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W127 2000889-1•BVwG W127 2000889-1
W127 2000889-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015
Berufung, Berufungsfrist, Cross Compliance, Fristerstreckungsantrag,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Rechtsmittelfrist, Rinderprämie,<br/>Verbesserungsauftrag
W127 2000889-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119382560, betreffend Rinderprämien 2012 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 2.806,00 gewährt. Gemäß dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung" vom 28.03.2013, Az. II/7/23/DZ/12-119447335, kam aufgrund von Verstößen im Kontrollzeitraum 2012 ein Kürzungsprozentsatz von 5% zur Anwendung.
Hiegegen wurde folgendes Rechtsmittel eingebracht:
"Die im Bescheid dargestellte CC-Kürzung im Ausmaß von 5% wird aufgrund einer bei der Vorort-Kontrolle im Oktober 2012 festgestellte Auffälligkeit beim GLÖZ-Standard "Erhaltung von Landschaftselementen" ausgesprochen. Diesbezüglich ist derzeit ein laufendes Verfahren der BH Zwettl im Gange, zu dem noch kein schriftliches Ergebnis vorliegend ist. Ich ersuche daher um Fristerstreckung, um nach Vorliegen des Bescheides der BH Zwettl eine fachlich fundierte Berufung erstellen zu können."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die vor dem 01.01.2014 geltende Vorschrift des § 63 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2011/100, lautete:
"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten".
Die Berufung war gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen einzubringen.
Berufungen müssen innerhalb der Berufungsfrist vollständig, das heißt in einer den Minimalerfordernissen entsprechenden Weise eingebracht werden. Ein Vorbehalt, die Begründung nachzuliefern, genügt den Mindestanforderungen nicht. Wurde innerhalb der Berufungsfrist eine unvollständige Berufung eingebracht, kann sie seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 158/1998 auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbessert werden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF dieser Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Jedoch hat die Behörde eine mangelhafte Berufung ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, ausgesprochen, dass wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2012, 2012/08/0259). So eine Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Verfahren vor. Der Rechtsmittelwerber hat unter der Überschrift "Berufung" lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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