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L510 1222650-2•BVwG L510 1222650-2
L510 1222650-2Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
Schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2011, Zl. 00 15.873-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am 13.11.2000 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an den Namen XXXX zu führen, aus dem Irak zu stammen und am XXXX in Kirkuk geboren zu sein.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2000 vor dem Bundesasylamt ("BAA") gab sie befragt an, dass sie der kurdischen Volksgruppe angehören würde, in Kirkuk geboren sei und dort auch bis ins Jahr 1990 gelebt hätte. Von 1991 bis 15.07.2000 habe sie in XXXX gelebt. Ihr Vater sei XXXXermordet worden. Sie spreche nicht Arabisch, weil sie nie eine Schule besucht habe und auch nicht Lesen und Schreiben könnten. Sie stamme aus dem Gebiet des Saddam Hussein nordwestliche von Kirkuk.
Am 23.04.2001 wurde sie von einer Organwalterin des BAA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen folgend:
"....
AW gibt an, nicht Arabisch zu sprechen. Er stamme nicht aus Sulaimaniya, sondern aus dem Gebiet des Saddam Hussein nordwestlich von Kirkuk.
Auf die Frage des Dolmetschers, ob er dann nicht Arabisch spreche, meinte er, er habe nie eine Schule besucht, könne nicht lesen und schreiben.
Vorhalt: Warum gaben Sie an, nie eine Schule besucht zu haben?
Antwort: Ich habe dies gesagt. Das stimmt.
Frage: Warum gaben Sie dies an?
Antwort: Die Dolmetscherin hat arabisch gesprochen.
Ich habe sie nicht verstanden. Ich kann weder lesen noch schreiben.
Ich besitze derzeit keinerlei Barmittel. Für mich liegt keine Verpflichtungserklärung vor. Ich bin nicht vorbestraft und habe keine strafbare Handlung begangen. Ich war nie politisch aktiv und gehöre keiner politischen Partei an. Ich kenne in Europa niemanden. Ich war niemals im Besitze eines Reisepasses. Ich wurde noch nie von europäischen Behörden - außer in Trais- Kirchen - erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe noch nie - außer in Traiskirchen - einen Asylantrag gestellt.
....
FLUCHTWEG:
Am 15.07.2000 begab ich mich mit meiner Mutter von XXXX nach Sulaimaniya, wo wir uns ca. 10 Tage bei Freunden aufhielten. In Sulaimaniya lernten wir einen Schlepper kennen, der bereit war, uns für die Bezahlung von US-$ 6.000,-- bis nach Österreich zu bringen. Anfang August 2000 brachte uns der Schlepper mit einem PKW und teilweise zu Fuß illegal in den Iran, in den wir am 05.08.2000 illegal einreisten. In weiterer Folge brachte uns der Schlepper in die Türkei. In einem türkischen Dorf wurde meine Mutter von mir getrennt, da sie vom türkischen Militär festgenommen wurde. Ich konnte zum Glück der Verhaftung entgehen, da wir Männer getrennt von Frauen und Kindern untergebracht waren. Der Schlepper brachte mich dann nach Van und dann weiter nach Istanbul. In Istanbul wurde ich für ca. 2 Monate u.8 Tage in einem Quartier des Schleppers untergebracht. Danach wurde ich einem LKW-Fahrer übergeben, der mich auf der Ladefläche seines Fahrzeuges versteckte. Mit diesem Lastwagen reiste ich von Istanbul bis nach Österreich. Welche Länder wir durchreisten bzw. in welchen Ländern wir Pausen machten, weiß ich nicht. Der LKW-Fahrer ließ mich in der Nähe des Flüchtlingslagers in Traiskirchen aussteigen. Die Fahrt von Istanbul bis Ö dauerte ca. 6 Tage.
Frage: Wissen Sie wo sich Ihre Mutter aufhält?
Antwort: Ich weiß bis heute nicht, wo sie sich befindet.
....
Ich bin moslemischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und ledig.
Ich habe aus folgenden Gründen meine Heimat verlassen: Das irakische Regime hat uns unser landwirtschaftlich genütztes Grundstück, die Tiere und die Traktoren am 12.07.2000 weg- genommen. Es wurden dort Araber angesiedelt. Wir wurden vertrieben. Der Grund hiefür ist, dass wir Kurden sind. Den Kurden in Kirkuk geht es nicht gut. Mein Vater wurde im Jahre XXXX von der Armee Saddam Husseins ermordet.
Frage: Warum und wie wurde er ermordet?
Antwort: Die Truppen von Saddam Hussain hatten vor unser Dorf zu vernichten. Mein Vater leistete Widerstand. Nach der Ermordung meines Vaters blieben wir dort bis zum 12.07.2000. Ich führte den landwirtschaftlichen Betrieb meines Vaters weiter Am 12.07.2000 wurden wir von der Armee gewaltsam vertrieben. Ca. Anfang des Jahres 2000 erhielt ich einen Einberufungsbefehl zur irakischen Armee, dem ich jedoch nicht Folge leistete.
Frage: Warum wären Sie erst im 20. Lebensjahr zur Armee einberufen worden? Im Irak ist es üblich, dass man im 18. LJ einberufen wird.
Antwort: Wenn das irakische Regime ordentlich umgegangen wäre, wäre ich nicht hier.
Ich stelle Ihnen neuerlich die Frage: Warum wurden Sie nicht schon im 18. LJ zum Militär einberufen?
Antwort: Weil die Kurden vom Regime ignoriert und vernachlässigt werden Wir werden als tote Tiere betrachtet.
Frage: Wie viele Familien lebten in XXXX?
Antwort: Ca. 30 Familien, alle davon Kurden.
Frage: Sie behaupten, dass die irakische Armee bereits im Jahre XXXX vorgehabt hat, dieses Dorf dem Erdboden gleichzumachen. Warum passierte dann doch nichts?
Antwort: Damals hat es noch keine Palästinenser gegeben und der irakische Staat hat diese Dörfer nicht gebraucht.
Frage: Wie, wo und warum wurde Ihr Vater umgebracht?
Antwort: Er war Hirte in den Bergen. Am Tag seiner Ermordung war er einige Stunden von dem Dorf XXXX mit den Tieren entfernt. Im Jahre XXXX wurde mein Vater in den Bergen, ca. 3-4 Stunden von unserem Dorf entfernt, tot aufgefunden. Auch die Hälfte unserer Tiere waren uns von der Armee weggenommen worden.
Frage: Von wo wissen Sie, dass er ermordet wurde?
Antwort: Andere Hirten hatten es beobachtet. Die Saddam-Soldaten tun für 100 Dinar alles.
Frage: Ihr Vater ist mit den Tieren auf der Weide. Wie sollte denn die irakische Armee ihn dort ausfindig machen und warum sollten sie ihn töten?
Antwort: Sie wissen, wie das Saddam-Regime mit uns Kurden umgeht.
Frage: Wie wurde Ihr Vater umgebracht?
Antwort: Mein Vater hat auf die Tiere aufgepasst. Die irakische Armee kam und brachte ihn um.
Frage: Können Sie nähere Einzelheiten der Ermordung angeben?
Antwort: Er hat die Soldaten beschimpft und sich verteidigt. Er wurde von den Soldaten erschossen.
Frage: Von wem erfuhren Sie dies?
Antwort: Andere haben es beobachtet. Ich weiß nicht genau, wie es passierte, ich hörte es nur.
Frage: Was machen Armeeangehörige mitten auf einer Weide?
Antwort: Mein Vater hat sich in der Nähe von Peshmerga-Stellungen befunden.
Vorhalt: Könnte es nicht auch sein, dass er von Peshmergas umgebracht worden ist?
Antwort: Ich glaube nun, dass er in der Nähe von Stellungen der irak. Armee war.
Vorhalt: Sie behaupteten vorher, dass die irak. Armee bereits im Jahre XXXX vorgehabt hat, Ihr Dorf zu räumen! Erklären Sie sich hiezu!
Antwort: Wir erhielten damals eine Verständigung, dass wir das Dorf räumen müssen. Wir haben das Dorf aber nicht verlassen und nichts passierte. Wir betrieben weiter unsere Landwirtschaft.
Vorhalt: Ist nicht anzunehmen, dass die irakische Armee die Zwangsräumung durchgesetzt hätte?
Antwort: Wir hatten oft Probleme mit anderen Dörfern, die von Arabern bewohnt waren.
Frage: Erhielten Sie vor der Räumung im Juli 2000 eine Verständigung?
Antwort: Nein. Auch weitere Dörfer wurden geräumt. Ein Dorf heißt XXXX, wie die anderen heißen, weiß ich nicht.
Frage: Mit welcher Begründung wurden Sie von dort vertrieben bzw. wurde Ihnen eine Alternative geboten?
Antwort: Das irakische Regime behauptet, dass die Dörfer rund um Kirkuk nicht den Kurden gehören. Es sollten dort Araber angesiedelt werden.
Aufforderung: Schildern Sie den genauen Tagesablauf, an dem Sie vertrieben worden sind!
Antwort: Am 12.07.2000 wurden wir vertrieben. Wir verließen das Dorf. Es war am Abend. Die Armee kam. Sie wollten uns zuerst mit Militärfahrzeugen mitnehmen. Dann vertrieben sie uns einfach.
Frage: Hatten Sie die Möglichkeit, Wertsachen oder Tiere mitzunehmen?
Antwort: Als die Armee in unser Dorf kam wurden alle Bewohner des Dorfes aufgefordert, aus den Häusern zu kommen. Sie erklärten uns, dass wir unser Dorf zu verlassen hätten. Wir wurden an einer Stelle gesammelt. Dort sagte man uns, dass wir keine Chance mehr hätten, weiter im Dorf zu wohnen. Wir durften nichts mitnehmen.
Frage: Wurde Ihnen von der irakischen Armee eine Alternative angeboten?
Antwort: Nein. Wir mussten das Dorf verlassen. Es blieb uns nichts anderes übrig, als nach Sulaimaniya zu fahren.
Frage: Wie brachten Sie die US-$ 6.000,-- für die Flucht auf, wenn Sie nichts mitnehmen konnten?
Antwort Ich hatte das Geld. Das nahm ich mit.
Frage: Von wo hatten Sie so viel Geld?
Antwort: Ich war Hirte und verkaufte Produkte aus der Landwirtschaft. Seit dem Jahre 1991 legte ich mir Geld zur Seite. Ich hatte ca. 2.000 oder 3.000 Schafe.
Frage: Wie versorgten Sie so viele Tiere?
Antwort: Ca. die Hälfte der Tiere wurde von umliegenden Bauern betreut.
Frage: Warum wollten Sie Ihren Militärdienst nicht antreten?
Antwort: Es gibt keinen Wehrdienst seitens der kurdischen Behörden. Für Saddam möchte ich keinen Militärdienst leisten.
Vorhalt: Warum erwägten Sie nicht, sich im Nordirak eine neue Zukunft aufzubauen?
Antwort: Wie kann man mir garantieren, dass ich in Sulaimaniya menschenwürdig leben hätte können?
Frage: Welche Probleme hätten Sie denn haben sollen?
Antwort: Es gibt dort immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den zwei kurdischen Parteien. Es vergeht kein Tag, an dem es nicht eine Explosion in Sulaimaniya gibt. Wenn ich in Sulaimaniya geblieben wäre, hätte ich ein Peshmerga werden müssen und ich hätte Menschen töten müssen. Das wollte ich nicht. Menschen in meinem Alter werden gezwungen, Peshmerga zu werden.
Frage: Wie erfuhren Sie, dass Sie zum Militärdienst eingezogen hätten werden sollen ?
Antwort: Ich erhielt einen schriftlichen Einberufungsbefehl.
Vorhalt: Der Einberufungsbefehl war Anfang des Jahres 2000, Sie lebten aber noch bis Juli 2000 ohne Probleme in Ihrem Dorf. Erklären Sie sich hiezu!
Antwort: Keiner suchte mich.
Frage: Was würde passieren, wenn Sie in den Nordirak zurückkehren würden?
Antwort: Ich kann dort nicht leben und sehe dort keine Zukunft.
Frage: Was würde passieren, wenn Sie in den Irak zurückkehren würden?
Antwort: Wenn ich in mein Dorf zurückkehren würde, würden die Leute von Saddam mich umbringen.
Frage: Wollen Sie noch irgendetwas vorbringen ?
Antwort: Ich ersuche, dass sie mir bei meinen Problemen helfen. Ich weiß nicht, was meiner Mutter passiert ist und wo sie sich befindet. Mein Vater ist tot, meine Mutter ist verschollen. Ich bin nun alleine und brauche Hilfe.
...."
2. Das BAA wies den Asylantrag der bP mit Bescheid vom 30.04.2001 gem. § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 8 AsylG als zulässig. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass die bP in Kirkuk geboren sei. Auf dem vorgelegten Personalausweis sei der Geburtsort Sulaimaniya vermerkt. Auch liege keine aktuelle Gefährdungs- oder Bedrohungssituation iSd § 57 Fremdengesetz 1997 vor.
3. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die bP unter anderem vor, sie sei in Kirkuk geboren. Ihr Vater komme aus Sulaimaniya, weshalb der Familienakt dort geführt werde.
4. Mit Bescheid vom UBAS vom 30.07.2007, Zahl:
222. 650/0/15E-VI/18/01, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung gem. §§ 7, 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP"in den Irak - nämlich in die unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimaniya - " zulässig sei.
Festgestellt wurde, dass die bP irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung sei. Der letzte Aufenthalt im Irak sei nicht feststellbar gewesen. Das Fluchtvorbringen habe sich als nicht glaubhaft erwiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die bP aus einem Dorf nordwestlich von Kirkuk stamme, ihr Vater im Jahr XXXX ermordet worden sei und sie mit ihrer Mutter im Juli 2000 gemeinsam aus diesem Dorf vertrieben worden seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die bP in den kurdischen Provinzen Arbil, Dohuk und Sulaimaniya über keine familiären Bindungen verfügen würde. Die Behörde sei vielmehr zur festen Überzeugung gelangt, dass die bP in der Stadt Sulaimaniya über familiäre Bindungen verfüge. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich ihre Mutter seit Jahren dort aufhalte. Eine asylrelevante Gefährdung habe nicht erkannt werden können. Da von der Existenz einer Familie in Sulaimaniya auszugehen sei, erweise sich die Abschiebung in die drei genannten Provinzen als zulässig.
5. Mit Urteil des BG Korneuburg vom 25.07.2008, Zahl: XXXX, RK XXXX, wurde die bP wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2008/23/0717-10, wurde der Bescheid des UBAS vom 30.07.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
7. Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 27.04.2010, Zahl: XXXX, RK XXXX, wurde die bP gem. § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3, § 27 Abs. 1/1 (2. Fall) SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 10.02.2011, Zahl: E1 222.650-1/2009/51E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
9. Am 05.04.2011 wurde die bP vor einer Organwalterin des BAA neuerlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen folgend:
"....
LA: Wo genau haben Sie seit Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus dem Irak gelebt?
AW: Ich bin am XXXX in der Stadt Kirkuk geboren, wo ich bis ins Jahr 1991 mit meinen Eltern lebte und auch dort vier Jahre lang die Volksschule besuchte.
Danach sind wir in das Dorf XXXX, das zum Bezirk Kirkuk gehört.
LA: Wie weit ist das Dorf XXXX von der Stadt Kirkuk entfernt?
AW: Ca. eine halbe Autostunde.
LA: Wie viele Häuser hatte dieses Dorf?
AW: Es waren ca. 30-40 Häuser in diesem Dorf.
LA: Lebten dort nur kurdische Familien?
AW: Ja.
LA: Warum ist Ihre Familie im Jahre 1991 ins Dorf übersiedelt?
AW: Weil unsere Familie dort landwirtschaftliche Flächen von meinem Großvater väterlicherseits geerbt hatte.
LA: Hatte Ihr Vater Geschwister?
AW: Ja, aber die wohnten alle weit weg.
LA: Wer hat vor 1991 die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet?
AW: Mein Vater.
LA: Wann ist Ihr Großvater väterlicherseits verstorben?
AW: Ich weiß es nicht mehr, ich war damals noch ein Kind.
LA: Warum legten Sie im Zuge ihres langjährigen Asylverfahrens Ihren irakischen Führerschein nicht den Asylbehörden (I. und II. Instanz) vor?
AW: Niemand hat mich beim Interview danach gefragt.
LA: Sie behaupten Zeit Ihres Asylverfahrens aus Kirkuk bzw. aus einem Dorf, dass zum Bezirk Kirkuk gehört, zu stammen.
Warum weist Ihr Führerschein dann als Wohnort: Sulaimaniya auf?
AW: Mein Vater ist aus Kirkuk, meine Mutter ist aus Sulaimaniya. Ich bin in Kirkuk geboren. Nachdem meine Mutter aus Sulaimaniya ist, haben die irakischen Behörden auf dem Führerschein eben Sulaimaniya eingetragen.
LA: Wie gelangten Sie in den Besitz Ihres Führerscheines?
AW (antwortet in deutsch): Ich war beim Verkehrsamt in Kirkuk und habe dort ein Formular ausgefüllt. Danach hatte ich eine Fahrstunde mit der Polizei. Danach musste ich etwas bezahlen - wie viel es war, weiß ich nicht mehr - und zwei Wochen später konnte ich mir den Führerschein abholen.
LA: Dann ist doch Fakt, dass Sie vom Verkehrsamt Kirkuk ein Dokument erhalten haben und es gibt keinen logischen Hintergrund, warum das Verkehrsamt in Kirkuk ein Dokument mit Verkehrsamt Sulaimaniya ausstellen sollte!
Erklären Sie sich hiezu!
AW:
LA: Die Echtheit des Führerscheins wurde nie in Frage gestellt, zumal Ihnen der Führerschein Ihren Angaben ja vom Verkehrsamt und nicht von einem Fälscher ausgestellt wurde!
AW (in deutsch): Das Verkehrsamt in Kirkuk hat dort mehrere Stempel gehabt.
LA: Auch wenn dies zu diesem Zeitpunkt so gewesen sein soll, warum sollte dann das Verkehrsamt auf dem Dokument einen falschen Wohnort eintragen?
AW: (in deutsch) Wenn man sagt, man ist aus Sulaimaniya bekommt man schneller einen Führerschein.
LA: Warum sind Sie selbst nicht zum Verkehrsamt nach Sulaimaniya gegangen, um dort einen Führerschein zu beantragen?
AW: (in deutsch) Weil mein Vater das nicht so wollte. Er kannte jemanden in Kirkuk, der mir dann behilflich war. Ich wollte ja selbst nach Sulaimaniya zum Verkehrsamt gehen.
LA: Zu dem Zeitpunkt der Ausstellung Ihres Führerscheines (XXXX) war Ihr Vater schon ein Jahr lang tot!
AW (in deutsch): Ja, das stimmt. Aber wir haben Kontakt zu diesen Leuten noch immer gehabt.
LA: Ihre wortwörtliche Aussage vorhin in deutsch "Weil mein Vater das nicht so wollte!" setzt jedoch voraus, dass er zu diesem noch am Leben war, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht!
AW: Ich kannte diese Person ja und wandte mich an ihn. Schon als Kind wollte ich Auto fahren. Als mein Vater noch am Leben war, und ich ca. 13 bzw. 14 Jahre alt war, meinte mein Vater immer, dass ich den Führerschein in Kirkuk über Vermittlung des Bekannten mache, weil es schneller geht.
LA: Haben Sie je einen Reisepass beantragt?
AW: Nein.
LA: Ist für die Ausstellung eines Führerscheines nicht die Ableistung des Militärdienstes von Nöten?
AW: Nein, ein Ausweis genügt.
LA: Sie behaupten einerseits vom irakischen Staat als Kurde verfolgt und vertrieben worden zu sein - andererseits haben Sie sich im Jahre 2005 an die irakische Botschaft in Wien gewandt, um sich eine Bestätigung der Echtheit Ihres Führerscheines abzuholen!
Erklären Sie sich hiezu!
AW: Wo hätte ich sonst hingehen sollen. Der Botschafter in Wien war damals auch ein Kurde.
LA: Sie behaupten, dass Ihre Mutter aus Sulaimaniya stammt. Welche Ihrer Familienangehörigen mütterlicherseits leben noch dort?
Besitzt die Großfamilie dort Grundstücke?
AW: Sie hat dort Verwandte, wir hatten aber keinen Kontakt zu denen.
LA: Sie behaupten aber, dass Sie Mitte Juli 2000 aus XXXX vertrieben wurden und sich ca. 1 Monat lang in Sulaimaniya aufgehalten haben. Es ist doch wohl anzunehmen, dass Sie und Ihre Mutter während dieser Zeit Unterschlupf bei der Familie Ihrer Mutter gefunden haben!
Erklären Sie sich hiezu!
AW: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Es war weniger als ein Monat. Wir waren bei einem Bekannten meiner Familie.
LA: Warum sollte Ihre Mutter mit Ihnen nicht Unterschlupf bei Verwandten gefunden haben?
AW: Ich weiß es nicht. Vielleicht hatte sie Streit mit ihnen.
LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Sulaimaniya zurückkehren würden um dort Kontakt zur Großfamilie aufzunehmen?
AW: Ich bin jetzt Mitglied der "Goran-Bewegung".
LA: Was soll das sein?
AW: Das ist eine neue Partei im Nordirak. Der Hauptsitz ist in Sulaimaniya und es gibt sie seit dem Jahre 2007.
LA: Wie konnten Sie denn in Österreich Mitglied dieser Partei werden?
AW:
LA: Seit wann sind Sie denn Mitglied dieser Partei?
AW: Seit dem Jahre 2007 sind wir Kurden aus Europa und Österreich damit beschäftigt, diese Partei zu gründen.
LA: Wo befindet sich in Österreich das Parteibüro?
AW: Wir haben kein Büro.
LA: Wie ist die Partei in Österreich strukturiert?
AW: Wir haben wöchentliche Versammlungen. Wir treffen uns in einem Lokal der SPÖ in der Landstrasser Hauptstraße.
LA: Wie lange sind Sie den schon "Mitglied" dieser Partei?
AW: Seit 2007.
LA: Wissen Sie noch genau, wann Sie Mitglied wurden?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wann wurde die Partei denn gegründet?
AW: Sie wurde im April 2007 gegründet.
LA: Wo wurde Sie gegründet?
AW: Im Nordirak?
LA: Waren Sie gleich von Anfang an mit dabei?
AW: Ja, aber nicht sehr intensiv.
LA: Warum wurde dieser Umstand von Ihrer Rechtsanwältin nicht in der VwGH-Beschwerde erwähnt?
AW: Wann hat sie denn für mich die Beschwerde eingebracht?
LA: Das müssen Sie doch selbst wissen?
AW: Als sie die Beschwerde für mich schrieb, hat sie mich nichts gefragt.
LA: Wie ist es dann möglich, dass Frau Mag. Lorenz über Seiten genauestens über Ihren Fall informiert ist und auch Passagen anführt, die in keinem Asylverfahren je erwähnt worden sind, wenn sie nicht mit Ihnen geredet hat?
AW: Damals war ich noch nicht so intensiv mit Goran am arbeiten.
Sie sagte immer, dass ich warten soll.
LA: Welche Ziele verfolgt diese Bewegung?
AW: Die Partei hat zum Ziel, die Korruption im Nordirak zu bekämpfen. Die Bevölkerung soll in Freiheit leben. Die Goran-Anhänger haben schon mehrere Demonstrationen durchgeführt.
Mehrere wurden getötet.
LA: Wo haben solche Demos stattgefunden?
AW: In Sulaimaniya, Ranja, Kalar und Kirfri. Gestern haben sie versucht auch in Arbil zu demonstrieren, es wurde ihnen aber untersagt.
LA: Sie selbst stammen Ihren Angaben zufolge nicht aus dem NORDIRAK (autonome Provinzen Arbil, Dehuk, Suleimainya), sondern aus der Provinz Kirkuk.
Warum setzen Sie sich dann für eine nordirakische Bewegung ein, die in Sulaimaniya ihren Sitz hat?
AW: Wir alle sind Kurden.
LA: Wenn Sie von dieser Partei so überzeugt sind, haben Sie je überlegt, nach Sulaimaniya zurückzukehren, um die Partei von dort aus zu unterstützen?
AW: Die Partei hat keine Chance. Die Sicherheitslage in den drei genannten Regionen im Nordirak ist sehr gefährlich. Ich habe in Facebook vieles gegen die PUK und die KDP geschrieben.
LA: Wie wollen Sie der ho. Behörde glaubhaft machen, dass Sie tatsächlich Mitglied dieser Bewegung sind?
AW: Ich werde eine Bestätigung der Goran-Bewegung Österreich vorlegen.
LA: Wer ist der Anführer der Bewegung in Österreich?
AW: XXXX.
LA: Wie viele Mitglieder hat die Bewegung in Österreich?
AW: Wir sind viele in Österreich.
LA: Welche Aktivitäten werden von "Goran" in Österreich gesetzt?
AW: Wir wollen unsere Landsleute in Kurdistan unterstützen.
LA: Wie sieht diese Unterstützung praktisch aus?
AW: Wir informieren die offiziellen Behörden über die schlechte Situation in Kurdistan und dass dort Korruption herrscht und keine Freiheit vorherrscht.
LA: Auf welchem Weg werden österreichische Behörden praktisch informiert?
AW: Wie in Libyen erfahren wir über Facebook was im Nordirak passiert und leiten die Infos dann weiter.
LA: Wie leiten Sie was an wen weiter?
AW: Die Infos werden dann an die österreichischen Parteien und an die UNO weitergeleitet.
LA: Welche Struktur hat diese Bewegung in Österreich?
AW: Er ist der Vorsitzende dieser Partei in Österreich. Alle anderen sind normale Mitglieder wie ich. Ein anderer Funktionär heißt XXXX.
LA: Aus welchem Grund sollten Angehörige der "Goran"-Bewegung im Nordirak vor allem von wem verfolgt werden?
AW: Weil wir die zwei herrschenden Parteien (PUK und KDP) kritisieren, weil sie das Vermögen, dass sie vom Verkauf des Erdöls erhalten, auf diese zwei Familien aufteilen.
Ein Großteil der Bevölkerung ist aber arm und profitiert davon nicht. Die Leute, die gegen die Regierung der beiden Parteien demonstrieren sind nicht nur Angehörige der Goran-Bewegung, sondern Leute aus der Bevölkerung, die unter der Armut und Unterdrückung leiden.
LA: Sie haben Anfang des Jahres 2000 einen Einberufungsbefehl zur irakischen Armee erhalten. Warum wollten Sie damals dem nicht Folge leisten?
AW: Die irakische Regierung bestand aus den Arabern und die Araber haben die Kurden immer verfolgt und unterdrückt. Ich wollte für so eine Armee nicht dienen.
LA: Fakt ist, dass es das Regime von Saddam Hussein seit dem Jahre 2003 nicht mehr gibt und demnach auch Ihre Verweigerung der Militärdienstpflicht im Jahre 2000 aktuell kein Problem mehr darstellen kann bzw. keine Bestrafung nach sich ziehen kann!
Was meinen Sie dazu?
AW: Ich kann nicht einschätzen, was mir passieren wird.
LA: Sie sind im Juli 2000 mit Ihrer Mutter nach Sulaimaniya - wo Ihre Mutter herkommt - übersiedelt. Warum überlegte Ihre Mutter nicht, sich in dieser Gegend mit Ihnen anzusiedeln?
AW: Ich habe damals mit meiner Mutter gesprochen. Ich habe ihr gesagt, dass wir wegen der Araber in diesem Land nicht mehr bleiben können.
Wenn ich in Kurdistan, konkret in Sulaimaniya geblieben wäre, hätte ich die KDP oder die PUK unterstützen müssen. Die zwei Parteien haben damals Krieg geführt.
Meine Mutter sagte, dass sie niemanden mehr hat und ich in ein freies Land gehen soll.
LA: Wo verblieb Ihre Mutter?
AW: Wir haben gemeinsam das Land über den Iran verlassen und sind in die Türkei gereist.
In der Türkei hat der Schlepper die Frauen von den Männern getrennt und seit dieser Zeit ist sie verschwunden. Ich weiß bis heute nicht, was mit ihr passiert ist.
LA: Haben Sie je beim Internationalen Roten Kreuz in Wien einen Suchantrag gestellt?
AW: Ja, ich habe einen Antrag abgegeben, aber bis heute kein Ergebnis erhalten.
LA: Wie heißt Ihre Mutter mit exaktem Namen und wann ist sie geboren?
AW: Sie heißt XXXX und ist ca. 65 Jahre alt.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir das IRK diesbezüglich befragen? Stimmen Sie einer Übermittlung der diesbezüglichen Daten zwischen dem IRK und dem Bundesasylamt zu?
AW: Ja, ich bin damit einverstanden. Ich habe es vor 9 Jahren abgegeben.
LA: Glauben Sie nicht auch, dass nicht alle im Nordirak lebenden Menschen automatische Mitglieder der PUK oder der KDP sind?
AW: Ich hätte mich dort sicherlich einer Partei anschließen müssen. Man weiß, dass das dort so ist.
LA: Was glauben Sie würde aktuell passieren, wenn Sie in den Irak zurückkehren würden?
AW: Unser Dorf, in dem ich früher gewohnt habe, wird derzeit von Arabern bewohnt. Wenn ich jetzt zurückkehren und behaupten würde, dass die dortige Landwirtschaft mir gehört, würden sie mich gleich umbringen.
LA: Sie sind in Kirkuk geboren und haben bis zu Ihrem 11. Lebensjahr in Kirkuk gelebt. Was würde passieren, wenn Sie dorthin reisen würden und sich dort niederlassen würden?
AW: Die Kurden in Kirkuk führen noch immer einen Krieg und man muss ständig eine Kalaschnikow mithaben, um sich verteidigen zu können.
LA: Was glauben Sie würde aktuell passieren, wenn Sie in den Nordirak (z. B. in die Geburtsstadt Ihrer Mutter - Sulaimaniya) zurückkehren würden?
AW: Ich habe keine Chance dort zu überleben. Ich müsste mich entweder der KDP oder der PUK anschließen. Für mich besteht auch in Sulaimaniya keine Chance zu überleben, weil auch dort die Goran-Bewegung demonstriert. Jeden Tag werden Demonstranten getötet.
LA: Verfügt die "Goran-Bewegung" über eine eigene Website?
AW: Das weiß ich nicht, wir kommunizieren über Facebook.
Das weiß XXXX besser.
LA: Wie wollen Sie mir vermitteln, dass Sie ein überzeugtes Mitglied dieser Bewegung sind, wenn Sie nicht einmal wissen, ob es eine Website gibt oder nicht?
AW: Die Website lautet: www.goran.östra
LA: Meinen Sie www.goran.austria?
AW: Ja.
LA: Eine Nachschau im Internet hat ergeben, dass es diese Website nicht gibt!
AW: Ich bringe ihnen alles nach.
LA: Sie sind bereits mehrfach in Österreich straffällig geworden (4 x Körperverletzung, 1 x SMG) und wurden vom:
1. BG Korneuburg am 25.07.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
2. BG Korneuburg, 29.07.2008, Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre,
3. LG f. Strafsachen Wien, 27.04.2010, SMG, Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre,
verurteilt.
AW: Mein psychischer Zustand war so schlecht und ich war psychisch tief am Boden. Ich hatte monatelang nichts zu Essen.
LA: Wollen Sie abschließend zu Ihrem Asylverfahren noch Angaben tätigen?
AW: Ich bin in einem sehr schlechten psychischen Zustand und möchte in Österreich leben wie ein normaler Mensch. Ich bin in einer sehr schwierigen Lebenssituation.
....
LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?
AW: Ja, ich habe psychische Probleme.
(zwei Befundberichte werden vorgelegt - in Kopie zum Akt genommen).
LA: Wie lange haben Sie schon psychische Probleme?
AW: Seit 4-5 Jahren.
LA: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
AW: Ja, ich nehme viele.
LA: Welche Medikamente nehmen Sie?
AW: Ich nehme Medikamente gegen Magenschmerzen. Ab und zu habe ich auch heftige Kopfschmerzen und kann in der Nacht nicht schlafen.
LA: Nehmen Sie jeden Tag Medikamente?
AW: Nein, nur wenn ich nervös werde, nehme ich eine Kapsel.
LA: Hatten Sie schon im Irak diesbezügliche Probleme?
AW: Nein.
LA: Wie oft suchen Sie Dr. XXXX (Bestätigung vom 14.02.2011) auf?
AW: Ich war zweimal bei beiden Ärzten. Ich war aber auch oft im Krankenhaus und wurde auch einige male mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht, weil ich keine Luft bekam.
LA: Besuchen Sie aktuell eine Psychotherapie?
AW: Nein.
LA: Der Bestätigung vom 14.02.2011 zufolge hat Ihnen Dr. XXXX eine solche verschrieben.
Zwischenzeitlich sind fast 2 Monate vergangen. Warum haben Sie sich zwischenzeitlich nicht um eine Psychotherapie umgeschaut?
AW: Der Arzt hat mir vorerst Medikamente gegeben.
LA: Sind Sie die letzten 10 Jahre in Österreich einer offiziellen Arbeit nachgegangen?
AW: Bei der Caritas habe ich geholfen. Im Lager in Traiskirchen habe ich ein Jahr lang gearbeitet.
Ich habe mehrmals beim Arbeitsamt versucht eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.
LA: Warum wurde aus Ihrem Job als Türsteher nichts weiter?
AW: Ab und zu arbeitete ich als Türsteher.
LA: Mit ohne Arbeitsbestätigung?
AW: Ohne.
LA: Gehen Sie aktuell einer Beschäftigung - welcher Art auch immer - nach?
AW: Nein.
LA: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert?
AW: Nein, aber ich kenne mich mit Autos gut aus.
LA: Haben Sie je real in einer KFZ-Werkstätte mit gearbeitet?
AW: Nein.
LA: Haben Sie je einen Deutschkurs besucht?
AW: Nein, alles was ich kann, habe ich mir selbst beigebracht.
LA: Haben Sie in Österreich bereits einen Freundeskreis?
AW: Ja, viele.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
AW: Nein.
LA: Sind Sie verheiratet, verlobt oder leben Sie mit jemandem in einer Lebensgemeinschaft?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Kinder?
AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ja. Ich habe nichts mehr zu sagen.
...."
10. Mit Schreiben vom 29.04.2011 erging seitens der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zur Anfrage des BAA in Bezug auf die Bewegung "Goran".
Die bP brachte im Verfahren einen am XXXX im Gemeindeamt Kirkuk ausgestellten Personalausweis, Nr. XXXX, Geburtsort: Sulaimaniya, einen am XXXX vom Verkehrsamt in der Provinz Sulaimaniya ausgestellten Führerschein, Nr. XXXX, und eine Bestätigung der irakischen Botschaft Wien vom 15.06.2005, Nr. XXXX, dass es sich beim Führerschein der bP um ein Originaldokument handelt, in Vorlage.
Weiter legte sie einen Befundbericht von Dr. med. M. O. vom 14.02.2011 vor, wonach sich die bP in fachärztlicher Behandlung befinde. Der psychische Zustand sei instabil und befinde sich die bP in einer medikamentösen Einstellungsphase. Einem älteren Arztbrief des Dr. W. (FA f. Psychiatrie) vom 17.09.2010 zufolge würde sie seit etwa 3 Jahren wegen dem subjektiven Erlebens der Benachteiligung gegenüber anderen Menschen an Freud- und Lustlosigkeit, Rückzugtendenzen, massiven Grübeln und erhöhte Aggressionsneigung und gestörtem Schlaf leiden.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2011, Zl. 00 15.873-BAT, wurde der Asylantrag vom 13.11.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Irak (Kurdische Autonomieregion) gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Sie wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak (Kurdische Autonomieregion) ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität der bP fest stehe. Sie heiße XXXX, sei am XXXX geboren und irakischer Staatsangehöriger. Sie stamme aus Sulaimaniya und würde in dieser Stadt über familiäre Verbindungen verfügen und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Mutter bzw. auch andere Verwandte sich nach wie vor in dieser kurdischen Stadt seit Jahren aufhalten würden. Ihre behauptete letzte Herkunftsregion vor ihrer Ausreise im Sommer 2000 im Bezirk Kirkuk sei absolut unglaubwürdig, zumal ihre Angaben im Verfahren nicht mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten bzw. Schriftstücken im Einklang stehen würden bzw. es zu Widersprüchlichkeiten gekommen war. Bezüglich ihres gesundheitlichen Zustandes legte das BAA dar, dass sie ihren Angaben zufolge seit Jahren unter psychischen Problemen leide, aktuell aber keine diesbezügliche Therapie in Anspruch nehme bzw. laufend Medikamente einnehme.
Ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen, nämlich, dass sie aus einem Dorf nordwestlich von Kirkuk stamme, ihr Vater im Jahre XXXX von irakischen Soldaten ermordet worden sei und sie mit Ihrer Mutter im Juli 2000 von der irakischen Armee aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden und erst danach nach Suleimaniya übersiedelt sei, werde die Glaubwürdigkeit aberkannt.
Bezüglich Ihrer Behauptung, dass sie Anfang des Jahres 2000 einen Einberufungsbefehl zur irakischen Armee erhalten haben und diesem nicht Folge geleistet hätte, werde ebenso die Glaubwürdigkeit aberkannt.
Glaubhaft seien ihre Ausführungen in Bezug auf ihre Sympathie für die politische Bewegung
Goran in Österreich.
In rechtlicher Hinsicht führte das BAA aus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Hinsichtlich der Bewegung "GORAN" handle es sich um eine anerkannte politische Oppositionsbewegung im Nordirkt, welche sogar mit 8 Sitzen im Parlament vertreten sei. Die Medien würden zwar über Diskriminierungen der Mitglieder und Wähler der Goran-Bewegung berichten, doch würden diese nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen bzw. habe sie keine glaubhafte zu erwartende Diskriminierung ihrer Person bei einer etwaigen Rückkehr in den Nordirak bei weiterer Sympathie für die Goran-Bewegung vorbringen können. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei festzustellen gewesen, dass im Nordirak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vorläge, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Bezüglich ihrer psychischen Probleme gehe die ho. Behörde davon aus, dass auch im Nordirak eine adäquate Behandlungsmöglichkeit bestehe. Die Ausweisung der bP aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.
12. Der angefochtene Bescheid wurde der bP am 23.09.2011 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 06.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Darlegungen im Wesentlichen ausgeführt, dass unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes hätten geprüft werden müssen.
13. Am 29.12.2014 langte die seitens der Staatendokumentation mit 16.12.2014 datierte Beantwortung der seitens der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung getätigten Anfrage in Bezug auf die Bewegung "Goran" beim BVwG ein.
14. Die bP wurde mit Schreiben vom 30.01.2015 seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Der Ladung beigeschlossen wurde die Berichtslage des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 23.12.2014 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.12.2014 zur Bewegung "Goran", welche dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Der bP wurde mitgeteilt, dass es ihr frei steht, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. Weiter wurde die bP auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren hingewiesen und wurde sie aufgefordert, entsprechende Beweismittel im Verfahren vorzulegen.
15. Am 24.02.2015 wurde von der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts (L510) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser wurde der bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und Beweismittel vorzulegen. In dieser Verhandlung zog die bP die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen.
Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde nicht abgegeben. Vorgelegt wurde eine Mitgliedsbestätigung des Kurdischen Zentrums und eine Einstellungszusage des Wiener Eislaufvereins.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde in Kirkuk geboren. Über Sulaimaniya, den Iran und die Türkei reiste sie in weiterer Folge illegal in Österreich ein, stellte am 13.11.2000 einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Die bP wurde mit Urteil des BG Korneuburg vom 25.07.2008, Zahl: XXXX, RK XXXX, wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 27.04.2010, Zahl: XXXX, RK XXXX, wurde die bP gem. § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 3, § 27 Abs. 1/1 (2. Fall) SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Seither ist die bP unbescholten. Seit ihrer Einreise hat sich die bP einen Freundeskreis aufgebaut und spricht sehr gut Deutsch.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes;
Einsicht in die von der bP im Verfahren eingebrachten Unterlagen und Urkunden (irakischer Personalausweis, irakischer Führerschein, ärztliche Gutachten, Einstellungszusage, Mitgliedsbestätigung Kurdisches Zentrum);
Anfragen bezüglich strafrechtlicher Evidenzen
Anfrage zur Bewegung "Goran"
Verhandlung der Beschwerdesache;
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Aufgrund der im Verfahren erfolgten Vorlage eines irakischen Führerscheines, welcher seitens der irakischen Botschaft als Originaldokument festgestellt wurde, konnte die Identität der bP festgestellt werden. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der bP in Österreich gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2010 sowie der Tatsache, dass die bP seither unbescholten ist, ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die sehr guten Deutschkenntnisse der bP konnten durch den Richter im Zuge der durchgeführten Verhandlung festgestellt werden.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Was die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe betrifft ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 24.02.2015 die bP die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides zurückzog, weshalb Ausführungen hinsichtlich §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG entbehrlich sind.
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Gegenständliches Verfahren ist ein solches Verfahren.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.2.2. § 9 BFA-VG normieret Folgendes:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.
Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch
Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;
18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;
20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ XXXX, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die XXXX einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.2.4. Übertragbarkeit der Judikatur:
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.
3.2.5. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Im vorliegenden Fall ergab sich, dass die bP seit November 2000 in Österreich aufhältig ist.
Die bP verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.
Jedoch wurde sie im Jahr 2008 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt und im Jahr 2010 gem. § 27 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, ebenfalls rechtskräftig verurteilt.
Hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden muss, dass die bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafen und der Tatsache, dass diese fast gänzlich bedingt ausgesprochen wurden, ergibt sich, dass die seitens der bP begangenen Delikte nicht als besonders schwerwiegend gewertet wurden. Zudem ist gegenwärtig zu berücksichtigen, dass sich die bP in den letzten 4 - 5 Jahren wohlverhalten hat. In der Verhandlung legte sie dar, dass sie früher insbesondere bedingt durch ihren damaligen Freundeskreis einen anderen Charakter gehabt habe. Sie habe sich seither einen neuen Freundeskreis im Bereich eines Hockeyvereins zugelegt, in welchem sie auch aktiv tätig ist und könne sich nicht vorstellen, nochmals straffällig zu werden. Seitens der zuständigen Gerichtsabteilung ist festzustellen, dass sich diese Angaben der bP durchaus mit der Tatsache in Einklang bringen lassen, dass die bP in den letzten 4 - 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden ist. Es kann somit nach den gegenständlichen Fakten nicht als wahrscheinlich angenommen werden, dass die bP in Zukunft wiederum Straftaten begehen wird. Anzeichen eines schweren Charakterfehlers bzw. eine extrem negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine damit verbundene erhebliche Gefahr eines weiteren kriminellen Rückfalls liegen gegenständlich nicht vor. Vielmehr hat die bP gezeigt, dass sie insbesondere in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert.
Somit ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass die bP zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich, gegenüber den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes, überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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