BVwG L515 1436808-2

L515 1436808-2Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 1436808-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.1436808.2.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA, Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 30.01.2015, Zl. 627693404-1768195, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird gem. § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA, Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 30.01.2015, Zl. 627693701-1768187, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird gem. § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA, Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 30.01.2015, Zl. 630481401-1768128, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird gem. § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die bP (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP3 bezeichnet) brachten am im Spruch ersichtlichen Datum einen (Folge)Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz ein. Diese wurde mit im Spruch genannten Erkenntnissen gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht.

Die bP stellte bereits am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen und wurde weiters rechtskräftig Ausweisungen erlassen, welche noch bestehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Zusätzlich wird Folgendes angeführt:

bP1 erlitt einen Schlaganfall. Mit der Problematik der Nachbehandlung setzte sich die belangte Behörde nicht auseinander.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 17 BFA-VG lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK darstellen würde, zumal keine Feststellungen über die Nachbe-handlungsbedürftigkeit der bP1 getroffen wurden. Im Hinblick auf das zu führende Familienverfahren und Art. 8 EMRK war in Bezug auf bP2 und bP3 die aufschiebende Wirkung ebenfalls zuzuerkennen.

Auch wenn im gegenständlichen Fall in Bezug auf die bP eine Ausweisung und keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, war aufgrund systematischer und teleologischer Erwägungen dennoch spruchgemäß zu entscheiden (vgl. Auch § 71 Abs. 23 AsylG).

Eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Beschlusses konnte aufgrund der seitens der bP behaupteten Sprachkenntnisse unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 17 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 37 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, sowie Art. 8 EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

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