BVwG I406 2101213-1

I406 2101213-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2101213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2101213.1.00

Spruch

I406 2101213-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015, Zl. 276339403/14067610, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.11.2003 wegen § 28 Absatz 2, 4. Fall und Absatz 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.05.2004, Rechtskraft 28.05.2004 wegen § 28 Absatz 2 4. Fall und Absatz 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 19.11.2003, betreffend die unter erstens und zweitens angeführten Verurteilungen aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen am 15.11.2005 mit einer Probezeit von drei Jahren sowie endgültig aus diesen Freiheitsstrafen mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.01.2009, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.09.2012, Rechtskraft 29.01.2013, wegen § 28 Absatz 1 SMG, §§ 27 Absatz 1 Z 1 1. Fall, 27 Absatz 1 Z 1 2. Fall, 27 Absatz 2 SMG, §§ 28a Absatz 1 5. Fall, 28a Absatz 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 04.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hingewiesen auf seine am 24.11.2001 über Italien illegal mit dem Zug erfolgte Einreise nach Österreich, seinen am 26.11.2001 gestellten und gemäß § 4 AsylG in erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesenen Asylantrag, seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.12.2003, Zl. XXXX erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot und seinen daher illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, weiters darauf, dass - da kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte - sein Aufenthalt zuletzt bis zum 01.03.2012 geduldet wurde, die strafgerichtliche Verurteilung annehmen lasse, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und dass daher beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren zu erlassen. Gemäß den §§ 50, 51 FPG könne der Fremde nur während des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung einen Antrag stellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat sei, gemäß § 50 FPG unzulässig sei. Weiters sei beabsichtigt, das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dazu habe der Beschwerdeführer binnen vier Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, weiters solle er einzeln angeführte Fragen betreffend seine Integration in Österreich sowie zu seinen Bindungen zum Herkunftsstaat beantworten sowie, ob ihm dort Verfolgung aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen drohe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015,

Zl. 276339403/14067610, erließ dieses gemäß § 10 Absatz 2 AsylG i. V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig ist und erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55 und 57 AsylG nicht (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.)

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das mit Schreiben vom 04.12.2014 eingeräumte Parteiengehör und die in diesem Zuge gestellte Fragen unbeantwortet gelassen.

Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dieser sei eigenen Angaben zufolge sudanesischer Staatsangehörigkeit, wobei seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werde könne, der Beschwerdeführer sei undokumentiert.

Der Beschwerdeführer sei ledig und verfüge in Österreich über keinerlei Bindungen, sei in keiner Weise integriert und habe hier keinesfalls seinen Lebensmittelpunkt und sei mittellos.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen stelle der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, da keine Prognosetendenzen zu seinen Gunsten erkennbar seien, lasse sich ein Wegfall des Grundes für die Verhängung nicht vorhersehen, daher sei eine Rückkehrentscheidung i. V.m. einem Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren angemessen, letzteres entsprechend dem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers bei sonstigem Wohlverhalten zu erwarten sei. Daher und aufgrund der Gefährdung der Ordnung und Sicherheit sei seine sofortige Ausreise erforderlich, der Beschwerdeführer habe - im Hinblick auf seine wiederholten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz - durch sein Gesamtfehlverhalten gezeigt, nicht gewillt zu sein, sich gesetzeskonform zu verhalten. Da er in Österreich nicht integriert sei und angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen und Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch Suchtgifthandel greife seine Rückkehr in den Sudan nicht in unzulässiger Weise in sein Privat- oder Familienleben im Sinn des Artikels 8 EMRK unverhältnismäßig ein, angesichts der fehlenden Bindungen zu Österreich überwiege das Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung bei Weitem.

Ein Aufenthaltstitel komme dem Beschwerdeführer auch nicht insofern zu, als er ein Opfer von Gewalt sei oder seine Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sei.

Aufgrund der Verurteilungen sei die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach der aktuellen Rechtslage nicht zulässig und sei deshalb beabsichtigt, dieses nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. mit einem Einreiseverbot aufzuheben.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 55 oder 57 AslyG lägen nicht vor, ebensowenig jene für eine Unzulässigkeit einer Rückkehr, da der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Ausmaß in Österreich integriert sei, um ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht begründen zu können.

Mangels einer Empfehlung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche einer Abschiebung entgegenstehe, sei deren Unzulässigkeit im Sinne des § 50 Absatz 3 FPG nicht gegeben und somit im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie Vorliegen der in § 46 Absatz 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig.

Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lasse dessen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen, hervorzuheben sei, dabei die Gefährdung der Volksgesundheit durch Suchtmittelkriminalität, die Voraussetzungen des § 53 Absatz 3

Z 1 FPG seien daher gegeben.

Aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefahr der Vereitelung weiterer behördlicher Maßnahmen sei die Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich, der Tatbestand des § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG sei erfüllt. Bei einer Ausreise in den Sudan bestünde für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, daher sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar, aufgrund des Interesses Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung sei jenes des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens nicht zu berücksichtigten.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.02.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Am 18.02.2015 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Region Süd-Steiermark der belangten Behörde die dagegen erhobene Beschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 55, 57 AsylG zuerkennen, das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung hinsichtlich aller Spruchpunkte aberkannt worden, gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG sei dies nur für die Rückkehrentscheidung zulässig und daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Einreiseverbot rechtswidrig.

Ein Einreiseverbot sei nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden; die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, wenn sie die Dauer des Einreiseverbotes mit der behaupteten Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sowie der besonderen Verwerflichkeit der Suchtgiftkriminalität begründe, sei dies eine unsubstantiierte Prognoseentscheidung, diese könne für ein Einreiseverbot nicht herangezogen werden, sei doch gemäß § 53 FPG das bisherige und nicht das zukünftige Verhalten des Fremden zu bewerten, ebenso sei unschlüssig, weshalb ein zukünftiges Verhalten ein Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren rechtfertige; eine Gesamtbeurteilung ergebe, dass ein Einreiseverbot nicht geboten sei.

Betreffend die Rückkehrentscheidung sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde ihn nicht persönlich einvernommen habe, dies wäre aufgrund der überaus langen Aufenthaltsdauer in Österreich erforderlich gewesen. Die belangte Behörde könne nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfüge, ebenso lege sie nicht offen, wieso dieser seinen Lebensmittelpunkt keinesfalls in Österreich haben könne, eine überaus starke Bindung sei schon alleine aufgrund des vierzehnjährigen Aufenthalts in Österreich nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sprachlich und gesellschaftlich überaus gut integriert und im Fall einer Aufenthaltsberechtigung selbsterhaltungsfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 24.11.2001 über Italien illegal mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 26.11.2001 einen Asylantrag, dieser wurde gemäß § 4 AsylG in erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige im Bundesgebiet. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schützenswerten Integration hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer wurde

1. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.11.2003 wegen § 28 Absatz 2, 4. Fall und Absatz 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt,

2. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.05.2004, Rechtskraft 28.05.2004 wegen § 28 Absatz 2 4. Fall und Absatz 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten,

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 19.11.2003,

betreffend die unter erstens und zweitens angeführten Verurteilungen aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen am 15.11.2005 mit einer Probezeit von drei Jahren sowie endgültig aus diesen Freiheitsstrafen mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.01.2009,

3. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.09.2012, Rechtskraft 29.01.2013, wegen § 28 Absatz 1 SMG, §§ 27 Absatz 1 Z 1 1. Fall, 27 Absatz 1 Z 1 2. Fall, 27 Absatz 2 SMG, §§ 28a Absatz 1 5. Fall, 28a Absatz 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Spätestens seit dem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.12.2003, Zl. XXXX erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbot ist der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im österreichischem Bundesgebiet aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einschließlich einer aktuellen Strafregisterauskunft.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Asylwerbers im gegenständlichen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A)

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wirdund kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, ist, wie bereits im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen oben ausgeführt, spätestens seit dem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.12.2003, Zl. IV-1018356/Fr/03 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbot nicht mehr rechtmäßig im österreichischem Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (§§ 41 bis 45 c FPG).

Nach den oben getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und sind auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Eigene Existenzmittel, die auf einer legalen Erwerbstätigkeit beruhen würden, wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen, die Beschwerde enthält dahingehend lediglich pauschale Behauptungen ohne auch nur die in der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme gestellten Fragen zu beantworten.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer mehrmals rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft, womit eine positive Zukunftsprognose nicht indiziert wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Der vierzehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls nicht per se geeignet, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erscheinen zu lassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).

Der Verfassungsgerichtshof hat, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation im Sudan getroffen. Damit mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden "ausführlichen Prüfung" und entsprechenden Feststellung. Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.

Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation im Sudan einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

§ 53 Abs. 1 FPG bestimmt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Auch Art. 11 der Rückführungsrichtlinie 2008/1157/EG vom 16.12.2008 geht davon aus, dass eine "Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht".

Zwar hat der VwGH entschieden, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot trennbare Spruchbestandteile sind: "Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2005, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist (VwGH 2012/18/0029 vom 15.05.2012).

Somit ist klargestellt, dass ein Einreiseverbot auch bekämpft werden kann, wenn die Rückkehrentscheidung nicht bekämpft wird. Der umgekehrte Fall, dass ein Einreiseverbot bestehen bleiben soll, wenn die damit verbundene Rückkehrentscheidung behoben wurde, erscheint denkunmöglich.

Sohin war auch das Einreiseverbot aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

Daher kommt die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Soweit in der Beschwerde jedoch vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid habe die aufschiebende Wirkung hinsichtlich aller Spruchpunkte aberkannt, ist dies aktenwidrig, bezieht sich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides doch ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar.

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