BVwG W170 2000745-1

W170 2000745-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2015

Regest

Bauzustand, Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2000745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000745.1.00

Spruch

W170 2000745-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Direktor XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.7.2007, Zl. 38.345/3/07, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist die ehemalige Textilfabrik XXXX in XXXX, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk XXXX, Oberösterreich, bestehend aus dem Haupthaus, Gst.Nr. XXXX, dem Kesselhaus, Trockenhaus und Werkstätte, Gst.Nr. XXXX, dem Waschhaus Gst.Nr. XXXX, der Webereihalle Gst.Nr. XXXX sowie dem Portierhaus (ehemalige Bäckermühle) Gst.Nr. XXXX, jeweils EZ XXXX, Grundbuch XXXX XXXX (im Folgenden: Objekt).

Eigentümer des Objekts war zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung und ist auch nunmehr die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin).

2. Mit Schreiben vom 27.10.2006 (der Beschwerdeführerin am 20.11.2006, den Legalparteien am 10. bzw. 13.11.2006 zugestellt) teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Bürgermeister der sowie der Gemeinde XXXX mit, dass es beabsichtige, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen. Gleichzeitig wurde den Parteien ein am 3.11.2003 erstelltes Gutachten vorgehalten.

Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die ehemaligen Leinen-, Baumwoll, Schaffwoll- und Seidenfabrik in XXXX von den Besitzern des Mailänder Bankhauses XXXX für die Beschäftigung der vorhandenen Handweber 1840 - 44 im Südwesten des Ortes beiderseits der XXXX errichtet worden sei. Der bemerkenswerte spätbiedermeierliche Fabrikskomplex bestehe aus mehreren Einzelgebäuden (Haupthaus XXXX, Trockenhaus, sog. Waschhaus, Weberei, Portierhaus XXXX - ehem. Bäckermühle). Die Wohnung der Brüder Karl Leopold, Simon und Alexander XXXX sei im 2. Stock des Fabrikshauptgebäudes gelegen, die Webstühle hätten sich im 1., 3. und 4. Stock befunden.

Zur weiteren Firmengeschichte wurde ausgeführt: "Nach Konkurs 1864, an Firma XXXX. unter Betriebsleitung von XXXX XXXX und XXXX; 1882 - 1889 XXXX XXXX;1889 - 1899 XXXX; 1899 Mitbeteiligung von XXXX; seit ca. 1918/20 Familie XXXX (Konkurs 1997/98)."

Dem Gutachten ist zur Baubeschreibung zu entnehmen, dass das mächtige Haupthaus in Hanglage aus drei 4 - 5-geschossigen Baublöcken über in Rundbogen geöffneter Substruktion in Quaderbauweise bestehe, die Seitentrakte durch niederes Dachgeschoss höher seien und über flache Walmdächer verfügen würden. Das Haupthaus habe ursprünglich aus einem u-förmigen Altbau bestanden, in dessen gegen den Werkskanal gerichtete, einspringende Nordseite nachträglich ein 4-geschossiger Trakt integriert worden sei, sodass sich ein blockhafter Baukörper ergeben habe. Die Hausfassade verfüge über eine schlichte Putzrahmengliederung, im Süden und Westen seien Reste der ehemaligen spätbiedermeierlichen Fassadierung vorhanden. Westlich fänden sich zwei niedrigere 2 und 3-geschossige Anbauten, der äußere sei ebenerdig in Rundbogenarkaden geöffnet, im oberen Geschoss fänden sich gekuppelte Rundbogenfenster. Das Innere sei durch weite, hohe Säle charakterisiert, die Wandgliederung erfolge zum Teil mit hohen Rundbogennischen. Es fänden sich zwei gewölbte Treppenhäuser, die Hauptstiege sei als repräsentative 4-Pfeilertreppe ausgeführt, die westliche Treppe sei gerade, 2-läufig mit Richtungswechsel. Im Erdgeschoss fänden sich ein breiter platzl-gewölbter Flur in gesamter Länge des Haupthauses sowie eine hohe 2-schiffige Halle mit Platzlgewölben auf mächtigen Pfeilern. Die Nebengebäude seien zum Teil tonnengewölbt, in den Obergeschossen fänden sich meist mehrschiffige Säle auf rundbogigen Pfeilerarkaden, die Räume seien vereinzelt kappen- oder tonnengewölbt, die Türen seien teilweise um 1840 zu datieren (die ehemalige Wohnung der Brüder XXXX, mit ca. 8 Wohnräumen und einem großen Salon, habe im 2. Stock gelegen).

Zum Nebengebäude am linken Ufer der XXXX, auf der Seite des Haupthauses wurde ausgeführt, dass es sich um das Trockenhaus handle, das um 1880 erbaut worden sei. Dieser leicht abgesetzt stehende Blockbau verfüge über ein flaches, vorspringendes Walmdach und regelmäßiger hochrechteckiger Durchfensterung sowie einen zentral vorgelagerten, schlanken Holzturm mit Zeltdach und Lastenaufzug. In den ebenerdigen Räumen fänden sich Tonnengewölbe mit Stichkappen, darüber eine hohe, den gesamten Innenraum einnehmende Halle als Trockenboden (zum Aufhängen der gefärbten und feuchten Gewebebahnen) mit komplett erhaltener hölzerner Hängevorrichtung. Die Raumerschließung erfolge durch eine schmale Holztreppe, unter dem Dach fänden sich ein Umgang und Stabrost.

Das sogenannte Waschhaus liege im Hang hinter dem Hauptgebäude und sei 1860 erbaut worden. Es handle sich um einen spätbiedermeierlichen, 2-geschossigen Bau mit flachem Satteldach sowie rundbogigen Fenstern und Türen und seitlichem Thermenfenster. Das Erdgeschoss sei tonnengewölbt.

Zu den weiteren Nebenhäusern am rechten Ufer der XXXX führte das Gutachten aus, dass die Weberei, erbaut um 1840/44, ein langgestreckter 2-geschossiger Bau mit turmartigem Annex über quadratischem Grundriss sei und innen über einen 2-schiffigen, platzlgewölbten Saal verfüge.

Das sogenannte Portierhaus, eine ehemalige Bäckermühle, sei in Teilen wohl im 16./17. Jahrhundert (um 1740) entstanden und sei es etwa 1840 zu Adaptierungen gekommen. Es handle sich um einen breit gelagerten, 2-geschossigen Bau mit hohem, abgestuftem Walmdach und Putzrahmengliederung. Im Erdgeschoss finde sich ein tonnengewölbter Flur mit angeputzten, z.T. kreuzförmig auslaufenden Graten, wohl im

16. Jahrhundert entstanden. Manche Seitenräume würden über barocke Stichkappentonnen verfügen, die aus dem 18. Jahrhundert stammen würden.

Weiters führte das Gutachten aus, dass das Hauptgebäude den typischen Vertreter des Fabriksgeschossbaues der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts darstelle, in welchem die maschinellen Einrichtungen in mehreren Ebenen übereinander angeordnet worden seien. Eine Besonderheit würden die ehemaligen Wohnräume der Fabrikseigentümer im 2. Obergeschoss darstellen, da für diese ansonsten in der Regel eigene Direktionsgebäude errichtet worden seien. Das Trockenhaus repräsentiere mit der innenliegenden hohen Halle, dem sogenannten Trockenboden samt Hängevorrichtung zum Trocknen der Stoffbahnen ein anschauliches und seltenes Beispiel dieser wichtigen technischen Einrichtung einer Textilfabrik. Das Waschhaus, die Weberei und das sogenannte Portierhaus (ehemalige Bäckermühle) würden in ihrer typischen baulichen Ausgestaltung mit gewölbten Deckenkonstruktionen und spät-biedermeierlichen Elementen die Fabriksanlage vervollständigen.

Die Art und Weise der Gestaltung der Bauwerke in klarer technischer Struktur, jedoch mit entsprechender architektonischer Ausrichtung, führe zu der heute selten anzutreffenden Geschlossenheit. Die XXXX Fabriksanlage stelle somit ein sehr anschauliches Beispiel einer oberösterreichischen Textilfabrik der 1. Hälfte des 19. Jahrhunders als Beispiel der industriellen Entwicklung Österreichs in dieser Zeit dar. Die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung der letzten 150 Jahre habe die Zahl der noch aus den Anfängen der "Industriellen Revolution" stammenden erhaltenen Beispiele stark reduziert. Die genannten Fabriksgebäude würden somit in ihrer Komplettheit einen äußerst selten anzutreffenden Typus einer Textilanlage in Österreich repräsentieren. Zusammen mit der Anschaulichkeit der Ablesbarkeit der Erfordernisse eines Wirtschaftsbetriebes dieser Zeit und der Gestaltung der Bauwerke ergebe sich die besondere technik- und wirtschaftsgeschichtliche sowie architekturgeschichtliche Bedeutung der Textilfabrik XXXX.

Das Gutachten verwies auf folgende Literatur sowie alte Ansichten und Pläne:

Friedrich Achleitner, Österreichische Architektur im 20. Jht., Bd. I, Wien 1980, XXXX;

Bernhard Heindl, Textil-Landschaft Mühlviertel, Linz 1992, XXXX;

Carmen Halmdienst, die Entwicklung der Leinenindustrie in OÖ, Linz 1993 und

Alte Ansicht (Fotografie) XXXX um 1923 in Helmut Beschek, Das Mühlviertel in alten Ansichten, Linz 2000, XXXX

3. Mit Schreiben vom 20.11.2006, Gz.: K-183.120/5-2006-Wa/Mar, teilte das Land Oberösterreich mit, dass das eingeleitete Unterschutzstellungsverfahren sowie das vorgelegte Gutachten zur Kenntnis genommen werde.

Laut E-Mail eines Mitarbeiters des Bundesdenkmalamtes habe die Beschwerdeführerin am 22.11.2006 mitgeteilt, dass diese von der Gemeinde vom Unterschutzstellungsverfahren erfahren habe, die Zustellung an der Firmenadresse in den USA habe wohl nicht funktioniert. Mit E-Mail vom 23.11.2006 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung hinsichtlich der Stellungnahme zum Gutachten, diese Frist wurde mit E-Mail des Bundesdenkmalamtes vom 24.11.2006 "bis auf Weiteres" verlängert.

4. Über Antrag der Beschwerdeführerin fand am 20.4.2007 ein Lokalaugenschein im Objekt statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe laut Aktenvermerk erklärt, dass die Erhaltung der Gebäude betrieben werde, man habe bereits einige Dachstühle samt Dachdeckung neu herstellen lassen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe den Umfang der Unterschutzstellung in Frage gestellt, das Werkstättengebäude sei kein biedermeierliches Objekt und beim Portierhaus fehle der Zusammenhang zur Fabrik. Das Waschhaus hingegen sei Bestandteil der Fabrik, jedoch sei der Bauzustand schlecht und sanierungsbedürftig. Der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde habe auf die fehlenden Geldmittel des Bundesdenkmalamtes für Sanierungen hingewiesen, daher müsse man mit Unterschutzstellungen sehr restriktiv sein und müsse die wirtschaftliche Nutzung der Objekte weiterhin möglich ein. Das Bundesdenkmalamt habe sich zu Förderungen und der Wirkung des Schutzes geäußert. Schließlich sei bei der Besichtigung der einzelnen Objekte abweichend zur Beschreibung im Gutachten folgendes festgestellt worden:

Haupthaus: Überwiegend neuzeitliche Kunststoffisolierglasfenster, Hauptstiege teilweise mit neuzeitlichem Plattenbelag, teilweise originale Holzstiege;

Trockenhaus: Neuer Dachstuhl samt Dachdeckung;

Waschhaus: Hangseitige Durchfeuchtung des Mauerwerks, Holzdecke zwischen 1. OG und Dachboden teilweise defekt;

Weberei: Ursprüngliches Holzstiegenhaus entfernt, neuer Dachstuhl samt Dachdeckung. Straßenseitig vorgelagerter neuer Stiegehaus- und Aufzugsturm aus Stahlbeton mit teilweiser Verglasung. Im Erdgeschoss Lebensmittelmarkt eingerichtet (Gewölbe weiterhin sichtbar, Fassade vollflächig verglast, Eingangsportal mit Vordach);

Portierhaus: Hohe Dachstuhlkonstruktion aus der Erbauungszeit des Gebäudes um 1740.

Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 24.5.2007, Gz.:

38. 345/1/2007, (zugestellt den Parteien am 29.5.2007) wurden den Parteien der Inhalt des oben dargestellten Aktenvermerk zum Parteiengehör gebracht und diesen die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 4.6.2007 nahm das Bundesland Oberösterreich dieses Schreiben zur Kenntnis und merkte an, dass der Eigentümer im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen zu Sanierungsarbeiten gezwungen werden könne und das Land auch entsprechende Förderungsmittel bereitstellen könne.

5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Begründend wurden einleitend die Eigentumsverhältnisse festgestellt und das unter 2. dargestellte Gutachten wiedergegeben. Anschließend wurden der oben dargestellte Verfahrensgang und insbesondere der unter 4. dargestellte Aktenvermerk wiedergegeben.

Unter den Erwägungen führte das Bundesdenkmalamt an, dass die festgestellten Veränderungen nicht derart seien, dass die Denkmalbedeutung des Objekts in Frage stehe. Das Bundesdenkmalamt habe sich davon überzeugen können, dass der Eigentümer bereits viel für die Erhaltung der Gebäude getan habe und die Bedeutung der Fabriksanlage nicht bestritten worden sei. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals erachte die Behörde gegeben, weil die Art und Weise der Gestaltung der Bauwerke in klarer technischer Struktur, jedoch mit entsprechender architektonischer Ausrichtung zu einer heute selten anzutreffenden Geschlossenheit der ehemaligen Textilfabrik XXXX in XXXX führe. Die Fabriksanlage sei somit ein sehr anschauliches Beispiel einer oberösterreichischen Textilfabrik der 1. Hälfte des 19. Jahrhundert und der industriellen Entwicklung Österreichs in dieser Zeit. Die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung der letzten 150 Jahre habe die Zahl der noch aus den Anfängen der "Industriellen Revolution" stammenden erhaltenen Beispiele stark reduziert. Die genannten Fabriksgebäude würden somit in ihrer Komplettheit einen äußerst selten anzutreffenden Typus einer Textilindustrieanlage in Österreich repräsentieren. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde den Parteien am 30. bzw. 31.7.2007 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 13.8.2007 wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die Sachverhaltsdarstellung sei in vielen Punkten unrichtig und führe zu falschen Schlussfolgerungen. Das Fabriksgebäude wurde, wie auch im Lokalaugenschein vom Bundesdenkmalamt zugegeben, im Laufe der letzten hundert Jahre mehrmals umgebaut. Nach dem Wissen des Vertreters sei es auszuschließen, dass die Türen, Fenster und Böden aus der Zeit der Erbauung der Fabrik stammen würden, was auch der Lebenserfahrung in Produktionsgebäuden widerspreche. Unter anderem sei auch unrichtig, dass die Fabriksbesitzerwohnung im zweiten Stockwerk gewesen und erhalten sei. Historisch belegt sei, dass die Fabriksbesitzerwohnung im ersten Stockwerk gewesen und von ihr nichts mehr erhalten sei. Seit dem späteren 19. Jahrhundert hätten die Fabriksbesitzer nicht mehr in der Fabrik gewohnt, die beschriebene Wohnung im zweiten Stock sei im früheren 20. Jahrhundert als Wohnräumlichkeiten ausgebaut worden.

Bezüglich des Werkstattgebäudes fehle jegliche Begründung, das Portierhaus habe mit dem Biedermeiercharakter des Fabriksgeländes auch aus den Ausführungen ersichtlich nichts zu tun. Die massiven Veränderungen des gesamten Geländes seit 1840 würden sich auch aus einem Vergleich mit alten Ansichten ergeben. Bei einer korrekten Betrachtung seien die einzigen aus der biedermeierlichen Errichtungszeit erhaltenen Bestandteile die Gewölbe und ein Teil der Außenmauern im Hauptgebäude und die einzigen Gebäude aus späteren Zeiten, die über die letzten 60 Jahre nicht stark verändert worden seien, der Trockenturm und das Waschhaus. Befremdlich erscheine auch die Inschutzstellung des gesamten Geländes. Aus dieser Logik müsste sich vorrangiger eine Schutzstellung einer Vielzahl von weiteren Gebäuden im Ort ergeben, da das Fabriksgelände im 19. Jahrhundert um vieles größer gewesen sei und noch viele weitere Gebäude aus dieser Zeit in teilweise originalerem Zustand erhalten seien. Bei Anwendung der auf die Beschwerdeführerin angewandten Logik müsse der gesamte ältere Ortsbestand unter Denkmalschutz gestellt werden. Diesbezüglich seien aber keine Pläne der Behörde ersichtlich. Insoweit erscheine der Bescheid gleichheitswidrig.

Es werde daher ersucht, den Bescheid aufzuheben.

7. Mit Schreiben vom 31.8.2007, Gz. 38.345/4/07, wurde die Berufung samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt vom Bundesdenkmalamt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt.

Ohne Durchführung weiterer Ermittlungen legte dieses die (nunmehrige) Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt mit undatiertem Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 3.2.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens

1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 31.7.2007 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 (im Beschluss kurz: DMSG alt) erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Objekts (siehe I.1.) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei am 13.8.2007 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.

Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Beschluss kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG), noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG), normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

4. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).

Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 10.02.2015), dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels XXXX Eigentümerin des Objekts war und dies immer noch ist; seit 1.1.2014 ist diese als Beschwerdeführerin anzusehen. Wie oben schon ausgeführt war die (damalige) Berufung rechtzeitig und ist nicht zu sehen, dass diese aus anderen Gründen unzulässig war oder nunmehr sein sollte.

6. Gemäß § 1 Abs. 1 1. Satz DMSG ist ein Denkmal ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Die Bestimmungen des DMSG sind nach der leg.cit. auf ein Denkmal allerdings nur anzuwenden, wenn dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz DMSG kann diese Bedeutung dem Gegenstand für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.

Während die Frage, ob an der Erhaltung des Denkmals ein öffentliches Interesse vorliegt, eine Rechtsfrage und daher nicht Teil der Ermittlung des Sachverhaltes (VfGH E vom 27.2XXXX1, Gz. B504/79) sowie unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen des oder der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH E vom 14.9XXXX1, Gz. 81/12/0052) ist, ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes eine Tatsache, die in der Regel durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde in Ausübung der ihr allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus ihnen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, dass ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht. Dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe selbst auf diese Rechtsfragen eingeht, führt nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen, ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (VwGH ebendort).

Der oder die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Ein Amtssachver-ständigengutachten kann im Allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werden (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens wird auch durch den Nachweis erschüttert, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht. Das Vorbringen, ein Gutachten stehe mit wissenschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch ist jedoch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen (VwGH E 25.4.1991, Gz. 91/09/0019).

Die Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse ist, ist - wie oben ausgeführt - eine Rechtsfrage; allerdings hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage gemäß § 1 Abs. 2 DMSG insbesondere zu beachten, ob es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde (vgl. VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Für die Lösung der Frage, ob es sich gemäß § 1 Abs. 2 DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010).

Daher muss die Sachverhaltsermittlung des Bundesdenkmalamtes insbesondere durch ein schlüssiges, den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechendes Gutachten erfolgen, aus dem sich ergibt, ob dem gegenständlichen Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, welche Bedeutung dies im vorliegenden Falle ist sowie ob der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Der Sachverständige hat vor Gutachtenserstellung die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf. Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darüber hinaus darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH E vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Da die Behörde bei der Entscheidungsfindung den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten hat (vgl. etwa VwGH E vom 24.03.2011, Gz. 2009/09/0010), hat das Gutachten auch hinreichend aktuell zu sein.

Soweit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervortritt oder behauptet wird, dass das Objekt im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte (§ 1 Abs. 10 DMSG), sind von der Behörde auch entsprechende Ermittlungen zu pflegen, wobei es sinnvoll erscheint im Gutachten auf die Frage ob und gegebenenfalls welche Schäden am Objekt erkennbar sind, einzugehen.

Der Tatbestand des § 1 Abs 10 DMSG 1923 ist allerdings nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. VwGH E 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; und E 29.4.2011, Gz. 2010/09/0230).

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind auch zum Bauzustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Einleitend ist auszuführen, dass das Amtssachverständigengutachten im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist, da das Gutachten einen Zustand des Objekts beschreibt, der aber in wesentlichen Teilen nicht (mehr) der Realität zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes entspricht. Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 20.4.2007 waren Veränderungen am Objekt festgestellt worden, die sich nicht mit der Beschreibung des Gutachtens decken. Zwar mögen diese Veränderungen vom Zeitraum zwischen der Erstellung des Gutachtens - laut Aktenlage am 3.11.2003 - und dem Lokalaugenscheins am 20.4.2007 herrühren, allerdings wurde dem Zeitpunkt der Veränderungen einerseits nicht nachgegangen und andererseits scheinen einige Veränderungen bereits älter zu sein. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Selbst wenn es nach Gutachtenserstellung zu so massiven wie den geschilderten Änderungen am Objekt gekommen wäre, wäre das Bundesdenkmalamt verpflichtet gewesen, ein neues Gutachten einzuholen.

Es liegt für das Bundesverwaltungsgericht aber kein nachvollziehbares Gutachten vor, wenn dieses den Zustand des Objekts nicht richtig bzw. auf veraltete Informationen aufbauend beurteilt. Dies deutet insbesondere darauf hin, dass es der Amtssachverständige das Objekt nicht vor Gutachtenserstellung besichtigt hat.

Darüber hinaus kann bei einem zum Entscheidungszeitpunkt fast vier Jahre alten Gutachten nicht davon gesprochen werden, dass dieses zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuell war. Daher wäre das Bundesdenkmalamt vor Erlassung der Entscheidung verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob das Gutachten noch den tatsächlichen Umständen entspricht und hätte dieses gegebenenfalls zu aktualisieren gehabt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesdenkmalamt die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten "bis auf Weiteres" erstreckt hat, ohne den Fristablauf vor Erlassung der Entscheidung zu terminisieren; daher musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass nunmehr ein Bescheid erlassen werde und wurde so in ihrem Recht auf Parteiengehör verkürzt.

Betreffend das vorliegende Amtssachverständigengutachten merkt das Bundesverwaltungsgericht ergänzend an, dass das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine Ausführungen zu den seit Errichtung des Objekts erfolgten Veränderung samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert enthält. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen.

Zum anderen hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten zwar allgemein eine Bedeutung dem Gebäude attestiert ("herausragender Stellenwert"), diese Feststellung wird aber zum einen nicht nachvollziehbar begründet und zum anderen nicht in eine - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Gebäuden (regional bzw. österreichweit) gesetzt. Zwar handle es sich um ein seltenes Beispiel einer solchen Fabrik, es wurde in den Ermittlungen aber nicht erhoben, ob die Fabrik in Österreich oder im regionalen Bereich einmalig ist bzw. ob und wie diese hinsichtlich anderer vergleichbarer Objekte hervorsticht. Erst nach Vorliegen umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist.

7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. die Verwaltungsbehörde ihr Ermittlungsverfahren mit einen ähnlich schweren Ermittlungsmangel belastet hat

und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf ein offensichtlich mangelhaftes und veraltetes Gutachten gestützt, von dem sie nicht annehmen konnte, dass dieses der Rechtskontrolle standhalten würde. Daher hat die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt und lassen konkrete Anhaltspunkte - eben die offensichtliche Mangelhaftigkeit und fehlende Aktualität des Gutachtens - annehmen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch die Rechtsmittelbehörde vorgenommen werden.

Es ist nicht zu sehen, dass die Ermittlungen nicht einfacher, rascher und kostengünstiger durch die Verwaltungsbehörde getätigt werden können, da diese direkt auf die notwendigen Sachverständigen greifen und auch in einem weit weniger förmlichen Verfahren als das Verwaltungsgericht die Ermittlungen durchführen kann.

8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Amtssachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt bzw. welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird sich das Bundesdenkmalamt auch mit dem Erhaltungszustand des Objekts auseinanderzusetzen haben. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 (und 10) und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein schützenswertes Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes dargetan, warum die vorliegenden Sachverhaltsermittlungen nicht hinreichend sind und warum die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zulässig ist. Daher ist keine offene Rechtsfrage und somit auch keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen und die Revision daher nicht zulässig.

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