BVwG W106 2003200-2

W106 2003200-2Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

Einbringungsstelle, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2003200-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2003200.2.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 17.12.2013, BMF-00304831-PA-MI/2013, in Verbindung mit der Berufungsvorentscheidung vom 14.07.2014, SZK-322800/0001-PA-M/2014, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß §§ 12 und 113 GehG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(25.02.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Zollamt Linz Wels zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 30.08.3013 in Verbindung mit dem aufgrund eines Verbesserungsauftrages ergangenen Schreiben vom 26.09.2013 beantragte der BF die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages und Nachzahlung der Gehaltsdifferenzen unter Einbeziehung sämtlicher Schul- und Ferialpraxiszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Er beruft sich dabei auf die Entscheidung des EuGH im Fall Hütter vom 18.06.2009, C-88/8, sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 teilte die Dienstbehörde dem BF mit, dass mit der Einfügung des § 7a GehG mit Wirksamkeit vom 29.12.2012 dem VwGH-Erkenntnis 2012/12/0007, die Grundlage entzogen worden sei. Die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 betrage nach der neuen Rechtslage daher weiterhin 5 (und nicht 2) Jahre. Im Fall des BF würde sich der Vorrückungsstichtag vom 13.08. auf den 04.12. verschlechtern. Der BF werde ersucht, bekannt zu geben, ob er seinen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages aufrecht erhalte oder nicht.

Der BF hielt seinen Antrag mit Note vom 30.10.2013 aufrecht.

I.2. Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels als Dienstbehörde vom 17.12.2013 wurde der Vorrückungsstichtag des BF mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß den §§ 12 und 113 GehG mit 04.12.1981 neu festgesetzt.

Der Bescheid wurde vom BF nachweislich am 27.12.2013 übernommen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.01.2014 Beschwerde. Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und ist lt. Eingangsstampiglie am 06.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Da die Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, wurde sie mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2014 gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet, wo sie am 28.03.2014 einlangte.

I.4. Mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 14.07.2014 wurde die Beschwerde vom 28.01.2014 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage (§ 12 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG und § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG) aus, dass die Wendung "... beim Verwaltungsgericht erhoben werden" keine Einbringungsregelung darstelle, hiefür gelte eindeutig § 12 VwGVG, wonach die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen sei. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Zollamt Linz Wels am 28.03.2014 sei die Rechtsmittelfrist (von 4 Wochen) bereits abgelaufen gewesen und sei die Beschwerde daher wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde vom BF nachweislich am 16.07.2014 übernommen.

I.5. Mit Schreiben vom 16.07.2014 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin führte er im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe die Beschwerde am 29.01.2014 um 13.06 Uhr (s. Begleitschreiben Beilage 1) entsprechend der Rechtsmittelbelehrung per Fax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Nach mehreren erfolglosen FAX-Versuchen (s. Auszug Beilage 2) habe er schließlich beim Bundesverwaltungsgericht angerufen und das Schreiben nochmals, diesmal erfolgreich übermittelt. Der Eingang sei ihm von einer Dame des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Das entsprechende Telefonat könne anhand eines Gesprächsauszugs seines Dienst-Festnetzanschlusses nachvollzogen werden. Seine Eingabe sei daher fristgerecht erfolgt. Insgesamt sei es für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Beschwerde einen Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts mit Datum 06.03.2014 trägt.

Zum Vorbringen der Behörde, dass die Beschwerde an die belangte Behörde hätte ergehen müssen, sei davon auszugehen, dass der Bescheid vom 17.12.2013 mit einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung behaftet sei. Während im ersten Absatz der Rechtsmittelbelehrung lediglich im Fall der Einbringung einer Berufung erklärt werde, dass diese beim Zollamt Linz Wels einzubringen sei, werde beim Verweis auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG ausdrücklich erklärt, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu richten sei. Im Fall einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG schade die Einbringung des Rechtsmittels bei der falschen Behörde nicht, sondern sei dieses vielmehr an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Das Einbringen einer Beschwerde könne per Post oder per Fax erfolgen, unter bestimmten Voraussetzungen auch per E-Mail. Der BF habe seine Beschwerde entsprechend der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung an das Bundesverwaltungsgericht per Fax am 29.01.2014 fristgerecht eingebracht. Er habe jedoch die Beschwerde auch mit einem Eingangsstempel des Zollamtes Linz Wels versehen lassen (s. Kopie der Gleichschrift der Beschwerde). Seine Beschwerde sei daher am 29.01.2014 und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt am 28.03.2014 beim Zollamt Linz Wels eingelangt.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 04.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2015 wurde die Behörde um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde am 29.01.2014 tatsächlich bei der Behörde eingebracht, dh. der Sphäre der Behörde übergeben, wurde, und zutreffendenfalls wie die Beschwerde in der Folge weiter behandelt (protokolliert, registriert) wurde und um Vorlage allfälliger Beweisstücke gebeten.

Der Leiter der Dienststelle veranlasste in der Folge eine Befragung der in Betracht kommenden "Org. Bediensteten" sowie des BF selbst. Von den Bediensteten konnte sich niemand an eine allfällige Entgegennahme der gegenständlichen Beschwerde erinnern. Das auf dem Eingangstempel der Beschwerde angebrachte Handzeichen konnte keinem Bediensteten der Behörde zugeordnet werden.

Der BF gab bei seiner Befragung an, dass er die Beschwerde vermutlich direkt im Team eingebracht habe. Ob er das Schriftstück seinem Teamleiter persönlich übergeben habe, könne er nicht mehr sagen. Es könne auch sein, dass er seine Eingabe selbst mit dem Eingangsstempel versehen und in die Postmappe gelegt habe.

Sohin teilte die Behörde im Schreiben vom 13.02.2015 mit, dass die Beschwerde bei der Geschäftsleitung des Zollamtes Linz Wels nicht eingelangt ist.

Ergänzend wird von der Behörde mit Schreiben vom 20.02.2015 weiter mitgeteilt:

"Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versuchte die Personalabteilung, Herr XXXX (Personalbetreuer des Zollamtes Linz Wels), zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise im Wege einer ORG-Mitarbeiterin des Zollamtes Linz Wels, Frau XXXX, zu eruieren, ob Herr XXXX gegen den Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht habe. XXXX wurde von Frau XXXX am 13.2.2014 auch befragt, verweigerte ihr gegenüber dazu aber jede Aussage.

Aufgrund dieser Sachlage sowie des Umstandes, dass bei der Dienstbehörde kein Rechtsmittel eingelangt war, ging Herr XXXX davon aus, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen war.

Herr XXXX verfasste in der Folge ein Schriftstück, mit dem XXXX über die weitere Vorgangsweise der Dienstbehörde aufgeklärt werden sollte. Herr XXXX überbrachte das Schreiben am nächsten Tag (14.2.2014) persönlich dem Vorstand zur Approbation, der es vorerst auch unterfertigte (Mitteilung v. 14.2.2014 lt. Beilage). Im Verlauf der weiteren Unterredung wollte der Vorstand aber "sicherheitshalber" noch einmal mit Herrn XXXX darüber sprechen und bat diesen zu sich in sein Büro. Im Beisein des Herrn XXXX wurde XXXX vom Vorstand konkret gefragt, ob er gegen den Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht habe. Herr XXXX bejahte diese Frage und gab an, dass er die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert habe und diese auch direkt an das Bundesverwaltungsgericht im Postwege gesandt habe.

Herr XXXX erwähnte dabei mit keinem Wort, dass er die Beschwerde auch noch bei der Dienstbehörde eingebracht habe. Aufgrund der konkreten Anfrage war aber offenkundig, dass die Dienstbehörde von der Beschwerde keine Kenntnis hatte, woraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden konnte, dass bei der Dienstbehörde keine Beschwerde eingelangt war. Hätte Herr XXXX im Zuge des Gespräches darauf hingewiesen, wären sofort Nachforschungen veranlasst worden, wobei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der zeitlichen Nähe eine eindeutige Aufklärung durchaus erfolgversprechend gewesen wäre.

Aufgrund der nunmehrigen Aussage des Herrn XXXX gingen der Vorstand und die Personalabteilung davon aus, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch bei der Dienstbehörde, eingebracht worden war. Das an Herrn XXXX gerichtete - und auch bereits unterfertigte - Informationsschreiben (Mitteilung v. 14.2.2014 lt. Beilage) wurde deshalb wieder storniert und auch nicht ausgehändigt.

Am 17.2.2015 teilte Herr XXXX dem Vorstand mittels Mail (Mail v. 17.2.2015, 10:27 Uhr, lt. Beilage) mit, dass es möglich sein könnte, dass auf der Gleichschrift, die er in die Postmappe gelegt habe, versehentlich kein Eingangsstempel angebracht worden sei. Dadurch sei von der Kanzlei nicht erkannt worden, dass die Eingabe an den Vorstand vorzulegen sei, worauf diese dann direkt an das Bundesverwaltungsgericht versandt worden sei.

Da in diesem Fall im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Schriftstück inkl. Kuvert aufliegen müsste, wurde in den Akt Einsicht genommen. Die Einsichtnahme ergab, dass im Akt lediglich die Originalausfertigung der Beschwerde, versehen mit dem Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes, und das dazugehörige Kuvert, das offensichtlich als Dienstpost übermittelt worden war, aufliegen. Da auf dem Kuvert die Adresse handschriftlich angebracht war, wurde erhoben, wer die Adresse auf dem Kuvert tatsächlich geschrieben hat. Da alle Kanzleiorgane verneinten, wurde auch Herr XXXX vom Vorstand befragt. Herr XXXX bestätigte, dass er die Adresse auf dem Kuvert selbst geschrieben habe und das Kuvert auch selbst in das Postausgangsfach gelegt habe.

Im Zuge des anschließenden Gespräches räumte Herr XXXX gegenüber dem Vorstand schließlich ein, dass er vermutlich einen Fehler gemacht habe und die Beschwerde nicht bei der Dienstbehörde eingebracht habe. Als Begründung führte er aus, dass er damals offensichtlich der Meinung gewesen sei, dass die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sei. Warum er die Zweitausfertigung, die er bei sich behalten habe, mit einem Eingangsstempel versehen habe, könne er sich heute nicht mehr erklären.

Herr XXXX wurde daraufhin vom Vorstand ersucht, den tatsächlichen Sachverhalt im Lichte seiner nunmehrigen Erkenntnis mittels Mail an den Vorstand richtig zu stellen. XXXX übermittelte in der Folge ein Mail, in dem er allerdings - entgegen seiner vorherigen Aussage vor dem Vorstand - auf seiner bisherigen Darstellung beharrte (Mail v. 17.2.2015, 15:59 Uhr, lt. Beilage)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Folgende für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den ergänzenden Erhebungen getroffen werden:

Der angefochtene Bescheid vom 17.12.2013 wurde vom BF nachweislich am 27.12.2013 übernommen.

Die mit 28.01.2014 datierte Beschwerde wurde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert (s. der Beschwerde beiliegendes Postaufgabekuvert). Die Sendung wurde beim Postamt 4021 Linz bar freigemacht, sie wurde nicht rekommandiert aufgegeben und trägt kein Postaufgabedatum. Die Sendung ist am 06.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die vom BF vorgelegte Faxbestätigung trägt das Sendedatum 29. Jänner 2014, 13:06 und folgende Empfängeradresse:

fax0153109153357@fax.bmf.gv.at.

Ein erfolgreicher Sendebericht wurde vom BF nicht vorgelegt. Die vom BF behauptete telefonische Bestätigung des Eingangs der Beschwerde durch einen "Dame des Bundesverwaltungsgerichts" konnte nicht verifiziert werden.

Aufgrund der unklaren Angaben des BF in seinem Vorlageantrag, wonach er die Beschwerde mit einem Eingangsstempel des Zollamtes Linz Wels habe "versehen lassen" und seiner Behauptung, die Beschwerde sei am 29.01.2014 rechtzeitig beim Zollamt Linz Wels eingelangt, wurde die Behörde um ergänzende Erhebungen ersucht.

Die Erhebungen haben keinen Nachweis erbracht, dass der BF die Beschwerde auch beim Zollamt Linz Wels eingebracht, dh. in die Verfügungsgewalt der Behörde übergeben hat. Die Beschwerde wurde erst mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2014 zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet und ist diese nachweislich am 28.03.2014 beim Zollamt Linz Wels eingelangt.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG hat die Beschwerdefrist mit Ablauf des 29. Jänner 2014 geendet.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind im Beschwerdefall folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 12 VwGVG lautet:

"Schriftsätze

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG."

§ 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 - VwGbk-ÜG lautet:

"Verwaltungsgerichte

§ 3. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG."

"Eingebracht" ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn es auch tatsächlich bei der Behörde (Einbringungsstelle) einlangt (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 63, S 865, Rz 111, und die dort zit. Rechtsprechung des VwGH).

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist im Beschwerdefall ist allein die Frage maßgeblich, ob diese spätestens am 29.01.2014 als letzten Tag der Frist beim Zollamt Linz Wels eingebracht wurde.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren mit Einvernahme der in Betracht kommenden Bediensteten der Dienststelle sowie des BF selbst hat keinen Nachweis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde bei der richtigen Einbringungsstelle, dem Zollamt Linz Wels, erbracht: An eine Entgegennahme des Rechtsmittels konnten sich weder die in Betracht kommenden Bediensteten noch der Teamleiter erinnern. Dienstrechtliche Schriftstücke werden nach den Gepflogenheiten der Behörde mit einem Eingangsstempel versehen und umgehend dem Vorstand weitergeleitet. Nachdem ein Rechtsmittel bei der Behörde nicht eingelangt war, wurde der BF bereits am 13.02.2014 von einer Org-Mitarbeiterin danach befragt, jedoch verweigerte er dieser gegenüber eine Aussage. Im Verlauf einer vor dem Vorstand sowie im Beisein des Bediensteten XXXX mit dem BF am 14.02.2014 geführten Befragung gab der BF an, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und diese auch direkt an das Bundesverwaltungsgericht im Postwege gesandt zu haben. Eine Einbringung bei der Dienststelle wurde vom BF im Zuge dieses Gesprächs nicht angegeben.

Das bloße "Versehen-Lassen" der Beschwerde bzw. wie vom BF behauptet hier einer Gleichschrift der Beschwerde mit dem Eingangsstempel der Behörde - wobei hier dahingestellt bleiben kann wie die Eingangsstampiglie tatsächlich auf die Beschwerde gelangt ist - , ohne die Beschwerde der Behörde auch zu übergeben, bewirkt allein nicht die Einbringung bei der Behörde.

Erfolgt die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, ist sie nur dann rechtzeitig, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an die Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 12, S 93) und die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist bei der Behörde einlangt. Für den BF wäre selbst im Fall, dass er die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht per Fax oder per Post am letzten Tag der Frist, nämlich am 29.01.2014, übermittelt hätte, nichts zu gewinnen, wäre doch eine Weiterleitung der Beschwerde und ein Einlangen derselben bei der erstinstanzlichen Behörde noch innerhalb der Beschwerdefrist jedenfalls nicht möglich gewesen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen des BF, er habe sich beim Bundesverwaltungsgericht über das Einlangen der Faxsendung erkundigt und sei ihm dies bestätigt worden als irrelevant und war daher darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die Faxsendung schon wegen der Verwendung einer Faxadresse (fax0153109153357@fax.bmf.gv.at) aus dem Bereich des BM für Finanzen nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sein kann.

Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 17.12.2013 sei mangelhaft gewesen, sodass die "Einlegung" des Rechtsmittels an die falsche Behörde nicht schadete, sondern sei dieses vielmehr an die zuständige Behörde weiterzuleiten gewesen.

Die Rechtsmittelbelehrung lautete wie folgt:

"Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der den

Bescheid erlassenden Behörde (ZA Linz Wels) schriftlich Berufung einbringen. Die Berufung

hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten

Berufungsantrag zu enthalten.

Die Einbringung Ihrer Berufung kann auch in folgender technischer Form erfolgen:

Per Telefax (Nr.: +43 73269985965091) oder im Weg automationsunterstützter

Datenübertragung (E-Mail-Adresse: post.za5-gl@bmf.gv.at).

Zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen ist die Behörde nur während der Amtsstunden

verpflichtet. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in

einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des

Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.

Übergangsrecht: § 3 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbkÜG)

Wenn Ihnen der Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt worden ist und die

Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und Sie bis zu diesem Zeitpunkt

noch keine Berufung erhoben haben, so können Sie gegen diesen Bescheid vom 1. Jänner

bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in seiner

ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung beim Verwaltungsgericht erheben."

Damit hat die Behörde aber eine rechtlich fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Im ersten Teil der Rechtsmittelbelehrung hat die Behörde zutreffend auf die Einbringung der Berufung bzw. Beschwerde bei ihr als Einbringungsstelle hingewiesen und galt dieser Hinweis in gleicher Weise auch für den Hinweis auf das Übergangsrecht nach § 3 VwGbk-ÜG.

Die Wendung "beim Verwaltungsgericht erhoben" im § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG ist nämlich keine Einbringungsregelung, die Beschwerde ist daher gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S 256, 257, zu § 3 VwGbk-ÜG, Anm. 5).

Die am 06.03.2014 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde ist nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2014 beim Zollamt Linz Wels eingelangt. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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