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I401 1404588-2•BVwG I401 1404588-2
I401 1404588-2Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Haft,<br/>individuelle Verhältnisse, internationale Judikatur, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politische Aktivität, subsidiärer Schutz
I401-1404588-2/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes,
Außenstelle Wien, vom 04.04.2011, Aktenzahl: 08 07.183-BAW, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde des XXXX vom 20.04.2010 (richtig: 2011) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Beschwerde des XXXX vom 20.04.2010 (richtig: 2011) gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 wird Folge gegeben und XXXX, geb. am XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, welche bis 25.02.2016 gültig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein sudanesischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, reiste am 13.08.2008 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seinen an diesem Tag durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST erfolgten Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er gehöre einer sonstigen Volksgruppe an, sei ledig und in Darfur geboren, habe von 1984 bis 1990 und von 1990 bis 1998 in Tawila die Grund- und Hauptschule besucht, habe von 1999 bis 2000 den Militärdienst abgeleistet und sei von 2000 bis 2004 in Khartum an der Universität gewesen.
Auf die (rhetorische) Feststellung "Ich habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die mich an dieser Einvernahme hindern", erklärte der Beschwerdeführer: "Ich bin gesund."
Er sei am 10.07.2008 von Port Sudan mit dem Schiff und der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gefahren, wo er sich für ca. 20 Tage in dessen Wohnung aufgehalten habe. Vor ca. einer Woche sei er - auf einem LKW versteckt - weggefahren, er sei heute in Wien angekommen. Er habe in Rumänien und in Ungarn im Jahr 2007 um Asyl angesucht und sei dort in einem Lager, so in Ungarn vom 13.07.2007 bis 12.08.2008, untergebracht gewesen. Das Oberste Gericht in Ungarn habe entschieden, ihn nach Rumänien zurückzuschieben. Um der Abschiebung zu entgehen, sei er mit einem Bus nach Wien gefahren.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, im Sudan habe er Probleme gehabt, weil er Afrikaner sei, aus Darfur stamme und an der Universität einer Studentenvereinigung der Afrikaner beigetreten sei. Deshalb sei er einmal von der Polizei gesucht, festgenommen und eingesperrt worden. Er sei ca. drei Monate in Haft gewesen. Des Öfteren sei er für 24 oder 48 Stunden festgenommen worden. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2007 in die Türkei geflüchtet. Von der Türkei sei er nach Rumänien gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Er habe einen negativen Bescheid bekommen. Um seine Abschiebung zu verhindern, sei er nach Ungarn geflohen. Auch in Ungarn sei sein gestellter Asylantrag von der ersten und zweiten Instanz abgelehnt worden; er hätte nach Rumänien abgeschoben werden sollen. Um auch dieser Abschiebung zu entgehen, sei er am 12.08.2008 nach Österreich geflüchtet. Er habe sich ca. vier Monate in Rumänien und ca. ein Jahr in Ungarn aufgehalten. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, weil er in der Folge nach Rumänien abgeschoben werde.
Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, getötet zu werden.
3. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: Bundesasylamt), teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2008 mit, dass Dublin-Konsultationen mit Rumänien seit 19.08.2008 geführt werden.
4. In seiner Stellungnahme vom 02.09.2008 zur beabsichtigen Überstellung nach Rumänien führte der (durch eine Flüchtlingsberatung betreute) Beschwerdeführer aus, ihm drohe im Sudan die Verfolgung durch die staatliche Geheimpolizei (NISS). Daher habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 15 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen und sein Asylverfahren einer inhaltlichen Prüfung zuzulassen.
Nach allgemeiner Beschreibung der Situation von Asylwerbern und zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien und im Sudan, wonach nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die politische Lage in Rumänien im Jahr 2007 ein faires Asylverfahren garantiert habe, und einem Asylwerber im Falle seiner Abschiebung in den Sudan wahrscheinlich der Tod oder zumindest eine Gefängnisstrafe von unabsehbarer Dauer drohe, hob der Beschwerdeführer hervor, im Falle seiner Abschiebung in den Sudan werde er durch staatliche Organe verfolgt und sein Leben sei in hohem Ausmaß gefährdet. Aufgrund der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers aus Rumänien in den Sudan und der akuten Bedrohung seines Lebens habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-Verordnung) Gebrauch zu machen.
5. Die bei seiner am 10.09.2008 durch das Bundesasylamt erfolgten Einvernahme gestellte Frage, "Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?" bejahte der Beschwerdeführer.
Auf die Feststellung, es ist ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden und die Zustimmung Rumäniens ist eingelangt, nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seinen notdürftigen Aufenthalt, seine mangelhafte medizinische Versorgung in Rumänien und auf die drohende Abschiebung aus Rumänien in den Sudan, was das Ende für ihn bedeute.
Im Anschluss an diese Einvernahme ersuchte der Beschwerdeführer um ärztliche Begutachtung, weil er psychische Probleme habe.
6. In der "Gutachterliche[n] Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" vom 18.09.2008 hielt die beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin fest, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, jedoch einer Überstellung nach Rumänien schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken, nicht entgegen stehen. Derzeit stellt sich die Symptomatik höchstwahrscheinlich als Symptom einer (relativ milden) PTSD dar. Aus ärztlicher Sicht ist zwar eine Überstellung an sich nicht unzumutbar, jedoch sollen die sichere aufenthaltsrechtliche Situation (als Grundvoraussetzung für die Genesung) sowie die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung im Zielland gegeben sein.
7. Auch die in der am 01.10.2008 aufgenommenen Niederschrift gestellte Frage "Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?" bejahte der Beschwerdeführer.
In weiterer Folge legte er als Beweismittel eine behördliche Registrierungsbestätigung, einen Meldezettel, eine Sterbeurkunde des Vaters und einen negativen "Bescheid" der rumänischen Behörden (jeweils in Kopie) vor, wobei es sich - wie die Dolmetscherin für die rumänische Sprache offen legte - bei diesem "Bescheid" um eine Bestätigung handle, dass eine Beschwerde gegen den Asylbescheid in Rumänien eingebracht worden sei, und äußerte sich noch einmal zur in Aussicht genommenen Überstellung nach Rumänien.
8. Die Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums (M E N) vom 29.10.2008 enthielt die Äußerung, dass der Beschwerdeführer sich in psychologischer Behandlung befinde, er an einer schweren PTSD leide und eine rezidivierende depressive Störung mit sich wiederholenden Panikattacken und Suizidgedanken diagnostiziert werden könne. Jede größere Veränderung, wie Umsiedlung, Abschiebung etc., könne seinen psychischen Zustand schwer gefährden. Eine weiterführende, regelmäßige psychologische oder psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert.
9. Die "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation" vom 06.11.2008 setzte sich mit der psychiatrischen Behandlung mit Medikamenten und Psychotherapie in staatlichen Krankenhäusern, ambulanten psychiatrischen Einrichtungen und privaten Kliniken in Rumänien auseinander.
10. In der aufgenommenen Niederschrift vom 13.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer, nachdem er neuerlich versicherte, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen, zum Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation, dass er unter psychischen Problemen gelitten habe, er jedoch keine medizinische Behandlung erfahren habe.
11. Mit Bescheid vom 17.11.2008, Aktenzahl 08 07.183 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung Rumänien zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Das Bundesasylamt begründete die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig insbesondere damit, dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien keine so schwere psychische Störung entgegen stehe, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht zur Folge haben werde und es in Rumänien ausreichend Behandlungsmöglichkeiten der PTSD gebe.
Darüber hinaus wurden die für die Ausweisung und Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien sprechenden Argumente dargelegt.
12. In der erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, seine Abschiebung nach Rumänien und in weiterer Folge in den Sudan stelle eine schwerwiegende Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK dar, sodass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen habe. Die Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Fall seiner Abschiebung nach Rumänien sei nicht berücksichtigt worden.
13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009, GZ: S6 404.588-1/2009/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes wurde begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Unzuständigkeitsentscheidung gegeben sind und nach § 5 AsylG 2005 keine Verpflichtung Österreichs besteht, auf Grund einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK durch Rumänien von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen.
Der Asylgerichtshof hielt mit Bezug auf die beim Beschwerdeführer attestierte belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und die medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland (Rumänien) fest, dass es keine Hinweise für akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder eine unzumutbare Verschlechterung derselben im Falle einer Überstellung nach Rumänien gebe. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich in keine ärztliche Behandlung begeben.
Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.
14. Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Überstellung sei nicht innerhalb der letzten 18 Monate seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 04.03.2009 erfolgt, die Anträge, den Fristablauf im Asylwerberinformationssystem zu vermerken, den in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz auszustellen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.
15. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 01.02.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Fragen "Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren? Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je in Kranken- und Spitalsbehandlung?" an:
"Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtet Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und kann mich darauf konzentrieren und erinnern." "Schon im Sudan litt ich unter Hämorrhoiden, eine Behandlung oder OP fand nicht statt. Sonst war ich nie in Kranken- oder Spitalsbehandlung, und habe auch keine Krankheiten."
Weiters äußerte er, die Angaben zu seiner Identität, Herkunft und zu seinen Ausreisegründen habe er alle richtig angegeben, die Daten zur Einreise und zu seinem Aufenthalt in Ungarn und Rumänien habe er falsch angegeben. Er könne ein Abschlusszeugnis der Mittelschule, einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl, eine Registerbestätigung und einen Staatsbürgerschaftsausweis vorlegen. Ein Freund hier in Österreich sei vor einem Jahr in den Sudan gefahren. Dieser habe die Dokumente von einem Freund des Beschwerdeführers in Karthum bekommen. Nachdem er im Jahr 2007 ausgereist sei, gebe es diesen Haftbefehl gegen ihn. Er wisse nicht, wo sich das Original des Haftbefehls befinde. Der Mann, der ihm das besorgt habe, habe nur eine Kopie mitgebracht. Die Polizei habe dem in Khartum wohnenden Freund diesen Haftbefehl zugestellt, weil sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen habe. Er habe bis 1999 in Tawila und dann in Khartum gelebt; dort habe er bis 2003 die Universität besucht. Von 2001 bis 2005 habe er ein Geschäft betrieben. Vom Verkaufserlös seines Geschäftes habe er von 2005 bis 2007 gelebt. Die Sicherheitslage sei schon 2003 nicht gut gewesen. Besondere Vorfälle habe es nicht gegeben, sondern nur eine allgemein schlechte Lage. Anfang 2007 sei er aus dem Sudan ausgereist. Er habe an der (namentlich bekannt gegebenen) Universität in XXXX an Veranstaltungen und Vorträgen teilgenommen; sie hätten über die Probleme in Darfur geredet. Wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückreisen müsste, werde er von der Sicherheits- und der Geheimpolizei umgebracht werden. Ob er in einem anderen Teil des Sudan leben könne, wisse er nicht. Die Polizei könne ihn jederzeit finden. Seit 01.02.(2011) gebe es den Südsudan.
Noch einmal zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei Mitglied eines Studentenverbandes in Darfur gewesen. Es habe Vorträge und Veranstaltungen zu den Problemen, z. B. über die Gleichberechtigung, in Darfur gegeben. Einmal sei die Universität gestürmt worden und er sei verhaftet worden. Während der sechs Monate dauernden Haft sei er schlecht behandelt worden; sie hätten ihm kein Wasser, sondern den Urin der Polizisten zum Trinken gegeben. Sie hätten ihn geschlagen und er habe wenig zu essen bekommen; er habe nackt sein und sich auf eine Flasche setzen müssen, deswegen habe er immer noch die Hämorrhoiden. Er sei freigelassen worden und sei dann wieder zur Universität gegangen.
Drei oder vier Tage nach seiner Freilassung seien sie (gemeint wohl: er und andere Studenten und Studentinnen) im Buffet der Universität gewesen; währenddessen sei dem (namhaft gemachten) Vorsitzenden des Vereins in den Kopf geschossen worden. Er sei sofort gestorben. In alle Richtungen seien sie weggelaufen; der Beschwerdeführer sei neuerlich verhaftet worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Er sei für drei Monate in Haft gewesen. Die Geheimpolizei habe ihn mitgenommen. Im Gefängnis sei ihnen mitgeteilt worden, sie liquidieren zu wollen. Die Leute, die gegen das Regime gewesen seien, seien oft geschlagen und verhört worden. Nachdem er im Jahr 2006 für sechs und später für drei Monate in Haft gewesen sei, habe er sich in einem Internat für Studenten aufgehalten, wo er zur Ruhe gekommen sei; dann habe er Khartum und den Sudan verlassen.
Auf Nachfrage, ob es noch weitere konkrete Vorfälle oder Fluchtgründe gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach der über drei Monate dauernden Haft wieder zwei oder drei Tage in Haft gewesen sei und ein Polizist gesagt habe, dass er ihn (bzw. sie) liquidieren werde. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen, dass er dies verwirklichen werde.
Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer könne trotz massiver Erlebnisse, mehrmaliger Verhaftungen und des Umstandes, Zeuge eines Mordes gewesen zu sein, nur einen allgemeinen Überblick geben, führte er aus, er sei - als sie einen Vortrag über Darfur halten wollten - an der Universität festgenommen worden. Es sei die Polizei gekommen und sie seien mitgenommen worden. Sie seien in ein Gebäude und dann in ein Gefängnis gebracht worden. Ihnen seien die Kleider vom Leib gerissen worden. Das andere mit der Flasche und dem Urin habe er bereits gesagt. In der Zelle habe es keine Toiletten gegeben, manchmal habe er den ganzen Tag über nichts zu essen bekommen. Es sei jeden Tag dasselbe gewesen, sechs Monate lang. Auch bei der nächsten Haft über drei Monate sei das so gewesen. Sie seien auch mit dem Schlagstock geschlagen worden. Zwischen den Haftzeiten habe es den Tod des Vorsitzenden gegeben. Die Studenten, die der regierungstreuen Partei angehört haben, hätten immer die Sicherheitskräfte über die Vorträge an der Universität benachrichtigt. Es seien immer Polizisten dorthin geschickt worden, um sie auszukundschaften. Die regierungstreuen Studenten seien oft bewaffnet gewesen. Nach dem Tod dieses Mannes seien er und alle anderen geflüchtet, über die Mauer geklettert und alle von der Geheimpolizei mitgenommen worden. Sie seien gequält und gefoltert worden. Da sie in den Augen der Geheimpolizei die Unruhestifter gewesen seien, wollte man sie liquidieren bzw. mit allen Mitteln loswerden. Später sei er noch einmal für drei Tage festgenommen worden. Von den einvernehmenden Beamten habe er erfahren, dass sie umgebracht werden. Daher habe er beschlossen, das Heimatland zu verlassen.
Die neuerliche Frage, ob er die einzelnen Vorfälle oder die Haft noch genauer darstellen könne, verneinte der Beschwerdeführer. An die genauen Tage seiner Verhaftungen und Entlassungen bzw. die Dauer könne er sich nicht erinnern. Die erste Verhaftung sei Anfang 2006 gewesen, die zweite dann eine Woche nach seiner Freilassung und die dritte zehn Tage nach der zweiten Entlassung. Nach der ersten Verhaftung sei er nicht weggegangen, weil er sich von ihr habe erholen müssen; er sei jedoch wieder festgenommen worden.
Den Haftbefehl gegen ihn gebe es seit 2007. Sie hätten ihn nicht offiziell liquidieren, sondern es als Vorfall tarnen und ihn nicht, wie den Verbandsobmann, ohne Verurteilung töten wollen; hätte man ihn nach der Haft umgebracht, hätte es einen Aufstand gegeben; das wollten sie vermeiden.
Auf diese noch einmal gestellte Frage gab der Beschwerdeführer weiter zur Antwort, sie hätten das nie offiziell gemacht oder dem Zufall überlassen; es wäre als Autounfall getarnt worden. Wenn einer offiziell umgebracht worden wäre, befürchteten sie einen Aufstand. Die Studenten in Darfur seien sehr gut organisiert gewesen und hätten viel, etwa einen Aufstand, bewirken können.
Ohne die geschilderten Probleme könne er in seinem Herkunftsstaat leben.
Während dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer noch einmal an, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) festgestellt worden sei.
16. Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den übermittelten Länderfeststellungen den Sudan betreffend Stellung zu nehmen, legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 dar, dass den übermittelten, die willkürlichen, monatelangen, ungesetzlichen Verhaftungen dokumentierenden Länderfeststellungen grundsätzlich nichts entgegen zu halten sei. Es treffe zu, dass es im Sudan oftmals zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte komme und dabei die schwerste Polizeibrutalität und Folter (auch mit Todesfolge) angewendet werde, diese jedoch ungestraft blieben. Die Länderfeststellungen würden sich aber nicht mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Situation von politisch aktiven Studentenverbindungen, die sich für Darfur einsetzen, auseinander zu setzen. Ihnen könne auch nichts zu den Haftbedingungen im Sudan entnommen werden, obwohl er mehrere Verhaftungen unterschiedlich langer Dauer über sich ergehen habe lassen müssen.
Zu den Haftbedingungen im Sudan und zur Dokumentation, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK ausgesetzt sei, nahm er Bezug auf Berichte von Amnesty International aus dem Jahr 2009 und 2010, von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2010, den Jahresbericht des US Departement of State (USDOS) zur Menschenrechtslage vom März 2010 und März 2011 und den Jahresbericht von Freedom House vom Mai 2010 sowie das Dokument des Vorsitzenden des Sicherheitsratskomitees der Vereinten Nationen vom Oktober 2009, in denen über willkürliche Inhaftierungen (an geheimen Plätzen), strenge Haftbedingungen, Misshandlungen und Folter in Gefängnissen sowie über Vorfälle staatlicher Repression gegen Studenten und Studentinnen, die sich für Darfur eingesetzt haben, in den letzten zwei Jahren berichtet wurden.
Sowohl die von der belangten Behörde vorgelegten Länderfeststellungen als auch die angeführten Länderberichte internationaler Organisationen würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern. Sie ließen den Schluss zu, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem politisch aktiven Studentenverband, welcher sich für Darfur einsetze und damit gegen die Regierung handle, Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK drohen.
17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 01.02.2011, traf die belangte Behörde Feststellungen zu dessen Identität. Durch das vorgelegte Schulzeugnis und den von ihm gemachten Angaben könne von einer gesicherten Identität ausgegangen werden. Sein Herkunftsstaat sei der Sudan.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat eine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung befürchten habe müssen und er eine solche in Hinkunft zu befürchten habe. Sein Asylantrag sei in Rumänien abgewiesen und die Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt worden. In Rumänien und Ungarn habe er sich länger aufgehalten; infolge der Ablehnung der Asylanträge sei er immer weitergereist. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK wiedersprechende Behandlung drohe. Er verfüge über familiäre und soziale Kontakte im Herkunftsstaat, sei dort beschäftigt gewesen und habe über eine Unterkunft verfügt; seine wirtschaftlichen Verhältnisse wären gesichert gewesen.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht verankert. Er sei außerordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien und habe dort einen Deutschkurs belegt. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sei daher mittellos; er habe keine familiären Beziehungen in Österreich.
In der Folge legte die belangte Behörde die Lage im Sudan dar.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Er sei jedoch schon vor 2004 ausgereist, die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse seien daher offensichtlich tatsachenwidrig. Diese Schlussfolgerung begründete die belangte Behörde wie folgt:
Der sudanesische Dinar sei Anfang 2007 durch das sudanesische Pfund abgelöst worden, sodass die Angabe, die nachfolgende Währung habe "Girsch" geheißen, falsch sei; ebenso könne daher seine Aussage, er habe seine Ausreise Anfang 2007 mit Dinar finanziert, nicht stimmen. Widersprüchlich sei auch die Erklärung, ein Geschäft bis Anfang 2007 betrieben zu haben, und sie später zu korrigieren, wonach er das Geschäft nur bis 2005 betrieben und von dessen Verkaufserlös bis zur Ausreise im Jahr 2007 gelebt habe. Nach den durchgeführten Recherchen sei es am 27.02.2004 in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsort Tawila zu einem massiven Angriff der Janjaweed gekommen, bei dem 75 Personen getötet und 450 Frauen und Kinder entführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diesen Vorfall zu erwähnen, obwohl er erklärt habe, nur kurze Zeit später dort gewesen zu sein. Er habe auch einen Angriff der SLA in Tawila im November 2004, bei dem es zu massiven Verlusten der Zivilbevölkerung und zur Flucht von 40.000 Personen gekommen sei, trotz seiner Behauptung, auf Grund seines Engagements bei den Darfur-Studenten immer über die Situation informiert gewesen zu sein, nicht anführen können. Diese massive Unkenntnis zeige, dass er schon vor Anfang 2004 aus dem Sudan ausgereist sein musste. Seine (anfängliche an Beispielen demonstrierte) Unwissenheit über die örtlichen Verhältnisse in Khartum einerseits und die (später erfolgte) Beschreibung seines dortigen Wohnortes gegenüber der Mittelsperson, die im Sudan tätig gewesen sein und ihm die Beweismittel besorgt haben soll, andererseits, lasse Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls aufkommen. Auch zur Mittelsperson habe er keine näheren Angaben machen können. Generell sei anzumerken, dass es vor der gegenständlichen Asylantragstellung in Rumänien ein negatives Asylverfahren gegeben habe und er in der Folge nach Ungarn weiter gereist sowie nach Aussichtlosigkeit des Asylverfahrens (in Ungarn) nach Österreich gekommen sei. Das weise darauf hin, dass Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen nicht vorgelegen seien, weil dies mehrmals geprüft worden sei. Er versuche, als "Asyltourist" in Europa einen Aufenthalt zu nehmen. Es sei ihm auch gelungen, seine "Dublin-Überstellung" zu verschleppen.
Allgemein sei zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszuführen, dass er sein Vorbringen bewusst karg und in äußerst kurzen Antworten gehalten habe und der Fragestellung oftmals ausgewichen sei, sodass es den Anschein habe, er habe kein Interesse, die Probleme darzulegen, oder er wolle allfälligen Widersprüchen entgehen.
Zu den als Beweismittel vorgelegten Schriftstücken werde angemerkt, dass die nicht beglaubigten ausländischen Urkunden, die zudem in Kopie vorgelegt worden seien, nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde besäßen. Was den Haftbefehl betreffe, finde sich auf ihm keine Unterschrift. Eine Kopie, wobei es nicht nachvollziehbar sei, warum er nicht das Original habe vorgelegen können, wäre überall herstellbar. Außerdem sei dieser von der Geheimpolizei und nicht von einem Gericht "gezeichnet" worden. Die Herstellung einer Kopie durch den Beschwerdeführer im Lichte der Verhältnisse im Herkunftsstaat (in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten über den Geheimdienst und dessen Vorgehensweise) sei höchst unwahrscheinlich. Es sei auch völlig unplausibel, dass er immer wieder entlassen worden sei, wenn ein derart großes Interesse der Behörden an seiner Person bestanden habe, welches auch zu einem Haftbefehl geführt haben soll. Dazu komme, dass das Mittelschulzeugnis im glaubhaften Original vorgelegt worden sei, aber daran kein Ausstellungsort oder Name der Schule erkennbar sei, sodass es auch dadurch keinen Nachweis gebe, dass er in Tawila gelebt habe. Trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit und Möglichkeiten gebe es keine Hinweise für eine Tätigkeit bei einer Studentenorganisation oder den Besuch und Abschluss an einer Universität sowie keine Beweise zum Tod des Studentenführers, welcher für die Festnahme des Beschwerdeführers ursächlich gewesen sein soll.
Was die Bestätigungen über den Wohnsitz in Tawila betreffe, habe er zwei Bestätigungen mit demselben Inhalt von unleserlichen Behörden vorgelegt. Seine Erklärung zum Aufenthalt der Verwandten, "Sicher in Darfur, ich habe seit 2006, 2007 keinen Kontakt mehr mit ihnen", mache es unplausibel, dass er von einer nicht funktionierenden Verwaltungsbehörde zwei Bestätigungen erhalten habe, welche mit 09.06.2007 datiert seien. Auch diesen Dokumenten müsse die Echtheit und Richtigkeit abgesprochen werden. Würde man diese jedoch als richtig ansehen, stünden auch diese Urkunden im krassen Wiederspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das von der Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin attestierte traumatische Ereignis sei nicht in seinen objektiven Ursachen nachgewiesen. Die Darstellung der Abläufe durch den Beschwerdeführer sei lediglich ein Indiz für ein solches Vorliegen. Der Herkunfts- und Erlebnishintergrund sei aus medizinisch-psychologischer Seite nie feststellbar. Aus dem Untersuchungsbericht ergebe sich kein korrespondierender Sachverhalt und der Beschwerdeführer habe zuletzt erklärt, gesund zu sein und - abgesehen von den Hämorrhoiden - keiner Behandlung zu bedürfen. Auch wenn in dem mit 29.10.2008 datierten Bericht des Männer-Gesundheitszentrums ihm eine PTSD zugeschrieben werde und eine Behandlung als notwendig angesehen werde, habe er diese nicht in Anspruch genommen und liege eine intensive und behandlungsnotwendige Krankheit aktuell nicht vor. Die belangte Behörde sei daher auch nicht gehalten, dahingehende Erkundungsbeweise, zum Beispiel durch ein neuerliches Gutachten eines Psychiaters zu erwirken. Die Gründe für seine Ausreise habe er äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dargelegt und zwar in auffallendem Wiederspruch zu den geschilderten Sachverhalten, die in der Regel präzise, spontan und fokussiert dargelegt werden. Es sei bei einer breit angelegten Rahmenerzählung geblieben und er habe die dramatischen Erlebnisse auf wenige oberflächliche Sätze beschränkt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen zu den von ihnen selbst erlebten Vorfällen konkrete Auskünfte machen können. Dies sei vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt. Daher seien die behaupteten Vorfälle völlig unglaubwürdig. Für die Glaubwürdigkeit sei der frei und detailreich erzählte Erlebnisbericht ein wichtiges Kriterium. Dies läge im Hinblick auf die dargestellten Ereignisse nicht im Geringsten vor. Auch die Aussagen über seine Tätigkeiten als aktiver "Studentenpolitiker" gäben zu Zweifel Anlass. Er habe nicht gewusst, was eine Homepage sei, und er sei nicht im Stande gewesen, Näheres zu der Universität, an der er studiert haben soll, zu äußern. Er habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nach den angeblichen Repressalien noch jahrelang im Heimatort, an der eigenen Wohnadresse, gelebt habe. Im Allgemeinen könnten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn ein Asylwerber die einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit dem entsprechenden Geschehnissen und Abläufen nicht vereinbar seien und daher unwahrscheinlich erschienen oder maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorgebracht werden. Insbesondere bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer den Vorfall über den in seinem Beisein erschossenen Studentenführer nicht dargelegt. Auch die Zeiträume über seine Inhaftierungen seien widersprüchlich geblieben. Zu seiner Ausreise habe er zweimal unabhängig voneinander erklärt, am 10.07.2008 aus Port Sudan abgereist zu sein, legte jedoch später dar, dass dies Anfang 2007 der Fall gewesen sei.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch von keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich keine Rückkehrgefährdung. Unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit innerhalb des Herkunftsstaates und mangels ersichtlicher individueller Hinderungsgründe wäre dem Beschwerdeführer (auch bei hypothetischer mangelnder effizienter Schutzfähigkeit lokaler Behörden) ein Umzug in andere Landesteile des Sudan zumutbar. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht davon gesprochen werden, dass im Sudan eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober und offenkundiger Menschenrechtsverletzungen vorherrsche. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten werde. In Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft) sei er einer lebensbedrohlichen Situation nicht ausgesetzt. Eine solche habe er auch nicht behauptet. Es sei ihm zumutbar, den Lebensunterhalt, notfalls durch wenig attraktive Arbeiten, zu bestreiten, zumal er ein zweiunddreißigjähriger, körperlich gesunder Mann sei. Er verfüge über eine Schulbildung und qualifizierte Ausbildung sowie über berufliche Erfahrungen.
Zu dem Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an einer PTSD, sei darauf hinzuweisen, dass er sich zu keiner ärztlichen Behandlung begeben habe, obwohl er - wie er vorbringt - bereits seit mehreren Jahren an ihr zu leiden habe. Es sei davon auszugehen, dass die angegebenen psychischen Leiden keinen das Alltagsleben beeinflussenden, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden und eine dringende Behandlung notwendig machenden Krankheitswert erlangt hätten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein aktueller Behandlungsbedarf bestehe, was von ihm auch bestätigt worden sei. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände, wie etwa bei einem AIDS-Kranken im fortgeschrittenen Stadium, vor, die eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK für unzulässig erscheinen ließe. Unterstelle man eine PTSD, so wäre diese im Herkunftsstaat behandelbar. Der Zugang zu einer allenfalls medizinischen Betreuung könnte im Heimatland zwar erschwert sein, jedoch sei er grundsätzlich nicht unmöglich. Dem Umstand, dass er unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse als in Österreich vorfinde, komme unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
18. Mit dem am 20.04.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese - zusammengefasst - wie folgt:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Sudan enthalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien daher als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde setzte sich mit den Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden im Sudan nur am Rande auseinander. Sie habe es unterlassen, die Situation von politisch aktiven Studenten, die sich für Darfur einsetzen, zu erörtern. Den Aspekt der Repressionen durch Sicherheitsbehörden, wie sie der Beschwerdeführer erfahren habe, hätte die belangte Behörde im Detail prüfen müssen. Aus den Länderfeststellungen gehe auch nichts zu den Haftbedingungen im Sudan hervor.
In der Folge nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die "Staatlichen Repressionen gegen Studentinnen bzw. Studenten, die sich für Darfur einsetzen", und zu den "Haftbedingungen im Sudan". Er stützte sich dabei auf dieselben Berichte, die er seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 über die ihm zugesandten Länderfeststellungen zur Lage im Sudan zu Grunde legte, und betonte neuerlich, dass politisch aktive Studenten und Studentinnen der Gefahr ausgesetzt seien, durch die Geheim- oder Sicherheitspolizei inhaftiert, gefoltert bzw. getötet zu werden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Sudan verfolgt.
Als weiteren Verfahrensmangel brachte er vor, dass er Personaldokumente vorgelegt habe, die belangte Behörde aber jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, die hinsichtlich dieser sachverhaltsrelevanten Beweismittel indiziert gewesen wären. Es gebe keine Anhaltspunkte, ob eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Dokumente stattgefunden habe oder warum diese Dokumente nicht geeignet gewesen wären, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Dies könne als willkürliches Verhalten der belangten Behörde gedeutet werden. Sie habe es auch unterlassen, sich mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Bei der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über eine mögliche Traumatisierung sei festgestellt worden, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (PTSD) vorliege. In einer Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums sei sogar eine schwere PTSD diagnostiziert worden. Es lägen daher zwei eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise nach wie vor bestehende Traumatisierung vor, die jedoch von der belangten Behörde ignoriert worden sei. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, eine fachkundige Beurteilung einzuholen.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer Argumente gegen die von der belangten Behörde dargelegten Unglaubwürdigkeiten, insbesondere betreffend die Währungsreform im Sudan, den Verkauf seines Geschäftes, die Vorfälle in Tawila aus dem Jahr 2004, die Echtheit des Haftbefehls, die Antragstellung auf Asyl in Rumänien und Ungarn, das im Original vorgelegte Reifezeugnis, die politischen Aktivitäten in einer Studentenorganisation, die Tötung des Gruppenführers sowie die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, wonach er nur vage, unkonkrete und oberflächliche Angaben gemacht habe, habe er vielmehr seine Fluchtgründe chronologisch geordnet, schlüssig und substantiiert dargelegt. Er habe den Ablauf der Handlungen nachvollziehbar veranschaulichen und detaillierte Auskünfte über Handlungen der Geheimpolizei geben können. Er habe geschildert, wie und wodurch es zu den Verfolgungshandlungen gekommen sei und was ihn letzten Endes zur Flucht gezwungen habe. Selbst äußerst schwierige und heikle Themenbereiche, wie die Folterungen während seiner Inhaftierung, habe er im Detail geschildert. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreise, hätten sich bei entsprechenden Nachfragen durch die belangte Behörde aufgeklärt. So hätte er die falsche Angabe des Datums der Ausreise damit begründen können, dass er aus Angst vor einer Kettenabschiebung nach Rumänien und in weiterer Folge in den Sudan das ein Jahr später liegende Datum angegeben habe, in der Hoffnung, die belangte Behörde wisse nichts von seinem einjährigen Aufenthalt in Rumänien und Ungarn. In der Folge legte der Beschwerdeführer seine Gründe, die gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in sein Herkunftsland sprächen, dar.
19. Mit der Stellungnahme vom 28.04.2011, die wieder die erhobene Beschwerde enthielt, legte er in Kopie den Studentenausweis der Technischen Universität Wien, eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen (im WS 09/10), eine Bestätigung zur Vorlage an die Österreichische Hochschülerschaft über die Einschreibung im Anfängerkurs mit geringen Vorkenntnissen (WS 09/10) und mit guten Vorkenntnissen (SoSe 2010) und einen Bescheid über die Zulassung als ordentlich Studierender zu den "Bachelorstudien der Informatik" an der Technischen Universität Wien unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache, wobei vor der Zulassung noch die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Physik abzulegen sind, vor.
20. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befund einer klinischen und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, vom 15.05.2011, aus dem sich ergebe, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sowie eine Trauma verarbeitende Psychotherapie zu empfehlen sei.
21. In Ergänzung seines asylrelevanten Vorbringens sandte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 19.09.2011 eine Faxbestätigung über die Anmeldung einer Versammlung "Gegen Krieg und Gewalt gegen Zivilbevölkerung in Süd Kordofan/Sudan" vom 20.07.2011 und diverse Fotos dieser Versammlung vom 23.07.2011 (in Kopie) als Beweismittel zu. Diese Versammlung habe in Wien stattgefunden. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen unterstreiche die politische Einstellung des Beschwerdeführers. Die aktive Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten werde von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als hoher Gefährdungsfaktor wahrgenommen.
22. Mit Schreiben vom 04.11.2011 legte der Beschwerdeführer das Zertifikat über den Abschluss der Universität XXXX an der Fakultät
XXXX im Jahr 2001/2002 und das (Abschluss) Zeugnis der angeführten Fakultät vom 18.06.2003 im Original vor.
23. In der Stellungnahme vom 24.01.2014 legte der Beschwerdeführer dar, aus einem Bericht des UK Home Office gehe hervor, dass abgewiesene Asylwerber/innen im Sudan einem hohen Sicherheitsrisiko, welches von der NISS ausgehe, ausgesetzt seien. Alleine die Asylantragsstellung im Ausland bringe die betroffenen Personen in Gefahr, die Aufmerksamkeit des NISS auf sich zu lenken. Es werde berichtet, dass abgelehnte Asylwerber gefangen genommen und sie - bis hin zum Tod - gefoltert worden seien. Diese Berichte würden zeigen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich asylrelevant im Sinne der GFK seien.
Ein dieser Stellungnahme beigefügtes Schreiben der Sudanesischen Aktivist/innen Wien vom 10.09.2013 enthielt die Erklärung, dass der Beschwerdeführer die Gruppe, die seit zwei Jahren bestehe, von Beginn an tatkräftig unterstützt und sich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime beteiligt habe. Er habe auch bei den meisten Organisationen von Kulturveranstaltungen mitgeholfen. Er sei in die sudanesische Gesellschaft voll integriert.
24. Die XXXX bestätigte in der Folge die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikate ("... are authentic and were issued from XXXX").
25. In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben, wonach er sich sehr engagiere, zuvorkommend, respektvoll und interessiert sei, sehr gut deutsch spreche und sich in die österreichische Gesellschaft gut eingelebt habe, sowie einen Arbeitsvorvertrag (vom 08.09.2014) vor.
26. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2014, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, zur Situation im Sudan und zur persönlichen Situation Stellung zu nehmen, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere sein exilpolitisches Engagement. Zudem verwies er auf ein Urteil des EGMR vom 07.01.2014, wonach die Zurückschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan Art. 3 EMRK verletze. Die sudanesische Regierung verfolge die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland.
27. Am 10.09.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest und trat den im bekämpften Bescheid dargelegten Ausführungen entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Darfur geboren. Er hat sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als der Südsudan noch kein völkerrechtlich anerkannter Staat war. Er war und ist sudanesischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er ist muslimischen Glaubens. In Tawila ging er von 1984 bis 1990 in die Grundschule und im Anschluss daran bis 1998 in die Hauptschule. In der Zeit von 1999 bis 2000 absolvierte er den Militärdienst und von 2000 bis 2004 studierte er an einer Universität in Khartum.
1.2. Im Jahr 2007 stellte er sowohl in Rumänien als auch in Ungarn einen Antrag auf Asyl. In der Zeit vom 13.07.2007 bis 12.08.2008 hielt er sich in einem Lager in Ungarn auf. Um einer drohenden Abschiebung aus Rumänien bzw. aus Ungarn und in weiterer Folge in den Sudan zu entgehen, reiste er nach Ungarn bzw. Österreich weiter. Seine Angaben, am 10.07.2008 schlepperunterstützt auf einem Schiff den Sudan verlassen zu haben und über die Türkei illegal nach Österreich eingereist zu sein, entsprechen nicht den Tatsachen. Am 13.08.2008 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ob er tatsächlich an diesem Tag in Österreich ankam, konnte nicht festgestellt werden. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich in Österreich auf und hat - seinen Angaben folgend - seitdem keinen Kontakt zu seiner Familie, seinen Verwandten oder anderen Personen in seinem Heimatland. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat noch über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügt.
1.3. Es gibt - entgegen der im bekämpften Bescheid vertretenen Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine durch die (negative) Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009 mögliche Dublin-Überstellung nach Rumänien "verschleppt" hätte.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
1.5. Die Einstellung der gegenüber dem Beschwerdeführer gewährten Grundversorgungsleistungen kann einer Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Koordinationsstelle für Ausländerfragen, vom 08.08.2014, wonach er wegen nicht gemeldeten Einkommens mit 13.08.2014 aus der Grundversorgung entlassen worden ist und ab diesem Zeitpunkt die Zahlungen für die Unterbringung und Verpflegung eingestellt werden, entnommen werden. Er half gelegentlich bei Möbeltransporten aus, ohne zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein ("schwarz"). Für diese Tätigkeiten erhielt er ein Entgelt.
1.6. Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.7. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. andere Verwandten, vielmehr leben seine Mutter und seine beiden Brüder im Sudan.
1.8. Der Beschwerdeführer nahm im Wintersemester 2009/2010 an einem Deutschkurs für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen teil und war im Sommersemester 2010 am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten mit den vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Physik in dem Anfängerkurs mit guten Vorkenntnissen eingeschrieben. Einen Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse brachte er nicht bei.
1.9. Bis zu seiner Ausreise war er Mitglied, nicht jedoch in führender Funktion, einer Studentenverbindung, die - nach seinen Angaben - sich kritisch gegenüber dem sudanesischen Regime gezeigt hat. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer bei dem Vorfall, bei dem ein Studentenführer ums Leben kam, anwesend und mehrere Male für einen längeren Zeitraum in einem Gefängnis inhaftiert war und er dort gefoltert oder misshandelt wurde.
Er nahm in Wien an Versammlungen "Gegen Krieg und Gewalt gegen Zivil Bevölkerung in Süd Kordofan/Sudan" (z. B. am 23.07.2011) teil und ist Mitglied der "Sudanesischen Aktivist/Innen Wien".
1.10.1. Die Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin hielt in der "Gutachtliche[n] Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" vom 18.09.2008 unter Hinweis auf die angewandten Methoden (und der Eigenanamnese), den Befund und die Schlussfolgerung unter anderem fest, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, höchstwahrscheinlich als Symptom einer (relativ milden) PTSD, vorliegt, jedoch einer Überstellung nach Rumänien schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken, nicht entgegen stehen.
1.10.2. In der Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums vom 29.10.2008 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich in psychologischer Behandlung befindet, er an einer schweren PTSD leidet, die Verarbeitung der Erlebnisse und Ereignisse im Sudan bis jetzt nicht erfolgte, eine rezidivierende depressive Störung mit sich wiederholenden Panikattacken und Suizidgedanken diagnostiziert werden und jede größere Veränderung, wie Umsiedlung, Abschiebung etc., seinen psychischen Zustand schwer gefährden kann. Eine weiterführende, regelmäßige psychologische oder psychotherapeutische Behandlung ist dringend indiziert.
1.10.3. Bei sämtlichen Einvernahmen, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, versicherte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und es stehen seinen Einvernahmen keine Hinderungsgründe entgegen. Während seines (langjährigen) Aufenthaltes in Österreich nahm er keine (fach-) ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung seiner (relativ milden) PTSD in Anspruch.
1.11. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam es zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, scheinen sie nicht in der Lage zu sein, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlustes ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellenangriffen in Nord-Kordofan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16. und 17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstrebt.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs im Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/ 683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2 [Zugriff 19.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 12.11.2013, http://www. auswaertiges-amt.de /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, [Zugriff 18.02.2014]; U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014] vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org/en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 01.07.2014]).
Politische Lage:
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Al Bashirs regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010, wobei die nächsten für 2015 geplant sind. Kandidaten könnten die bisherigen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein. Möglich ist außerdem, dass Al Bashir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die Regierungsumbildung vom 08. Dezember 2013 hat allerdings zum Abgang sowohl von Taha, als auch von Nafie, geführt. Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (er wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze).
Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al-Mirghani, vier Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von fünf OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit acht Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; vier Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al-Mahdi; ein), Umma Federal Party (UFP; drei), Umma Reform and Development Party (URDP; zwei), DUP-Original (DUPO; ein); Umma National Party (UNP; ein), Umma Collective Leadership Party (UCLP; ein), Moslembruderschaft; (ein), Unabhängige (drei).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF). Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln. Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen. Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositionsbewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland. Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkordofan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur. Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an. Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an. Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen. Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file
_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; OCHA UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 20.09.2012, http://www.ecoi.net/ file_upload/1226_1350030715_full-report-4363sudan38.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan node.html [Zugriff 18.02.2014], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
Sicherheitslage:
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdurman) zu gewaltsamen Demonstrationen und, wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkordofan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkordofan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA/Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 der SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und es wurden nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür, die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkordofan/Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkordofan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte auch die für Südkordofan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord. Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkordofan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkordofan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkordofan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31.08.2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächte seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.2011 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transferleistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (fünf Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha-Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von sechs Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 14.02.2014]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Human Rights Watch: World Report 2014 - Sudan, 21. 01. 2014, http://www.ecoi.net/local _link /267715/395079_de.html [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, Sudan:
Reise- und Sicherheitshinweise, 18.02.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html, [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]).
Justiz/Korruption:
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.
Die Anwendung des Korans erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptischen Priestern ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.
Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).
Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org /country#SDN, [Zugriff 20.02.2014].
Sicherheitsbehörden:
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]).
Menschenrechte/Folter/unmenschliche Behandlung:
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über disziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung. Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/ 269290/ 397680_de.html [Zugriff 19.02.2014], U.S. Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan; 19.4.2013, http://www.ecoi.net/ local_link/ 245111/ 368559_de.html, [Zugriff 19.02.2014], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Sudan, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 20.02.2014] Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 01.07.2014]).
Armee/Wehrdienst:
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18 und 33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 04.11.2013,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit:
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005 - 2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu die Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Human Rights Watch: World Report 2013 - Sudan, 31.01.2013, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.04.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Länderinformationen - Sudan, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE /Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan_node.html, [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014] Amnesty International, Aktivist freigelassen, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-269-2013-1/aktivist-freigelassen?destination=node% 2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D79%26submit_y%3D12%26result_l, [Zugriff 01.07.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten-unbekannt?destination=node%
2F5309%
3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11
[Zugriff 01.07.2014]).
Haftbedingungen:
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]).
Todesstrafe:
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (z.B.: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Religionsfreiheit:
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97 % der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.
(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013):
The World Factbook - Sudan, 04.11.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014,
http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Amnesty International, Todesstrafe für Christin,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-118-2014-1/todesstrafe-fuer-christin?destination=node%2F5309, [Zugriff 01.07.2014]).
Ethnische Minderheiten:
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Bevölkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in Arabisch geprägten Regionen, welche nicht arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und andere; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014].
Grundversorgung/Wirtschaft:
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und die Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80 % seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65 % seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorge weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2, [Zugriff 30.06.2014]).
Medizinische Versorgung:
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2013): Sudan - Gesellschaft, 3.2013, http://liportal.giz.de /sudan/gesellschaft.html, [Zugriff 21.02.2013]).
Behandlung nach der Rückkehr:
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]).
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlung erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigt er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen, obwohl sich bei ihm nach der "gutachtlichen Stellungnahme" eine "Symptomatik doch höchstwahrscheinlich als Symptome einer (relativ milden) PTSD" darstellt, auch keine Anzeichen einer derart psychischen Ausnahmesituation vor, die es ausgeschlossen hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen. Bei sämtlichen Einvernahmen betonte er vielmehr, gesund zu sein.
2.2. Was die Divergenzen in der Beurteilung der beim Beschwerdeführer ("mit hoher Wahrscheinlichkeit") diagnostizierten PTSD als "relativ mild" (vgl. die "Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" der Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 18.09.2008) und als "schwer" (vgl. die Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums vom 29.10.2008) betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen auf einem ärztlichen Gutachten (mit Bezugnahme auf die angewandten Methoden, die Eigenanamnese, den Befund und die Schlussfolgerungen) fußen, hingegen die Stellungnahme des klinischen Gesundheitspsychologen des Männer-Gesundheitszentrums nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens hat und nicht das gleiche fachliche Niveau der wissenschaftlichen (medizinischen) Forschung und Erkenntnis aufweist.
Im Fall, dass jemand behauptet, an einer derart massiven psychischen (zu vegetativer Übererregtheit, Schreckhaftigkeit und schweren Schlafstörungen führenden) Krankheit zu leiden, und es dennoch unterlässt, eine geeignete medizinische, medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung ihrer Traumafolgestörungen durchzuführen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die das Trauma auslösenden besonderen Ereignisse einer außergewöhnlichen Bedrohung und die damit einhergehenden psychischen und psychosomatischen Symptome nicht eingetreten sind bzw. die betreffende Person von dem Erlebten wenig(er) "traumatisiert" worden ist. Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Leidensdruck stehen das Unterbleiben einer entsprechenden psychotherapeutischen Behandlung, die ihm während eines längeren Zeitraumes zugänglich gewesen wäre, sowie die bei seinen Einvernahmen wiederholt getätigten Erklärungen, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seiner Fluchtroute, seinen Fluchtgründen und den Problemen bei einer Rückkehr in den Sudan machen zu können, entgegen.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft, Identität und Familienstand fußen auf den unbeeinflusst gemachten Angaben des Beschwerdeführers, für die es - basierend auf den als echt zu qualifizierenden Zertifikaten der Universität XXXX - auch hinreichende Beweise gibt. Seinen Aussagen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Araber und Moslems (Sunniten) und zur schulischen bzw. universitären Ausbildung begegnen keine Bedenken.
2.4. Dass der Beschwerdeführer am 13.08.2008 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht auf seinen Angaben, wie dies auch auf seine in Rumänien und Ungarn gestellten, negativ beschiedenen Asylanträge zutrifft.
2.5. Die Feststellungen über seine bestehende Arbeitsfähigkeit und die Absolvierung eines Studiums an einer Universität in Karthum sowie die dortigen Tätigkeiten als Inhaber eines Geschäftes sind ebenfalls auf seine als nachvollziehbar zu wertenden Erklärungen zurückzuführen.
2.6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
2.7. Der festgestellte Sachverhalt, wonach die Familienangehörigen im Sudan leben und er keine familiären Kontakte in Österreich hat, beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Die in Österreich eingetretene soziale Verfestigung brachte er durch Empfehlungsschreiben und die Inaussichtnahme einer Beschäftigung zum Ausdruck.
2.8. Dass der Beschwerdeführer über gewisse, jedoch unzureichende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus einer die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen dokumentierende Bestätigung des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Physik. Er hat auch bei der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zufriedenstellende Deutschkenntnisse nicht nachweisen können.
2.9. Die Teilnahme an einer am 23.07.2011 in Wien durchgeführten Versammlung "Gegen Krieg und Gewalt gegen Zivilbevölkerung in Südkordofan/Sudan" kann den - wenn auch nur in Kopie - vorgelegten Fotos entnommen werden.
2.10. Die negative Feststellung zu einer potentiellen Verfolgungsgefahr und drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Sudan beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Den von ihm vorgebrachten Gründen für das Verlassen seiner Heimat ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil er widersprüchliche Angaben zum Fluchtzeitpunkt tätigte und die Zeiträume seiner wiederholten Inhaftierungen, die Geschehnisse, die zu seinen Verhaftungen geführt haben sollen, sowie seine Tätigkeiten in einer Studentenverbindung, die regimekritisch gegenüber der Regierung im Sudan aufgetreten ist, erst auf mehrmaliges Nachfragen konkretisiert und zum Teil widersprüchlich dargelegt hat.
2.10.1. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine wiederholt getätigten Angaben, er sei am 10.07.2008 aus dem Sudan ausgereist, später dahingehend korrigierte, dass die Ausreise Anfang 2007 erfolgt sei, ist seinen Ausführungen zur Dauer seiner Inhaftierungen im Sudan keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Während er bei seiner Erstbefragung vom 13.08.2008 darlegte, er sei auf Grund seines Beitritts zu einer Studentenvereinigung der Afrikaner von der Polizei gesucht und für "fast drei Monate" und des Öfteren nur für "24 oder 48 Stunden" eingesperrt worden, hielt die Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin in ihrer auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden "Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 18.09.2008 fest, er habe an der Universität einen Verband für die Bekämpfung des Analphabetismus und zur Steigerung des "Bewusstseins" unterstützt und er sei verhaftet und misshandelt worden sowie nach "sechs Monaten" frei gekommen (vgl. Pkt. 3: Eigenanamnese: "Biographische Angaben"). Bei seiner Einvernahme vom 01.02.2011 gab er an, er sei zuerst "sechs Monate" in Haft gewesen, dann - drei oder vier Tage nach seiner Freilassung - sei er nach einem tödlichen Attentat auf den Vorsitzenden des Vereines neuerlich für "drei Monate" inhaftiert und nach dieser drei Monate dauernden Haft wieder für "zwei oder drei Tage" in Haft gewesen. Die Erfahrung zeigt, dass die unmittelbar nach der Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen am ehesten der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus werden (auch) einer (traumatisierten) Person, die behauptet, über längere Zeiträume inhaftiert gewesen zu sein, solche einprägsamen Ereignisse dauerhaft und deutlich in Erinnerung bleiben. Bei der Wiedergabe solcher Geschehnisse wird sie jedenfalls darlegen, dass sie zwei Mal über einen längeren Zeitraum (gegenständlich für sechs und drei Monate) in einem Gefängnis war. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihr die exakten Daten der Inhaftnahme und der Freilassungen aus dem Gefängnis infolge des Verstreichens eines längeren Zeitraumes nicht mehr erinnerlich sind, es ist jedoch bemerkenswert, wenn nicht einmal die Monate der langen Gefängnisaufenthalte angegeben werden können. Der Beschwerdeführer brachte die angeblich sechs Monate dauernde Haft nachträglich bei einer Einvernahme vor und präzisierte erst nach mehrmaligem Nachfragen, dass er "2006" bzw. "Anfang 2006" für sechs Monate festgenommen worden ist. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Anzahl seiner längeren Inhaftierungen und exaktere Angaben zur zeitlichen Abfolge derselben zu tätigen. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen später getätigten Ausführungen nur bezweckte, einen triftigeren Fluchtgrund nachzureichen.
2.10.2. Auch sein Vorbringen, ein in Österreich lebender Freund, von dem der Beschwerdeführer weder den Familiennamen noch dessen genaue Wohnadresse bekannt geben konnte, sei vor einem Jahr in den Sudan gefahren und dieser habe Dokumente, insbesondere den nach seiner im Jahr 2007 erfolgten Ausreise aus dem Sudan erlassenen Haftbefehl, von einem weiteren Freund (des Beschwerdeführers) bekommen, ohne jedoch zu wissen, wo sich das Original des Haftbefehls befinde, lässt Zweifel aufkommen. Es bleibt unergründlich, warum der in Khartum wohnende Freund eine Kopie des Haftbefehls zur Verfügung stellt, aber keine Kenntnis über das Original hat.
2.10.3. Seinen Behauptungen, er sei als politisch aktiver Student mehrere Male von der Geheimpolizei verfolgt, (über längere Zeiträume) festgehalten und im Gefängnis misshandelt worden, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nur nach wiederholter Aufforderung in der Lage war, die Erlebnisse, die zu seiner Verfolgung und Inhaftierung geführt haben, ein wenig detailreicher zu schildern. Diese Vorbringen enthalten auch wesentliche Widersprüche:
In der "Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zu den "Biographische[n] Angaben" wurde von der ärztlichen Sachverständigen - beruhend auf den Aussagen des Beschwerdeführers - unter anderem festgehalten, "einige Aktivisten seien auch getötet worden, u.a. sei ein Freund im Kaffeehaus in seinem Beisein durch einen Schuss getötet worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Angst bekommen und sei ausgereist". Demgegenüber äußerte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 01.02.2011, einem (namhaft gemachten) Vorsitzenden des (Studenten) Vereins sei in den Kopf geschossen worden, dieser sei sofort gestorben und der Beschwerdeführer sei neuerlich verhaftet, geschlagen und gefoltert worden sowie für drei Monate in Haft gewesen. Auch durch diese Widersprüche erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen "Fluchtgründen" nicht glaubwürdig. Zudem bleibt nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Tod eines persönlichen Freundes eher in Erinnerung als jener des Vorsitzenden eines Vereins. Sich in der durch einen Schuss getöteten (nahe stehenden) Person und einer in der Folge stattgefundenen Inhaftierung zu irren, ist der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich. Es war ihm aber auch, obwohl die belangte Behörde ihm ausreichend Zeit einräumte, nicht möglich, die Vorfälle und Ereignisse, insbesondere das tödliche Attentat, präzise und eingehend darzulegen. Gerade bei einem solchen einprägsamen Ereignis ist, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Augenzeuge dieser tödlich endenden Bluttat gewesen wäre, zu erwarten, dass er von sich aus, ohne dass es ein wiederholtes Nachfragen bedurft hätte, über ein solches markantes Erlebnis chronologisch und im Detail (über die Situation vor und nach dem Attentat, den Ablauf des Angriffes, die ungefähre Zahl der Personen im Buffet und der Angreifer, die Handlungen, die von einzelnen Personen gesetzt wurden etc.) berichten hätte können.
2.10.4. Dies trifft auch auf seine länger dauernden Inhaftierungen zu. Denn trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu seiner Haft in den Gefängnissen und dem Vorgehen der Geheimpolizei, zu schildern, sind die Angaben des Beschwerdeführers eher oberflächlich gehalten und entziehen sich jedem ins Detail gehenden, insbesondere zeitlich nachprüfbaren Anhaltspunkt. Seine Aussagen weisen vielmehr den Charakter von "allgemein" d.h. im gegebenen Kontext ihm als Studenten zugänglichen Informationen auf. Dem Beschwerdeführer ist daher die Glaubwürdigkeit betreffend eine ihm drohende individuelle Verfolgung abzusprechen. Es gibt keinen Beleg dafür, warum derart bedeutende Erlebnisse, wie dies Folterungen durch die Geheimpolizei und das "Erstürmen" einer Universität (mit tödlichem Ausgang) darstellen, nicht in Erinnerung bleiben und es dem Beschwerdeführer nicht (mehr) möglich war, - zumindest monatsbezogen - nähere nachvollziehbare Ausführungen zu den Misshandlungen und Folterungen sowie der Bluttat an der Universität zu tätigen. Daran kann die diagnostizierte relativ milde PTSD nichts ändern; denn der Beschwerdeführer gab bei seinen sämtlichen Einvernahmen an, gesund zu sein, der Einvernahme folgen und wahrheitsgemäße Angaben machen zu können. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte schwache Erinnerungsvermögen ist nicht verständlich, zumal er bei keiner sich ihm bietenden Gelegenheit darlegte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, ins Detail gehende, nachvollziehbare Angaben zu den von ihm behaupteten Folterungen (und dem angeblich stattgefundenen Attentat durch die Geheimpolizei) vorzubringen.
2.10.5. Das durch den Beschwerdeführer vermittelte Bild der Unglaubwürdigkeit rundet die Unkenntnis über einen massiven Angriff einer bewaffneten Miliz in dessen Herkunftsort, bei dem 75 Personen getötet und 450 Frauen und Kinder entführt wurden, ab. Er erklärte nicht, warum es ihm, obwohl er nur kurze Zeit später seine Familie dort getroffen haben soll, nicht möglich war, dieses Ereignis zu erwähnen.
2.11. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Sudan stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten sind zu allgemein gehalten, um die Richtigkeit dieser Berichte in Zweifel ziehen zu können.
Zu Spruchunkt A) I.:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
4. Status des Asylberechtigten:
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
4.2. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.3. Der Beschwerdeführer konnte - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm im Sudan eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine asylrechtlich relevante Bedrohung aktuell zu gewärtigen hat. Sein Vorbringen war widersprüchlich sowie - angesichts der als unvergesslich zu qualifizierenden Erlebnisse, so er sie tatsächlich erlebt hat - zu unpräzise. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung bedarf es im Fall des Vorliegens realer Erlebnisse nicht eines wiederholten Nachfragens zu den "markanten Erlebnissen" durch die belangte Behörde. Die von ihm vorgebrachten, nicht als glaubwürdig anzusehenden (Flucht) Gründe können nicht als eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK gewertet werden. Seine zu allgemein gehaltenen, sich jedem ins Detail gehenden, insbesondere zeitlich nachprüfbaren Anhaltspunkt entziehenden Schilderungen seiner Motive für die Ausreise aus den Sudan bilden keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005.
4.4. Da weder eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bestehende noch eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist, somit ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund nicht bestanden hat und besteht, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
5.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Abs. 3a leg. cit. lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
5.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
5.3.1. In Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in den Sudan hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 07.01.2014, App. no. 58.802/12, A.A. v. Switzerland) explizit mit der Frage, ob bereits wegen der allgemeinen Sicherheitssituation in einem Staat eine Ausweisung dorthin den Art. 3 EMRK verletzten kann, auseinandergesetzt und dazu folgendes ausgeführt:
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass wegen der allgemeinen Sicherheitssituation in einem Staat für sich allein eine Ausweisung dorthin den Art. 3 verletzten kann, kann dies nur in extremen Fällen angenommen werden: Im allgemeinen müssen besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers vorliegen, aufgrund derer der ausweisende Staat erkennen kann oder erkennen müsste, das ihm in Fall der Abschiebung einen gegen Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Für "politische Oppositionelle" ist die Situation im Sudan aber besonders prekär. Personen, die der Mitgliedschaft in der SPLM oder bestimmten Oppositionsparteien verdächtig sind, werden nach vorliegenden internationalen Berichten von den sudanesischen Behörden bedroht, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt. Viele Menschen, die im Verdacht einer Verbindung zur SPLM stehen, wurden festgenommen. Nicht nur für Anführer politischer Organisationen und Personen mit hohem politischen Profil besteht das Risiko einer Verfolgung, sondern für jeden, der im Verdacht der Opposition zur Regierung steht. Die sudanesische Regierung verfolgt auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland.
Im genannten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sohin fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt.
5.3.2. Auch in seinem Urteil vom 15.01.2015, App. no. 18039/11, A.A.
v. France und App. no 80086/13, A.F. v. France) geht der EGMR von einer alarmierenden Menschenrechtssituation im Sudan aus, insbesondere was über mehrere Jahre sich im Ausland aufhaltende Angehörige der politischen Opposition betrifft, wobei sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlechtert hat.
5.4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Sudan eine asylrechtlich relevante Bedrohung droht. Er hat allerdings dargelegt und durch diverse Fotos und vertrauenerweckende Bestätigungen der Sudanesischen Aktivist/Innen Wien belegt, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime (vor der sudanesischen Botschaft in Wien und am Stephansplatz) teilgenommen hat.
Diese Aktivitäten stellen zwar keine exponierte Oppositionstätigkeit dar, sodass eine Ausweisung in einen Staat, in dem die Menschenrechtssituation für Oppositionelle nicht dermaßen besorgniserregend ist wie im Sudan, zulässig wäre. Angesichts des Umstandes, dass auch "niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt zu werden" (vgl. das Urteil des EMGR vom 07.01.2014, App. no. 58.802/12, A.A. v. Switzerland) und dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich an mehreren regimekritischen Aktionen einer Oppositionsgruppe im Ausland aufgetreten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Sudan festgenommen, angehalten und gefoltert werden könnte. Seine Abschiebung würde daher den Art. 3 EMRK verletzen.
Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan) Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt A) III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, war ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die (Nicht) Gewährung von Asyl und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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