nach der Konversion zusammengelebt habe, ohne dass es irgendwelche Zwischenfälle gegeben habe. Als sie im Jahr 2013 ihren Ex-Mann gesehen habe, habe sie auch weder an ihrem Ex-Mann noch an dessen Wohnung visuelle Anzeichen einer erfolgten Konversion gesehen. Zumal die Konversion letztlich zur Scheidung geführt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bzw. den entstandenen Problemen nachvollziehbare Angaben tätigen hätte können. Die Konversion ihres Ex-Mannes sei demnach vielmehr als Versuch zu werten, einen Konnex zu einem Verfolgungsgrund nach der GFK zu schaffen.

Das BFA kam betreffend den Vorfall, bei dem der Ex-Mann den Drittbeschwerdeführer mitgenommen haben soll, zum Schluss, dass das Vorgehen des Ex-Mannes durchaus der Lebenserfahrung entspreche. Für das BFA stelle sich die Situation derart dar, dass der Ex-Mann mit dem Drittbeschwerdeführer einige Tage verbringen habe wollen. Anzeichen einer gezielten Vorgangsweise des Ex-Mannes, nämlich den Wunsch das gemeinsame Kind trotz fehlendem Sorgerecht dauerhaft in seine Obhut zu bekommen, seien aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht logisch nachzuvollziehen.

Das BFA führte weiters aus, dass die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens dahingestellt bleiben könne, da es sich um keine staatliche Verfolgung, sondern um ein Problem mit einer Privatperson handle.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens würden auch die oberflächlichen, vagen und rudimentären Ausführungen sprechen.

Auch in zeitlicher Hinsicht sei das Vorbringen nicht nachvollziehbar, als es zwischen der Scheidung und dem Vorfall im April 2013 zu keinen Problemen gekommen sei und die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im April 2013 schon zwei Jahre zusammen gewesen seien. Es hätte demnach bereits wesentlich früher zu Problemen mit dem Ex-Mann kommen müssen, würde das Vorbringen tatsächlich den Tatsachen entsprechen.

Es sei schließlich nicht anzunehmen, dass der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin, der Mutter seines Sohnes, und dem Drittbeschwerdeführer etwas antun würde.

Im Übrigen sei von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Behörden auszugehen.

Im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (Awarin) habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Probleme angeführt.

Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend dargelegt, dass auch sein Vorbringen nur rudimentär und nicht glaubhaft gewesen sei.

Der Konflikt mit dem Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin sei in den Befragungen unterschiedlich dargestellt worden. So habe er vorerst erklärt, der Ex-Mann sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen. Bei der nächsten Einvernahme habe er dann die Entführung des Drittbeschwerdeführers sowie als Grund für die Probleme den Militärdienst genannt, den der Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien abgeleistet habe.

Das Vorbringen, wonach der Ex-Mann Vorbehalte gegen den Erstbeschwerdeführer gehabt habe, entspreche durchaus der Lebenserfahrung, Asylrelevanz sei darin jedoch nicht zu erblicken. Zumal die Beziehung mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2011 bestanden habe, könne nicht erkannt werden, dass der Ex-Mann Auslöser für die Flucht gewesen sein soll.

Der Erstbeschwerdeführer soll im Übrigen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer im April 2013 bei der Flucht geholfen haben und wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Ex-Mann sofort gegen den Erstbeschwerdeführer vorgegangen wäre und nicht über Monate - bis Dezember - zugewartet hätte.

Der behauptete Übergriff durch den Ex-Mann sei in der Einvernahme äußerst knapp und rudimentär geschildert worden und erst auf Nachfrage seien sparsam Details genannt worden. Die Narben des Erstbeschwerdeführers seien kein Beweis für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, zumal er trotz Krankenhausaufenthaltes keine Unterlagen vorgelegt habe.

Im Übrigen habe der Zweitbeschwerdeführer den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht und könnte daraus selbst bei Glaubwürdigkeit kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden.

Es hätten sich im Übrigen zeitliche Differenzen in seinen Ausführungen ergeben, zumal er den Vorfall mit dem Ex-Mann einmal auf einen Zeitpunkt verlegt habe, zu dem er nach seinen anderen Angaben bereits in der Ukraine gewesen sei.

Das BFA kam zum Schluss, dass der Zweitbeschwerdeführer vielmehr ausgereist sei, da es Schwierigkeiten mit dem leiblichen Vater des Drittbeschwerdeführers gegeben habe und sie allesamt deshalb ein neues Leben in Europa beginnen hätten wollen. Im Übrigen habe der Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat hohe Alimente für sein Kind aus einer früheren Beziehung bezahlen müssen.

Weiters wurde festgehalten, dass sich das Vorbringen zu vage und oberflächlich gestaltet habe.

Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit handle es sich beim Vorbringen um keine Verfolgung, die an einem der in der GFK angeführten Gründe anknüpfe. Vielmehr handle es sich um einen kriminellen Akt einer Privatperson. Die staatlichen Behörden im Herkunftsstaat seien schutzwillig und -fähig derartige kriminelle Akte hintanzustellen.

Auch die allgemeine Ländersituation im Herkunftsstaat stelle sich derart dar, dass den Beschwerdeführern eine problemlose Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sei.

Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde festgehalten, dass sich dieser auf die Ausreisegründe der Zweitbeschwerdeführerin bezogen habe.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf das familiäre Umfeld im Herkunftsstaat verwiesen wurde, das unterstützend zur Seite stehen könnte.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer liege nicht vor und sie hätten sonst keine stichhaltigen Gründe angeführt, dass ihnen im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und sei die Einreise erst im August 2013 bzw. Dezember 2013 erfolgt.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Sie würden kein Deutsch sprechen, keine Beschäftigung ausüben und von der Grundversorgung leben.

Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.

Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 14.11.2014 Beschwerde erhoben.

In der gemeinsamen Beschwerde der Beschwerdeführer wurden die angefochtenen Bescheide ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.

Den angefochtenen Bescheiden werde insoweit entgegengetreten, als den Beschwerdeführern darin vorgeworfen werde, dass ihr Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet werden könne.

So hätten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und alle an sie gestellten Fragen konkret beantwortet.

Im Übrigen hätten sie nicht ausreichend Zeit erhalten, um auf die Fragen zu antworten. Vielmehr habe die Dolmetscherin Teile von Fragen übersetzt und seien dann sofort neue Fragen gestellt worden, ohne die vorhergehende Frage vollständig zu beantworten. Wenn das BFA demnach davon ausgehe, dass sie nur rudimentäre Antworten gegeben hätten und Angaben erst auf Nachfragen getätigt hätten, sei dies auf den Stil der Einvernahme zurückzuführen. Die Beschwerdeführer seien stets bemüht gewesen, am Verfahren mitzuwirken.

Die Beweiswürdigung sei im Übrigen in allen Bescheiden eine ständige Wiederholung bzw. Zusammenfassung des Sachverhaltes bzw. der Niederschriften. Im Übrigen beziehe sich das BFA auf die Erstbefragung, die jedoch nach § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden zum Inhalt habe, sich jedoch nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehe.

Im Einzelnen wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass das BFA zu Unrecht den Umstand für die Unglaubwürdigkeit ins Treffen geführt habe, wonach ihr Ex-Mann Alkohol getrunken habe, was jedoch nach dem Islam streng verboten sei. Es entspreche nicht der Realität, dass kein Moslem Alkohol trinke. Im Übrigen sei sie zu diesem Vorbringen nicht näher befragt worden.

Die Probleme mit ihrem Ex-Mann hätten im Übrigen bereits vor April 2013 angefangen, wofür bereits die Scheidung spreche. Ihr Ex-Mann habe, als der Drittbeschwerdeführer älter geworden sei, diesen anscheinend anders wahrgenommen.

Es sei auch nicht haltbar, dass das BFA davon ausgehe, dass der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer nichts antun würde, da es sich bei diesen um Sohn und Mutter ihres Sohnes handle. Vielmehr entspreche es dem Amtswissen, dass Gewalt in der Familie stattfinde und sei die Behauptung des BFA in diesem Zusammenhang vollkommen realitätsfremd.

Zur Beweiswürdigung des Erstbeschwerdeführers wurde festgehalten, dass das BFA ihm vorgeworfen habe, dass er erst der Zweitbeschwerdeführerin bei der Flucht geholfen habe und erst Monate später geflohen sei. Durch simples Nachfragen seitens des Referenten wäre er gerne bereits gewesen, hiezu zu antworten.

Es sei auch schleierhaft, worauf das BFA hinauswolle, wenn es auf die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten hinweise. Er sei ausgereist, da er im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte und nicht weil er Alimente zahlen müsse.

Das BFA habe als Spezialbehörde keine individuelle und konkrete Überprüfung des Vorbringens getätigt, sondern den Beschwerdeführern vielmehr realitätsfremde Vermutungen unterstellt. Deshalb sei von einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auszugehen und seien die Bescheide rechtswidrig.

Am 13.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Aktualität des Fluchtgrundes, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration der Beschwerdeführer befragt wurden (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein bevollmächtigter Vertreter, der erklärte, eine entsprechende schriftliche Vollmacht in den nächsten Tagen nachzureichen.

Der erkennende Richter erörterte mit den Beschwerdeführern allgemeine Länderberichte zum Herkunftsstaat und gewährte dem Vertreter eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

Von den Beschwerdeführern wurden vorgelegt:

Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert) und vom 09.01.2015 von

XXXX;

Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für die Zweitbeschwerdeführerin vom 10.06.2014;

Teilnahmebestätigung und Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung der BFI-Basisbildung in Österreich vom September bis Oktober 2014 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie

Schulbesuchsbestätigung über den Besuch der 1. Klasse Volksschule betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 08.01.2015 samt Schreiben der Klassenlehrerin.

Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter legte in der Folge eine schriftliche Vollmacht mit dem Hinweis vor, dass keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt werden könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer, die vorgelegten Dokumente, die Beschwerden vom 14.11.2014 sowie durch die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 samt den vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: August 2014) vom 15.10.2014 sowie

Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht - Russische Föderation vom 01.10.2014.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Der Erstbeschwerdeführer gehört der russischen Volksgruppe an und ist russisch orthodox.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Awaren an und sind christlich orthodox.

Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beziehung zwischen ihnen hat bereits im Herkunftsstaat bestanden und die beiden haben im Herkunftsstaat zusammengelebt. Der Drittbeschwerdeführer hat sich bei seiner Großmutter aufgehalten, wobei die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer regelmäßig bei diesem gewesen sind.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Den von der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Da die Fluchtgründe der beiden untrennbar miteinander verknüpft sind, ergehen gegenständliche Entscheidungen als Sammelerkenntnis. Ein Familienverfahren liegt im Verhältnis Erstbeschwerdeführer zu Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer jedoch nicht vor.

Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin Bezug genommen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies gilt sowohl für eine gemeinsame Rückkehr als auch für eine getrennte Rückkehr des Erstbeschwerdeführers von der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Drittbeschwerdeführer.

Alle drei Beschwerdeführer sind gesund.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer halten sich seit August 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf, der Erstbeschwerdeführer seit Dezember 2013.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse. Insbesondere haben sie keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat von September bis Oktober 2014 einen Kurs "Basisbildung in Österreich" der Kärntner Berufsförderungsinstitut GmbH besucht.

Darüber hinaus wurden allgemeine Empfehlungsschreiben von Bewohnern des Aufenthaltsortes bzw. den Quartiergebern übermittelt.

Der Drittbeschwerdeführer besucht die erste Klasse Volksschule.

Die Beschwerdeführer haben sich im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert.

Sie leben von der Grundversorgung, gehen keiner legalen Beschäftigung nach und haben auch sonst nicht dargelegt, in einem Verein oder für eine karitative Einrichtung tätig zu sein.

Abgesehen vom genannten Kurs der Zweitbeschwerdeführerin wurden auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen absolviert.

Im Herkunftsstaat halten sich die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers sowie die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf, zu denen auch unvermindert Kontakt besteht.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht - Russische Föderation vom 01.10.2014

1. Teil Allgemeine Menschenrechtssituation in Russland:

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben.

In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russ. Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u. a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen.

Zuletzt wurde auch das bis dahin weitgehend unbehelligte Internet verstärkter Kontrolle unterworfen. Im Juli 2012 traten neue Regeln in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. Blogger mit mehr als 3,000 täglichen Zugriffen müssen sich lt. einem Gesetz vom Juli 2014 als Massenmedien registrieren und strengere Auflagen erfüllen. Geht es nach der Staatsduma, sollen in Zukunft auch ausländische Internetdienste (Facebook, Twitter) gezwungen werden, die Daten über russ. Nutzer auf russ. Servern zu lagern. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.

Zudem können nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen werden. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos").

Kritisiert werden auch Missstände im russischen Justizwesen:

Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen.

Die Situation im Nordkaukasus ist in einigen Regionen weiter angespannt. Während die Sicherheitssituation in Tschetschenien während der letzten Jahre relativ stabil war, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück.

1. Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russ. Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für jurist. Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russ. Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden.

Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.

Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.

Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung des Anti-Extremismusgesetzes bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russ. Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen.

Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russ. Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen.

Im aktuellen weltweiten Ranking der Pressefreiheit durch "Reporters without borders" (Stand: August 2013) befand sich Russland auf Rang 148 (von 180). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Am 9. Juli 2013 wurde der stellvertretende Chefredakteur einer führenden Wochenzeitung in Dagestan, der Novoe Delo (Neue Aktion), Achmednabi Achmednabijew, erschossen. 2012 wurden zwei Journalisten ermordet (2011 einer, 2009: 5, 2008: 3; 2007: 1; 2006: 5, 2005: 2, 2004: 4, 2003: 12). Zudem gab es Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt. Dasselbe gilt für mehrere festgestellte Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Zuletzt wurde am 1. August 2014 in der Nähe von Naltschik, der Hauptstadt der nordkaukasischen Republik Kabardino-Balkarien, ein Journalist tot aufgefunden. Die genauen Umstände seines Todes sind ungeklärt. Vermutet wird aber ein Zusammenhang mit dessen journalistischer bzw. bürgerrechtlicher Tätigkeit. Im Zusammenhang mit Ende August 2014 auftauchenden Berichten über in der Ostukraine gefallene russ. Soldaten wurden mehrere Journalisten bedroht und teilweise physisch angegriffen.

Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russ. Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert dzt. über 2,000 Websites, betroffen sind aber lt. Experten über 56,000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3,000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:

geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russ. Nutzer auf russ. Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sog. OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus.

2. Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russ. Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russ. Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz.

Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen XXXX Nawalny am 18. Juli 2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene.

Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt.

Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russ.

Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei).

Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russ. Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Davon profitieren konnten etwa die beiden wegen ihres "Punk-Gebets" in der Moskauer Erlöser-Kirche im März 2012 inhaftierten Pussy Riot-Aktivistinnen Nadjeschda Tolokonnikowa und Marija Aljochina. Ebenso umfasst waren auch jene Greenpeace Aktivisten und Besatzungsmitglieder des Schiffes "Arctic Sunrise", die Mitte September 2013 im Zuge einer spektakulären Protestaktion gegen russ. Ölförderung in der Arktis festgenommen worden waren. Mitte Dezember 2013 wurde zudem der seit 2003 inhaftierte frühere Yukos-Vorsitzende und Putin-Kritiker Michael Chodorkowski nach Einreichung eines humanitären Gnadengesuchs von Präs. Putin begnadigt. Chodorkowski war wegen Diebstahls, Betrugs und Steuerhinterziehung seit Oktober 2003 inhaftiert und galt als prominentester politischer Gefangener in Russland. Der russ. Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22,700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1,000 Personen sollen enthaftet worden sein.

Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russ. Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert.

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf).

3. Kampf gegen Folter und Misshandlungen

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.

Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechts-Ombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. Dem "Komitee der Soldatenmütter" zu Folge sollen Misshandlungsfälle im Jahr 2013 wieder angestiegen sein.

4. Polizei

Die russ. Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.

5. Rassismus und ethnische Diskriminierung

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster polit. Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus.

Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus.

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 waren in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen.

Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbes. in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russ. Staatswesen und seine Kultur überprüft werden.

2. Teil Schwerpunktfragen Russische Föderation

1. Rückkehrfragen

1.1. Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden.

Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden.

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet.

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet [sind], die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren"1. Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

1.2. Besondere Rückkehrergruppen (insbesondere alleinstehende Frauen, alleinstehende Frauen mit Kindern)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen.

Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden . Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung.

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen.

1.3. Rückkehrerprobleme bei Asylantragstellung im Ausland (ist Asylantragstellung strafbar?) Gibt es in der Praxis Probleme / Befragungen?)

Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. Zu Problemen von Rückkehrern sh. Punkt 1.1.

2. Medizinische Versorgung - aktuelle Veränderungen Neuerungen

Seit 01.01.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 01.01.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft.

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt2.

Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen.

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen3.

Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist.

Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird.

3. Sozialwesen -aktuelle Veränderungen, Neuerungen

Einige soziale Rechte sind in der Russischen Föderation mit der Registrierung verknüpft. So etwa Pensionen, Sozialbeihilfen und auch die Aufnahme in schulische Einrichtungen3.

Von Präsident Putin wurde Ende 2012 ein Gesetzesvorschlag eingebracht, dem zufolge die Strafen für fiktive Registrierungen erheblich verschärft werden sollen4.

Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12. November 2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit.

Konkret sind Personen, die am 5. September 1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1. November 2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Im April 2014 wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz unter dem Einfluss der Ukraine-Krise erneut für jene Personen vereinfacht, die Russisch sprechen und die selbst oder deren Angehörige zu Zeiten der Sowjetunion auf dem Territorium der dzt. RF gelebt haben.

Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist.

Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in

der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte.

Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1. Jänner 2017 angewendet werden.

4. Lage von ethnischen Tschetschenen / angehörigen anderer Völker des NC in Kernrussland. insb. Moskau (Diskriminierungen? va. in Bezug auf Arbeitsplätze, medizinische Versorgung, Zugang zum Sozialwesen)

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc..5

Ethnische Tschetschenen und Angehöriger anderer nordkaukasischer Nationalitäten können der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein6.

Laut Jahresbericht 2013 des "SOVA Zentrums für Information und Analyse" wurden im vergangenen Jahr bei ethnischen Übergriffen 3 "Kaukasier" getötet und 26 verletzt (2012 wurden 4 getötet bzw. 14 verletzt). Außerdem gab es noch 87 weitere Opfer ethnischer Übergriffe (14 Tote, 73 Verletzte) "nicht-slawischen Aussehens", d. h. aus dem Kaukasus oder Zentralasien stammend7.

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

1 http://www.clasen.net/gannuschkina/2011/2011-doklad-de.pdf;

Zugriff am 24.08.2012

2 Information des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation vom 25.04.2012

3 Chechens in the Russian Federation, Joint report from the Danish Immigration Service's and Danish Refugee Council's fact finding mission to Moscow and Saint Petersburg, 23 May to 5 June 2012;

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf;

Zugriff am 26.8.2012

4 http://lenta.ru/news/2013/01/09/rules/ ; Zugriff am 22.5.2013

5

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/perepis_itogi1612.htm;

Zugriff am 22.5.2013

6 Chechens in the Russian Federation, Joint report from the Danish Immigration Service's and Danish Refugee Council's fact finding mission to Moscow and Saint Petersburg, 23 May to 5 June 2012;

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf;

Zugriff am 26.8.2012

7

http://www.sova-center.ru/en/xenophobia/reports-analyses/2014/03/d29236/#_Toc383878957 Zugriff am 26.09.2014

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: August 2014) vom 15.10.2014

Zusammenfassung

In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist inter-nationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten, die Staatsführung bekennt sich zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor.

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2013 hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschen-rechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte sind weiterhin verbreitet, es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter und Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheits-kräfte. Die Lage in russischen Gefängnissen ist unbefriedigend.

Bei fremdenfeindlichen und rassistischen Gewalttaten ist nach einigen Jahren des Rückgangs wieder eine steigende Tendenz zu beobachten. Opfer sind zumeist Gastarbeiter aus Zentralasien und Angehörige der kaukasischen Völker. Fremden-feindliche Stimmungen in der Bevölkerung sind weit verbreitet und werden durch Behörden oft aufgegriffen und damit noch unterstützt.

Die Rechte sexueller Minderheiten sind durch die 2013 erlassenen Vorschriften gegen "Propaganda nicht-traditioneller Sexualität gegenüber Minderjährigen" eingeschränkt. Diese sehen Ordnungsgelder sowie - bei juristischen Personen - Tätigkeitsverbote vor. Homosexuelle sind zudem immer häufiger Opfer von Gewalttaten rechtsextremer Gruppen.

Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich auch durch eine Reihe von Gesetzesverschärfungen seit Mai 2012 unter erhöhtem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen. Ähnliches gilt für Unternehmer, die mit Vertretern staatlicher Stellen und Machtstrukturen in Konflikt bzw. in deren Visier geraten sind.

In den Streitkräften der Russischen Föderation ist die Menschenrechtslage schwierig; jedoch gibt es Anzeichen für stellenweise Besserungen.

Die Todesstrafe bleibt ausgesetzt. Obwohl sie noch nicht de jure abgeschafft ist, kann von einer de facto-Abschaffung gesprochen werden.

I. Allgemeine politische Lage

1. Überblick

Das zentral auf Präsident Putin ausgerichtete politische System hat sich nach Einhegung der Protestbewegung 2011/2012 weiter verfestigt. In der Duma verfügt die Kremlpartei "Einiges Russland" weiterhin über eine absolute Mehrheit. Mit der Bewegung "All-russische Volksfront" wurde zudem eine zweite, parallele Struktur der Machtvertikale geschaffen, mit der der Durchgriff der Staatsspitze bis in die untersten Entscheidungs-ebenen hinein gewährleistet wird.

Der nach Putins erneutem Amtsantritt am 7. Mai 2012 aufgebaute Druck auf die Opposition und die kritische Zivilgesellschaft zunächst mittels einer Reihe von Gesetzen (u.a. Verschärfung des Demonstrationsrechts, NRO-Gesetzgebung über "Ausländische Agenten") und weiteren Maßnahmen (insbes. landesweite staatsanwaltschaftliche Über-prüfung von NRO und selektive Strafverfahren) hat Ende 2013 etwas nachgelassen. Die o.g. Gesetze bleiben aber in Kraft; weitere Einschränkungen von Freiheitsrechten (wie z.B. gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung sämtlicher elektronischer Kommunikations-daten an den russischen Geheimdienst) werden diskutiert.

Sowohl bei den im September 2012 als auch den im September 2013 durchgeführten Regionalwahlen führten Vorbehaltsregelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahl-recht in der Praxis Einschränkungen unterlag. Bei den Gouverneurs-, Regional- und Lokal-wahlen am 08.09.2013 gewannen landesweit überwiegend die vom Kreml favorisierten Kandidaten. Bei den Parlamentswahlen in den Regionen erzielte "Einiges Russland" komfortable Mehrheiten. Zwar galten diese Wahlen in einigen Regionen als die bisher freiesten und fairsten, sie entsprachen aber nicht überall westlichen Standards. Gerade außerhalb von Moskau gab es zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, allen voran den Einsatz von "Spoiler-Parteien", künstlich geschaffenen Doppelgängern, die Namen und Ikonografie etablierter Oppositionsparteien nachahmen und so Wähler verwirrten.

Politisch bleibt in der Praxis auf allen Ebenen ein autoritäres Machtverständnis bestehen, die Zentralisierungstendenzen werden durch die Verlagerung von Kompetenzen in die Präsidialadministration (Korruptionsbekämpfung, Wirtschaftsrat) weiter fortgesetzt. Aufrufe des Staatspräsidenten an die regionalen Verwaltungen, professioneller zu arbeiten, größere Responsivität gegenüber der Bevölkerung zu zeigen sowie auf andere Parteien, Bewegungen und lokale Oppositionelle zuzugehen, deuten darauf hin, dass die erreichte Zentralisierung auch im Kreml als problematische Entwicklung wahrgenommen werden könnte.

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.

2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nicht-kommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Präsident Medwedew zunächst etwas gelockert. Am 21.11.2012 traten jedoch wieder erhebliche Verschärfungen in Kraft, die den Druck auf solche NRO erhöhen, die sich politisch betätigen und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland. Diese müssen sich demnach als "ausländische Agenten" in einem eigens geschaffenen Verzeichnis registrieren lassen, bei jeder Publikation auf diesen Status hinweisen und unterliegen aufwändigen Berichts- und Rechenschaftspflichten. Nachdem praktisch keine Organisation hierzu bereit war, fand seit Februar 2013 eine Welle von Überprüfungen durch die Staatsanwaltschaft und andere Behörden statt, in deren Folge eine Reihe von widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen teilweise Geldstrafen gegen NRO und ihre Leiter verhängten, teilweise aber auch im Sinne der NRO ausfielen. Im April 2014 bestätigte das russ. Verfassungsgericht die wesentlichen Teile des Gesetzes. Am 27.5.2014 verabschiedete das russische Parlament eine Verschärfung des Gesetzes, so dass nun eine "Zwangsregistrierung" durch das russische Justizministerium möglich ist und in einigen Fällen auch bereits angeordnet wurde.

Als Reaktion auf den Magnitsky-Act der USA trat am 1. Januar 2013 zudem ein Gesetz in Kraft, das u.a. politisch tätigen NROs die Annahme von Unterstützung von US-Organisationen oder US-Staatsbürgern untersagt sowie russisch-amerikanischen Doppel-staatlern die politische Tätigkeit in Nichtregierungsorganisationen untersagt.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngster Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

Nach Ausschreitungen wie z.B. im Moskauer Stadtbezirk West-Birjuljowo (wo es nach der Tötung eines jungen Russen zu einer Eskalation fremdenfeindlicher Proteste kam) wurden die Überprüfungen bei Gastarbeitern verschärft. Dabei sollen teilweise Internierungen in Abschiebelagern allein aufgrund des Aussehens der Betroffenen erfolgt sein, ohne Prüfung des Aufenthaltsstatus oder der persönlichen Daten.

1.1. Politische Opposition

In der Staatsduma sind drei als systemnah geltende Oppositionsparteien vertreten: Kommunistische Partei (KPRF), Liberaldemokraten (LDPR) und die Partei Gerechtes Russland (SR). 8

Zwar wurde die Registrierung politischer Parteien durch Gesetzesänderungen vom Mai 2012 de jure erheblich erleichtert. Faktisch ist jedoch der Registrierungsprozess weiterhin anfällig für willkürliche Entscheidungen. Zudem bleibt die kremlkritische Opposition in anderer Form Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. So ist es der von dem bekannten Oppositionellen Aleksej Nawalny mit gegründeten "Partei des Fortschritts" (davor: Volksallianz) bislang trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, sich zu registrieren. Nawalny selbst ist wegen der gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe bis auf weiteres nicht in der Lage, für Ämter zu kandidieren.

Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu extremistischen Tätigkeiten auf, kann der ganzen Parteiliste die Registrierung versagt werden. Zuweilen führt die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismus-Gesetz" (Gesetz Nr. 114) und im russischen Strafgesetzbuch (§ 282) bei der Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten. Danach fallen unter "Extremismus" z.B. Handlungen, einschließlich der Verteilung von in diesem Sinne "extremistischen Materialien", die geeignet sein könnten, "Hass oder Feindseligkeit" gegen "soziale Gruppen" zu schüren. Im Bedarfsfall könnten so sogar staatliche Organe als "soziale Gruppe" betrachtet und damit Kritik als extremistische Handlung interpretiert werden, gegen die dann vorgegangen werden kann.

Am 14.02.2014 nahm die Staatsduma Änderungen in der föderalen Wahlgesetzgebung an. Sie beinhalten Auflagen (sog. Filter) für die Zulassung zur Wahl, welche die Teilnahme von neuen bzw. kleinen Parteien, ihren Direktkandidaten sowie von selbständig auftretenden Kandidaten an den Staatsduma-Wahlen merklich erschweren.

Ein ähnliches Gesetz für regionale und lokale Wahlen ist in Vorbereitung.

1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:

Sie sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen mit erheblichen Restriktionen rechnen, während genehme Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) jede Unterstützung erhalten. Auch hierbei kann die lose gefasste "Extremismus-Gesetzgebung" Willkür befördern. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Wiedereinführung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt, dessen Verwirklichung mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Mio. RUB (ca. 125.000 EUR) oder Arbeitsdienst bis zu 480 Stunden geahndet werden kann.

Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt - obwohl Anwendungsfälle bisher nicht bekannt sind - zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NROs. Bereits solche üblichen Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden.

1.2.1. Auf Betreiben des Kreml wurden im Mai 2012 Gesetzesänderungen zur Verschärfung des Demonstrationsrechts auf den Weg gebracht, die am 9. Juni 2012 in Kraft traten. Inzwischen sind öffentliche Protestveranstaltungen in Russland ohne ausdrückliche Genehmigung der Behörden de facto nicht mehr möglich. Veranstaltungen können erst beworben werden, nachdem sie genehmigt wurden. Die Ordnungsstrafen für Verstöße gegen diese und andere Vorschriften des Versammlungsrechts wurden deutlich erhöht: mindestens 10.000 bis 300.000 Rubel ( 250-7.500 Euro) für natürliche Personen als Veranstalter oder als Teilnehmer und 50.000 bis 1 Mio. Rubel (1.250-25.000 Euro) für juristische Personen, ferner wurde als alternative Form der administrativen Bestrafung "gemeinnützige Arbeit" von 20-200 Stunden eingeführt. Als Grund für diese Neuregelungen nannte Präsident Putin seinerzeit die Aufgabe, Bürger und Gesellschaft vor Radikalismus zu schützen. Das Verfassungsgericht urteilte am 14. Februar 2013, dass einzelne Bestimmungen des neuen Gesetzes gegen die russische Verfassung verstießen und zurückgenommen werden müssten.

Zusammenstöße zwischen einigen Demonstranten und Sicherheitskräften bei einer Großdemonstration am 6. Mai 2012 auf dem Bolotnaja-Platz im Zentrum Moskaus nahmen die Behörden zum Anlass für die Verhängung monatelanger Untersuchungshaft und Strafverfolgung. Den Beschuldigten wird unter anderem "Teilnahme an Massenunruhen" sowie "Organisation von Massenunruhen" vorgeworfen. Elf Angeklagten wurden deswegen bereits zu Haftstrafen zwischen 2 und 4,5 Jahren verurteilt; ein weiterer wurde vom Strafgericht vorübergehend in psychiatrische Behandlung eingewiesen. Zwar wurde im Dezember 2013 eine Amnestie erlassen, die u.a. die "Teilnahme an Massenunruhen" betraf; die Strafverfolgung und Gerichtsverfahren gegen diejenigen Beschuldigten, die gleichzeitig "Gewalt gegen Polizisten" begangen haben sollen, werden aber fortgesetzt.

Im Mai 2013 war die von den Behörden als Demonstration eingestufte Veranstaltung "Gay Pride Moscow" - entgegen einem Urteil des EGMR und trotz ordnungsgemäßer Anmeldung - von den Moskauer Behörden erneut nicht genehmigt worden. Kundgebungen, für die nach Gesetzeswortlaut eigentlich kein Genehmigungsverfahren mehr vorgesehen ist, wurden für Vertreter von LGBT-Organisationen trotzdem mit vorgeschobenen Begründungen wie Restaurierungsarbeiten oder auch offen mit Verweis auf den Inhalt der Kundgebung und dem "Schutz von Kindern" untersagt.

1.2. 2 Pressefreiheit

Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) erfahren v.a. unabhängige und investigativ arbeitende Journalisten - besonders in den Regionen - immer wieder Restriktionen. Es kommt zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Seit 1992 sollen laut CPJ 56 Journalisten in Russ-land ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher.

Im jährlichen Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2013 desolat auf Position 148 (von insgesamt 180 Ländern).

Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme / Formate sind bunt (mitunter gar schrill), politisch aber einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nord-kaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu.

Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet).

Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unter-nehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Administrationen (Kreml, Regierung Gouverneure) stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, jüngstes Beispiel dafür ist der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd".

Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zug-zwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z. B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Im November 2012 traten Regelungen in Kraft, die behördliche Eingriffe in die Internetfreiheit potentiell erleichtern. Mit dem (vorgeblichen) Argument des Kinder- und Jugendschutzes können danach Webinhalte oder sogar ganze Webseiten auf einfache behördliche Anordnung hin nicht nur beanstandet sondern auch gesperrt werden. Am 6.5.2014 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz, dem zufolge Blogger und Twitter-Seiten mit jeweils mehr als 3000 "followers" u. a. Registrierungspflichten unterliegen.

1. 3 Minderheiten

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zuge-hörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für 2013 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2012: 18) und 173 Verletzte (2012: 171) durch gegen Minderheiten gerichtete Übergriffe.

1. 4 Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher haben sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden.

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Haupt-religionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen inner-halb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.

Nicht als Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Verbindung zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein.

1. 5 Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.

Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich.

Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Die Prozesse gegen die Teilnehmer der Bolotnaja-Proteste am 6. Mai 2013 sind ein deutliches Beispiel für eine einseitige Prozessführung, wobei die Rechte der Verteidigung praktisch durchgehend verletzt werden.

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewähr-leistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungs-zahlungen.

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt.

1.6. Militärdienst

Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 27 Jahren. Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen.

Im Jahr 2013 wurden eine Reihe von Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitäts-steigerung des Wehrdienstes beschlossen. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern und Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt.

Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Auch von Seiten der NRO "Komitee der Soldatenmütter" liegen keine Meldungen vor. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiter-hin problematisch ist.

Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vor-gesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, steckt nach wie vor in einer Sackgasse. Anfang Dezember 2013 wurde nach einiger Verzögerung ein Gesetzentwurf in die Staatsduma eingebracht, der die Grund-lage der Arbeit dieser Behörde regeln soll.

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr) abgeleistet werden.

Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind.

Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden.

1.7. Handlungen gegen Kinder

Die soziale Lage von Kindern und Jugendlichen hat sich - auch wegen besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren verbessert. UNICEF weist jedoch darauf hin, dass es in ganz Russland weiterhin zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte, der sich jedoch öffentlich vor allem für die Anliegen russischer Kinder bzw. deren Eltern im westlichen Ausland einsetzt.

1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollen-14

Verständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauen-häuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

Homosexualität ist seit 1993 nicht mehr strafbar. In der Bevölkerung gibt es jedoch starke Vorbehalte, die zudem durch die orthodoxe Kirche und islamische Prediger, zunehmend auch durch staatliche Medien gefördert werden. So sahen lt. einer Umfrage des Levada-Instituts vom Juli 2010 74 % der Bevölkerung Homosexualität als Ausdruck des moralischen Verfalls oder als Krankheit an, über 80 % sprachen sich gegen die Möglichkeit der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partner aus. Es herrscht die Meinung vor, Homosexuelle sollten ihren Neigungen im Verborgenen nachgehen, sich aber nicht in der Öffentlichkeit zu erkennen geben. Zunächst in einigen russischen Regionen, dann auf föderaler Ebene wurden Gesetze gegen sogenannte "homosexuelle Propaganda gegenüber Minderjährigen" verabschiedet, die homophobe Vorurteile noch befeuerten. "Vergehen" können mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden. So wurde von Fällen berichtet, in denen homosexuelle Lehrer ihre Stelle verloren; darüber hinaus gibt es vermehrt Gewaltverbrechen gegen Homosexuelle

1.9. Exilpolitische Aktivitäten

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im vergangenen Jahr hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Herausgeber einer kritischen Internetzeitung Garri Kasparow das Land vorerst verlassen. Dazu gehörte auch der (2013 verstorbene) bekannte Unternehmer Boris Beresowski und dazu zählen asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. der "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, der sich in Großbritannien aufhält. Auslieferungsersuchen der russischen Regie-rung in Bezug auf Beresowski und Sakajew sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Ebenso wiesen die polnischen Behörden ein russisches Auslieferungsersuchen in Bezug auf Sakajew im Sommer 2010 unter Verweis auf dessen Asylstatus in Großbritannien zurück, als Sakajew sich auf einem exiltschetschenischen Kongress in Polen aufhielt. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des

Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen.

2. Repressionen Dritter

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, sind nicht nachweisbar. Nicht tatenlos, aber in der Verfolgung nicht immer konsequent reagiert der Staat auf homophobe, fremdenfeindliche oder antisemitische Straftaten.

3. Lage in verschiedenene Landesteilen im Einzelnen

3.1. Lage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Föderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Siche-heits-kräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der seinerzeitige russische Menschen-rechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Auf-ständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden bei den anhalten-den Konflikten im Nordkaukasus 2013 mindestens 529 Menschen getötet. Unter den Opfern sollen mindestens 298 Aufständische, 127 Sicherheitskräfte und 104 Zivilisten gewesen sein. Damit ging die Zahl im Vergleich zu 2012 (700 Tote) merklich zurück, wenngleich die Zahl der getöteten Zivilisten angestiegen ist.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt.

3.2. Lage in Dagestan

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegen-gewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahn-linien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2013 in Dagestan mindestens 641 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 341 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollten. Stärker propagiert wurde ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Der neue Präsident Abdulatipow setzt hingegen im Kampf gegen Extremisten wieder verstärkt auf gewaltsame Aktionen von Sicherheitskräften, die zudem auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier nehmen. So wurden im Mai 2013 mehrere Häuser in Bujnaksk offenbar von Sicherheitskräften gesprengt.

3.3. Lage in anderen Regionen des Nordkaukasus

Die Lage in den übrigen drei Regionen des Föderalbezirks Nordkaukasus gilt als vergleichsweise ruhig. In Karatschajewo-Tscherkessien gibt es latente Unzufriedenheit unter Teilen der tscherkessischen Minderheit, die historische Ursachen hat (Krieg und Vertreibung schon im 19. Jahrhundert und dann unter Stalin). Bisher ist es jedoch nur vereinzelt zu unterschiedlich motivierten Anschlägen in der Region gekommen. 2013 hat es nach Angaben von "Kawkaski Usel" dabei sieben Opfer, darunter fünf Tote gegeben.

Als zurzeit ruhig, aber nicht frei von Risiken gilt die Republik Nordossetien-Alanien. Dort war es zuletzt im Herbst 2010 zu einem größeren Sprengstoffanschlag in der Hauptstadt

Wladikawkas mit 19 Todesopfern gekommen. Für 2013 bilanzierte die NRO "Kawkaski Usel" noch 3 Todesopfer.

Die Region Stawropol ist Teil des Föderalbezirks Nordkaukasus, grenzt an die eigentlichen Konfliktgebiete und gilt als grundsätzlich sicher, obwohl ein Überschwappen von Gewalt vor allem in die Grenzgebiete zu den anderen Republiken des Nordkaukasus durchaus befürchtet wird. Im letzten Jahr kam es erneut vereinzelt zu Anschlägen bzw. Anschlagsversuchen. Die NRO "Kawkaski Usel" zählte 2013 17 Konfliktopfer, darunter 13 Tote. Bedenklich ist hier eine zunehmende antikaukasische Stimmung in der ethnisch russischen Bevölkerung, die hier die Bevölkerungsmehrheit stellt.

4. Ausweichmöglichkeiten:

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimat-region zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.

III. Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechts-schutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der langjährige Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichts-wesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Seine Nachfolgerin, Ella Pamfilowa, hat sich nach Kritik des Föderationsrats am letzten Bericht Lukins gegen politische Einmischung in ihre Amtsführung verwahrt. Auch sie kündigte den Einsatz für die Rechte Gefangener als einen Schwerpunkt ihrer Arbeit an. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Auch nach dessen Erweiterung auf insgesamt 63 Mitglieder einschließlich kreml-naher Personen bleibt dieses Gremium eine der wenigen offiziellen Institutionen, die grundlegende Probleme und Einzelfälle ansprechen kann - mit allerdings begrenztem Einfluss. Im Lichte der anhaltenden Entwicklungen seit Mai 2012 sind die Hoffnungen auf eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland zurzeit gering.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können.

Im Rahmen der völkerrechtswidrigen und in den Augen der Weltgemeinschaft unwirksamen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Im Bericht von Beobachtern der Vereinten Nationen vom 29.08.2014 werden den russischen Behörden bzw. den "Selbstverteidigungskräften" Einschüchterungen von Oppositionellen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten so-wie Angehöriger von Minderheiten vorgeworfen. Die Krimtataren und ihre Einrichtungen gerieten besonders häufig ins Visier der Polizei oder des FSB und würden Opfer von Razzien. Die Ukrainische Orthodoxe Kirche des Kiewer Patriarchats habe seit März vier von zwölf Kirchen schließen müssen und ihre Priester und Gläubigen berichteten über Belästigungen. Auch russische Menschenrechtsverteidiger bestätigten nach einer Reise auf die Krim zahlreiche Probleme, vor allem für Flüchtlinge und Angehörige religiöser und nationaler Minderheiten wie der Krimtataren. Gegner der Annexion seien in Einzelfällen gefoltert und getötet worden. Human Rights Watch hat über Fälle von Folter und Verschwinden Lassen berichtet. Das Menschenrechtszentrum Memorial hat auf Parallelen zum Nordkau-kasus hingewiesen.

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an west-europäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grund-rechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Ein-bindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völker-rechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechts-systems."

Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

2. Folter

Folter ist gesetzlich verboten. Der bisherige Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisierte in seinem im Frühjahr 2013 veröffentlichten Jahresbericht erneut Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizei-gewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2012 Fälle von Folter dokumentiert.

3. Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor.

Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der bisherige Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem Stimmungswandel.

Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.

Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvoll-zugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.

Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogen-abhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Straf-kolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre verlängert.

Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.

Prominentester Fall in diesem Zusammenhang ist der Tod des Rechtsanwalts Sergei Magnitsky in einer Moskauer Untersuchungshaftanstalt am 16. November 2009. Allem Anschein nach wurden ihm lebensnotwendige Medikamente und medizinische Behandlung vorenthalten, um bestimmte Aussagen zu erpressen. Der Menschenrechtsrat beim russischen Präsidenten übergab dem damaligen Präsidenten Medwedew am 5. Juli 2011 einen unabhängigen Untersuchungsbericht zu dem Fall. Darin werden zuständige Amts-ärzte, insbesondere jedoch ermittelnde Beamte des Innenministeriums schwer belastet. Im einzigen Fall, in dem es daraufhin zu einem Gerichtsverfahren kam, wurde der beschuldigte für die Gesundheitsversorgung zuständige stellvertretende Gefängnisdirektor jedoch am 28.12.2012 freigesprochen. Gegen die leitende Gefängnisärztin aufgenommene Ermittlungen wurden im April 2012 wegen Verjährung eingestellt. Diese Präzedenzfälle scheinen zu verdeutlichen, dass auch bei schwerwiegendsten Folgen kaum Konsequenzen für die Verantwortlichen für die Gesundheit der Gefangenen drohen. Als der im Bolotnaja-Prozess angeklagte Sergej Kriwow im November 2013 nach 63-tägigem Hungerstreik dennoch für prozessfähig erklärt wurde und schließlich im Gerichtssaal bewusstlos zusammenbrach, verweigerte die Richterin dem vom Anwalt herbeigerufenen Notarzt den Zutritt zum Gerichtssaal.

In den Strafkolonien sind die Bedingungen insofern vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschada Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Ihre soziale und wirtschaftliche Lage ist schlecht, jedoch ist ihr Existenzminimum gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist nach Einschätzung des UNHCR unwahrscheinlich. Besorgniserregend sind jedoch Fälle, in denen v.a. Flüchtlinge aus Zentralasiatischen Staaten, die in Russland Zuflucht gesucht hatten, auf ungeklärte Weise zurück in ihre Heimatstaaten zurückgelangt sind, oft kurz nachdem sie aus russischer Abschiebehaft entlassen wurden.

Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken hatten bis zum 31. Dezember 2000 die Möglichkeit, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Während Armenier überwiegend eingebürgert wurden, leben Afghanen, die diese Möglichkeit nicht hatten, meist trotz des jahrelangen Aufenthalts noch ohne Aufenthaltstitel in Russland. Die Russische Föderation bemüht sich mit Unterstützung des UNHCR um den Aufbau eines geordneten Asylverfahrens im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Möglich ist auch die Erlangung des Flüchtlingsstatus in Russland nach Maßgabe des russischen Flüchtlingsgesetzes Nr. 4528-1 vom 19.2.1993, was dann auch eine Abschiebung in das Heimatland (jedenfalls in der Theorie) ausschließt. Über Anträge zur Anerkennung als Flüchtling befindet der für Flüchtlings- und Migrationsfragen zuständige Föderale Migrationsdienst. Anträge können lt. Gesetz in russischen Auslandsvertretungen, an der Grenze oder im Inland gestellt werden. Lt. Gesetz wird jemand als Flüchtling anerkannt, wenn die "vollständig begründete Befürchtung" besteht, dass er/sie Opfer von Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugungen werden könnte, und er/sie sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und dort keinen Schutz finden kann. Einzelheiten für politisches Asyl werden in einem Präsidialerlass Nr. 746 vom 21. Juli 1997 geregelt.

Problematisch ist die Lage von zur Abschiebung anstehenden Ausländern, insbesondere aus Zentralasien. Häufig bleiben sie bis zu einer Entscheidung unbefristet in Haft.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2012 etwa 10 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012).

1.2. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

2. Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

3. Einreisekontrollen

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets.

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten.

4. Abschiebewege:

Die Rückführung von russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation erfolgt auf dem Luftweg. Am 1. Juni 2007 trat zusammen mit dem Abkommen über Visa-Erleichterungen das Rückübernahmeabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Kraft. Das dazugehörige Durchführungsprotokoll zwischen Russland und Deutschland ist am 19. Juli 2011 unterzeichnet worden. Bereits vorher sind in beide Richtungen zahlreiche Rückübernahmen durchgeführt worden.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasus-republiken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben.

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Immer wieder werden auch bei der Botschaft Moskau gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z. B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heirats-urkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinanderset-zungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

2. Zustellungen

Zustellungen von Gerichtsurteilen an Prozessbevollmächtigte bzw. Dritte sind in der Russischen Föderation möglich; es ist aber mit großer zeitlicher Verzögerung zu rechnen.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit eines mutmaßlich russischen Staatsangehörigen gibt es ein eingespieltes Verfahren im Rahmen von Rückübernahmeersuchen nach dem am 19.07.2011 unterzeichneten deutsch-russischen Durchführungsprotokoll zum Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Russland, innerhalb dessen die Staats-angehörigkeit vom Föderalen Migrationsdienst zügig geklärt werden kann.

4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 nach einer Veröffentlichung über Korruption im Umfeld von Wladimir Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführer problemlos in den Herkunftsstaat zurückkehren können.

Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin und darauf aufbauend des Erstbeschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin soll im April 2013 den Drittbeschwerdeführer - seinen leiblichen Sohn - vom Kindergarten mitgenommen und nach Dagestan gebracht haben, um bei ihm aufzuwachsen. Der Ex-Mann soll bereits während aufrechter Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin zum Islam konvertiert sein und es nicht akzeptiert haben, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen neuen Freund - den Erstbeschwerdeführer - gehabt habe. Der Ex-Mann soll im Übrigen gesuchter Terrorist sein. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer seien nach dem Vorfall geflohen. Der Erstbeschwerdeführer sei vorerst im Herkunftsstaat verblieben, sei dann jedoch vom Ex-Mann bedroht worden und habe es zuletzt auch einen tätlichen Übergriff auf ihn gegeben. Diese Bedrohung stehe einerseits im Zusammenhang damit, dass er der neue Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin und damit "Stiefvater" des Drittbeschwerdeführers sei, andererseits auch damit, dass er im Nordkaukasus während seines Militärdienstes gegen Terroristen gekämpft habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin äußerte auch die Befürchtung, aufgrund eines vermuteten Zusammenhangs mit ihrem Ex-Mann in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht:

Das Vorbringen hat sich massiv gesteigert und im Übrigen auch massiv widersprüchlich dargestellt und hält auch keine Überprüfung auf seine Nachvollziehbarkeit und Plausibilität stand.

Das vollkommen widersprüchliche und vor allem erkennbar asylzweckbezogen gesteigerte Vorbringen ist auch nicht mit Verständigungsschwierigkeiten bzw. dem Fragestil des Einvernehmenden beim BFA zu erklären. Vordergründig war hier auszuführen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme gefragt worden sind, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen, was beide bejaht haben. Auch am Ende der jeweiligen Einvernahme bestätigten beide, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben und bestätigten weiters nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung. Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin wurden auch in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb die erstmalige Geltendmachung derartiger Probleme in der Beschwerdeverhandlung als Schutzbehauptung zu werten war, um die entstandenen Widersprüche zum Teil auf Verständigungsprobleme zu schieben.

Soweit sie in der Beschwerde monieren, dass ihnen nicht vorgeworfen werden könne, rudimentäre Angaben gemacht zu habe, sie in der Einvernahmesituation nervös gewesen seien und ihre Angaben erst auf Nachfrage gemacht hätten, da sie bei den einzelnen Fragen nicht detailliert antworten hätten können, sondern sofort nach Übersetzung eines Teiles Zwischenfragen gekommen seien, mag zwar sein, dass dies der Eindruck des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gewesen ist, trotzdem wurde - wie selbst von ihnen ausgeführt - nachgefragt und wurde in der Beschwerde auch ausgeführt, dass sie aus ihrer Sicht sämtliche relevanten Sachverhaltsangaben gemacht hätten. Sie wurden im Übrigen auch ausdrücklich am Ende der Einvernahme befragt, ob sie Gelegenheit gehabt haben, alles vorzubringen, was ihnen wichtig erschienen ist, was beide bejahten. In der Beschwerde wurde auch kein neues Vorbringen im Vergleich zu den Einvernahmen vorgetragen, sondern das Vorbringen im Wesentlichen wie in der Einvernahme getätigt. Wenn demnach in der Beschwerdeverhandlung erstmals ein massiv gesteigertes Vorbringen erstattet wurde, ist dies nicht mit dem Einvernahmestil in der Einvernahme vor dem BFA begründbar, sondern war dies evidentermaßen als asylzweckbezogenes Vorbringen zu werten, wobei dies auch dem persönliche Eindruck des erkennenden Richters vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung entspricht. In der Beschwerdeverhandlung alleine haben sich Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die in ihrer Ausprägung ausreichen, um von einem unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen.

Im Einzelnen war wie folgt auszuführen:

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin haben weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme am 11.06.2014 noch in der Beschwerde nur ansatzweise behauptet, dass es sich beim Ex-Mann um einen gesuchten Terroristen handelt. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zwar, dass ihr Ex-Mann zum Islam konvertiert sei, ein Vorbringen, wonach ihr Ex-Mann gesuchter Terrorist sei und auch sie nunmehr befürchte, aufgrund dieses Umstandes - als Ex-Frau eines Terroristen sozusagen - in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten, lässt sich aus ihrem Vorbringen vor dem BFA und in der Beschwerde in keiner Weise ableiten. Auch der Erstbeschwerdeführer hat vor dem BFA auf die Frage, wovon der Ex-Mann lebe lediglich beiläufig gemeint, dass seines Wissens der Ex-Mann gesucht werde, da er sich mit Banditentum beschäftigt habe. Irgendein Konnex zwischen diesem Vorbringen und dem Fluchtgrund wurde vom Erstbeschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet.

Der erkennende Richter hat die Zweitbeschwerdeführerin auch gefragt, ob sie beim BFA eigentlich erzählt habe, dass die Polizei erkannt habe, dass Ihr Ex-Mann ein gesuchter Terrorist sei, der mit Bombenanschlägen in Verbindung gebracht werde, was sie verneinte und begründend ausführte, dass sie auch nicht danach gefragt worden sei. Sie meinte weiter, dass sie es noch erzählen habe wollen, aber man ihr gar nicht richtig zugehört habe. Wie dargelegt, kann dem nicht gefolgt werden, wurde doch die Zweitbeschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, vor dem BFA detailliert und durch zahlreiches Nachfragen zu ihrem Fluchtvorbringen gefragt und hat sie am Ende der Einvernahme auch erklärt, nichts mehr hinzuzufügen zu haben. Unpassend war in diesem Zusammenhang auch die weitere Verantwortung der Zweitbeschwerdeführerin. So meinte sie auf die Frage des erkennenden Richters, warum sie dieses Vorbringen nicht spätestens in der Beschwerde vorgetragen habe bzw. ob sie dem Rechtsberater nicht erzählt habe, dass ihr Ex-Mann eigentlich ein gefährlicher Terrorist sei, dass kein Dolmetscher dabei gewesen sei und sie es so gut wie möglich erklärt habe. Sie habe dann die Beschwerde geschrieben und habe es durchgelesen. Auch dieses Vorbringen ist vollkommen unnachvollziehbar und offensichtlich eine haltlose Behauptung, zumal mit der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung nicht einmal eine einfache Konversation in deutscher Sprache möglich gewesen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde schließlich gefragt, ob sie es ihrem Rechtsvertreter erzählt habe, was sie auch verneinte. Sie erklärte, dass ihr Ex-Mann eigentlich kein richtiger Moslem sei, sondern nur Kontakt zu radikalen Menschen bekommen habe und zum Islam konvertiert sei. Mit dieser Antwort konnte sie jedoch nicht erklären, weshalb sie in der Beschwerdeverhandlung ihren Ex-Mann und damit ihre ganze Fluchtgeschichte in einem vollkommen anderen Licht präsentiert hat. Auch ist absolut unplausibel, weshalb sie von einem derartigen für das Verfahren wesentlichen Umstand nicht einmal ihrem Vertreter berichtet haben will.

Mit diesem gesteigerten Vorbringen hinsichtlich der Eigenschaft des Ex-Mannes als gesuchter Terrorist wurde in der Beschwerdeverhandlung auch der Vorfall rund um die Mitnahme des Drittbeschwerdeführers durch ihren Ex-Mann vollkommen abgeändert wiedergegeben.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte sie den Vorfall derart, dass sie mangels Unterstützung durch die Polizei, den Beschwerdeführer zurückzuholen, nach XXXX in die Wohnung ihres Vaters gefahren sei. Sie habe sich auch in XXXX an die Polizei gewandt, die ihr auch nicht weitergeholfen habe. Sie habe der Polizei jeweils gesagt, dass ihr Kind vom Kindergarten verschwunden sei und es vom Ex-Mann entführt worden sei. Die Polizisten hätten sie dann gefragt, ob ihr Ex-Mann noch die Obsorge habe, was sie bejaht habe, woraufhin die Polizisten gesagt hätten, dass sie vorerst leider nichts tun könnten. Sie sei nach dem Besuch der Polizei zurück zu ihrem Vater in die Wohnung gefahren. Sie erklärte weiter, dass dann jemand zu ihr gekommen sei. Er habe sie ins Freie hinaus gerufen und gefragt, ob sie ihren Sohn sehen wolle, was sie natürlich bejaht habe. Das Gespräch habe vor dem Haus stattgefunden. Sie habe diesen Mann zum ersten Mal gesehen. Er habe sie dann mit dem Auto wo hin gebracht. Sie seien etwa zwei Stunden lang aus der Stadt hinausgefahren. Ihr Sohn sei in einem kleinen Dorf gewesen, wo nur wenige Häuser gestanden seien. Sie seien in ein Haus gegangen und habe sie dort ihr Kind und ihren Ex-Mann gesehen. Sie sei drei Tage lang in dem Haus gewesen Sie habe zuerst gedacht, dass sie dort mit ihrem Kind wieder weggehen könne, aber es habe sich herausgestellt, dass sie mit dem Sohn nicht wegkomme. Das Haus sei nicht versperrt und sie auch nicht in einem Zimmer eingesperrt gewesen, es seien dort aber viele Frauen und Männer gewesen, die sie nicht gekannt habe. Befragt, ob ihr in diesen drei Tagen in dem Haus irgendetwas passiert sei, meinte sie, dass ihr Ex-Mann gesagt habe, dass sie ihr Kind nicht zurückbekommen werde. Ihr Kind werde dort bleiben und zum Islam konvertieren müssen. Auf weitere Nachfrage verneinte sie, dass ihr selbst dort nichts passiert sei. Sie könne sich auch nicht an den Namen des Dorfes erinnern, da sie dort spät am Abend hingekommen sei. Auf neuerliche Nachfrage meinte sie, dass ihr keine Gewalt angetan worden sei, sie sich aber nicht frei bewegen habe können, weil so viele Leute draußen waren. Befragt wie ihr dann die Flucht gelungen sei, meinte sie, dass dann nur die Frauen übrig geblieben seien. Die Männer seien irgendwohin gegangen. Die Autoschlüssel seien nicht versteckt gewesen. Die Frauen würden dort auch nicht mit den Autos fahren. Sie hätte wegfahren können, da ihr Ex-Mann gar nicht daran gedacht habe, dass sie auch Autofahren könne. Sie habe gewartet, bis die Frauen durch irgendetwas abgelenkt gewesen seien, sei dann zu einem Auto gegangen, das im Hof gestanden sei und sei mit ihrem Sohn weggefahren. Konkret sei sie nach XXXX gefahren, wo sie das Auto einfach abgestellt habe. Sie sei mit einem Sammeltaxi zu ihrem Vater gefahren, habe diesem erzählt was passiert sei und sie seien dann zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Sie habe alles erzählt, wo sich das Dorf befinde und was passiert sei. Sie sei von der Polizei nach dem Namen ihres Ex-Mannes gefragt worden. Sie hätten auch andere Namen wissen wollen und sei ihr schließlich gesagt worden, dass nach ihrem Ex-Mann gefahndet werde und dass diese Leute alle etwas mit Sprengstoffanschlägen im Kaukasus zu tun hätten. Die Polizisten hätten sie dann gehen lassen, sie hätte habe nicht die Stadt verlassen dürfen, sondern hätte sie für die weitere Fahndung zur Verfügung bleiben müsse. Sie habe XXXX noch am selben Tag verlassen, sei nachhause zu ihrer Mutter gefahren. Sie sei mit ihrem Sohn gemeinsam mit dem Autobus gefahren. Für den Zug habe es keine Fahrkarten mehr gegeben. Ihr Vater habe sie also zum Autobus gebracht, mit dem sie bis in die Heimatstadt ihrer Mutter gefahren sei. Außerdem habe sie gar nicht mit dem Zug fahren können, dafür hätte sie ja auch ihren Pass gebraucht, mit dem Bus gehe es einfacher. Befragt, wieviel Zeit zwischen der Entführung ihres Sohnes und ihrer Rückkehr mit dem Sohn zu ihrer Mutter vergangen sei, erklärte sie, dass eine Woche vergangen sei und präzisierte dann, dass der Sohn an einem Montag entführt worden sei und am Freitag zu Mittag sei sie bereits wieder bei ihrer Mutter gewesen. Im Dorf in Dagestan sei sie von Montagabend bis Donnerstag gewesen.

Abgesehen davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA ihre Fluchtgeschichte - wie im Verfahrensgang dargelegt - vollkommen anders geschildert hat, hat der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ca. zehn Tage lang weggewesen sei. Der Hinweis, wonach sie sich besser erinnere und ein besseres Zeitgedächtnis als der Erstbeschwerdeführer habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Erstbeschwerdeführer als Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführer ebenso unmittelbar von diesem Vorfall betroffen gewesen sein soll, zumal dieser die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar danach zu seinem Cousin in die Ukraine geschickt haben soll. Eine Diskrepanz der Aufenthaltsdauer in Dagestan von mehreren Tagen ist demnach mit dem Erinnerungsvermögen des Erstbeschwerdeführers nicht erklärbar.

Der Erstbeschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung auch behauptet, dass die die Zweitbeschwerdeführerin aus Dagestan voller blauer Flecken zurückgekehrt sei. Die Zweitbeschwerdeführerin hat derartiges weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung behauptet, sondern meinte auf konkrete Nachfrage, nicht geschlagen worden zu sein. Die Verantwortung der Zweitbeschwerdeführerin auf diesen Vorhalt, wonach sie nicht geschlagen worden sei, sie aber sofort blaue Flecken bekomme, wenn man sie fester angreife und sie natürlich hin und her gestoßen worden sei, wovon die blauen Flecken gestammt hätten, erscheint vollkommen aus der Luft gegriffen und ist mit ihren umfassenden Schilderungen über den Aufenthalt bei ihrem Ex-Mann in Dagestan nicht logisch nachvollziehbar. Dieses Vorbringen musste demnach als Schutzbehauptung gewertet werden.

Im Vergleich zu ihrem Vorbringen vor dem BFA hat die Zweitbeschwerdeführerin ihre Flucht aus dem Dorf in der Beschwerdeverhandlung relativ unspektakulär geschildert. Vor dem BFA meinte sie noch, dass sie aus einem Fenster gesprungen sei, was bedeuten würde, dass sie dort eingesperrt gewesen sei, andernfalls man ja nicht aus einem Fenster springen müsste. Auch hier meinte die Zweitbeschwerdeführerin vollkommen unpassend, dass ja nur Frauen dort gewesen seien, die abgelenkt gewesen seien. Sie hätten schon aufgepasst, aber sie hätten nicht gedacht, dass sie verschwinden könnte. Sie berief sich wiederum auf falsche Übersetzungen im Protokoll, für die es jedoch - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte gibt. Soweit sie in diesem Zusammenhang moniert, dass die Dolmetscherin manchmal Ausdrücke wie "Ex-Mann" verwendet habe, was sie nicht verstanden habe, muss festgehalten werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eben von ihrem geschiedenen Ehemann berichtet hat.

Die dargelegte Flucht mit ihrem Sohn von einem kleinen Dorf, das zwei Stunden von XXXX entfernt ist, mit dem Auto ihres Ex-Mannes mutet ebenfalls nicht nachvollziehbar an, vor allem unter der Prämisse, dass es sich bei ihrem Ex-Mann tatsächlich um einen gesuchten Terroristen gehandelt haben soll, der sich mit anderen Terroristen in diesem abgelegenen Dorf aufgehalten haben soll. Wie es der Beschwerdeführerin, die dort unter Beobachtung gestanden sein soll, gelungen sein soll, einfach mit einem fremden Auto wegzufahren, erscheint vollkommen unplausibel.

Für den erkennenden Richter ist schließlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Mutter oder der Erstbeschwerdeführer nach dem Vorfall nicht noch einmal die Polizei im Kreis oder in der Stadt XXXX kontaktiert haben. Dies hat nämlich niemand von ihnen gemacht. Sie meinte, dass sie XXXX verlassen habe, was sie gar nicht dürfen hätte und es im Übrigen sinnlos gewesen wäre. Diese Antwort bzw. dieses Verhalten ist nicht verständlich. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach den Ereignissen in Dagestan doch gewusst, dass Ihr Ex-Mann sein Kind zurück haben will und er sicherlich wieder versuchen wird, es im Gebiet XXXX bei ihr, bei ihrer Mutter, beim Erstbeschwerdeführer oder aber im Kindergarten erneut zu entführen. Unter dieser Prämisse ist einfach unverständlich, warum niemand im Gebiet XXXX zur Polizei geht und beispielsweise sagt: "Bald wird ein gefährlicher und gesuchter Terrorist versuchen, an diesen Adressen das Kind zu entführen, bitte kontrollieren Sie diese Adressen, die Polizei kann einen gefährlichen Terroristen dadurch festnehmen." Hiezu meinte sie auf Vorhalt vollkommen unpassend, dass im Kindergarten schon kontrolliert werde, aber ihr Kind schon im Schulalter sei und man das dort nicht kontrollieren könne.

Nach der Rückholung des Sohnes von ihrem Ex-Mann war demnach von einem hohen Gefährdungspotential von diesem auszugehen. Trotzdem hat - wie dargelegt - niemand die Polizei verständigt und ist vor allem der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat verblieben, was damit begründet worden ist, dass dieser seiner Arbeit nachgehen habe müssen.

Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang, dass in der Folge bis November bzw. Dezember nichts passiert sein soll und erst Monate nach dem Verlassen des Herkunftsstaates durch die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ein Übergriff auf den Erstbeschwerdeführer stattgefunden haben soll.

Der Erstbeschwerdeführer erstattete im Übrigen ein vollkommen überzogenes Vorbringen. So meinte er, dass sein Vater deshalb gestorben sei, da Leute gekommen seien, die Drohungen ausgesprochen hätten, was ihm seine Mutter erzählt habe. Auf Nachfrage, ob das bedeute, dass sein Vater direkt im Zusammenhang mit dem Erscheinen der Verfolger verstorben sei, weil er sich so aufgeregt habe, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass sein Vater gewusst habe, dass er seinen Dienst im Nordkaukasus abgeleistet habe und die Leute, die gekommen seien, hätten auch aus dem Nordkaukasus gestammt, deshalb sei das eine große Aufregung gewesen. Diesem Vorbringen stehen seine Ausführungen vor dem BFA gegenüber, wo er einzig gemeint habe, dass der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin Anfang 2014 bei seinen Eltern nach ihm gesucht habe. Mit keinem Wort erwähnte er dort, dass der Tod seines Vaters irgendeinen Zusammenhang mit den Nachfragen irgendwelcher Männer aus dem Nordkaukasus habe. Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass der Ex-Man nur einmal gekommen sei, die anderen Male seien Leute von seiner Organisation gekommen. Auf Vorhalt, weshalb er dies vor dem BFA nicht erzählt habe, meinte er, dies sehr wohl erzählt zu haben. Es sei jedoch nicht aufgeschrieben worden. Er meinte, dass bei der ersten Einvernahme der Dolmetscher nicht einmal den Unterschied zwischen Land und Bezirk richtig dolmetschen habe können. Er habe nicht dolmetschen können, dass XXXX eine Stadt und gleichzeitig ein Gebiet rundherum sei. Er habe es dem Dolmetscher erklären müssen. Deswegen wisse er nicht, was sonst noch alles falsch geschrieben worden sei. Hier muss noch einmal auf die eingangs getätigten Ausführungen zu den behaupteten Dolmetscherproblemen verwiesen werden, die nicht erkannt werden konnten. Mit diesen vollkommen beliebigen Ausführungen konnte der Erstbeschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen, dass ein Vorbringen von ihm nicht protokolliert worden sei.

Zum Übergriff auf ihn, der letztlich der Grund für seine Flucht gewesen sein soll, schilderte er in der Beschwerdeverhandlung, dass die Polizei ja überhaupt an den Ort des Geschehens gekommen sein soll. Diese Leute seien zu ihm in die Arbeit gekommen. Es habe eine Schlägerei gegeben und Dank seiner Freunde habe er überlebt. Als die Polizei gekommen sei, seien die Leute geflüchtet. Er habe sich daraufhin an eine Klinik gewandt, wo man seine Verletzungen festgestellt habe. Er meinte noch, in einem schlechten Zustand gewesen zu sein und sich zwei Tage lang in der Klinik aufgehalten zu haben. Befragt, wann diese Einvernahme gewesen sei und bei welcher Polizei er wann befragt worden sei, meinte er, in der Klinik im Beisein eines Doktors von der Polizei befragt worden zu sein. Er sei von der Rettung ins Spital gebracht worden. Sobald man ihn in das Krankenzimmer gebracht habe, sei im Spital auch schon ein Polizist gekommen. Die Beweise über die Einvernahme und den Aufenthalt im Spital würden bei der Polizei liegen.

Im Widerspruch zu diesen Ausführungen erklärte er vor dem BFA auf dieselben Fragen, dass er nach der Schlägerei ins Spital gekommen sei. Der Kampf sei um 20:00 Uhr am Abend gewesen und bereits gegen 24:00 Uhr sei er mit dem Arztbrief zur Polizei gefahren und habe dort Anzeige erstattet.

Hiezu erklärte er in der Verhandlung, dass er das Gutachten dorthin gebracht habe und danach in die Klinik zurückgekehrt sei.

Dabei handelt es sich um eine vollkommen absurde Behauptung, hat der Beschwerdeführer doch eben davor noch gemeint, dass er von der Rettung ins Spital gebracht worden sei, wo ein Polizist im Beisein eines Doktors ihn einvernommen habe. Er hat auch weiter gemeint, dass er in einem schlechten Zustand gewesen sei. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Opfer einer Schlägerei nach kurzer Behandlung im Spital einen ärztlichen Befund zur Polizei bringt, um dann schwer verletzt wieder in die Klinik zurückzukehren. Der Erstbeschwerdeführer meinte dazu vollkommen unpassend, dass er einerseits nicht gewollt habe, dass die Täter von seinem Aufenthalt in der Klinik erfahren und außerdem habe er die Polizei über die Verletzungen informieren wollen. Zumal der Erstbeschwerdeführer zwei Tage im Krankenhaus gewesen sein will und die Polizei bei ihm im Krankenhaus gewesen sein will, ergibt dieses Vorbringen einfach keinen Sinn.

Auch seine Angaben, wann dieser Vorfall stattgefunden haben soll, sind widersprüchlich. Vor dem BFA erklärte er, der Vorfall habe sich Anfang Dezember 2013 zugetragen, weshalb der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2013 in einem Spital in XXXX gewesen sein muss und Anfang Dezember 2013 muss es auch ein Protokoll durch die russische Polizei gegeben haben. Der Erstbeschwerdeführer meinte, dass es wahrscheinlich ein Protokoll aus den ersten Tagen des Dezembers gebe. Seltsam ist jedoch, dass er am 15.12.2013 bei der Erstbefragung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte, bereits am 26.11.2013 mit dem Autobus nach XXXX in die Ukraine gefahren zu sein. Demnach ist es denkunmöglich, dass er Anfang Dezember 2013 in XXXX niedergeschlagen worden sei. Auf Wiederholung der Frage meinte der Beschwerdeführer dass er im Dezember in der Ukraine gewesen sei, die Prügelei sei im November gewesen. Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer am 11.06.2014 bestimmt und mehrfach gemeint, dass der Übergriff Anfang Dezember - am 01. Oder 02. Dezember - erfolgt sei, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist und auch keine sprachliches Missverständnis erkannt werden kann.

Der Erstbeschwerdeführer will den Ex-Mann der Lebensgefährtin auch in der Zeit vor der Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin getroffen haben und zwar einmal, als dieser zu seinem Sohn gefahren sei. Dieses Treffen habe bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin stattgefunden. Es habe sich um ein zufälliges Treffen gehandelt. Sie hätten nicht miteinander gesprochen. Es sei reiner Zufall gewesen, dass sie sich Anfang Dezember 2012 getroffen hätten.

Vor dem BFA hat der Erstbeschwerdeführer auch erwähnt, dass er den Ex-Gatten schon früher gesehen habe, als dieser seinen Sohn besucht habe. Damals meinte er, er sei immer zu zweit oder zu dritt mit dem Auto gekommen. Auf die Frage nach diesen Begleitern gab er an, dass er es nicht wisse, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass ihr Ex-Gatte manchmal den Sohn besuche, aber er habe den Ex-Mann nur einmal getroffen. Neuerlich danach befragt, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass es sich bei den Begleitern um Kaukasier gehandelt habe. Er vermute, dass es seine Freunde gewesen seien, wisse es jedoch nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin beharrte in der Verhandlung im Gegensatz dazu darauf, dass ihr Ex-Mann alleine auf Besuch gekommen sei.

Der Erstbeschwerdeführer hat den Ex-Mann demnach offensichtlich gekannt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er nicht angeben konnte, ob der Ex-Gatte bei dem Übergriff vor seiner Ausreise dabei gewesen sei, zumal die Angreifer nicht maskiert gewesen sein sollen. Hiezu meinte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung, den Ex-Gatten unter den Angreifern zumindest nicht gesehen zu haben. Auch hier führte die Zweitbeschwerdeführerin im Widerspruch zum Erstbeschwerdeführer aus, dass ihr Ex-Mann beim Überfall dabei gewesen sei und erklärte sogar, dass ihr dies der Erstbeschwerdeführer erzählt habe. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer den Ex-Mann unter den Angreifern nicht wahrgenommen habe und sie im Übrigen völlig andere Details erzähle, meinte sie, dass der Erstbeschwerdeführer ihr von diesem Überfall gar nichts erzählt habe. Er habe nur berichtet, dass es diesen Überfall gegeben hat. Diese Erklärung ist jedoch vollkommen lebensfremd und hat die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen noch wenige Augenblicke davor gemeint, der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass der Ex-Mann beim Überfall dabei gewesen sei.

Im Unterschied zu seinem bisherigen Vorbringen berichtete der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmals von telefonischen Drohungen des Ex-Mannes. Dieser habe sich als Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin vorgestellt und gesagt, dass er nicht am Leben bleiben werde, weil er den Drittbeschwerdeführer verstecke und nicht herausgebe. Dieses Telefonat habe stattgefunden, als die Erstbeschwerdeführerin schon in Österreich gewesen sei. Er beteuerte vor dem BFA von diesen telefonischen Drohungen berichtet zu haben, dort finden sich solche Ausführungen jedoch nicht. Er wurde beim BFA auch konkret gefragt, wie sich diese Bedrohung in der Praxis des Ex-Mannes ausgewirkt habe, ob es Drohbriefe oder einen persönlichen Kontakt gegeben habe. Er hat auf diese Frage vor dem BFA geantwortet, dass er an der Arbeitsstelle vom Ex-Mann gefunden worden wäre, dort sei er dann geschlagen und von den Freunden gerettet worden. Ein Telefonat wird dort eigentlich überhaupt nicht erwähnt.

Bei telefonischen Drohungen ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht früher ausgereist bzw. nicht zumindest Anzeige bei der Polizei erstattet hat.

Der Erstbeschwerdeführer meinte schließlich noch, dass er nach dem Überfall den Namen des Ex-Mannes genannt habe, woraufhin ihm die Polizisten gesagt hätten, dass nach diesem Mann wegen Beteiligung an Terroranschlägen gefahndet werde.

Diese Information muss der Erstbeschwerdeführer jedoch bereits gehabt haben, soll doch bereits der Zweitbeschwerdeführerin von der Polizei in XXXX gesagt worden sein, dass ihr Ex-Mann gesucht werde.

Würde das Aufsuchen der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX tatsächlich den Tatsachen entsprechen und der Ex-Mann der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich ein gesuchter Terrorist sein, wären die staatlichen Behörden nach dem "Verschwinden" der Zweitbeschwerdeführerin wohl an ihre Familie und damit an den Erstbeschwerdeführer herangetreten. Dies ist jedoch offensichtlich nicht passiert.

Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung getätigte Vorbringen, wonach der Ex-Mann gesuchter Terrorist sei, und in diesem Zusammenhang sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgung befürchten, ist demnach vollkommen konstruiert. Demnach ist auch nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer, der im Rahmen seines Militärdienst vor mehr als zehn Jahren für die Vernichtung der Anführer terroristischer Organisationen zuständig gewesen sein soll, nunmehr befürchtet, in diesem Zusammenhang Probleme im Fall einer Rückkehr zu bekommen, da durch den Ex-Mann dieser Umstand in Terroristenkreisen bekannt sei. Dieses zusätzliche Problem wurde im Verfahren vor dem Bundesamt im Übrigen gar nicht thematisiert.

Auch das in der Verhandlung konstruierte Problem, wonach sie als Ex-Frau eines Terroristen nunmehr Verfolgung im Herkunftsstaat befürchte blieb vor dem BFA unerwähnt.

Es scheint vielmehr so, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer im Lichte der mangelnden Asylrelevanz ihres ursprünglichen Vorbringens diese zusätzliche asylrelevante Komponente im Beschwerdeverfahren erfunden haben, diese - wie dargelegt - einer Überprüfung auf die Glaubwürdigkeit nicht standhalten konnte.

Soweit es um die Bekämpfung von Terrorismus bzw. der Widerstandsbewegung geht, muss schließlich noch festgehalten werden, dass die russische Polizei bzw. die staatlichen Behörden jedenfalls als schutzwillig und schutzfähig einzustufen sind, was sich aus den Länderinformationen hinreichend ergibt.

Die in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Auch wenn teilweise Quellen älteren Datums Eingang gefunden haben, sind diese unverändert als aktuell zu bezeichnen, da die darin beschriebene Gegebenheiten bzw. Umstände unverändert anhalten. Trotz Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde davon kein Gebrauch gemacht.

Aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation kann letztlich nicht geschlossen werden, dass dort eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu werden.

Derartige Risikofaktoren konnten den Beschwerdeführern jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.

Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass den unpolitischen Beschwerdeführern eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ist im Übrigen der Umstand, dass sich die Angehörigen der Beschwerdeführer unverändert und scheinbar unbehelligt dort aufhalten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern, auch wenn es vereinzelt zu Befragungen im Zuge der Rückkehr kommen kann. Aus den Länderinformationen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Beschwerdeführer aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass er im Herkunftsstaat als Privatunternehmer gearbeitet habe. Vor dem BFA schilderte er weiters, dass seine Mutter seine Geschäfte in seiner Abwesenheit führe.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin will vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen sein. Sie hat mit dem Erstbeschwerdeführer zusammengelebt, der Drittbeschwerdeführer hat bei ihrer Mutter gelebt, wo sie auch regelmäßig - teils mit dem Erstbeschwerdeführer - aufhältig gewesen ist.

Beide verfügen über eine entsprechende Ausbildung, sind vor der Ausreise Beschäftigungen nachgegangen und konnten ihren Lebensunterhalt - auch unabhängig voneinander - erwirtschaften. Die Beschwerdeführer haben auch Unterstützung von ihren Müttern erfahren. Zumal sich diese dort unvermindert aufhalten und die Beschwerdeführer gesunde, junge, arbeitsfähige und arbeitswillige Menschen sind, kann nicht erkannt werden, inwieweit sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten sollten.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen deren Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, zu denen laut den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung auch unvermindert Kontakt besteht.

Beweiswürdigend wurde bereits dargelegt, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer unabhängig voneinander das finanzielle Auslangen finden konnten. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind einer Beschäftigung nachgegangen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführer organisiert im Übrigen weiterhin die Geschäfte des Erstbeschwerdeführers in dessen Abwesenheit, weshalb einerseits von einer Unterstützung der Angehörigen im Fall einer Rückkehr auszugehen ist und andererseits die wirtschaftliche Situation im Fall einer Rückkehr gesichert erscheint. Hier war auch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA angegeben habe, dass im Herkunftsstaat unverändert aus dem Erlös der Geschäfte, die er seiner Mutter übertragen hat, Alimente an sein Kind aus einer früheren Beziehung bezahlt werden. Der Zweitbeschwerdeführerin ist unabhängig davon, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer weiterhin gemeinsam in der Russischen Föderation leben kann, auch die Rückkehr zu ihrer Mutter mit dem Drittbeschwerdeführer möglich, wobei sie sich dort auch vor der Ausreise zeitweise aufgehalten habe. Der Drittbeschwerdeführer sei überhaupt bei seiner Großmutter gewesen.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in der Russischen Föderation - wie vor der Ausreise - durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in der Russischen Födeation ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Im Übrigen besteht durch die Mütter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auch unverändert ein soziales Umfeld, das im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor knapp eineinhalb Jahren - im Fall des Erstbeschwerdeführers gut ein Jahr - noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Auch im Fall des Drittbeschwerdeführers, der im Alter von fünf Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm eine Sozialisation in seinem Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal er dort gemeinsam mit seinen Eltern zurückkehrt und ein soziales Umfeld in Form seiner Verwandten vorfindet.

Der Drittbeschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, da er mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, welche für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden.

Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für die Russische Föderation zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.

Gesundheitliche Beeinträchtigung wurden nicht vorgetragen und ergeben sich nicht aus dem Akteninhalt.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung im August bzw. Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Der Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und hat die Zweitbeschwerdeführerin den minderjährigen Drittbeschwerdeführer in die Beziehung mitgebracht. Die Beziehung hat bereits mehr als zwei Jahre vor der Ausreise im Herkunftsstaat bestanden und haben sie dort auch zusammengelebt. Sie sind jedoch allesamt Asylwerber und deren Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.

Die Beschwerdeführer führen demnach zwar ein Familienleben, sind jedoch allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführer halten sich seit knapp über einem Jahr bzw. seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer haben in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Ein einfaches Gespräch mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in deutscher Sprache war in der Beschwerdeverhandlung nicht möglich. Es wurden zwar Unterlagen über Deutschkursbesuche vorgelegt, die Zweitbeschwerdeführerin legte Unterlagen über die Absolvierung eines Kurses "Basisbildung in Österreich" vor. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 wurden jedoch keine dargelegt und war deshalb zu verneinen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügen.

Der Drittbeschwerdeführer soll aufgrund seines Kindergartenbesuchs über Deutschkenntnisse verfügen.

Darüber hinaus haben sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht aus- fort- oder weitergebildet.

Sie gehen keiner Beschäftigung nach und leben von der Grundversorgung. Der bloße Umstand, dass sie in ein Privatquartier übersiedelt sind und diese Privatquartier in Stand halten, kann wohl kaum als integrativer Aspekt angeführt werden, wird die Miete für dieses Privatquartier doch nicht von den Beschwerdeführern bezahlt.

Die Fürsprachen der Unterkunftgeber bzw. der unmittelbaren Nachbarn waren auch insbesondere nicht geeignet, darzulegen, dass sie sich an ihrem Aufenthaltsort innerhalb der Bevölkerung nachhaltig integriert hätten. Eine essentielle Unterstützung bzw. eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer geht daraus auch nicht hervor. Die Unterkunftgeber werden im Übrigen für die Betreuung der Beschwerdeführer vom Staat bezahlt.

Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder eine karitative Tätigkeit wurden verneint.

Der Drittbeschwerdeführer besucht die erste Klasse Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht seit September 2014 - also seit sechs Monaten.

Eine fortgeschrittene Integration war - vor allem im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt - im Fall der Beschwerdeführer klar zu verneinen.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Dort halten sich insbesondere die Mütter bzw. die Großmutter des Drittbeschwerdeführers auf, die bereits in der Vergangenheit unterstützend zur Seite gestanden sind, dies auch zurzeit tun, weshalb dies auch für die Zukunft im Fall einer Rückkehr zu erwarten ist. Es wurde bereits dargelegt, dass die wirtschaftliche Zukunft der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wesentlich besser als in Österreich aussieht. Die Beschwerdeführer haben auch den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügen dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die kurze Ortsabwesenheit von etwas mehr als einem Jahr bzw. eineinhalb Jahren kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.

Der Drittbeschwerdeführer hält sich seinem Alter entsprechend bei den Eltern auf und scheidet eine fortgeschrittene Integration bereits altersbedingt aus.

Wie zuvor dargelegt stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen, dass für diesen - mit Hilfe der Mutter und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal er sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Drittbeschwerdeführers, der gerade in die erste Klasse der Volksschule gekommen ist, davon ausgegangen werden kann, dass für diesen der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer, der gerade mit der Schule aufgrund der allgemeinen Schulpflicht begonnen hat auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedarf er aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Mutter bzw. des Erstbeschwerdeführers, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen ist, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer ist strafunmündig - fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt von etwas über einem Jahr bzw. eineinhalb Jahren besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russischen Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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