BVwG W229 1428899-1

W229 1428899-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 1428899-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1428899.1.00

Spruch

W229 1428899-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.11.2011 gab er im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater habe bei der Distriktsbehörde in Jalalabad gearbeitet. Er sei aus Angst vor den Taliban geflüchtet. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe, um mit ihnen den Jihad zu betreiben. Er habe das nicht gewollt und sei deshalb aus Afghanistan geflüchtet. Sie hätten auch von seinem Vater verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Die Taliban forderten, dass sich zumindest ein Mitglied pro Familie ihrem Kampf anschließe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von den Taliban verfolgt werde.

Zu seiner Person befragt, gab er an, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischer Moslem und seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei am XXXX in XXXX, XXXX, geboren. Er sei ledig. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und sei Analphabet. Er sei noch nie berufstätig gewesen. Er sei bei seinem Vater und seiner Stiefmutter aufgewachsen. Er habe zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern.

2. Am 23.11.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er hinsichtlich seiner Fluchtgründe nur die Probleme gehabt habe, die er schon erzählt habe. Er habe sich den Taliban nicht anschließen wollen. Alle seine Angehörigen würden in Afghanistan leben. Er habe seit seiner Geburt bei seinem Vater im Haus gelebt. Er sei 16 Jahre alt und am XXXX geboren. Er verfüge über kein Dokument, dass seine Identität bestätige.

3. Am 14.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unterzogen. Das Gutachten vom 22.12.2011 ergab, dass sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt zumindest in seinem 19. Lebensjahr befand und sohin zum Zeitpunkt des Asylantrages das 18. Lebensjahr bereits nachweisbar vollendet hatte.

4. Bei der Einvernahme am 30.12.2011 zum vorliegenden Gutachten betreffend die Altersdiagnose bei der Beschwerdeführer keine Stellungnahme dazu ab und vom Bundesasylamt seine Volljährigkeit festgestellt sowie der gesetzliche Vertreter entlassen.

5. Im Zuge des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin II Verordnung mit Ungarn wurde ein Übernahmeersuchen wegen Nichtzuständigkeit mit Schreiben vom 12.01.2012 von Ungarn endgültig abgelehnt.

6. Bei der Einvernahme am 09.07.2012 durch das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person vor, er sei im Dorf

XXXX geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern in einem eigenen Haus gelebt. Sein Vater sei für drei Jahre, bis zirka 2010, bei der Polizei in Nangarhar auf dem Flughafen gewesen. Er sei im Dienst verletzt worden und habe deshalb nicht mehr arbeiten können. Seine Mutter sei verstorben als er zirka sechs Monate alt gewesen sei. Sein Vater habe wieder geheiratet und aus dieser Ehe stammten die genannten Halbgeschwister.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer näher aus, dass zirka fünf Monate vor seiner Ausreise die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien und gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Er habe Angst gehabt und das nicht gewollt. Sie hätten auch andere Leute aus dem Dorf mitnehmen wollen. Er habe sich mit seinem Vater besprochen und so hätten sie seine Ausreise organisiert. Er habe die Heimat verlassen und sei nicht in ein anderes Gebiet gegangen, weil die Taliban überall seien. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban. Er sei bei den ersten beiden Gesprächen nicht zu Hause gewesen. Beim dritten Besuch hätten sie mit ihm direkt gesprochen. Die Taliban hätten nicht seinen Vater als Ersatz genommen, weil er aufgrund seiner Verletzung nicht mehr gut gehen könne. In der Einvernahme verzichtete der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.

7. Mit Bescheid vom 03.08.2012, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die von ihm vorgebrachte Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt sei, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei, und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus seinem Auftreten geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom 03.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

9. Gegen den Bescheid vom 03.08.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass die staatlichen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht in der Lage seien ihm Schutz vor Übergriffen durch die Taliban zu gewähren. Auch hinsichtlich einer Ansiedlung in Kabul führte er aus, dass es der Entscheidung der Behörde an Feststellungen und Begründungen zur tatsächlichen Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr fehle. Er verfüge über kein soziales Netz in Kabul, auch finanziell sei es ihm nicht möglich sich dort anzusiedeln. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf komme aufgrund der aktuellen Bedrohung sowieso nicht in Betracht.

10. Mit Schriftsatz vom 23.08.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

12. Mit Schreiben vom 10.03.2014 brachte der Beschwerdeführer sechs Deutschkursteilnahmebestätigungen in Vorlage.

13. Mit Schreiben vom 19.12.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan geladen.

14. Mit Schreiben vom 19.01.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ein, worin er im Wesentlichen angab, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass sich die Lage in seiner Herkunftsprovinz Nangarhar massiv verschlechtert habe. Zudem verwies er hinsichtlich der Lage in seiner Herkunftsprovinz auf das aktuelle Themendossier vom 13.01.2015 von ecoi.net. Hinzu komme, dass er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde. Er werde nach einem einmonatigen Aufenthalt in der Psychiatrie nun im XXXX intensiv betreut. Er befinde sich weiterhin in psychiatrischer Betreuung und medikamentöser Behandlung. Er sei in Österreich sehr um eine Integration bemüht und bereite sich auf die Deutsch-A2 Prüfung vor. Er habe auch bereits über das Caritas Arbeitsprojekt "Nachbarschaftshilfe" gearbeitet.

Der Stellungnahme beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme am Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas vom 13.01.2015, eine Aufenthaltsbestätigung im Landeskrankenhaus XXXX vom XXXX, einen Arztbrief vom Landeskrankenhaus XXXX vom XXXX, eine fachärztliche Stellungnahme vom Landeskrankenhaus XXXX vom XXXX, ein Schreiben/Verlaufsbericht von XXXX, XXXX, vom 14.01.2015 sowie zwei Empfehlungsschreiben und eine Deutschkursbestätigung vom 07.03.2014.

15. Am 22.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe keine Dokumente, die seine Identität beweisen würden. Er sei im Distrikt XXXX, Nangarhar, geboren und habe nie woanders in Afghanistan gelebt. Er sei ledig. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Als er das Land verlassen habe, seien alle in dem genannten Dorf gewesen; er wisse aber nicht, wo seine Familie derzeit lebe. Seine Mutter sei verstorben und sein Vater habe noch einmal geheiratet. Er sei der einzige Sohn seiner Mutter. Sein Vater habe etwa über zwei Jahre bei der afghanischen Polizei gearbeitet und sie hätten von seinem Gehalt gelebt. Die Arbeit bei der Polizei sei eine gute Möglichkeit gewesen, Geld zu verdienen; zudem sei sein Vater ein strenger Gegner der Taliban gewesen. Dann sei er im Kampf gegen die Taliban verletzt worden und er habe versucht als Bauer Geld zu verdienen. Er sei ein ganz normaler Polizist gewesen. Sein Vater sei beim Flughafen in Nangarhar tätig gewesen. Sie hätten auch beim Transport von verschiedenen Sachen geholfen und seien als Sicherheitskräfte dabei gewesen. Es habe bestimmte Gruppen von Polizisten gegeben, die verschiedene Konvois als Sicherheitskräfte begleitet hätten, und auch sein Vater sei manchmal ein Teil dieser Polizisten gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer näher an, dass alle Jungs in seinem Alter in ihrem Dorf gezwungen worden seien, bei den Taliban mitzumachen und für die Taliban zu kämpfen. Er sei der Älteste zu Hause und hätte mitkämpfen müssen. Sein Vater habe das aber nicht gewollt. Die Taliban seien meistens in ihr Dorf gekommen und hätten mehrere Jungs mitgenommen. Diese seien jetzt spurlos verschwunden. Sie hätten immer wieder unterschiedliche Propagandabriefe bekommen, worin gestanden sei, dass sie sich am heiligen Krieg beteiligen sollten. Er glaube, die Gespräche seien mehrmals mit seinem Vater gewesen. Letztes Mal seien die Taliban gegen Abend bei ihnen gewesen. Sie hätten mit seinem Vater gesprochen, der gebeten habe, dass er diese Nacht noch zu Hause bleiben dürfe und habe versprochen, dass er morgen mitgehe. Am nächsten Tag habe er seine Reise organisiert, damit er das Dorf verlassen könne. Die Verständigung mit den Taliban sei oft schwierig gewesen, weil viele kein Paschtu verstehen würden. Manche von den Kämpfern der Taliban seien Ausländer, wie zum Beispiel Tschetschenen und Araber, aber die meisten seien Afghanen. Die Taliban seien unterschiedlich oft in ihr Dorf gekommen. Sie würden in der Umgebung kämpfen und seien immer bei Gelegenheit in das Dorf gekommen. Sie seien zirka zwei Mal pro Woche gekommen. Er wisse nicht, was sie genau mit seinem Vater gesprochen hätten. Sein Vater sei jedenfalls dagegen gewesen, dass er mit den Taliban mitgehe, weil er nicht gewollt habe, dass sein Sohn ein Mörder sei, der andere Menschen und Afghanen töte.

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde und Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen sowie durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes und der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashtu. Er verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung und ist Analphabet. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX. Er ist bei seinem Vater und seiner Stiefmutter sowie deren gemeinsamen Kindern aufgewachsen. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Namen und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.

Beim Beschwerdeführer wurden als psychische Erkrankungen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie als somatische Erkrankungen eine Helicobacter-Infektion des Magens und wiederholt auftretende Beschwerden durch Nephrolithiasie diagnostiziert.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen:

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Zwangsrekrutierung) sind glaubhaft. Der Beschwerdeführer und sein Vater waren gegen die Tätigkeit der Tailiban. Der Vater hat bis zu seiner Verletzung im Kampf gegen die Taliban für die afghanische Polizei gearbeitet. Aufgrund seiner Lebenseinstellung droht dem Beschwerdeführer damit in ganz Afghanistan asylrelevante Verfolgung und wurde seitens der Taliban bereits eine Zwangsrekrutierung versucht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Provinz Nangarhar:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

1.4. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers:

Für den Beschwerdeführer liegt kein Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht, die in diesem Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind.

Die Identität konnte mangels entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden.

Auch die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde sowie aus den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten zusammenfassenden und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der im Einzelnen eingeholten Gutachten zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nach Bescheiderlassung vorgelegten Befunden.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) für sich alleine nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem im Wesentlichen widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248). Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen, die ihn zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, sowie die plausiblen, detaillierten und emotionalen Ausführungen des Beschwerdeführers führten dazu, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben.

Dass es sich beim Fluchtvorbringen um eine "asylzweckbezogen angelegte Geschichte" gehandelt hätte, wie noch das Bundesasylamte seine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages begründete, hat sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt. Vielmehr gibt sein Vorbringen die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder und steht auch mit den aktuellen verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass die Taliban in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, tatsächlich aktiv sind. Insbesondere entspricht der vom Beschwerdeführer dargelegte Hergang der Geschehnisse auch den allgemeinen Informationen die über Zwangsrekrutierungen bekannt sind.

Die Ausführungen der belangten Behörde beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei, ohne dass die Behörde eine nähere Begründung darlegt, wie sie zu diesen Schlussfolgerungen gelangt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem ausreichendem Maße würdigt. Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgeschichte umfassend und schlüssig geschildert sowie alle diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen beantwortet. Der Beschwerdeführer war zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, ergänzende Detailfragen zu den Ereignissen, die ihn zu einer Flucht bewogen haben, zu beantworten. Der Beschwerdeführer konnte das von ihm Erlebte klar und lebensnahe schildern und auf Nachfrage auch spontan auf Details eingehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als umfangreich und im Wesentlichen frei von Widersprüchen und stellt sich - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen - auch als plausibel dar.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, stützen sich auf die mit der Ladung vom 19.12.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung, wonach kein Asylausschlussgrund für den Beschwerdeführer vorliegt, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BFBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 , die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die Taliban rechnen muss, da er, wie bereits dargelegt, von den Taliban aufgefordert wurde mit ihnen zusammenzuarbeiten und sich dieser Zusammenarbeit durch seine Flucht aus Afghanistan entzog.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zwangsrekrutierung ausgeführt, aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultierte und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Flüchtlingskonvention in Frage. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung des Asylwerbers an, auch die ihm seitens der Verfolger unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (Vgl. VwGH v. 19.09.1996, Zl. 95/19/0077). Dabei stellt der VwGH darauf ab, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widersprüchlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politisch oder moralischen Überzeugung beruhe oder dass ihm eine solche unterstellt werde (VwGH v. 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387). Entscheidend ist dabei, ob das Vorbringen des Asylwerbers vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderfeststellungen hinreichend deutliche Hinweise auf eine derartige unterstellte politische Gesinnung bietet (VwGH v. 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0094-9).

Im vorliegenden Fall ist die für die Asylgewährung geforderte erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, weil der Grund der drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer (und seiner Familie im speziellen seinem Vater) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt. Das Verhalten des Beschwerdeführers der auf Anraten seines ebenfalls gegen die Taliban eingestellten Vaters vor der angedrohten Zwangsrekrutierung geflohen ist, kann von diesen nicht anders verstanden werden als ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder diese zu unterstützen, womit er eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht hat. Mit dem durch die Flucht zum Ausdruck gebrachten Widerstand gegen die Taliban bzw. mit der Weigerung des Beschwerdeführers mit den Taliban zusammenzuarbeiten, ist der Beschwerdeführer jedenfalls in das Blickfeld der Taliban als deren politischer "Feind" gelangt und macht dies eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion Nangarhar, wo auch gegenwärtig Übergriffe der Taliban bzw. Zwangsrekrutierungen stattfinden, sehr wahrscheinlich.

Im Fall des Beschwerdeführers kommt daher die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher Seite sondern von dritter Seite (den Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht angenommen werden, dass im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer bereits in das Visier der Taliban geraten ist, ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre, so besteht in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei - oder Justizapparat, noch ist überhaupt davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit den Länderfeststellungen nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, welche aktuell einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht. Er würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.

3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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