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W110 2100219-1•BVwG W110 2100219-1
W110 2100219-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
Ausgleichszulage, Behinderung, Entziehungsbescheid,<br/>Entziehungsgrund, Rundfunkgebührenbefreiung, Wertgrenze
W110 2100219-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.12.2014, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 02.10.2013 hatte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen begehrt. Diesem Antrag war von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.10.2013 mit der Maßgabe der Gebührenbefreiung bis zum 31.10.2016 stattgegeben worden.
2. Mit Schreiben vom 20.10.2014 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nun eine Invaliditäts-Pension beziehe; unter einem legte die Beschwerdeführerin Kopien ihres eigenen Ausweises gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, der Wohnungsentgeltvorschreibung und des Auszahlungsbetrags der Invaliditätspension ihres Ehemannes vor.
3. Mit Vorhalt vom 23.10.2014 kündigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin an, die gewährte Rundfunkgebührenbefreiung wegen des Wegfalls der Voraussetzungen entziehen zu wollen, und bot der Beschwerdeführerin an, dazu innerhalb 14-tägiger Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
3. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesem Vorhalt der belangten Behörde nicht und übermittelte auch keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde die mit Bescheid vom 16.10.2013 der Beschwerdeführerin zuerkannten Befreiungen per 30.11.2014 und führte u.a. begründend aus, dass sich das Haushaltseinkommen geändert habe und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten worden sei. Ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten werde, sei nicht erbracht worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, zu den dargestellten Umständen innerhalb einer angemessenen Stellung zu nehmen, habe dies jedoch nicht getan.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass sie und ihr Mann (jeweils) zu 70 % behindert seien; ihr Ehemann verfüge auch über einen Parkausweis für Behinderte.
6. Am 05.02.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Mit ihrem Antrag vom 02.10.2013 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen hatte die Beschwerdeführerin u.a. als Nachweis für das Haushaltseinkommen eine mit Jänner 2013 datierte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vorgelegt. Demzufolge betrug die Höhe der Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin (nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und anderer Posten) Euro 1.414,70. Gemäß einer handschriftlichen Bestätigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezog dieser keine Pension in Österreich.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.10.2014 vor. Demnach erhält ihr Ehemann nunmehr Euro 1.008,48 als monatliche Invaliditätspension ausgezahlt.
1. 2 Die belangte Behörde richtete daraufhin folgendes, mit 23.10.2014 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"[...] wir informieren Sie heute davon, dass Ihre Voraussetzungen für die, Ihnen mit Bescheid vom 16.10.2013 zuerkannte Begünstigung
Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
weggefallen sind.
Es wurde festgestellt, dass:
sich das Haushaltseinkommen geändert hat und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten wird. Ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten wird, wurde nicht erbracht.
Schicken Sie uns einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlicher Belastung nach.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen - schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung.
Sollten uns nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid vom 16.10.2013 zuerkannte Begünstigung
Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
mit Wirksamkeit zum 30.11.2014 zu entziehen."
1. 3 Die Beschwerdeführerin übermittelte keine weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Entziehung der zuerkannten Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Gemäß den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, nämlich den Leistungsbestätigungen der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, überschreitet das Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit im vorliegenden Fall Euro 1.464,84). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, wurde Derartiges trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht (im Übrigen sind solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden [vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN]).
Da die Entziehung der Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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