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W105 2016768-1•BVwG W105 2016768-1
W105 2016768-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe,<br/>Zwangsrekrutierung
W105 2016768-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 09.12.2014, Zl. 102614007-1418756 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig)).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.07.2014 gab der Antragsteller zu Protokoll wie nachstehend:
"In meinem Geburtsort sind die Islamisten Al-Shabaab an der Macht. Sie kämpfen gegen die jetzige Regierung und mein Vater ist Mitglied der Regierung. Mein Vater lebt an einem unbekannten Ort in Mogadischu. Ich lebte in XXXX und arbeitete dort als Getränkeverkäufer. Die Islamisten warfen mir vor, dass ich für meinen Vater spioniere. Eines Abends sind die Islamisten zu mir nach Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren meine Mutter und meine Familie zu Hause. Sie fragten meine Familie nach mir. Sie wussten nicht, wo ich bin und daher wurde meine vorige Frau erschossen. Als ich nach Hause kam, erzählte mir meine Mutter was passiert ist. Sie riet mir nach Mogadischu zu fahren. Aus Angst um mein Leben habe ich das Land verlassen."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftlichen oder sonstige enge soziale Bindungen zu verfügen. Er besuche in seiner Unterkunft einmal in der Woche den Deutschkurs und sei er gesund. Im Weiteren führte der Antragsteller auf Befragen an, zur Volksgruppe der Warsangeli zu gehören, jedoch wisse er nicht, wo sich diese Volksgruppe "befinde" und vermochte der Antragsteller auch keine Angaben über Traditionen und Gebräuche dieser Volksgruppe zu machen; dies mit der Erklärung, dass er nicht bei seinen Stammesangehörigen aufgewachsen sei. Lediglich seine Mutter habe ihm gesagt, dass er zu dieser Volksgruppe gehöre. Als zentrale Begründung für die Motivation, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, gab der Antragsteller an, wie folgt:
VP: Ich gehöre einer Minderheit an. Meine Eltern haben sich scheiden lassen als ich klein war und ich bin mit meiner Mutter nach XXXX umgezogen. Mein Vater war Soldat bei der alten Regierung. In der Stadt XXXX ist die Al - Shabaab an der Macht. Die Al - Shabaab - Milizen haben mich kontaktiert und mich gefragt wo mein Vater ist. Ich antwortete, dass ich es nicht weiß. Sie haben mir gesagt, dass sie mir wehtun würden.
Sie haben mich mehrmals angerufen und mich nochmals das gleiche gefragt. Eines Abends sind die Milizen zu mir nach Hause gekommen, ich selber war nicht zu Hause. Dann gingen sie wieder zurück. Nach drei Tagen sind sie wieder am Abend, ca. um 19:00 zu uns nach Hause gekommen. Meine Frau machte die Tür auf und ich habe ihre Stimme gehört. Dann bin ich durch das Fenster, das sich im hinteren Bereich befunden hat, geflüchtet. Während ich weggelaufen bin habe ich Schüsse gehört.
Am nächsten Tag habe ich gehört, dass meine Frau von ihnen erschossen worden ist. Die Gruppe suchte mich weiterhin.
Am Tag darauf bin ich nach Mogadischu gefahren. Dann habe ich versucht in Mogadischu ein neues Leben anzufangen. Während ich in Mogadischu war, habe ich meine Frau geheiratet.
Am 1.1.2014 habe ich meine Frau geheiratet. Mein Stiefvater wurde auch von der Al - Shabaab getötet. Die Al - Shabaab haben mich ständig angerufen. Wenn die Sonne untergeht sind die Al - Shabaab an der Macht. Ich hatte Angst, dass sie mich töten.
Als ich erfahren habe, daß mein Stiefvater von dieser Gruppe getötet wurde, hatte ich Angst und habe beschlossen Somalia zu verlassen. Ich habe am 25.1.2014 Somalia verlassen.
Befragt, das waren meine Fluchtgründe und mehr habe ich dazu nicht zu sagen.
(Anm.: 15 Minuten Pause.)
LA: Wie kommen Sie zu der Aussage einer Minderheit anzugehören?
VP: In XXXX bin ich der einzige Angehöriger der Warsangeli. Ich hatte nie Kontakt zu meinen Stammesangehörigen.
LA: Wann sind Sie nach XXXX gezogen?
VP: Ich bin dort geboren und aufgewachsen. Ich war sehr klein als sich meine Eltern scheiden haben lassen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass wir nach meiner Geburt nach XXXX gezogen sind.
Befragt, wo ich vor dem Umzug nach XXXX mit meiner Familie gelebt habe, ich weiß es nicht.
LA: Was meinen Sie damit, dass die Al - Shabaab Milizen in XXXX an der Macht sind?
VP: Ich meine damit, dass die Al - Shabaab Milizen in XXXX regieren.
LA: Wie und wann haben die Al - Shabaab Milizen Sie das erste Mal kontaktiert?
VP: Im April 2013 haben Sie mich das erste Mal telefonisch kontaktiert.
LA: Woher hatten die Al - Shabaab Milizen Ihre Nummer?
VP: Das weiß ich nicht. Das erste Mal als sie mich angerufen haben, haben sie mir gesagt, dass sie wissen wie ich heiße und wie mein Vater heißt. Aber woher sie meine Nummer haben weiß ich nicht.
LA: Welche Funktionen hat Ihr Vater in der Regierung?
VP: Mein Vater hatte als Polizist für die alte Regierung gearbeitet und die Al - Shabaab Milizen haben mir gesagt, dass er auch für die aktuelle Regierung arbeitet.
LA: Seit wann war Ihr Vater Polizist?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Wo lebt Ihr Vater?
VP: Ich habe gehört dass er in Mogadischu lebt. Wir hatten nie Kontakt.
LA: Woher haben Sie gehört dass er in Mogadischu lebt?
VP: Meine Mutter hat mir das erzählt.
LA: Wann kamen die Al Shabaab das erste Mal zu Ihnen nach Hause?
VP: Am Abend des ersten Juli 2013. Ich war da nicht zu Hause?
LA: Wieviele Männer kamen da zu Ihnen nach Hause?
VP: 4 Mitglieder der Al - Shabaab Milizen.
LA: Was genau sagten diese zu Ihrer Familie?
VP: Sie haben meine Mutter gefragt ob ich zu Hause bin. Sie antwortete dass sie es nicht weiß und dann gingen sie wieder weg.
LA: Wo hielten Sie sich auf als die Al Shabaab - Milizen das erste Mal bei Ihrer Familie war?
VP: Ich war arbeiten.
LA: Wann kamen Sie da nach Hause?
VP: Normalerweise komme ich immer zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr nach Hause. An diesem Abend kam ich aber erst um 21:00 nach Hause.
Befragt, warum ich diesen Abend erst um 21:00 nach Hause gekommen bin. Ich weiß es nicht, das war Glück dass ich da erst um 21:00 nach Hause gekommen bin.
LA: Wohin sind Sie gelaufen als die Al - Shabaab Milizen das zweite Mal bei Ihnen zu Hause waren?
VP: Am Anfang wusste ich nicht wo ich hinlaufe. Nach kurzer Zeit habe ich mir überlegt ob ich zu Nachbarn oder zu Freunden gehen sollte.
LA: Wo sind Sie dann schlussendlich hingelaufen?
VP: Ich habe bei Freunden übernachtet.
LA: Wie haben Sie erfahren dass Ihre Frau erschossen wurde?
VP: Am nächsten Tag haben Freunde von mir mich angerufen und haben das erzählt.
LA: Wo haben sich die Kinder aufgehalten als Ihre Frau erschossen wurde?
VP: Die Kinder waren bei meiner Mutter.
LA: Woher wussten die Islamisten dass Ihr Vater als Polizist gearbeitet hat?
VP: Ich wusste auch nicht dass mein Polizist war. Ich habe erst von den Al - Shabaab Milizen gehört, dass mein Vater als Polizist arbeitet.
LA: Wann fuhren Sie nach Mogadischu?
VP: Ich habe nur noch 2 Nächte in XXXX verbracht und dann bin ich nach Mogadischu gefahren.
LA: Sind Sie alleine nach Mogadischu gefahren oder haben Sie Ihre Kinder mitgenommen?
VP: Erst bin ich alleine nach Mogadischu gefahren. Nach 5 Monaten sind meine Kinder und meine Mutter nach Mogadischu gekommen.
LA: Wo haben Sie in Mogadischu gelebt?
VP: Im Bezirk XXXX.
Befragt, wo ich genau wohnte. Das war eine Mietwohnung. Am Anfang habe ich dort alleine gewohnt, aber danach haben meine Kinder und Mutter auch dort gelebt.
Meine jetzige Frau ist die Cousine von meiner verstorbenen Frau. Sie hat auch bei mir in Mogadischu gelebt.
LA: Hatten Sie je persönlichen Kontakt zu Mitgliedern der Al - Shabaab Milizen?
VP: Ja, am Abend an dem meine Frau umgebracht wurde. Ansonsten hatte ich nur telefonischen Kontakt.
LA: Wie oft wurden Sie von den Al - Shabaab Milizen angerufen?
VP: Mindestens 3 Mal in der Woche. Sie haben mich meistens am Abend angerufen.
Befragt, über welchen Zeitraum ich von den Al - Shabaab angerufen wurde. Der erste telefonische Kontakt war am 04.04.2013, sie haben mich bis ich Mogadischu verlassen habe angerufen. Der letzte Anruf war am 25.01.2014, an diesem Tag habe ich Somalia verlassen.
LA: Warum haben Sie nicht Ihre Nummer geändert?
VP: Eine neue Simkarte zu kaufen war mir zu teuer. Ich hatte die Befürchtung, dass wenn ich meine Simkarte ändern würde, auch den Kontakt zu meiner Familie verlieren würde.
LA: Was konkret wollten die Al - Shabaab Milizen von Ihnen?
VP: Sie haben mir mehrmals vorgeworfen, dass ich sie für meinen Vater ausspioniere. Aber genaueres weiß ich nicht.
LA: Wie hätten die Al - Shabaab Milizen Sie in Mogadischu finden sollen?
VP: Es ist leicht mich in Mogadischu zu finden, weil die Al - Shabaab Milizen in Somalia überall vorherrschend sind und wenn die Sonne untergeht, dann regieren die Al - Shabaab Milizen.
LA: Wie soll man Sie in der Millionenstadt Mogadischu finden?
VP: Ich kenne ein paar Freunde die auch angerufen wurden und dann getötet wurden. Daher bin ich der Meinung dass es leicht ist, mich zu finden.
LA: Wann ist Ihr Stiefvater getötet worden?
VP: Kurz vor meiner Ausreise ist mein Stiefvater getötet worden.
LA: Warum ist Ihr Stiefvater getötet worden?
VP: Meine Mutter hat mir erzählt dass er getötet worden ist. Sie hat mir nicht gesagt warum er getötet worden ist.
LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: In Somalia ist es noch immer unsicher. Ich habe Angst von den Al - Shabaab Milizen getötet zu werden."
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)
Festgestellt wurde die Volksgruppe des Antragstellers mit Warsangeli sowie dass er moslemischen Glaubens sei und an keiner lebensbedrohenden Krankheit leide und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Die seiner Darstellung nach zu seiner Ausreise führenden Gründe wurden seitens des Bundesamtes nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt; insbesondere nicht, dass der Antragsteller Somalia aufgrund der Verfolgung durch Milizen der Al-Shabaab verlassen habe. Im Detail begründend wurde ausgeführt wie folgt:
Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass die Al - Shabaab Milizen Ihnen vorgeworfen hätten, dass Ihr Vater Mitglied der Regierung sei und Sie für Ihn spionieren würden. Während der Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie zunächst an, dass die Al - Shabaab Milizen lediglich gefragt hätten wo sich Ihr Vater aufhalte und die selbigen Ihnen weiters gesagt hätten dass Ihr Vater Polizist sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme behaupteten Sie aber auf Nachfrage wiederum, dass die Al - Shabaab Milizen Ihnen direkt vorgeworfen hätten für Ihren Vater zu spionieren. Allein die Abänderung Ihres Vorbringens lässt die Behörde an der Glaubwürdigkeit Ihrer Person zweifeln.
Sie brachten weiters vor, dass Sie von den Al - Shabaab Milizen mehrmals angerufen worden wären und gefragt worden wären wo sich Ihr Vater aufhalten würde. Konkret wären Sie im Zeitraum vom 04.04.2013 bis zum 25.01.2014 mindestens drei Mal in der Woche angerufen worden. Auf die Frage warum Sie aufgrund dieser angeblichen Häufigkeit der Anrufe, Ihre Nummer nicht geändert hätten, führten Sie die angeblich hohen Kosten für eine neue Simkarte an und die angebliche Befürchtung den Kontakt zu Ihrer Familie zu verlieren indem Sie Ihre Simkarte ändern würden. Ihre Ausführungen dahingehend sind unglaubwürdig, da Sie im Rahmen der Erstbefragung die Kosten für Ihre Flucht mit 5.000,- US Dollar angaben und im Vergleich dazu die Kosten für eine neue Simkarte vermutlich vergleichsweise verschwindend geringer wären und Sie sehr wohl in der Lage gewesen wären sich eine neue Simkarte zu leisten. Hinsichtlich Ihrer behaupteten Befürchtung, Sie könnten mit der Änderung der Simkarte den Kontakt zu Ihrer Familie verlieren, ist anzuführen, dass Sie auch durch Ihre nachfolgende Flucht aus Somalia die selbe Befürchtung hätten haben müssen. Dementsprechend scheint es umso mehr unglaubwürdig, dass es Ihnen nicht möglich gewesen wäre die Simkarte zu ändern, um sich den von Ihnen behaupteten Anrufen zu entziehen, vor allem als es sich doch - folgt man Ihren Angaben - um mehr als 100 Anrufe gehandelt haben soll.
In diesem Zusammenhang ist auch Ihr Bedrohungszenario durch die Al - Shabaab Milizen insgesamt fraglich, da Sie in der Einvernahme vorbrachten, dass Sie lediglich einmal persönlich von den Al - Shabaab kontaktiert worden wären und sich das restliche Bedrohungszenario, auf die von Ihnen behaupteten telefonischen Kontakte stützt, die von der Behörde aus den oben genannten Gründen als unglaubwürdig angesehen werden.
Zur allgemeinen Lage in der Stadt XXXX gaben sie im Rahmen der Einvernahme an, dass dort die Al - Shabaab an der Macht wäre. Auf die Frage was Sie damit meinen, gaben Sie an dass die Al - Shabaab in der Stadt XXXX regieren würde. Aus den Länderfeststellungen des BFA gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige von Ihnen behauptete Machtverteilung. Ganz im Gegenteil geht aus den Länderfeststellungen des BFA klar hervor, dass die Stadt XXXX sicherheitstechnisch als unprobelmatisch und relativ stabil gesehen wird. Es wird mit keinem Wort erwähnt, dass die Stadt XXXX, wie von Ihnen behauptet, von den Al - Shabab - Milizen regiert werden würde. Somit sind Ihre Angaben hinsichtlich der Machtverhältnisse in der Stadt XXXX nicht glaubwürdig.
Die Frage, wie Sie zu der Aussage kommen, dass Sie einer Minderheit angehören würden, beantworteten Sie damit, dass Sie in der Stadt Johwar der einzige Angehörige der Volksgruppe Warsangeli gewesen wären. Einerseits gaben Sie an, dass Sie nie Kontakt zu Ihren Stammesangehörigen gehabt hätten und über die Traditionen und Bräuchen Ihrer Volksgruppe nichts wissen würden. Andererseits geht aus den Länderfeststellungen des BFA nicht hervor, dass die Volksgruppe der Warsangeli als verfolgte Minderheit gesehen würde. Insgesamt konnten Sie nicht glaubhaft darlegen was die Volksgruppe der Warsangeli an Tradtionen und Bräuchen lebt und darüber hinaus ist diese Volksgruppe wie bereits angeführt, nicht wie von Ihnen behauptet wurde, als Minderheit bekannt. Es mag sein, dass es in XXXX keine nennenswerte Anzahl von Angehörigen der Warsangeli gibt, jedoch hat das Bundesamt zu beurteilen, wie hoch sich die Anzahl von Angehörigen einer Volksgruppe im Heimatland des Asylwerbers beläuft, und kann hier Ihre Aussage, dass die Warsangeli eine Minderheit sind, nicht gefolgt werden.
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich durch Ihre unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und während der Einvernahme vor dem Bundesamt. Einerseits behaupteten Sie in der Erstbefragung, dass die Al - Shabaab Milizen eines Abends zu Ihnen nach Hause gekommen wären, Sie selbst nicht da gewesen wären und die Al - Shabaab Milizen daraufhin Ihre erste Frau erschossen hätten. In der Einvernahme vor dem Bundesamt erweitern Sie allerdings Ihre Geschichte um ein zweites Aufeinandertreffen von Ihrer Familie und den Al - Sahbaab Milizen, das direkt zu Ihrer Flucht geführt hätte und Ihre erste Frau im Rahmen des zweiten Auffeinandertreffen erschossen worden wäre. Ihre unterschiedliche Darstellung der Ereignisse deutet darauf hin, dass Sie sich hier eines Konstrukts bedienen. Dementsprechend sind auch Ihre weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung Ihres Stiefvaters durch die Al - Shabaab Milizen, die dazu geführt haben soll, dass sie beschlossen hätten Somalia zu verlassen, nicht glaubwürdig, insbesondere wenn man bedenkt dass Sie die Ermordung in der Erstbefragung nicht als Grund für Ihre Ausreise angaben.
Unter Einbeziehung aller von Ihnen festgehaltenen Ausführungen, ist es Ihnen nicht gelungen die Behörde vom Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens zu überzeugen. Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen. Sie nahmen Einschätzungen der allgemeinen Lage in der Stadt XXXX vor, die nachweislich nicht stimmen können, wenn man die Länderfeststellungen des BFA berücksichtigt. Weiters stellten Sie unglaubwürdige Behauptungen in den Raum, dass Sie es sich monetär nicht hätten leisten können, eine neue Simkarte zu kaufen und Sie aufgrund dieses Umstands weiterhin von den Al - Shabaab Milizen telefonisch verfolgt worden wären, obwohl Sie dann, wie in der Erstbefragtung von Ihnen angegeben, zur Finanzierung Ihrer Flucht 5.000,- US Dollar zur Verfügung gehabt hätten."
Insgesamt geht die Behörde aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass Sie Somalia nicht aus den von Ihnen genannten Gründen verließen und aus den von Ihnen genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit den von Ihnen behaupteten Gründen im Fall einer Rückkehr ersichtlich ist.
1.3. In der mit Schreiben vom 18.12.2014 gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Antragsteller seinen Vater aufgrund der frühen Scheidung seiner Eltern nie persönlich kennengelernt habe und alles über ihn daher nur aus Erzählungen wisse. Er könne somit nicht mit Sicherheit sagen, ob er nun als Polizist oder als Soldat gearbeitet habe. Feststehe allerdings, dass er in einer derartigen Funktion für die somalische Regierung arbeite und somit ein Feindbild für die radikal-islamistischen Al-Shabaab darstelle. Auch die Beschaffung einer neuen SIM-Karte hätte sein Problem mit den Al-Shabaab nicht gelöst, denn diese hätten ja gewusst, wo er wohne und sei auch seine erste Frau (namentlich genannt) von ihnen im Juli 2013 erschossen worden. Für die Flucht habe er sich einen größeren Betrag von 5.000,-- Dollar ausgeborgt, den er vorher nicht zur Verfügung gehabt habe. Zudem sei ihm erst durch die Ermordung seiner ersten Frau und seines Schwiegervaters bewusst geworden, dass er sich tatsächlich in unmittelbarer Gefahr befinde, weshalb er sich das Geld ausgeborgt habe und durch die Flucht nach Europa auch die Trennung von seiner Familie in Kauf genommen hätte. Zu den Divergenzen seiner Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA wolle er anführen, dass die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und man sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Ihm sei während der Erstbefragung auch immer gesagt worden, dass er bei der Einvernahme vor dem BFA Gelegenheit haben würde, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern, sodass er sich nun kurz zu halten habe. Er denke, dass die Protokollierung bzw. die Übersetzung bei der Erstbefragung nicht so genau gemacht wurde und verwies der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine falsche Wiedergabe des Namens seiner Heimatstadt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Die seitens des Antragstellers im Verfahren relevierten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Herkunft des Beschwerdeführers ist durch seine gezeigten Sprach- und Ortskenntnisse belegt. Seine Identität steht nicht fest, da er im Verfahren kein entsprechendes Dokument vorlegen konnte.
Der Würdigung des vorliegenden Vorbringens des Antragstellers durch die Behörde erster Instanz ist insofern nicht entgegenzutreten, als die Erstbehörde detailliert aufgetretene Unstimmigkeiten bei Gegenüberstellung der Einzelangaben des Antragstellers im Zuge seiner Aussagen aufgezeigt hat. So wird beispielhaft auf den unterschiedlichen Aussagestand hinsichtlich einer Verfolgungsmotivation bzw. eines gegen ihn erhobenen Vorwurfes seitens der Al-Shabaab verwiesen, wonach der Antragsteller zuerst angab, dass ihm die Al-Shabaab-Milizen vorgeworfen hätten, dass sein Vater Mitglied der Regierung sei und für diese spionieren würde, wohingegen er an anderer Stelle ausdrücklich angab, dass die Al-Shabaab-Milizen lediglich nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt hätten und modifizierte der Antragsteller tatsächlich seine Aussage letztlich dahingehend, dass man ihm direkt vorgeworfen hätte, selbst für die Regierung zu spionieren. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerderüge, wonach die niederschriftliche Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erstrangig der Erhebung der Fluchtmotivation dient, nicht entgegenzutreten, jedoch ist hierzu auszuführen, dass den vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben sehr wohl zwingenden Beweiswert im Hinblick auf eine Gegenüberstellung mit allfälligen weiteren Angaben beizumessen ist.
Der Beschwerderüge, wonach im Rahmen der Ersteinvernahme nicht korrekt oder hinlänglich korrekt übersetzt worden sei, ist insofern entgegenzutreten, als bei der Ersteinvernahme jedenfalls ein jahrelang tätiger Dolmetsch für die Sprache Somali tätig war, welcher sehr wohl in Kenntnis der Wichtigkeit der korrekten Übersetzung von Einzelangaben ist bzw. wurde dem Antragsteller der Text der erstniederschriftlichen Einvernahme in Somali rückübersetzt und wurde deren Richtigkeit des Inhaltes Seite für Seite von ihm nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bekräftigt. Die Angaben unter Punkt 11. (Fluchtgrund) des Protokolls vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.07.2014 liefern sohin einen vollen Beweis über die Angaben des Antragstellers vor der Behörde zum damaligen Zeitpunkt.
Im Weiteren tritt die Aussage des Antragsstellers hinzu, dass er tatsächlich lediglich einmal von Angehörigen der Al-Shabaab-Milizen persönlich kontaktiert worden wäre und in der Folge lediglich telefonischen Kontakt gehabt hat, woraus jedenfalls erkennbar ist, dass ein massives Bedrohungsrisiko zum vormaligen Zeitpunkt - insbesondere nicht durch Verdichtung von Risikoelementen oder einer Verstärkung des Druckes auf die Person des Antragstellers - vorlag. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass tatsächlich - wie bereits in der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hinlänglich unter Bezugnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen ausgeführt wurde, gerade die Herkunftsregion des Antragstellers als stabil und offenbar dem Einfluss der Al-Shabaab entzogen zu qualifizieren war. Im Weiteren halten die Angaben des Antragstellers, dass Angehörige seiner Volksgruppe in der genannten Herkunftsregion wohnhaft oder ansässig sind nicht einer Überprüfung der wahren Begebenheiten bzw. den erhobenen Dokumentationsunterlagen nicht stand. Im Weiteren wird auf den unterschiedlich angegebenen Ablauf von Ereignissen betreffend eine erfolgte Aufsuchung durch Al-Shabaab-Milizen am Wohnort des Antragstellers verwiesen, welchen der Antragsteller auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht substantiell entgegengetreten ist. Insgesamt ist zu den aufgetretenen Unstimmigkeiten bzw. dem offenbar gewordenen unterschiedlichen Aussagestand hervorzuheben, dass der Antragsteller auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keinerlei neue oder handfeste Argumente für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsland getätigt hat. Insgesamt war sohin vom Aussagestand im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren auszugehen.
Überdies wäre vom Antragsteller zu erwarten gewesen, vor allem aufgrund der umfassenden Anleitung zu einer geforderten Aussage - Einzeldetails und gleichsam Realkennzeichen zu einem tatsächlichen Erleben zu bieten. Der Antragsteller vermochte jedoch zur Aufklärung in keinerlei lebendige Schilderung von Einzelerlebnissen bzw. einem logischen Handlungsablauf einzutreten. Vor allem ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Antragsteller insbesondere ihn höchstpersönlich betreffende Umstände in keinster Weise lebensnah zu schildern vermochte. Die distanziert wirkenden Angaben vermögen nicht vom Wahrheitsgehalt bzw. von einer tatsächlichen Substanz des Vorbringens und einem Eigenerleben zu überzeugen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Auf¬enthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/¬20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ur¬sache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes sei¬nes vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Ak-teuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherr-schen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebie¬tes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfor¬dernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteili¬gungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichen¬den Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu ver¬stehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Her¬kunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.4. Im vorliegenden Fall ist sohin nicht glaubhaft hervorgetreten, dass der Antragsteller zum vormaligen Zeitpunkt bereits ins Blickfeld der Al-Shabaab-Milizen geraten wäre, woraus sich allenfalls bei Rückkehr ein gegenüber dem Durchschnittsbürger erhöhtes Risiko ergeben würde. Des Weiteren ist nicht glaubhaft hervorgetreten, dass der Antragsteller allenfalls aufgrund eines ihm inhärierenden Merkmals wie etwa seiner Minderheitenzugehörigkeit ein besonders Risiko einer Verfolgung aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde drohen würde.
Da die nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids im Herkunftsstaat bestehende prekäre Sicherheitslage, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer Anlass gegeben hat, alle dort lebenden Personen gleichermaßen betrifft, knüpft auch die daraus entstehende mangelnde Fähigkeit der dortigen Behörden, wirksamen Schutz vor Zwangsrekrutierungen seitens Al-Shabaab zu gewähren, nicht an einem etwaigen konkreten angeborenen oder unveränderlichen Merkmal des Beschwerdeführers an.
In dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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