BVwG W142 2003675-1

W142 2003675-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Devolutionsantrag, Frist, Unzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2003675-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2003675.1.00

Spruch

W142 2003675-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 09.09.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2015 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde vom 09.10.2013 wird der angefochtene

Bescheid vom 09.09.2013, XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2013 per Telefax einen Antrag auf Bescheiderlassung wegen Krankenversicherungspflicht (datiert mit 26.02.2013) bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien. Diese hatte ihm mit Kontoauszug vom 26.01.2013 die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in der Höhe von € 14.614, 02 vorgeschrieben.

Am 03.09.2013 stellte der Beschwerdeführer per Telefax einen Devolutionsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 58. Der Antrag wurde an die zuständige Magistratsabteilung MA 40 weitergeleitet und langte dort spätestens am 10.09.2013 ein.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien hat einen mit 09.09.2013 datierten Bescheid ausgefertigt, womit sie inhaltlich über den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers absprach. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 11.09.2013 an den Beschwerdeführer zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 09.10.2013 Einspruch. In diesem legte er unter anderem dar, dass er einen Devolutionsantrag gestellt habe und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht mehr zur Entscheidung zuständig gewesen sei.

Mit Stellungnahme vom 25.09.2013 hielt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien zum Devolutionsantrag fest, dass der Devolutionsantrag an die übergeordnete Instanz per Fax am 09.09.2013 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Absprache der Versicherungspflicht und der Beitragsgrundlagen unter Anwendung der Differenzbeitragsgrundlage am 26.02.2013, eingelangt am 05.03.2013 beantragt. Mangels Vorliegen der Mehrversicherungsdaten über die Höhe der Beitragsgrundlagen der ASVG-Pension für die Jahre 2007 und 2008 sei eine Absprache über die Höhe der Beitragsgrundlagen (Differenzbeitragsgrundlagen) für diese Jahre nicht möglich gewesen. Die Mehrfachversicherungsdaten für die Jahre 2009 bis 2011 seien bereits im Februar 2013 vorgelegen. Da eine einheitliche Absprache über die Pflichtversicherung ab 01.02.2007 und die Höhe der Beitragsgrundlagen ab Beginn der Pflichtversicherung sinnvoll und zweckmäßig sei, sei mit der Bescheidzustellung zugewartet worden bis die Mehrfachversicherungsdaten nach dem ASVG für die Jahre 2007 und 2008 seitens des zuständigen Trägers eingespielt wurden. Diese seien am 20.08.2013 vorgelegen, sodass ohne weiteren Aufschub der Bescheid vom 09.09.2013, expediert am 09.09.2013, ergangen ist. Die Mehrfachversicherungsdaten ab dem Jahr 2012 seien nicht vorgelegen. Um eine weitere Verzögerung hintanzuhalten, sei daher im Bescheid vom 09.09.2013 über die Pflichtversicherung ab 01.02.2007 und die Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge für den Zeitraum 01.02.2007 bis 31.12.2011 abgesprochen worden.

Mit der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2014, Zl. Fr2014/08/0005-2 wurde der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Diese verfahrensleitende Anordnung langte beim Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2014 ein.

Am 20.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Vertreterin der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verwies auf die schriftliche Stellungnahme vom 25.9.2013.

Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Bescheiderlassung wegen Krankenversicherungspflicht am 01.3.2013 per Fax bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft eingebracht hat (siehe Telefax-Sendebestätigung und übereinstimmende Angaben der Parteien in der Verhandlung vom 20.02.2015):

Dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Devolutionsantrag am 03.09.2013 per Telefax an den Magistrat der Stadt Wien, MA 58 übermittelt hat, ergibt sich aus der Sendezeile auf dem Telefax und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Telefax-Sendebestätigung (Beilage A). Das Einlangen bei der zuständigen Magistratsabteilung 40 spätestens am 10.9.2013 ergibt sich aus dem Einlaufstempel.

In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Dies gilt e contrario auch für Beschwerdevorentscheidungen. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichter-beteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag fußt auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Das VwGbk-ÜG lässt ungeregelt, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 267).

§ 17 VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, welcher Teil auch den § 73 umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde § 73 AVG idF vor der am 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.

2.2. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:

Die relevanten Bestimmungen des § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

[..............]

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).

Im vorliegenden Fall ist vorerst festzuhalten, dass die gesetzliche Voraussetzung des ersten Satzteiles des § 73 Abs. 2 AVG für die Einbringung eines Devolutionsantrages gegeben sind, da die angerufene SVA der gewerblichen Wirtschaft über den Antrag vom 01.03.2013 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist war bereits am 02.09.2013 abgelaufen, so dass der am 03.09.2013 eingebrachte Devolutionsantrag zulässig war. Der Devolutionsantrag wurde auch bei der zuständigen Oberbehörde, dem Magistrat der Stadt Wien für den Landeshauptmann eingebracht. Der Beschwerdeführer richtete den Antrag lediglich an eine unrichtige Abteilung der zuständigen Behörde, so dass lediglich eine behördeninterne Weiterleitung erfolgte.

Der Devolutionsantrag war daher zulässig.

Der von der SVA der gewerblichen Wirtschaft am 09.09.2013 ausgefertigte Bescheid wurde erst am 11.09.2013, sohin erst nach Einlangen des zulässigen Devolutionsantrages erlassen. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft war demnach zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig. Es war daher spruchgemäß mit der Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vorzugehen.

Anzumerken ist, dass die Verzögerung der Entscheidung (Überschreiten der 6-Monats-Frist) von der SVA zu verantworten ist; die Voraussetzungen des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG liegen nicht vor. Der Umstand, dass im Jahr 2013 "Mehrfachversicherungsdaten nach dem ASVG für die Jahre 2007 und 2008 seitens des zuständigen Trägers noch nicht eingespielt worden waren" berechtigt die Behörde nicht zum Zuwarten über die Sechsmonatsfrist hinaus.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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