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G309 2002883-1•BVwG G309 2002883-1
G309 2002883-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2002883-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von
XXXX, gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.11.2013,
VN: XXXX - ST 5, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 01.09.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 21.03.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der vorgelegten medizinischen Beweismittel nach persönlicher Untersuchung der BF am 23.04.2013, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin vom 07.05.2013, wird im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:
Ifd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %
1 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule
Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzweil entsprechend den radiologischen Veränderungen und der Funktionseinschränkung 02.01.02 30
2 Abnützungserscheinungen in mehreren Gelenken
Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend den Funktionseinschränkungen 02.02.02 30
3 Depressives Zustandsbild
Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend der notwendigen Medikation 03.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die GS 1 durch GS 2 um eine Stufe angehoben werde (negative Wechselwirkung). GS 3 erhöhe nicht weiter. Das Zustandsbild bestehe seit Juli 2012 in diesem Ausmaß.
3. Mit Parteiengehör vom 18.06.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
4. Mit Schreiben vom 26.06.2013 ersuchte die BF, vertreten durch
XXXX vom XXXX, um Fristverlängerung bis 26.09.2013.
5. Am 20.09.2013 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der BF ein, worin sie vorbrachte, dass es zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes gekommen und daher die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung höher zu beurteilen sei. Als Beweis brachte die BF einen fachärztlichen Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.07.2013 in Vorlage, wonach eine Depressio mit Zeichen psychovegetativer Erschöpfung und eine cervicale und lumbale Diskopathie bestehen würden. Dahingehend seien auch die Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule wieder stärker geworden. Die BF stehe in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung und legte als Beweis eine Bestätigung von Mag. XXXX, Psychologin und Psychotherapeutin, vom 28.08.2013, vor.
Darüber hinaus bestehe ein Zustand nach Kreuzbandoperation am rechten Knie und sei das Hauptproblem ein ausgeprägter Knorpelschaden retropatellar und auch im Bereich des Tibiakopfes. Als weitere Diagnose werde ein Spreizfuß, Metatarsalgie, beginnende Arthrosen an den Interphalangialgelenken 2 bis 5, Rhizarthrose beiderseits, SSF, Gonarthrose beiderseits, Osteochondrose an der HWS und LWS angeführt. Zum Nachweis legte die BF eine Bestätigung von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.09.2013 sowie vom 20.06.2013, und einen MRT-Befund vom 24.08.2013 vor.
Da im Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen im Alltag maßgebliche Einschränkungen vorliegen würden, ersuchte die BF ihre Einwendungen zu überprüfen und entsprechend der Leidenszustände eine höhere Einschätzung vorzunehmen.
6. Zur Überprüfung der gemachten Einwendungen der BF holte die belangte Behörde eine ärztliche Stellungnahme ein.
Ifd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %
1 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule
Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzweil entsprechend den radiologischen Veränderungen und der Funktionseinschränkung 02.01.02 30
2 Abnützungserscheinungen in mehreren Gelenken
Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe am unteren Rahmensatzwert entsprechend den Funktionseinschränkungen 02.02.02 30
3 Depressives Zustandsbild
Richtsatzposition mit Rahmensatzhöhe 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend der notwendigen Medikation und Therapie 03.06.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
In der ärztlichen aktenmäßig erstellten Stellungnahme wurde als Begründung für den Grad der Behinderung angeführt, dass die GS 1 durch die GS 2 um 1 Stufe angehoben werde (negative Wechselwirkung), GS 3 zeige durch den vorliegenden Befund eine leichte Verschlechterung, aber nicht in dem Ausmaß, dass dies ein Anheben des Gesamt-GdB um eine weitere Stufe rechtfertigen würde.
7. Mit Bescheid vom 13.11.2013 wurde seitens der belangten Behörde der Antrag der BF vom 21.03.2013 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es beim Gesamt-Grad der Behinderung von 40 v.H. bleibe.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch XXXX vom XXXX, innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass bei der BF eine Depressio mit Zeichen psychovegetativer Erschöpfung bestehe. Seit Sommer dieses Jahres bestehe bereits eine deutliche Verstimmung mit vegetativen Reizsymptomen. Zudem würden sehr starke Beschwerden mit Verspannung im HWS-, BWS-Bereich mit deutlicher Bewegungseinschränkung bestehen. Es werde eine Cervicodorsalgie und Lumbago beurteilt. Als Beweismittel wurden ein Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.12.2013 sowie ein Röntgenbefund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 06.12.2013 vorgelegt. Die BF beantragte die Durchführung eines neuerlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattgegeben werde.
9. Mit 05.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.
10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Johannes RACHL basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.09.2014, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Ifd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %
1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenvorfall C5/6 ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkungen
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades, unterer Rahmensatzwert 02.01.02 30
2 Degenerative Gelenksveränderungen, Hüftgelenksabnützungen beidseits ohne Funktionseinschränkungen, Schultergelenksabnützung, Kniegelenksabnützung beidseits, Folgezustand nach Kreuzband und Meniskusoperation links (ca. 1993) ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, (geringgradige Funktionseinschränkungen mehrerer Gelenke), oberer Rahmensatzwert (weitergehend normale Beweglichkeit der Schulter-, Hüft und Kniegelenke) 02.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Das Leiden "geringgradiges Engpasssyndrom der Handmittelnerven beidseits" erreiche aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werde daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen.
Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der Gesundheitsstörung 1 und werde durch die Gesundheitsstörung 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe. Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe ab dem Jahr 2012.
Im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde könne somit aus orthopädischer Sicht keine Änderung festgestellt werden.
11. Für die Begutachtung der vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Leiden wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt.
Im Sachverständigengutachten der Dr.XXXX, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 18.11.2014, aus nervenfachärztlicher Sicht unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %
1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenvorfall C5/C6 ohne Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkung, unterer RSW entsprechend dem orthopädischen Gutachten, bei fehlenden neurologischen Ausfällen. 02.01.02 30
2 Degenerative Gelenksveränderungen, Hüftgelenksabnützung bds. ohne Funktionseinschränkungen, Schultergelenksabnützung, Kniegelenksabnützung bds., Folgezustand nach Meniscusoperation links (ca. 1993) ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Einschränkungen der Gelenke. 02.02.01 20
3 Ängstlich gefärbte Depression mit Somatisierungsneigung, eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend entsprechend dem psychischen Befund. 03.06.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass sich dieser führend durch die GS1 ergebe und werde durch die GS2 und die GS3 jeweils um eine Stufe angehoben. Die aus orthopädischer Sicht erfolgte Einschätzung des GdB von 40vH sei somit vollständig berücksichtigt worden. Die orthopädischen Beschwerden seien bedingt durch die ständigen Schmerzen bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen. Die Schmerzen seien auch trotz umfassender Therapiemaßnahmen zumindest in abgeschwächter Form vorhanden. Es liegen jedoch keine neurologischen Ausfälle vor, die Einschränkung der Beweglichkeit einzelner Gelenke sei in der GS2 ausreichend berücksichtigt worden. Die GS3 umfasse das Ausmaß der Depression, es sei 2013 auch nachweislich aufgrund der bestehenden Ängste eine Psychotherapie in Anspruch genommen worden, die Einschätzung sei daher auf 20% erhöht worden. Ein stationärer Aufenthalt zur Behandlung der Depressionen und Angstzustände sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Untersuchung liege keine mittelschwere oder schwere Depression vor. Dennoch hebe die GS3 um 1 Stufe an, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
Der Grad der Behinderung bestehe seit September 2014.
Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde festgehalten, dass sich dieser um 10 % gegenüber dem Vorgutachten von 2013 erhöhe, da die GS 1 und die GS 3 nun jeweils um 10 % höhereingeschätzt worden seien.
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.11.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Seitens der belangten Behörde ist keine Stellungnahme eingelangt.
13. Mit E-Mail vom 20.01.2015 teilte die Vertretung der BF mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt seit 01.09.2014 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 13.02.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben, die auf die höhere Einschätzung der ängstlich gefärbten Depression mit Somatisierungsneigung sowie des degenerativen Wirbelsäulensyndroms zurückzuführen ist.
Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da mit September 2014 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) objektiviert wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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