BVwG W127 2001063-1

W127 2001063-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

außergewöhnliches Ereignis, Beihilfefähigkeit, Berufsunfähigkeit,<br/>Direktzahlung, Haltefrist, höhere Gewalt, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2001063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001063.1.00

Spruch

W127 2001063-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119388499, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und auf die Verlustmeldung aufgrund höherer Gewalt hingewiesen.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 11.02.2015 eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den drei Antragsstichtagen wurden insgesamt 2 Fleischrassekühe beantragt. Beide Tiere wurden laut Rinderdatenbank am 26.06.2012 innerhalb der Haltefrist verkauft. Eine Verlustmeldung höhere Gewalt betreffend langte am 02.07.2012 bei der Bezirksbauernkammer ein. In dieser wurde auf eine Krankheit der Antragsteller verwiesen und eine Aufenthaltsbestätigung im Landeskrankenhaus V. des Herrn XXXX vom 02.04.2012 bis 06.04.2012 wegen perniziöser Anämie, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II ohne Komplikation und akute Gastritis sowie mehrere Krankenhausberichte (Krankenhausaufenthalte 05.03.2012 bis 20.03.2012, 02.05.2012 bis 10.05.2012) über Fractur bzw. Überknöchelung bei Frau XXXX vorgelegt.

In dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015 verwies Herr XXXX auf seinen Krankenhausaufenthalt, er habe während dieser Zeit einen Fremdarbeiter beauftragen müssen, der die Mutterkühe versorgt habe. Da die Krankheit "jederzeit wiederkehren könnte", sah sich die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage, die Tiere regelkonform zu betreuen. Es sei nicht leicht gewesen, einen Käufer für die Tiere zu finden, der die Tiere auch gesetzeskonform betreue. Der Käufer habe darauf bestanden, die Tiere am 26.06.2012 abzutransportieren, daher habe er die Haltefrist nicht einhalten können. Es sei ihm aber wichtiger gewesen, dass die Tiere "regelkonform" betreut würden. Er habe Kosten für den Fremdarbeiter gehabt, aber kein "Mutterkuhgeld" bekommen. Er ersuche um Kenntnisnahme.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Im Sinne des Artikel 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie gewährt, wenn der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgende Monate ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden:

Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 13 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung beginnt die Haltefrist von sechs Monaten am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 endet der Haltungszeitraum einen Tag (Arbeitstag oder nicht) vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.

Gemäß § 13 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung begann die sechsmonatige Haltefrist für die angeführten Mutterkühe am 02.01.2012. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 endete sie am 01.07.2012. Somit hätten beide Mutterkühe bis zum 02.07.2012 gehalten werden müssen.

Beide Mutterkühe wurden am 26.06.2012, sohin innerhalb der Haltefrist, verkauft.

Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch gemäß Artikel 75 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Dies erfolgte im verfahrensgegenständlichen Fall durch rechtzeitige Übermittlung des Formblattes "Meldung bei Verlust von weiblichen Rindern durch natürliche Umstände/höhere Gewalt" an die Agrarmarkt Austria.

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Gegenständlich war die beschwerdeführende Partei - eine Personengemeinschaft bestehend aus drei Personen, wobei eine Person gehörlos ist - zwar immer wieder durch Erkrankungen beeinträchtigt, jedoch war eine länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaber auch den übermittelten Krankenhaus- und Arztberichten nicht als gegeben anzusehen (stationäre Aufenthalte im Krankenhaus bei Herrn XXXX vom 02.04.2012 bis 06.04.2012, bei Frau XXXX vom 05.03.2012 bis 21.03.2012 und vom 02.05.2012 bis 10.05.2012). Dies zeigt sich auch aus dem Umstand, dass lediglich für zehn Tage eine Aushilfskraft beschäftigt wurde. Wenn nun auch die Umstände dazu geführt haben, dass letztlich beide Tiere verkauft werden mussten, so ist nicht erkennbar, aus welchem Grund - höhere Gewalt betreffend - dies fünf Tage vor Ablauf der Haltefrist erfolgen musste.

Ein Anwendungsfall des Artikel 75 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann gegenständlich sohin nicht erkannt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Agrarmarkt Austria keine Sanktionen vergeben hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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